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Landgericht Köln·90 O 77/13·27.09.2014

Filmlizenzvertrag: Abrechnungsfähigkeit von Eigenleistungen und Sponsorengeldern

ZivilrechtSchuldrechtUrheberrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Filmproduzentin verlangte aus der Lizenzabrechnung 2011 weitere Erlösbeteiligung sowie Ersatz von Prüfungskosten. Streit bestand u.a. über die Ansatzfähigkeit von Eigenleistungen als Verleihvorkosten, den Projektbezug einzelner Fremdbelege, die Anrechnung von Sponsoring und Fördermitteln sowie die Erstattungsfähigkeit von Prüfkosten. Das LG Köln sprach der Klägerin zusätzliche 34.813,97 € nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Eigenleistungen sind grundsätzlich abrechnungsfähig, müssen aber transparent und substantiiert belegt werden; Sponsoring von Tetra Pak war voll kostensenkend anzurechnen, zweckgebundene Nullkopie-Mittel dagegen nicht zur allgemeinen Kostensenkung verwertbar. Prüfungskosten waren dem Grunde nach ersatzfähig, jedoch wegen Schadensminderung teilweise gekürzt.

Ausgang: Zahlung weiterer 34.813,97 € nebst Zinsen und teilweise Erstattung der Prüfungskosten; im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eigenleistungen können als vertraglich verrechenbare Verleihvorkosten abrechnungsfähig sein, wenn der Vertrag nicht auf Fremdkosten beschränkt und „bezahlt“ auch eigene Personal- und Sachaufwendungen umfasst.

2

Wer Eigenleistungen als Kostenposition abrechnet, hat diese mangels Kontrollmöglichkeiten der Gegenseite transparent, nachvollziehbar und hinreichend substantiiert darzulegen; ohne vereinbarte Pauschalen bedarf es einer konkreten Leistungs- und Aufwandaufschlüsselung, ggf. unterlegt durch Zeiterfassungen oder sonstige Nachweise.

3

Fremdbelege ohne ausdrücklichen Objektvermerk können durch ergänzende Unterlagen (insbesondere Zahlungsnachweise mit Verwendungszweck) hinreichend dem Projekt zugeordnet werden.

4

Zweckgebundene Sponsorenmittel dürfen nicht zur allgemeinen Reduzierung sonstiger Kostenpositionen eingesetzt werden; verbleibende Restbeträge sind grundsätzlich zweckentsprechend zu behandeln und ggf. an Sponsoren zurückzuführen, nicht aber über die Kostenabrechnung anderweitig zu verrechnen.

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Kosten einer vertraglich vorgesehenen Belegprüfung umfassen regelmäßig auch die Auswertung der Unterlagen und die damit zusammenhängende Beratung; erstattungsfähig sind sie jedoch nur, soweit der Gläubiger seiner Schadensminderungspflicht genügt und unnötige Aufwendungen vermeidet.

Relevante Normen
§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird über das Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 27.08.2013 hinaus verurteilt, an die Klägerin 34.813,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 23.12.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 31 % und dem Beklagten 69 % auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

                            Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft in der Rechtsform einer GbR, bestehend aus der Schnittstelle T GmbH und dem unter der Firma U handelnden W. Der Beklagte betreibt einen Filmverleih.

3

Mit Datum vom 01.04.2011 schlossen die Parteien einen Filmlizenzvertrag bezüglich des von der Klägerin produzierten Films "Y", welcher das Theaterrecht (im wesentlichen zum Verleih an Kinos) für Deutschland sowie das Videogrammrecht für Deutschland, die deutschsprachige Schweiz, Österreich, die Provinz Alto Adige, Liechtenstein und die Goethe-Institute zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der hierfür beklagtenseits zu entrichtenden Lizenzgebühren ist gemäß § 6 des Vertrages eine zweistufige Abrechnung vorgesehen, und zwar in der Form, dass die Erlöse aus der Auswertung der Theaterrechte (also im wesentlichen die Einkünfte aus dem Verleih an Kinobetriebe) der Klägerin zu 65 % und dem Beklagten zu 35 % zustehen sollten, und zwar bis zur Abdeckung der sogenannten Verleihvorkosten (auch Herausbringungskosten genannt) und der Förderdarlehen aus dem Lizenzgeber-Anteil. Nach Abdeckung der Verleihvorkosten und der Förderdarlehen sollen die Erlöse jeweils zu 50 % auf die Parteien verteilt werden. Die Abrechnung ist gemäß § 7 des Vertrages jeweils zum 31.03. des Folgejahres vom Beklagten vorzunehmen; hiermit korrespondiert das in § 8 des Vertrages der Klägerin eingeräumte Recht, auf ihre Kosten die entsprechenden Unterlagen bei dem Beklagten während der Geschäftszeit einzusehen oder durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person einsehen zu lassen. Ergibt die Prüfung eine Abweichung von mehr als 5 % zulasten der Klägerin, so trägt der Beklagte deren Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 1 ff. AH) Bezug genommen.

4

Die Parteien streiten über einzelne Positionen der beklagtenseits für das Jahr 2011 erstellten Abrechnung sowie darüber, in welchem Umfang der Beklagte die Kosten der klägerseits veranlassten Prüfungen zu tragen hat. Die erste, der Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2012 übermittelte Abrechnung ergab einen Saldo zu ihren Gunsten in Höhe von 1.245,04 €. Da die Klägerin Zweifel an deren Ordnungsgemäßheit hatte, beauftragte sie die S Treuhand GmbH, namentlich Herrn G, mit deren Prüfung, welche zu verschiedenen Einwendungen klägerseits führte. Hiervon erkannte der Beklagte den Einwand fehlerhafter Berechnungsmethode an und korrigierte seine Abrechnung auf einen Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 10.557,75 € (18 AH), welchen er insgesamt beglich. Daraufhin veranlasste die Klägerin hinsichtlich der verbliebenen Streitpunkte eine Einsichtnahme in die Belege, wobei sie den Prüfer zu dem von ihr gesetzten Termin anreisen ließ, obgleich der Beklagte zuvor mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass die Prüfung nicht an dem betreffenden Tag durchgeführt werden könne, und einen anderweitigen Termin angeboten hatte.

