Themis
Anmelden
Landgericht Köln·90 O 71/08·09.06.2009

Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO – Teilweise stattgegeben, übrige Anträge zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 27.03.2009. Das Landgericht Köln nahm drei textliche Berichtigungen (Betragsänderung, Einfügung „brutto“, Worttausch zu „verwirkt“) vor; weitere Anträge lehnte es als irrelevant oder als unzulässige Änderung rechtlicher Wertungen ab. Die Kammer betonte die Beschränkung des Tatbestands auf das Wesentliche.

Ausgang: Drei Berichtigungen des Tatbestands vorgenommen; sonstige Berichtigungsanträge als unbegründet bzw. unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn sie der Klarstellung oder Korrektur von fehlerhaften oder unvollständigen tatbestandlichen Angaben dient und keine inhaltliche Neufestsetzung des Urteils bezweckt.

2

Die Berichtigung darf nicht dazu dienen, die rechtliche Wertung des Gerichts zu ändern; Anträge, die auf Korrektur rechtlicher Bewertungen abzielen, sind unzulässig zurückzuweisen.

3

Der Tatbestand darf auf das Wesentliche beschränkt werden; schriftliches Parteivorbringen kann durch Verweis in den Tatbestand einbezogen werden, ohne sämtliche Details wiederzugeben, sofern diese für die Entscheidung unerheblich sind.

4

Berichtigungsanträge, die ergänzende streitige Tatsachen vortragen wollen, sind zurückzuweisen, wenn die behaupteten Umstände für die Entscheidungsfindung irrelevant sind.

5

Das Gericht kann zur Wahrung des Sinngehalts der tatbestandlichen Darstellung vom beantragten Wortlaut nur geringfügig abweichen und eine treffendere Formulierung wählen.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 27.03.2009 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:

1. Auf S. 3 des Originals wird im letzten Absatz der Textteil „50.933,70 €“ durch „50.993,70 €“ ersetzt.

2. Auf S. 4 des Originals wird im dritten Absatz hinter dem Textteil „19.893,-- €“ das Wort „brutto“ eingefügt.

3. Auf S. 5 des Originals wird im letzten Absatz der Textteil „verjährt, hilfsweise greife Verwirkung“ gestrichen und durch das Wort „verwirkt“ ersetzt.

Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

2

Soweit tenoriert, konnte den Berichtigungsanträgen der Klägerin gemäß § 320 ZPO zum Zwecke der Berichtigung bzw. Klarstellung stattgegeben werden; die Beklagte hat insoweit auch nicht widersprochen. Um den Sinn der tatbestandlichen Darstellung zu erhalten, ist die Kammer bei der Berichtigung zu Ziff. 3 allerdings geringfügig vom Antrag der Klägerin (nur Streichung des Textteils "verjährt") abgewichen.

3

Im Übrigen sind die Berichtigungsanträge der Klägerin indes unbegründet.

4

Ihrem Antrag, auf S. 3 der Entscheidung umfangreichen weiteren Sachvortrag der Klägerin zur Gestaltung der Netznutzungsentgelte durch die Beklagte als unstreitig aufzunehmen und auf S. 4 des Urteils ihren streitigen Sachvortrag zu diesem Thema zu ergänzen, hat die Kammer mit Rücksicht auf ihren am Schluss des Tatbestandes enthaltenen ergänzenden Verweis auf die Schriftsätze der Parteien nicht entsprochen. Damit ist der schriftsätzliche Sachvortrag der Klägerin zu dem angesprochenen Thema bereits vom Tatbestand erfasst. Entsprechend dem Gebot der Beschränkung des Tatbestandes auf das Wesentliche hat die Kammer davon abgesehen, die Einzelheiten dieses Vortrags in die übrige Darstellung des Tatbestands aufzunehmen, und zwar auch deswegen, weil sie für die Entscheidung der Kammer nicht von Bedeutung waren. Denn die Klägerin hat auf das erläuternde Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19.02.2009 zu den Hintergründen und Rahmenbedingungen ihrer Preisgestaltung gegenüber T-Angehörigen nicht mehr reagiert. Ihr Diskriminierungsvorwurf blieb damit ohne Substanz.

5

Soweit die Klägerin eine Ergänzung des Tatbestands um ihren Vortrag zu den geleisteten Netznutzungsentgelten begehrt, ist ihr Berichtigungsantrag ebenfalls wegen Irrelevanz zurückzuweisen. Die Höhe und die Zusammensetzung der Zahlungen waren für die Entscheidung der Kammer ohne Bedeutung.

6

Der Antrag, auf S. 8 der Entscheidung im zweiten Absatz die Worte "aber weitgehend ausgeschöpft hat" zu streichen, ist schon deswegen zurückzuweisen, weil die Klägerin damit keine Berichtigung des Tatbestandes begehrt, sondern eine Korrektur der durch die Kammer getroffenen rechtlichen Wertung, dass die Frist weitgehend ausgeschöpft worden ist.

7

Aus dem gleichen Grunde ist der Antrag zurückzuweisen, mit welchen die Klägerin begehrt, auf S. 14 der Entscheidung folgenden Textteil zu streichen: "So hatte sie mangels deutlicher Forderungen seitens der Klägerin keine Rückstellungen bilden können." Die Betonung der Urteilsbegründung liegt hier auf dem letzten Wort "können", womit die Kammer die rechtliche Wertung verbunden hat, dass es der Beklagten aus Gründen fehlender Forderungen der Klägerin gar nicht möglich war, Rückstellungen zu bilden, weshalb auch das Bestreiten der Klägerin aus Sicht der Kammer irrelevant war.