PKH-Abweisung: Unzureichende Darlegung eines Händlerausgleichsanspruchs (§89b HGB)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Händlerausgleichsanspruchs analog § 89b HGB. Das Landgericht lehnte die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab, da der Klageentwurf den Anspruch nicht schlüssig darlegte. Es fehlte ein verbindliches Schuldanerkenntnis, die Aktivlegitimation war nicht substantiiert und die Anspruchshöhe nicht ausreichend begründet.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Darlegung des Händlerausgleichsanspruchs (§89b HGB).
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der vorgelegte Klageentwurf keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennen lässt.
Ein Anspruch auf Händlerausgleich analog § 89b HGB muss schlüssig und substantiiert dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein als Vergleichsangebot erkennbares Schreiben stellt kein verbindliches Schuldanerkenntnis dar, sofern keine einseitige Verpflichtungsübernahme erkennbar ist.
Bei behaupteter Abtretung ist die Aktivlegitimation so zu substantiierten, dass der Vortrag zur Abtretung oder zur Rückabtretung Beweismittel oder näher erläuterte Umstände enthält.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist durch Darlegung der maßgeblichen Provisionsverluste über den relevanten Zeitraum (Beginn bis Beendigung des Händlervertrags) zu begründen und nicht allein anhand eines einzelnen Jahresumsatzes zu prognostizieren.
Tenor
Die beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beantragte Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht im Hinblick auf den beigefügten Entwurf der Klageschrift vom 18.05.2004 abzulehnen.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Händlerausgleichsanspruch analog § 89 b HGB ist nicht schlüssig dargetan.
Ein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis seitens der Antragsgegnerin liegt nicht vor, weil es sich bei ihrem Schreiben vom 14.05.2002 um ein Vergleichsangebot handelt, dass seitens der Gemeinschuldnerin abgelehnt worden ist, sodass ein Vergleich nicht zustandekam.
Es verbietet sich in diesem abgelehnten Vergleichsangebot der Antragsgegnerin ein verbindliches Schuldanerkenntnis zu sehen, weil sich die Antragsgegnerin erkennbar nicht einseitig verpflichten wollte, sondern nur bereit war, auf der angebotenen Basis eine einverständliche Regelung zu erzielen.
Darüberhinaus hat der Antragsteller auch die Voraussetzungen des § 89 b HGB nicht ausreichend dargelegt.
Zunächst fehlt es bereits an einer schlüssigen Begründung der Aktivlegitmation des Antragstellers für den geltend gemachten Händlerausgleichsanspruch mit Rücksicht auf das von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Antragstellers vom 14.11.2002 (Anlage B 4), wonach dieser Anspruch an den Gesellschafter-Geschäftsführer O abgetreten sein soll. Wenn der Antragsteller auf diesen Einwand der Antragsgegnerin lediglich unter Beweisantritt behauptet, dass eine Abtretung nicht vorliege, weil diese sonst angefochten worden sei, so genügt dieses Vorbringen allein nicht. Es hätte vielmehr näherer Ausführungen dazu bedurft, inwiefern eine Abtretung trotz der ursprünglichen Mitteilung des Antragstellers nicht vorliegen soll oder der Antragsteller hätte eine Rückabtretung seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers vorlegen müssen. Auch sind die übrigen Voraussetzungen des § 89 b HGB nicht genügend substantiiert vorgetragen worden.
Zum einen lässt sich im Hinblick auf den unstreitigen Umstand, dass unmittelbar nach Vertragsbeendigung des Händlervertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und der Antragsgegnerin der Sohn des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin in diesem Geschäftslokal das Autocenter O eröffnet hat, wenngleich mit einer anderen Automarke, nicht hinreichend erkennen, dass die Antragsgegnerin aus beendeten Geschäftsverbindungen mit der Gemeinschuldnerin aufgrund von dieser geworbenen Neukunden auch nach Beendigung des Händlervertrages noch "erhebliche Vorteile" erlangt hat, so dass mit einiger Sicherheit erwartet werden kann, dass die Antragsgegnerin mit diesen geworbenen Neukunden weiterhin Fahrzeugkaufverträge über andere Vertragshändler in dem maßgeblichen Wirtschaftsraum umsetzen wird. Andererseits ist im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen dem "Inhaber" der Gemeinschuldnerin, dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer O, und dem "Inhaber" des Nachfolgeunternehmens Autocenter O, dem Sohn des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinschuldnerin Provisionsverluste im Hinblick auf den Neukundenstamm erleiden sollte; denn es liegt auf der Hand, dass das Nachfolgeunternehmen ohne weiteres Zugriff auf den Kundenstamm der Gemeinschuldnerin hat.
In Anbetracht dieses Zusammenhangs und der sonstigen wirtschaftlichen Umstände der Gemeinschuldnerin, die zu ihrem Niedergang und letztlich zu ihrer Insolvenz geführt haben, wie sie sich aufgrund des vom Antragsteller vorgelegten Jahresabschlusses 2000 (Anlage A 3, Blatt 73 - 87 Anlageheft) darstellen, wonach die Gemeinschuldnerin bereits zum 31.12.2000 überschuldet war, was dem alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer nicht entgangen sein dürfte, entspräche es nicht der Billigkeit, der Gemeinschuldnerin einen Händler-Ausgleichsanspruch zuzubilligen, was gem. § 89 b Abs. 1 Ziffer 3. HGB erforderlich ist.
Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass es im Rahmen einer Besitzgesellschaft zu der Errichtung der beiden Autohäuser durch den geschäftsführenden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin gekommen sei und diese an die Gemeinschuldnerin vermietet worden seien, ebenso wie nach seiner Kenntnis ein Mietvertrag zwischen der Besitzgesellschaft und der Nachfolgefirma, der Firma Autocenter O bestehe. Entscheidend ist nämlich, dass es eine enge persönliche und wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Nachfolgefirma, der Firma Autocenter O, gibt und dass es zu einem unmittelbaren Wechsel zwischen dem Betrieb der Gemeinschuldnerin und der Nachfolgefirma gekommen ist und dass der Betrieb beider Firmen sich auf den Autohandel erstreckt und unter derselben Adresse stattfindet.
Schließlich hat der Antragsteller auch die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b Abs. 2 HGB nicht ausreichend dargetan, da er lediglich auf den Mehrfachkundenumsatz des letzten Vertragsjahres abstellt und davon eine auf 5 Jahre bezogene Verlustprognose berechnet. Entscheidend sind die Provisionsverluste aus dem Mehrfachkundenumsatz aus der Zeit von Beginn des Fordhändlervertrages vom 01.10.1996 bis zu seiner Beendigung im Jahre 2000, also ca. 4 Jahre.
Denn die davon berechnete durchschnittliche Jahresprovision beschränkt die Höhe des Ausgleichsanspruchs.