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Über die schließlich am 07.09.2011 durchgeführte Belegprüfung wurde ein Bericht erstellt, welchen die Klägerin dem Beklagten zuleitete (Bl. 19 ff AH). Der Beklagte gab sodann zu verschiedenen Beanstandungen der Klägerin Kommentare ab, welche zu einem korrigierten zweiten Prüfungsbericht führten (Bl. 39 ff. AH), der mit einer Differenz bei den in Ansatz gebrachten Verleihvorkosten zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 38.371,82 € endete (Bl. 51 AH). Unter Berücksichtigung einer weiteren Position (Sponsorenbeitrag Tetra Pak) und entsprechender Korrektur der Abrechnung (s. Blatt 8 der Klageschrift) fordert die Klägerin nunmehr auf dieser Grundlage die Zahlung eines weiteren Betrages von 39.813,73 € sowie die Erstattung der von ihr verauslagten Prüfkosten in Höhe von 10.638,00 € netto.

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Im einzelnen beanstandet die Klägerin unter Prüfziffer A, dass der Beklagte als Verleihvorkosten bis zu 40 % solche in Ansatz gebracht hat, für die lediglich Eigenbelege existieren. Dies sei indes schon unzulässig, da nur Fremdkosten zu erstatten seien, was sich insbesondere daraus ergebe, dass in der vertraglichen Abrechnungsregelung von "bezahlten" Verleihvorkosten die Rede sei. Soweit der Beklagte sich auf eine generelle Anerkennung seiner Eigenleistungen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC im Rahmen eines anderen Projekts berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass hierbei nur eine auf das Projekt bezogene ausnahmsweise Zulassung - und zudem höhenmäßige Kappung - der Eigenbelege stattgefunden habe. Jedenfalls aber seien die vom Beklagten vorgelegten Belege, soweit die Klägerin sie nicht unter Zurückstellung ihrer Bedenken in Höhe von 4.250,00 € bereits anerkannt habe, inhaltlich kaum spezifiziert und vor allem nicht durch entsprechendes Datenmaterial hinterlegt.

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Desgleichen erhält die Klägerin hinsichtlich der beklagtenseits vorgelegten und unter Prüfziffer B behandelten Fremdbelege ihre Rüge insbesondere bezüglich der Rechnungen des Druckhauses Köln in Höhe von insgesamt 2.254,96 € aufrecht, nachdem sie im Rahmen der Vorprüfung aufgrund der nachträglichen Erklärungen des Beklagten bereits weitere Fremdbelege in Höhe von 10.160,00 € und 516,86 akzeptiert hat. Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechnungen des Druckhauses nicht begleichen zu müssen, solange der Beklagte, der auch andere Filme verleihe, keinen konkreten Objektbezug dieser Rechnungen herstellen könne.

8

Unter Prüfziffer C beanstandet die Klägerin, dass der Beklagte Kostenminderungspositionen nicht berücksichtigt habe, namentlich zweckgebundene Sponsorenmittel zur Anfertigung der Nullkopie in Höhe von insgesamt 15.000,00 €. Da der Beklagte über die entsprechende Leistung zunächst eine Eigenrechnung in Höhe von pauschal 15.000,00 € ausgestellt habe, bei der Belegprüfung durch die Klägerin allerdings herausgekommen sei, dass mit Rechnung der Firma D Fremdkosten für die Anfertigung der Nullkopie lediglich in Höhe von 12.080,00 € berechnet worden seien, müsse die nunmehr vom Beklagten über die Differenz von 2.920,00 € ausgestellte Eigenrechnung in Frage gestellt und der Betrag von den übrigen Kosten abgezogen werden.

9

Gleiches gelte für einen Sponsorenbeitrag von Tetra Pak in Höhe von 10.000,00 €, welcher - ursprünglich von der Klägerin akquiriert - unmittelbar an den Beklagten geflossen sei, allerdings nicht zu dem Zweck, dass dieser darüber frei verfügen und damit seine allgemeinen nicht abrechenbaren Kosten abdecken könne. Vielmehr seien damit die Verleihvorkosten, zu deren Abdeckung der Betrag von Tetra Pak auch gezahlt worden sei, zu reduzieren. Dies habe unabhängig davon zu geschehen, dass die Klägerin ihrerseits weitere Sponsorenbeiträge erhalten habe.

10

Die Klägerin moniert weiterhin, dass sie die Kosten für die Herstellung des Film- Trailers und der Plakate nach der Abrechnung des Beklagten im Ergebnis zweimal tragen müsse, und zwar einerseits im Rahmen der vom Beklagten geltend gemachten Verleihvorkosten und ein weiteres Mal im Rahmen der Verleihvorkosten des österreichischen Lizenznehmers, mit dem sie einen eigenständigen Lizenzvertrag geschlossen hat. Dieser habe im Rahmen der Abrechnung seiner Verleihvorkosten gegenüber der Klägerin eine Rechnung in Ansatz gebracht, welche der Beklagte für die Anfertigung von Trailer und Plakaten mit österreichischem Vorspann/Logo gestellt hat. Diese sei mit insgesamt 5.350,00 € jedoch vollkommen überhöht, da der Beklagte lediglich marginale Änderungen am Film-Trainer habe vornehmen müssen, wofür allenfalls eine Vergütung von 1.250,00 € gerechtfertigt sei. Den Differenzbetrag von 4.100,00 € habe der Beklagte von den der Klägerin berechneten Verleihvorkosten abzusetzen.

