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Landgericht Köln·90 O 149/18·28.10.2019

GmbH: Kein wirksamer Einziehungsbeschluss mangels wichtigen Grundes (TOP 1)

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gesellschafter griff Beschlussfeststellungen einer GmbH-Gesellschafterversammlung zur Einziehung von Geschäftsanteilen an. Das LG Köln hielt die Schiedseinrede für unbeachtlich, weil die Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten die BGH-Mindestanforderungen nicht erfüllte. Da dem Versammlungsleiter keine Beschlussfeststellungskompetenz übertragen war, war im Wege der Feststellungsklage zu klären, ob ein Beschluss zustande kam. Für TOP 1 stellte das Gericht fest, dass mangels wichtigen Grundes kein wirksamer Einziehungsbeschluss zustande kam; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Feststellung, dass zu TOP 1 kein Beschluss zustande kam; im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schiedsvereinbarung, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfasst, ist nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie weder eine Zuständigkeitskonzentration noch die Beteiligungsmöglichkeit sämtlicher Gesellschafter in rechtsstaatlich hinreichender Weise sicherstellt.

2

Fehlt dem Versammlungsleiter mangels Satzungsregelung oder einstimmiger Ermächtigung die Beschlussfeststellungskompetenz, ist das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen eines Gesellschafterbeschlusses durch Feststellungsklage zu klären.

3

Für die Ankündigung ergänzender Tagesordnungspunkte gilt grundsätzlich die Frist des § 51 Abs. 4 GmbHG; gesellschaftsvertragliche Einberufungsfristen sind hierauf nicht ohne Weiteres übertragbar.

4

Ein wichtiger Grund zur Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG i.V.m. Satzung) setzt Umstände in der Person oder im Verhalten des betroffenen Gesellschafters voraus; eine Zerrüttung genügt hierfür nur, wenn sie maßgeblich diesem Gesellschafter zuzurechnen ist.

5

Lange zurückliegende und den Mitgesellschaftern bereits bekannte Pflichtverletzungen, auf die damals lediglich mit der Abberufung als Geschäftsführer reagiert wurde, können später regelmäßig nicht mehr als tragender Einziehungsgrund herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 6b EStG§ 6b-Rücklage§ 9 GV§ 17 Abs. 2 lit. g) und j) GV§ 30 GV in Verbindung mit dem Schiedsvertrag§ 9 Abs. 2 GV

Tenor

Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.11.2018 zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst wurde.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 88,8 % und die Beklagte zu 11,2 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.11.2018.

3

Der Kläger und seine Schwester, Frau F I , die Geschäftsführerin der Beklagten, sind mit einem Geschäftsanteil von je 2.800 € (11,2%), die Mutter des Klägers, Frau L I , ist mit einem Geschäftsanteil von 19.400 € (77,6%) Gesellschafter der Beklagten. Die Beklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Hehemann Immobilienverwaltungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), an der der Kläger, seine Schwester und seine Mutter im Verhältnis der Beteiligung an der Beklagten als Kommanditisten beteiligt sind. Der Kläger und seine Mutter sind zudem je hälftig an einer Hehemann Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) beteiligt.

4

Frau L I erbte Geschäftsanteile an der L1 -Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, ferner an einer L1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beide Gesellschaften verfügen über erheblichen Immobilienbesitz. Frau L I schenkte ihren Kindern, dem Kläger, seiner Schwester und dem Bruder P  , Anteile an der GmbH & Co. KG sowie der Komplementär-GmbH, wobei sie sich zugleich zur Zahlung der Schenkungssteuer verpflichtete. Bis 2001 oder 2002 waren der Kläger, seine Schwester, seine Mutter und sein Bruder P I an der Gesellschaft beteiligt. Sie schieden aus der GmbH & Co. KG gegen Abfindungsentgelte von ca.  6,5 Mio.  € für die Mutter und je 750.000 € für ihre Kinder aus; L I schied ferner aus der L1 GbR gegen ein Abfindungsentgelt von ca. 10 Mio. € aus. Infolge der Veräußerung wurden stille Reserven aufgedeckt, die gemäß § 6b EStG zur Vermeidung einer Besteuerung auf neu angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden sollten. Hierzu diente die Gründung der KG mit der Beklagten als Komplementärin, wobei die KG Immobilien erwerben sollte.