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Außerdem müsse der Beklagte sich die Verleihförderung des BKM in Höhe von 12.000,00 € anrechnen lassen.

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Die Klägerin hatte zunächst beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.451,79 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  23.12.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte hat einen Teilbetrag von 163,86 €, welcher die von der Klägerin unter den Prüfziffern B3 und B4 beanstandeten angeblichen - allerdings nicht belegten – Fremdkosten betraf, anerkannt, worauf die Kammer am 27.08.2013 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hat. Auf den im übrigen von der Klägerin weiterverfolgten Klageantrag beantragt er,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich der klägerseits unter Prüfziffer A1 beanstandeten Eigenbelege im streitigen verbliebenen Umfang von 28.750,00 € macht der Beklagte geltend, der Verweis auf die Definition FFA (Filmförderung) zeige, dass auch eigene Aufwendungen in Rechnung gestellt werden dürften, zumal diese in der Regel günstiger seien als die Beauftragung von Fremdfirmen. Insoweit habe der Beklagte im Rahmen eines anderen Filmprojekts eine Prüfung durch die von der FFA sowie der Film- und Medienstiftung NRW regelmäßig beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC erfolgreich durchlaufen, wobei festgestellt worden sei, dass der Beklagte die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung von Eigenleistungen im Rahmen der Verleihvorkosten erfülle, so dass seine Praxis, Eigenleistungen zu erbringen und als Verleihvorkosten abzurechnen, generell anerkannt worden sei. Insofern genüge es, dass der Beklagte die Tätigkeitsbereiche in der Abrechnung gegenüber der Klägerin allgemein beschreibe und hierfür seinen Zeitaufwand in Ansatz bringe.

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Soweit die Klägerin unter Prüfziffer B2 Rechnungen des Druckhauses Köln in Höhe von insgesamt 2.254,96 € mangels konkreten Objektbezugs nicht anerkennen wolle, ergebe sich ein solcher ohne weiteres daraus, dass er die Werbemittel lediglich für den streitgegenständlichen Film habe beim Druckhaus Köln anfertigen lassen, da er sonst einen anderen Betrieb in Bayern mit diesen Leistungen beauftrage. Hintergrund der Maßnahme, das Druckhaus Köln zu beauftragen, sei gewesen, dass ein "NRW-Effekt" in bestimmter Höhe habe erzielt werden müssen. Es seien Druck- und Versandkosten für Flyer und Plakate angefallen, die an 587 Kinobetriebe, welchen der Film verliehen worden sei, verteilt worden seien. Den Rechnungen des Druckhauses Köln fehle der Objektbezug nur deswegen, weil eine solche Eintragung bei der beklagtenseits aufgegebenen Onlinebestellung nicht möglich gewesen sei.

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Die von der Klägerin unter Prüfziffer C1 beanstandete Verwendung der gebundenen Sponsorengelder für Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Nullkopie sei gerechtfertigt, da der Beklagte hierdurch einen deutlich höheren Kostenaufwand, laut Erklärung der Firma D in Höhe von 20.000,00 €, vermieden habe.

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Zu Unrecht mache die Klägerin unter Prüfziffer C2 ferner geltend, dass der Beklagte die von Tetra Pak überwiesenen Sponsorengelder in Höhe von 10.000,00 € bei seiner Abrechnung außen vor gelassen habe. Insoweit habe er mit Tetra Pak vereinbart, dass deren Logo auf Plakaten und Flyern abgedruckt sowie zur Premiere des Films eine Bannerwerbung der Firma angebracht werde, was auch geschehen sei. Hierbei handele es sich entweder um eine Verwertung im Rahmen der klägerseits dem Beklagten eingeräumten Lizenz und damit um Einnahmen, die entsprechend zu behandeln wären, oder um einen Betrag, über den der Beklagte mangels diesbezüglicher Absprache der Parteien frei habe verfügen können, also auch zur Abdeckung seiner allgemeinen Vertriebskosten. Hiervon sei der Beklagte bislang ausgegangen, da auch die Klägerin Sponsorengelder eingezogen, für objektfremde Zwecke verwendet und nicht mit dem Beklagten abgerechnet habe. Im übrigen habe er mit einem Teil des Geldes die Herstellung der Tetra Pak-spezifischen Werbemittel finanziert und mit dem Rest solche Verleihvorkosten bestritten, die unter die mit der Klägerin vereinbarte Kappung fielen.

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Der Beklagte hält ferner die Einwendungen der Klägerin in Bezug auf die Kosten für die Herstellung von Trailer und Plakaten für unberechtigt, da es sich hierbei keineswegs um dieselbe Leistung handele. Vielmehr habe er Trailer und Plakate für den österreichischen Lizenznehmer neu herstellen müssen und wegen der darin liegenden schöpferischen Leistung zudem Anspruch auf Lizenzgebühren sowohl gegenüber der Klägerin für das Verbreitungsgebiet Deutschland als auch gegenüber dem österreichischen Lizenznehmer für das Verbreitungsgebiet Österreich.

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Der Beklagte behauptet weiter, die Verleihförderung BKM in Höhe der in das Jahr 2011 gefallenen Rate von 9.000,00 € unter der fehlerhaften Bezeichnung "FFA Referenzmittel" bereits in Abzug gebracht zu haben.

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Wegen der klägerseits geltend gemachten Prüfkosten vertritt der Beklagte schließlich die Auffassung, nach der vertraglichen Regelung könne die Klägerin lediglich die Kosten der Einsichtnahme in die Belege, nicht allerdings deren Aufarbeitung, ersetzt verlangen. Im übrigen habe die Klägerin die Kosten durch die vergeblichen Anreise ihres Prüfers selbst verursacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2013 Bezug genommen.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.06.2014 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Beschlussinhalt verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

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1.

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Der Klägerin steht aus der Abrechnung des Jahres 2011 auf der Grundlage der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen noch eine Forderung in Höhe von 26.124,83 € zu.

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a)              Prüfziffer  A (Eigenbelege), insbesondere A1 (Eigenrechnungen des Beklagten)

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Zu Recht hat die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte bei den Verleihvorkosten bis zu 40 % solche in Ansatz gebracht hat, für die lediglich Eigenbelege existieren.

31

aa)

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Allerdings macht sie ohne Erfolg geltend, dass eine Abrechnung auf der Grundlage von Eigenbelegen grundsätzlich unzulässig sei und lediglich Fremdkosten zu erstatten seien. Die einschlägige vertragliche Abrechnungsregelung sieht vor, dass "Sämtliche Zahlungen von Vergütungen, zu denen der Lizenznehmer aufgrund dieses Vertrages verpflichtet ist, … der Verrechnung mit der von dem Lizenznehmer bezahlten Verleihvorkosten (bzw. nach Definition der FFA: sog. Herausbringungskosten)" dienen.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält diese Regelung mit dem Begriff der "bezahlten" Verleihvorkosten keine Begrenzung auf Fremdkosten. "Bezahlt" werden auch eigene Angestellte oder freie Mitarbeiter beziehungsweise Sachkosten. Insofern erachtet die Kammer es - unabhängig von dem Streit über die Bedeutung der von PwC durchgeführten Prüfung - grundsätzlich für zulässig, auch Eigenleistungen in Rechnung zu stellen.

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bb)

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Dies muss allerdings transparent und nachvollziehbar geschehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte seine im Zusammenhang mit dem Verleih stehenden Personal- und Sachaufwendungen selbst tragen muss, und dass die Klägerin keinerlei Möglichkeit zur sonstigen Kontrolle dieser Abrechnungen hat. Insofern unterliegt der Beklagte jedenfalls den allgemeinen Anforderungen an die Erstellung einer Rechnung: Soweit Pauschalen für die Abrechnung seiner Eigenleistungen mit der Klägerin vereinbart worden sind, kann er diese in Ansatz bringen. Sonst muss er die Rechnungen nachvollziehbar nach den erbrachten Leistungen aufschlüsseln und gegebenenfalls durch entsprechende Arbeitszeiterfassungen hinterlegen.

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Dem Erfordernis einer nachvollziehbaren Abrechnung hat der Beklagte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, anfangs nicht annähernd genügt, indem er sowohl hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, als auch hinsichtlich der Rechnungsbeträge zunächst nur ganz grobe und allgemein gehaltene pauschale Ansätze vorgenommen hat. Da keinerlei Vereinbarung über die Berechnung solcher Pauschalen vorliegt beziehungsweise vorgetragen wurde, ist der Beklagte vielmehr gehalten, seine Ansätze sowohl hinsichtlich des Leistungsbildes als auch bezüglich des Aufwands im einzelnen aufzuschlüsseln. Soweit er sich darauf beruft, dass die verschiedenen Leistungen unstreitig erbracht worden seien und dass die Angemessenheit der hierfür angesetzten Pauschalen durch einen Sachverständigen bestätigt werden könnten, verkennt er seine vorerwähnten Pflichten im Rahmen der Rechnungslegung. Hierbei kann er es nicht dem anderen Part überlassen, einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Pauschalen zu bemühen beziehungsweise das Risiko einzugehen, im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung seinerseits in Erklärungsnot zu gelangen und Sachverständigenbeweis anzubieten zu müssen. Vielmehr verweist die Klägerin zu Recht darauf, dass der Beklagte zuerst eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen hat, bevor sich die Frage eines Sachverständigenbeweises hinsichtlich der Angemessenheit seiner Ansätze stellt. Insofern kann der Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend machen, die Kammer könne seine Ansätze sachverständigenseits überprüfen lassen.

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Soweit der Beklagte auf die im ersten Prüfbericht enthaltenen Rügen der Klägerin die einzelnen streitigen Positionen kommentiert und weitere Erklärungen hierzu abgegeben hat, bleiben auch diese überwiegend im Vagen. Irgendwelche Belege - Zeiterfassung, Sachkosten - welche zur Substantiierung seines Vorbringens hätten beitragen können, legt und trägt er nicht vor. Insbesondere jedoch fehlt es an einer ausreichenden Abgrenzung zu den allgemeinen Betriebskosten des Beklagten, die er selbst zu tragen hat, wie auch zu den Leistungsbeschreibungen, welche Gegenstand der Fremdbelege sind.