5

Die KG erwarb sowohl ein Objekt am I1 in Köln als auch ein Grundstück in Rondorf, das bebaut wurde. Insbesondere auf das Objekt I1 wurden die stillen Reserven gemäß § 6b EStG übertragen.

6

Ausschüttungen an die Gesellschafter fanden nicht statt.

7

Geschäftsführer der Beklagten waren der Kläger und seine Schwester, wobei der Kläger bis 2009 die Geschäfte faktisch alleine führte. Der Kläger bezog für seine Tätigkeit für die Jahre 2002-2009 von der KG Vergütung, nämlich 78.000 € an Anwaltshonoraren und ca. 1,3 Mio. € Vergütungen durch Entnahmen.

8

Die Finanzierung des Immobilienerwerbs erfolgte durch die KG auf Veranlassung des Klägers vollständig durch Kredite über 9,1 Mio. € bei der Sparkasse KölnBonn. Ferner wurden Zinswährungsswaps auf den Schweizer Franken abgeschlossen, um die Zinsbelastung zu vermindern, was anfänglich auch gelang. Zugunsten der Sparkasse KölnBonn waren die Immobilien mit Grundschulden über 5,2 Mio. € belastet, die Liquidität war in Höhe von 3,5 Mio. € verpfändet ebenso wie das Wertpapierdepot der Gesellschaft. Zudem bestanden persönliche Bürgschaften der Gesellschafter.

9

Das Objekt Rondorf trug sich nicht selbst und musste durch die Einnahmen für den I1 mit finanziert werden.

10

In der Finanzkrise verkaufte der Kläger als Finanzberater seiner Mutter Wertpapiere und realisierte Verluste von ca. 800.000 €. Frau L I wandte sich darauf anderen Beratern, insbesondere ab April 2009 Rechtsanwalt Dr. K O zu. In der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2009 wurde Dr. O anstelle des Klägers neben Frau F I als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der KG eingesetzt. Dr. O verstarb am 11.1.2010, seitdem ist Frau F I alleinige Geschäftsführerin der Beklagten.

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Zwischen dem Kläger und Frau L I besteht Streit über die Geschäftsführung des Klägers in der GbR. 2015 versuchte der Kläger, seine Mutter aus der GbR auszuschließen. Ein anschließender Rechtsstreit ging zu seinen Ungunsten aus. Mit Schreiben vom 20.3.2019 erklärte Frau L I den Ausschluss des Klägers aus der GbR.

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Auch in der KG besteht Streit über die Geschäftsführung, auch über die frühere Tätigkeit des Klägers bis 2009, wobei ihm die Entlastung verweigert wird.

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Bemühungen um eine Auseinandersetzung der Beteiligten waren nicht erfolgreich.

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2009 war die Immobilie I1 voll vermietet. Die KG erzielte Vermietungsumsätze von ca. 800.000 € p.a. Der Hauptmieter der Immobilie I1 , die V  AG, schied Ende 2012 aus dem Mietverhältnis aus, der Nachmieter zahlte nur noch ca. die Hälfte der Miete der Vormieterin.

15

2017 wurde der Verkauf der Immobilie I1 gegen die Stimme des Klägers beschlossen, die Veräußerung erfolgte im März 2018 zu einem Kaufpreis von 7,5 Mio. €.

16

Die Barmittel und Bankguthaben per 31.12.2009 beliefen sich auf ca. 4,4 Mio. €, wobei hiervon für die Zinsswaps Rückstellungen von ca. 1,2 Mio. € gebildet waren.

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Der Währungskurs zum Schweizer Franken verschlechterte sich, sodass aus den Zinswährungsswaps Verluste drohten, zum Zeitpunkt der Abberufung des Klägers als Geschäftsführers bereits in Höhe von ca. 1,2 Mio. €. In der Folgezeit verschlechterte sich der Wechselkurs zum Schweizer Franken weiter. Die Zinsswaps wurden 2013 und 2014 aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 8.7.2013 abgelöst, wodurch Kosten von 271.000 € und nochmals von ca. 3 Mio. € entstanden. Der Kassenbestand der KG reduzierte sich per 31.12.2014 auf 60.185,82 €.