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Zwar sind vom Beklagten unstreitig Leistungen für das streitgegenständliche Filmprojekt erbracht worden; hierauf allein lässt sich allerdings, wie bereits ausgeführt, keine valide Feststellung einer Vergütung begründen, da seinem Vorbringen die vorstehend genannten Substantiierungsmängel anhaften. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin bereits im Vorfeld des Rechtsstreits aufgrund der Einwendungen des Beklagten diverse Kosten anerkannt hat, indem sie ungeachtet ihrer Bedenken von den unter Prüfziffer A1 gerügten Eigenbelegen des Beklagten solche im Umfang von 4.250,00 € zu seinen Gunsten berücksichtigt und darüber hinaus die zunächst unter Prüfziffer A2 monierten Rechnungen von "Mitarbeitern des Beklagten" in Höhe von insgesamt 10.700,00 € letztlich akzeptiert hat, und zwar auf Grundlage der beklagtenseitigen Erklärung, hierbei habe es sich nicht um Angestellte, sondern um freie Mitarbeiter gehandelt. Dabei hat die Klägerin auch darüber hinweggesehen, dass diese Rechnungen der Mitarbeiter gleichermaßen unsubstantiiert sind und keine Prüfung dahin zulassen, ob und gegebenenfalls wo Überschneidungen zu den übrigen Eigenbelegen des Beklagten vorliegen, mit denen ebenfalls im wesentlichen Personalkosten berechnet werden. Insofern wäre für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung insbesondere der Eigenbelege des Beklagten eine nachvollziehbare Abgrenzung von den bereits akzeptierten Kostenansätzen erforderlich, was bereits aufgrund der nur groben Beschreibung der einzelnen Leistungsbilder nicht möglich ist. Zu Unrecht vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klägerin solle insoweit konkrete Einwendungen erheben, auf die er dann reagieren könne. Unabhängig davon, dass er hiermit seine Darlegungslast verkennt, vermag der Beklagte auch nicht zu erklären, wie die mit seinem Betrieb nicht vertraute Klägerin auf seine groben Darlegungen dezidierte Einwendungen erheben soll. Eine wie auch immer geartete Hinterlegung dieser Rechnungen durch zumindest grobe Zeiterfassungen oder sonstige Aufzeichnungen, die eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Beklagten ermöglicht hätten, werden nicht präsentiert.

39

Demzufolge muss auch die Eigenrechnung des Beklagten über Pressearbeit in Höhe von 6.500,00 € außer Ansatz bleiben, da der Beklagte auf die Einwendung der Klägerin hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Überschneidung mit der Rechnung der Mitarbeiterin Koske nicht substantiiert eingegangen ist. Soweit er ausgeführt hat, zusammen mit dieser Mitarbeiterin beispielsweise eine Pressemappe mit 600 Seiten Printveröffentlichungen erstellt zu haben, was den von ihm behaupteten außergewöhnlichen Umfang der Pressearbeit untermauert, ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Herstellung dieses Pressehefts beziehungsweise dessen laufende Aktualisierung bereits Gegenstand des unter Position 58 in der Abrechnungsprüfung der Klägerin behandelten Belegs gewesen ist. Auch insoweit ist nicht erkennbar, inwiefern diese Arbeiten bei der weiteren Berechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Pressearbeit außer Ansatz geblieben sind. Zwar stellt der Beklagte zur Begründung des von ihm abgerechneten eigenen Arbeitsaufwands maßgeblich auf die Pflege der Pressekontakte ab, welche zu den Veröffentlichungen in solchem Umfang geführt haben sollen; dennoch vermag die Kammer sich auch nach den ergänzenden Ausführungen des Beklagten kein Bild davon zu machen, was dieser in dem erheblichen Zeitraum von 65 vollen - allerdings nicht im einzelnen benannten - Manntagen konkret an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pressearbeit entwickelt haben will, welche noch nicht durch die mit 3.500,00 € abgerechneten Leistungen seiner Mitarbeiterin abgedeckt sind. Insbesondere gilt dies auch mit Rücksicht auf den weiteren Vortrag des Beklagten zum Aufwand für Pressearbeit im Schriftsatz vom 05.11.2013, wonach die Fremdleistungen für das Presseportal mit zusätzlichen 3.500,00 € abgerechnet worden seien. Gerade diese Maßnahme, die von der Klägerin gleichermaßen bezahlt wurde, da sie sämtliche Fremdbelege außer denjenigen des Druckhauses Köln letztlich anerkannt hat, diente erkennbar der Entlastung der eigenen Pressearbeit, da nach eigener Darstellung des Beklagten hierdurch die zeitaufwändigen Sondervorführungen für die Presse entfielen. Schließlich ist festzustellen, dass der Beklagte auch diese Sondervorführungen im Rahmen der Fremdleistungen gesondert abgerechnet hat. Insgesamt ist damit eine hinreichend spezifizierte Feststellung des beim Beklagten verbliebenen Arbeitsaufwands nicht möglich.

40

b)              Prüfziffer B (Fremdbelege), insbesondere B2 (Belege ohne erkennbaren Projektbezug)

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Nachdem die Klägerin die unter Prüfziffer B unter verschiedenen Gesichtspunkten monierten Fremdbelege im Rahmen der Vorprüfung aufgrund der nachträglichen Erklärungen des Beklagten bereits in Höhe von 10.160,00 € und 516,86 akzeptiert hat und der Beklagte im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits die von der Klägerin unter den Prüfziffern B3 und B4 erhobenen Einwendungen mit der Folge des Erlasses eines Teil-Anerkenntnisurteils akzeptiert hat, sind nur noch die unter Prüfziffer B2 beanstandeten Belege ohne konkreten Objektbezug in Höhe von insgesamt 2.254,96 € streitig, bei denen es sich um die Rechnungen des "Druckhauses Köln" handelt. Nach Vorlage ergänzender Unterlagen hat der Beklagte den Objektbezug jedoch hinreichend belegt, ohne dass die Klägerin hierauf noch etwas erinnert hätte. Der Objektbezug ergibt sich zwar nicht aus den vorgelegten Ausdrucken der Auftragsbestätigungen, da die Druckvorlage daraus nicht ersichtlich ist; jedoch hat der Beklagte durch die Vorlage der Kontoauszüge mit den entsprechenden Überweisungen nebst Angabe des Filmtitels beim Verwendungszweck einen hinreichenden Bezug zum streitgegenständlichen Objekt hergestellt. Soweit keine Kontoauszüge vorgelegt wurden (betrifft Auftragsnummern 880-10 und 880-17) ergibt sich der Projektbezug aus einer Gesamtschau mit den übrigen Belegen, zumal bezüglich der Auftragsnummer 880-10 das Belegexemplar vorgelegt wurde.