18

Die Gesellschafterinnen L I und F I ließen sich zum 1.10.2018 die auf ihren Gesellschafter-Darlehenskonten gebuchten Guthaben von zusammen über 800.000 € ausbezahlen. Auch der Kläger stellte anschließend sein Gesellschafterdarlehen in Höhe von ca. 56.000 € fällig.

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Es besteht Einvernehmen, dass das familiäre Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und seiner Mutter und seiner Schwester andererseits zerrüttet ist.

20

Mit Schreiben vom 4.10.2018 wurde zu Gesellschafterversammlungen der Beklagten sowie der KG am 9.11.2018 eingeladen.

21

Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 8.10.2018 Einsichtnahme in die Bücher beider Gesellschaften. Die KG verwies mit Schreiben vom 12.10.2018 auf bekannte oder ältere Unterlagen.

22

Mit Schreiben vom 22.10.2018 verlangte der Kläger die Ergänzung der Tagesordnung um die Ausschließung der Gesellschafterinnen L I und F I aus der Gesellschaft.

23

Hierauf antwortete die KG mit Schreiben vom 26.10.2018. Mit weiterem Schreiben vom 29.10.2018 bot die KG Einsicht in die Unterlagen der KG zum 6.11.2018 an, die auch stattfand.

24

Mit Schreiben der Beklagten vom 31.10.2018 kündigte die Beklagte die Ergänzung der Tagesordnung um die Einziehung der Geschäftsanteile an, wobei nach der Tagesordnung dieser Punkt vor einer Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafterinnen L I und F I behandelt werden sollte.

25

Die Gesellschafterversammlung fand am 9.11.2018 in den Räumen der Rechtsanwälte M und Partner statt. Dem Versammlungsort hatte der Kläger schon mit Schreiben vom 22.10.2018 widersprochen. Über die Gesellschafterversammlung fertigte Rechtsanwalt Prof. Dr. T, der einvernehmlich die Versammlungsleitung übernahm, ein Protokoll an.

26

Der Kläger rügte den Versammlungsort, dies aber ausdrücklich nicht bezogen auf den von ihm eingebrachten Antrag zu TOP 2 betreffend die Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafterinnen. Der Antrag des Klägers auf Verlegung der TOP 1 und 2 an das Versammlungsende und auf Behandlung in der Reihenfolge des Eingangs bei der Beklagten wurde abgelehnt. Der Kläger rügte den rechtzeitigen Eingang des Ergänzungsverlangens zu TOP 1.

27

Zu TOP 1 stimmten L I und F I für die Einziehung, der Kläger stimmte dagegen. Prof. Dr. T stellte fest, dass der Beschluss gefasst sei. Zu dem Tagesordnungspunkt 2 stellte der Versammlungsleiter die Beschlüsse so fest, wie zum Klageantrag zu 2, auf den Bezug genommen wird, wiedergegeben.

28

Mit Schreiben vom 27.12.2018 erklärte der Kläger seine Kündigung des Gesellschaftsvertrags der KG zum 31.12.2020 bzw. zum nächst zulässigen Termin für den Fall, dass sowohl sein Ausschluss als auch der Ausschluss seiner Mitgesellschafterinnen unwirksam sein sollten.

29

§ 30 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten (GV) enthält eine Schiedsklausel. Der Kläger, seine Mutter und seine Schwester schlossen am 12.12.2002 einen Schiedsvertrag, auf Anlage K 3 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrags erhoben.

30

Der Kläger meint, die Einrede des Schiedsvertrags sei nicht gerechtfertigt. Der Schiedsvertrag sei nicht wirksam. Die Beklagte sei auch nicht selbst Partei des Schiedsvertrags.

31

Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe trotz der ausgesprochenen Kündigung, da diese nur bedingt ausgesprochen sei.

32

Der Klageantrag zu 2 sei nicht unbestimmt, die Fassung eines Beschlusses zur Einziehung von Geschäftsanteilen mehrerer Gesellschafter sei statthaft.

33

Zur Sache trägt der Kläger vor, das Ausscheiden aus den L1 Gesellschaften sei wegen des hohen Alters der Immobilien und des zu erwartenden Sanierungsbedarfs angezeigt gewesen. Daher sei dort auch mit sinkenden Ausschüttungen zu rechnen gewesen.

34

Der Kläger behauptet, er habe während seiner Geschäftsführertätigkeit die Geschäfte für die Mitgesellschafterinnen transparent wahrgenommen und diese stets unterrichtet. Diesen sei die Art und Weise des Vorgehens des Klägers klar gewesen und sie seien hiermit einverstanden gewesen. Dies gelte auch für die Zinsswapgeschäfte. Eine Zusicherung für Ausschüttungen habe es nicht gegeben, zumal Frau L I über weitere Einkünfte verfügt habe und verfüge. Den Mitgesellschafterinnen sei klar gewesen, dass nach der Struktur der Geldanlage mit Ausschüttungen nicht zu rechnen gewesen sei.

35

Seine Geschäftsführervergütung habe der Kläger stets mit seiner Mutter mündlich abgestimmt. Der Kläger habe hierfür für alle erworbenen Objekte die Hausverwaltung übernommen einschließlich Vermietungen, er habe für die KG eine Vielzahl von Immobilien besichtigt, die Wertpapierdepots seiner Mutter verwaltet, die KG über sein Anwaltsbüro verwaltet. Die Vergütung sei auch den Unterlagen zu entnehmen gewesen, die die Mitgesellschafterinnen monatlich erhalten hätten.

36

Die Verluste des Wertpapierdepots seien im Zuge der Finanzkrise eingetreten.

37

Seine Schwester habe zudem monatliche Zuwendungen von der Mutter in Höhe von 4.000,-- bis 5.000,-- € erhalten.

38

Jahresabschlüsse seien festgestellt worden, nur nicht durch förmlich abgehaltene Gesellschafterversammlungen.

39

Der Kläger ist der Auffassung, die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der KG nach 2009 sei seiner Schwester und seiner Mutter anzulasten, wobei der Kläger wiederholt vor den Folgen der Entscheidungen gewarnt habe. Die Entscheidung zur Auflösung der Zinsswaps sei zu spät getroffen worden. Der Kläger habe diese Entscheidung für den Fall geplant, dass sich der Wechselkurs mehr als 10% vom Einstiegspreis entfernte. Er habe nicht bis zuletzt an den Zinsswaps festgehalten.

40

Die KG sei auch nicht etwa konsoldiert, sondern es sei nach der Planung der Beklagten mit fortlaufenden Jahresfehlbeträgen von 15.000 € zu rechnen.

41

Nachdem sich die Beendigung des Mietverhältnisses mit der V  AG Anfang 2010 abgezeichnet habe, hätte für künftige Mieter in die Räumlichkeiten investiert werden müssen. Nach den eingetretenen Verlusten seien Mittel für Investitionen nicht mehr vorhanden gewesen.

42

Für Rondorf sei es der Beklagten nach Abberufung des Klägers über mehrere Jahre nicht gelungen zwei der drei Ladenlokale zu vermieten.

43

Der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteil der Kommanditisten sei bis auf über 5 Mio. € angestiegen.

44

Die Struktur der KG sei aus steuerlichen Gründen auf Dauer angelegt. Durch die nicht vorgesehene Veräußerung der Immobilie I1 seien stille Reserven von mindesten 5,7 Mio. € aufgedeckt worden, die zu versteuern seien. Dem Kläger sei die erneute Bildung einer § 6b-Rücklage aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.

45

Durch die Ausbezahlung der Gesellschafterdarlehen werde der KG der Großteil der Restliquidität aus dem Immobilienverkauf entzogen. Der Kläger habe sich auch zur Rückzahlung entschlossen, da ihm der Verbleib der Darlehen nach der Rückforderung der Mitgesellschafterinnen nicht mehr zumutbar gewesen sei.

46

Die Blockade der Feststellung von Jahresabschlüssen verhindere Gewinnausschüttungen, dies mit dem Ziel, den Kläger wirtschaftlich auszutrocknen.

47

Das Verlangen nach einer aktuellen Liquiditätsplanung bei der Einsichtnahme sei mit Anlage K 20 nur unzureichend beantwortet worden.

48

Das Protokoll von Prof. Dr. T   von der Gesellschafterversammlung sei teilweise unvollständig und auch unrichtig. Prof. Dr. T   habe die Leitung der Versammlung übernommen, ohne Übertragung der Kompetenz zur verbindlichen Feststellung von Beschlussergebnissen.