42

c)              Prüfziffer C (Kostenminderungspositionen)

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aa)              Prüfziffer C1              (Sponsoring für sogenannte Nullkopie)

44

Unstreitig handelte es sich bei dem insgesamt in Höhe von 15.000,00 € an den Beklagten gezahlten Betrag um zweckgebundene Sponsorenmittel zwecks Anfertigung der Nullkopie. Soweit nach Abzug des von der Firma D hierfür in Rechnung gestellten Betrages von 12.080,00 € eine Differenz von 2.910,00 € verbleibt, kann dahinstehen, ob der Beklagte insoweit zusätzliche Eigenleistungen zu Anfertigung der Nullkopie erbracht hat. Denn diese Differenz könnte, wenn sie nicht durch solche Leistungen im Rahmen der Zweckbindung gedeckt wäre, entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu benutzt werden, die übrigen Verleihvorkosten im Rahmen der Abrechnung der Beklagten entsprechend zu reduzieren, da dies mit dem Verwendungszweck nicht vereinbar wäre. Vielmehr wäre sie anteilig an die Sponsoren zurückzuzahlen. Einen entsprechenden Antrag auf Auskehrung an die Sponsoren hat die Klägerin indes trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2013 nicht gestellt. Dass mit den Sponsoren insbesondere angesichts der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen steuertechnischen Probleme einer solchen Zurückerstattung von Teilbeträgen insoweit eine abweichende Vereinbarung getroffen worden wäre, haben die Parteien nicht vorgetragen.

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bb)              Prüfziffer C2 (Sponsoring von Tetra Pak)

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Demgegenüber kommt bei dem weiteren streitigen Sponsorenbeitrag von Tetra Pak in Höhe von 10.000,00 € durchaus eine Verrechnung auf die Verleihvorkosten in Betracht, da eine Zweckbindung dergestalt, dass nur bestimmte Kostenarten damit abgedeckt werden sollten, von keiner der Parteien vorgetragen wurde.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine Einnahme aus der Verwertung der Lizenz, da nach seinem eigenen Vorbringen im Gegenzug zur Zahlung des Betrages von 10.000,00 € das Logo der Firma Tetra Pak auf Plakaten und Flyern abgedruckt sowie zur Premiere des Films Bannerwerbung der Firma angebracht werden sollte, was - klägerseits nicht bestritten - auch geschehen sei. Insofern diente dieser Betrag der Werbung für die Firma Tetra Pak, und nicht der Werbung für den Film. Nur Letztere ist allerdings von der Lizenz umfasst, wie sich aus § 2 Abs. 3 des Filmlizenzvertrages ergibt.

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Auf dem Hintergrund, dass es die Klägerin war, welche ursprünglich den Sponsor Tetra Pak akquiriert hatte, würde es sich allenfalls um Einnahmen aus dem ihr verbliebenen Verwertungsrecht handeln, so dass der Betrag in vollem Umfang an die Klägerin auszukehren wäre. Jedenfalls aber hat bei dieser Sachlage entsprechend dem klägerischen Begehren im vollen Umfang eine Verrechnung auf die Verleihvorkosten stattzufinden, da das Vorbringen des Beklagten, er habe über den Betrag zur Reduktion seiner allgemeinen Betriebskosten oder zur Abdeckung der jenseits der Kappung liegenden projektbezogenen Kosten frei verfügen können, mit Rücksicht auf das Zu-Stande-Kommen dieses Sponsorings nicht nachzuvollziehen ist.

49

Zwar trifft es zu, dass zu diesem Sponsoren-Beitrag keine ausdrückliche Abstimmung erfolgt ist, wie dies hinsichtlich der Sponsoren A, B, C, E, F und H mit Zusatzvereinbarung der Parteien vom 12.03.2012 geschehen ist. Zutreffend ist auch, dass nach dieser Vereinbarung ein Großteil der von diesen Sponsoren vereinnahmten Beträge in Höhe von "ca. 15.000,00 €" bei der Klägerin verbleiben sollte. Hieraus vermag der Beklagte indes keineswegs herzuleiten, dass er - mangels abweichender Vereinbarung - im Gegenzug seinerseits über die ihm unmittelbar zugeflossenen Sponsoren-Mittel habe frei verfügen können. Dies erscheint schon deswegen zweifelhaft, weil die oben genannte Zusatzvereinbarung erst im Jahr 2012 geschlossen worden ist, während die hier in Rede stehende Zahlung aus dem Jahr 2011 stammt. Dass seinerzeit schon das beklagtenseits vorgebrachte Übereinkommen bestanden hätte, ist aus der späteren Vereinbarung nicht ohne weiteres herzuleiten.

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Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Einzug der in der Zusatzvereinbarung erwähnten Sponsoren-Beiträge lediglich eine Verwertung des nach den vorstehenden Ausführungen bei ihr verbliebenen Filmrechts durchgeführt hat, da die Gelder nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten gegen Aufnahme der Sponsoren-Logos in die Werbemittel geflossen sind. Insoweit handelte es sich gleichermaßen um Werbung für die genannten Sponsoren, auch wenn diese mit der Werbung für den Film verbunden worden ist. Die Sponsoren zahlen jedoch, wie der Beklagte zutreffend ausführt, für ihre Eigenwerbung und nicht für die Bewerbung des Filmes, allenfalls in Kombination damit. Zudem hat die Klägerin unwidersprochen ausgeführt, dass die restlichen Gelder, welche tatsächlich nur einen Betrag von 6.900,00 € ausgemacht hätten, zur Anfertigung der Synchronfassungen der mehrsprachigen DVDs sowie zur Herstellung von Bonusmaterial verwendet worden seien.

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Eine Vereinbarung der Parteien des Inhalts, dass die ihnen zugeflossenen Sponsorenmittel jeweils zur eigenen Verfügung stünden, kann auch nicht dem Umstand entnommen werden, dass die Klägerin eine weitere Zahlung von Tetra Pak über 10.000,00 € zweckgebunden erhalten hat, um zur Unterstützung der Aktionen zum Kinostart "Koch-Action-Tage" zu veranstalten. Wenn der Beklagte hiergegen einwendet, die Klägerin habe diese Mittel nicht allein für diese Events, sondern gleichzeitig zweckwidrig für die Vorstellung eines Buchs verwendet, so ist dies irrelevant, da es in diesem Fall Sache der Klägerin wäre, die zweckwidrig verwendeten Mittel an die Sponsoren zu erstatten. Die beklagtenseits behauptete Vereinbarung, jeder habe über die ihm zufließenden Sponsorenmittel frei verfügen können, wird damit jedenfalls nicht gestützt.

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Vielmehr kann den Umständen entnommen werden, dass die Klägerin, welche den Sponsor TetraPak akquiriert hatte, dem Beklagten die Summe von 10.000,00 € erkennbar in der Erwartung hatte zukommen lassen, dass diese zur Reduktion der Verleihvorkosten verwendet würde. Der Beklagte selbst trägt im vorliegenden Rechtsstreit schließlich auch vor, hiervon jedenfalls die Kosten für die Anfertigung der TetraPak-spezifischen Werbemittel getragen zu haben.

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Der Beklagte hat allerdings selbst auf die Anordnung der Kammer in Ziff. 2 des Beschlusses vom 16.06.2014 sein Vorbringen bezüglich der Verwendung des Betrages von 10.000,00 € auf TetraPak-spezifische Werbemittel nicht spezifiziert, insbesondere keine Rechnungsbelege vorgelegt, welche sich speziell über die Druckkosten für solche Werbeträger verhalten. Insofern ist nicht feststellbar, dass die mit dem TetraPak-Logo versehenen Plakate und Flyer gesondert angefertigt worden wären und zusätzliche Kosten verursacht hätten, die nicht bereits Gegenstand der Rechnungen des Druckhauses Köln sind. Vielmehr lässt sich im Gegenteil jedenfalls bei den Aufträgen Nrn. 880-1 und 880-12 anhand der vom Beklagten vorgelegten Belegexemplare konstatieren, dass die betreffenden Plakate und Flyer bereits das TetraPak-Logo tragen. Ist somit nicht hinreichend vorgetragen und belegt, dass von den Sponsorenmitteln zusätzliche TetraPak-spezifische Werbemittel bezahlt worden sind, so ist der Betrag von 10.000,00 € in vollem Umfang von den Verleihvorkosten abzuziehen.

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cc)              Prüfziffer C3 (Verleih Österreich, Verkauf von Trailer und Plakat für 5.320,00 €)

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Zu Unrecht macht die Klägerin dagegen einen weiteren Abzug in Höhe von 4.100,00 € geltend, welchen sie daraus herleitet, dass insoweit eine Doppelvergütung des Beklagten für dieselbe Leistung vorliege. Hierbei kann dahinstehen, ob der Beklagte zur Anfertigung von Trailer und Plakaten für den österreichischen Lizenznehmer denselben Aufwand betreiben musste wie für die Klägerin. Ebenso ist es irrelevant, ob er für die schöpferische Leistung bei der Herstellung des Trailers seinerseits Lizenzgebühren von der Klägerin beziehungsweise dem österreichischen Lizenznehmer verlangen konnte; soweit ersichtlich, hat er zumindest der Klägerin gegenüber keine Lizenzgebühren in Rechnung gestellt. Die Klägerin kann jedenfalls nicht im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Beklagten etwaige unberechtigte Forderungen in Abzug bringen, die der Beklagte im Verhältnis zum österreichischen Lizenznehmer gestellt haben mag, weil er dort die bereits im Vertragsverhältnis mit der Klägerin erbrachten und in die Abrechnung dieses Lizenzvertrages eingestellten Leistungen erneut berechnet hat. Hierdurch mag die Klägerin zwar zu Unrecht bei der Abrechnung durch ihren österreichischen Lizenznehmer erneut mit Kosten belastet worden seien, die bereits Gegenstand der Abrechnung der Beklagten waren, jedoch muss dies im Vertragsverhältnis mit dem österreichischen Lizenznehmer abgewickelt werden. Denn in die Abrechnung mit der Klägerin hat der Beklagte den Aufwand für Trailer und Plakate auch nach dem Vorbringen der Klägerin zu Recht eingestellt, da insoweit die Leistung tatsächlich in vollem Umfang erbracht worden ist. Wenn und soweit dies im Verhältnis zum österreichischen Lizenznehmer sodann anders war, kann die Klägerin daraus jedoch keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten herleiten, den sie in die Lizenzabrechnung der Beklagten einstellen könnte.

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d)              Fördermittel

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In Abzug zu bringen sind jedoch die vom Beklagten vereinnahmten nicht rückzahlbaren Fördermittel, wobei der Beklagte unter der fehlerhaften Bezeichnung "FFA Referenzmittel" allerdings die klägerseits monierte Verleihförderung des BKM bereits in Höhe der auf das Jahr 2011 entfallenen Rate von 9.000,00 € berücksichtigt hat. Die weiteren vom Beklagten eingeräumten Zuschüsse für die Verleihkopie in Höhe von 4.749,70 € sind dagegen noch von den Vorkosten abzuziehen.