49

Der Beschluss zu TOP 1 leide an einem Einberufungsmangel und sei nichtig, da er im Hinblick auf § 9 GV nicht rechtzeitig angekündigt worden sei. Zudem sei der Beschluss anfechtbar, da der Versammlungsort dem Kläger unzumutbar gewesen sei. Der Versammlungsort bei den M    Rechtsanwälten sei dem Kläger unzumutbar gewesen, da Rechtsanwalt Prof. Dr. T   als Mitglied dieser Sozietät Frau L I in Auseinandersetzungen mit dem Kläger vertreten habe.

50

Ein wichtiger Grund zur Einziehung der Anteile des Klägers habe nicht bestanden. Ein zerrüttetes Verhältnis genüge nicht, da dieses nicht in die Verantwortung des Klägers falle. Dem Kläger sei auch nicht vorzuhalten, dass er seinerseits ohne sachlichen Grund die Ausschließung seiner Mitgesellschafter betreibe. Dies gelte auch für den Rechtsstreit mit seiner Mutter betreffend die GbR. Dem Kläger sei auch kein grober Undank vorzuwerfen, weil er durch eine Schenkung seiner Mutter erst die Voraussetzungen für die Beteiligung an der KG erlangt habe. Dies schmälere seine Rechte als Gesellschafter nicht, zumal ihm der Verlust des Geschenks drohe. Soweit sich die Beklagte auf Sachverhalte bis 2009 berufe, seien Einziehungsgründe verwirkt. Dass bei Erwerb der Immobilie I1 der zweite Rettungsweg nicht dinglich gesichert war, sei in der Kölner Innenstadt nicht ungewöhnlich. Eine Zurückhaltung der Vergütung für die Bauunternehmung betreffend das Vorhaben Rondorf und der sich daran anschließende Rechtsstreit seien wegen gutachterlich belegter Mängel veranlasst gewesen.

51

Die Einziehung der Anteile des Klägers sei bloß taktischer Natur, um das Einziehungsverlangen des Klägers zu verhindern.

52

Dagegen sei der Beschluss zu TOP 2 als gefasst festzustellen.

53

Das Einberufungsverlangen sei rechtzeitig gestellt. Der Versammlungsort sei betreffend diesen TOP nicht beanstandet worden. Die Einziehung der Anteile sei gemäß § 17 Abs. 2 lit. g) und j) GV begründet. Die Mitgesellschafterinnen hätten die Gesellschaft heruntergewirtschaftet, durch die Veräußerung die stillen Reserven aufgedeckt und der Gesellschaft benötigte Liquidität entzogen. Die Selbstschädigung der Mitgesellschafterinnen ändere hieran nichts. Sie hätten gegen Abfindung ausscheiden können und dem Kläger die Fortführung der Gesellschaft überlassen können. Die prozessuale Behauptung, der Kläger betreibe einen Verzögerungsplan bis zum Tod seiner Mutter begründe ebenso einen Ausschließungsgrund wie die Erkenntnis des Klägers, die Mitgesellschafterinnen hätten die KG aus der Substanz leben lassen wollen.

54

Die Mitgesellschafterinnen seien aus diesen Gründen von der Stimmabgabe bei TOP 2 ausgeschlossen gewesen.

55

Die Beschlüsse zu TOP 3-7 seien nichtig bzw. anfechtbar. Der fehlerhafte Versammlungsort bestehe auch hier. Ausgehend von der Wirksamkeit des Beschlusses zu TOP 2 seien die Beschlüsse mit der Stimme des Klägers als abgelehnt zu behandeln. Zu TOP 3 habe der Kläger entgegen der Annahme in dem Protokoll keinem Stimmverbot unterlegen, da es nicht um seine Entlastung gegangen sei.

56

Der Kläger beantragt,

57

              1.

58

festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.11.2018 zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst wurde,

59

hilfsweise, dass der nachfolgend zitierte Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1:

60

„Sämtliche Geschäftsanteile des Herrn I2 I an der L2 I Vermögensverwaltung GmbH, Köln werden gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung mit sofortiger Wirkung eingezogen.“

61

nichtig ist, weiter hilfsweise dass dieser nicht für nichtig erklärt wird;

62

2.