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e)

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Zur Abrechnung sind daher von dem beklagtenseits geltend gemachten Betrag der Verleihvorkosten in Höhe von 83.026,72 € die Eigenleistungen gemäß Prüfziffer A1 in Höhe von 28.750,00 €, die Kosten gemäß Prüfziffer B3 und B4 in Höhe von insgesamt 346,86 €, der Sponsoring-Betrag von TetraPak in Höhe von 10.000,00 €, die Verleihförderung BKM in Höhe von 9.000,00 € und die weiteren Zuschüsse für Verleihkopien in Höhe von insgesamt 4.749,70 € in Abzug zu bringen, so dass Verleihvorkosten in Höhe von 30.181,02 € verbleiben. Unter Hinzuziehung der Minimumsgarantie ergibt sich ein Betrag von 32.181,02 €.

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Die Erlöse aus der Kinoauswertung von insgesamt 164.155,00 € sind daher um die Verleihvorkosten in Höhe von 32.181,02 € sowie den entsprechenden Verleih-Spesen-Anteil der Beklagten in Höhe von 17.328,24 €, insgesamt also 49.509,26 €, zu reduzieren, so dass 114.645,74 € verbleiben. Hiervon steht der Klägerin die Hälfte, also ein Betrag in Höhe von 57.322,87 € zu, so dass entsprechend der weiteren Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 14.04.2014, Seite 8, unter Abzug von 32.907,14 € Abschlagszahlungen des Beklagten eine Restforderung in Höhe von 24.415,73 € netto, zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (1.709,10 €) entsprechend 26.124,83 € brutto verbleibt.

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2.              Prüfungskosten in Höhe von insgesamt 10.638,00 €

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin nicht lediglich die Kosten der reinen Einsichtnahme in die Belege ersetzt verlangen. Vielmehr ist in der entsprechenden Vertragsregelung auch von Kosten der Prüfung die Rede, was bedeutet, dass gleichermaßen die Auswertung der Belege und damit zusammenhängende Beratung der Klägerin hiervon erfasst ist. Unabhängig davon haftet der Beklagte für diese Kosten deswegen, weil er insoweit schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt hat. Die vertragliche Regelung ist keineswegs als exklusiver Haftungstatbestand zu verstehen, sondern konkretisiert erkennbar lediglich die ohnehin bestehende Schadenersatzverpflichtung, wenn eine falsche Abrechnung vorgelegt wird. Offensichtlich hat sie lediglich eine Begrenzung dieser Haftung bei marginalen Änderungen im Auge.

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Nicht verlangen kann die Klägerin allerdings die Kosten für die vergebliche Anreise des Prüfers am 28.08.2012 da der Beklagte im Vorfeld mehrfach mitgeteilt hatte, dass an diesem Termin keine Prüfung stattfinden könne (unter anderem wegen Umzugs des Betriebes Anfang September), ohne generell die Einsichtnahme zu verweigern. Die Klägerin hat damit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn sie den Prüfer dennoch dorthin gesandt hat; dies war völlig überflüssig. Somit sind 1.062,50 € netto herauszurechnen.

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Nicht nachvollziehbar ist auch die Rechnungsposition "Durchsicht und Bewertung von diverse E-Mails von W-film", da sich diese, soweit ersichtlich, lediglich auf die Abstimmung des Ersatztermins sowie die entbehrliche umfangreiche Diskussion über den ersten Termin beziehen, und da nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich damit bei der S Treuhand GmbH 2 Personen befassen mussten und hierfür insgesamt 1,75 Stunden angefallen sind. Hätte man hier gleich eine den Gepflogenheiten entsprechende Terminabsprache vorgenommen, wäre diese Arbeit nicht angefallen. Auch insoweit hat die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Weitere 437,50 € netto sind herauszurechnen.

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Nachvollziehbar und ansetzbar ist dagegen der Aufwand für die Vorbereitung des Prüfungstermins (2 Stunden) sowie für dessen Durchführung (6 Stunden), ferner für die Erstellung des Prüfberichts (10,75 Stunden). Gleichermaßen plausibel ist der weitere Aufwand für die nachfolgende Prüfung aufgrund der Stellungnahme durch den Beklagten und Abstimmung mit der Klägerin über das weitere Vorgehen (8,5 Stunden). Wenn der Beklagte meint, diese Leistungen fielen nicht mehr unter die im Vertrag vorgesehene Belegprüfung, so verkennt er, dass seine ergänzenden Erläuterungen selbstverständlich zur "Einsichtnahme" hinzugehören. Hätte er diese Erläuterungen bereits anlässlich der Einsichtnahme vor Ort abgegeben, wäre der Aufwand für deren Verarbeitung unzweifelhaft (also auch nach seiner Auffassung) von der Vertragsbestimmung erfasst. Es kann jedoch nicht zu seinen Gunsten gehen, dass er damit zugewartet hat, bis ihm der schriftliche Bericht zugegangen ist. Wie ausgeführt, haftet er unabhängig hiervon auch aus Schadensersatzgesichtspunkten.

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Schließlich ist auch der berechnete Stundensatz gerechtfertigt, da entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich die Gebühren eines Steuerberaters anzusetzen sind. Jedenfalls aus Schadensersatzgesichtspunkten bedurfte die Klägerin der Hilfe erfahrener Berater, die sich auch mit dem Filmgeschäft auskennen. Solche sind zumeist nur in Unternehmensberatungen zu finden, die entsprechende Stundensätze verlangen.

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Insgesamt gehen daher (10.638,00 – 1.785,00 =) 8.853,00 € zu Lasten des Beklagten.

68

3.

69

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.

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Streitwert:               50.451,73 €