63

festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.11.2018 zu Tagesordnungspunkt 2 ein Beschluss folgenden Inhalts gefasst wurde:

64

„Sämtliche Geschäftsanteile der Frau L I und der Frau F I an der L2 I  Vermögensverwaltung GmbH, Köln werden gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung eingezogen.“

65

hilfsweise

66

a) festzustellen, dass die nachfolgend zitierten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 2, 2 a) und 2 b) nichtig sind, weiter hilfsweise dass diese für nichtig erklärt werden:

67

aa) Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2

68

„Unter dem Vorbehalt, dass Herr I1 I    aufgrund der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 1 und der unter diesem beschlossenen Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht mehr stimmberechtigt wäre, wurde allein mit den Stimmen von Herrn I1 I    die Einziehung der Geschäftsanteile von Frau L I und Frau F I für den Fall beschlossen, dass über die Einziehung der Geschäftsanteile beider Gesellschafterinnen in einem Beschluss zusammengefasst abgestimmt werden konnte und diese von einem Stimmrecht aufgrund wichtigen Grundes und kollusiven Zusammenwirkens ausgeschlossen waren, was von diesen in Abrede gestellt wird mit der Folge, dass dann der Beschlussantrag im Ergebnis abgelehnt worden wäre.“

69

bb) Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2a)

70

„Unter dem Vorbehalt, dass Herr I1 I    aufgrund der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 1 und der unter diesem beschlossenen Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht mehr stimmberechtigt wäre, wurde allein mit den Stimmen von Herrn I1 I    die Einziehung der Geschäftsanteile von Frau L I für den Fall beschlossen, dass bei der Abstimmung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafterin L I die Gesellschafterin F I wegen angeblichen kollusiven Verhaltens, was von dieser zurückgewiesen wurde, in ihrem Stimmrecht ausgeschlossen war, da ansonsten schon aufgrund Stimmrechtspatt der Antrag von Herrn I1 I    zurückgewiesen wäre, und darüber hinaus auch ein wichtiger Grund gegenüber L I bestanden haben müsste, der von dieser ebenfalls zurückgewiesen wurde, so dass damit der Beschlussantrag sogar mehrheitlich zurückgewiesen wäre.“

71

cc) Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 b)

72

„Unter dem Vorbehalt, dass Herr I1 I    aufgrund der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 1 und der unter diesem beschlossenen Einziehung seiner Geschäftsanteile nicht mehr stimmberechtigt wäre, wurde allein mit den Stimmen von Herrn I1 I    die Einziehung der Geschäftsanteile von Frau L I für den Fall beschlossen, dass bei der Abstimmung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafterin F I die Gesellschafterin L I wegen angeblichen kollusiven Verhaltens, was von dieser zurückgewiesen wurde, in ihrem Stimmrecht ausgeschlossen war, da ansonsten schon aufgrund Stimmrechtspatt der Antrag von Herrn I1 I    zurückgewiesen wäre, und darüber hinaus auch ein wichtiger Grund gegenüber F I bestanden haben müsste, der von dieser ebenfalls zurückgewiesen wurde, so dass damit der Beschlussantrag zusätzlich zurückgewiesen wäre.“

73

und

74

b)

75

festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.11.2018 zu Tagesordnungspunkt 2 ein Beschluss folgenden Inhalts gefasst wurde:

76

„Sämtliche Geschäftsanteile der Frau L I und der Frau F I an der L2 I Vermögensverwaltungs GmbH, Köln werden gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung eingezogen.“

77

3.

78

für den Fall, dass das Gericht (A) die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers für unwirksam erkennt (entspricht dem Klageantrag zu 1.) und (B) die Einziehung der Anteile der Gesellschafterinnen L I und F I für wirksam erkennt (entsprechend Hauptantrag zu 2 oder Hilfsantrag zu 2b)):

79

festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 09.11.2018 zu Tagesordnungspunkten 3,4, 5 ,6 und 7 keine Beschlüsse gefasst wurden, hilfsweise dass die nachfolgend zitierten Beschlüsse

80

zu Tagesordnungspunkt 3:

81

„Die Entlastung des Geschäftsführers I1 I    wird erneut vertagt.“

82

zu Tagesordnungspunkt 4:

83

„Der Jahresabschluss 2017 zum 31.12.2017, der mit einem Jahresüberschuss i.H.v. 959,76 € abschließt, wird mit den Stimmen von Frau L I und Frau F I , mithin jeweils jedenfalls 88,8 % (bzw. 100 %) des stimmberechtigten Stammkapitals gegen die Stimmen von Herrn I1 I    festgestellt.“

84

zu Tagesordnungspunkt 5:

85

„Der Jahresüberschuss von 959,76 € wird mit den schon vorgetragenen Bilanzgewinn des Vorjahres in Höhe von insgesamt 5.717,60 € auf neue Rechnung vorgetragen.“

86

zu Tagesordnungspunkt 6:

87

„Die Entlastung der Geschäftsführerin F I für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 wird beschlossen.“

88

nichtig sind, weiter hilfsweise dass diese für nichtig erklärt werden.

89

Die Beklagte beantragt,

90

die Klage abzuweisen.

91

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede des Schiedsvertrags gemäß § 30 GV in Verbindung mit dem Schiedsvertrag. Sie verweist auf ein paralleles Schiedsverfahren betreffend die KG, das unstreitig auf Grundlage einer inhaltlich gleichen Schiedsklausel und Schiedsvertrags unter Beteiligung des Klägers durchgeführt wird. Das Verhalten des Klägers sei widersprüchlich.

92

Der Klage fehle ferner das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kläger den Gesellschaftsvertrag gekündigt habe. Die Bedingung, dass der Ausschluss der Mitgesellschafterinnen nicht wirksam sei, sei anzunehmen. Der Kläger habe zudem ein Ausscheiden schon vor dem 31.12.2020 erkennen lassen.

93

Der Antrag zu 2 sei insofern zu unbestimmt, als ein Beschluss zum Ausschluss der Mitgesellschafterinnen gefasst worden sein soll, obwohl hierzu separate Beschlüsse geboten seien.

94

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seiner Mutter bei Ausscheiden aus den L1 Gesellschaften versprochen, dass die bisherigen Ausschüttungen, die nach wie vor stattfänden, auch künftig gesichert würden. Dass Ausschüttungen nicht erfolgten, sei allein der vom Kläger gewählten Konstruktion zuzurechnen.

95

Bei Gründung der Gesellschaften sei die Nutzung des Steuervorteils gemäß § 6b EStG nicht die Grundlage des Handelns gewesen. Die Übertragung der § 6b EStG-Rücklage führe stets nur zu einer Aufschiebung der Steuerschuld.

96

Die Auszahlung der Vergütung von 1,3 Mio. € an den Kläger sei weder bekannt noch – unstreitig – durch Gesellschafterbeschlüsse genehmigt gewesen, sondern erst durch Dr. O ans Licht gekommen.

97

Die Mitgesellschafterinnen L I und insbesondere F I hätten durch ihr Eingreifen die von dem Kläger veranlassten Probleme beseitigt und dadurch die KG gerettet, die nunmehr finanziell konsolidiert sei. Es sei ihnen nicht darum gegangen, den Kläger wirtschaftlich auszutrocknen.

98

Bei Abberufung des Klägers als Geschäftsführers seien die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der KG bereits angelegt gewesen. Die überdurchschnittliche Miete des Objekts I1 für einen Sexshop habe nicht weiter vereinnahmt werden können, da die Branche infolge zunehmender Digitalisierung unter Druck geriet. Ein Umbau und eine alternative Nutzung hätten keine höheren Mieterträge erwarten lassen und im Übrigen die KG überfordert. Die Liquidität der KG habe wegen Verpfändung gerade nicht zur Verfügung gestanden. Gegen einen Umbau habe auch gesprochen, dass – schon bei Erwerb – ein gesicherter zweiter Rettungsweg gefehlt habe und die Parkplatzsituation nicht verbindlich geregelt gewesen sei, ferner Probleme beim Brandschutz bestanden hätten. Die Veräußerung sei der schwierigen Finanzierungslage der KG geschuldet gewesen.

99

Bezogen auf das Grundstück Rondorf verweist die Beklagte darauf, dass – unstreitig - auf Veranlassung des Klägers ein Rechtsstreit mit der Bauunternehmung geführt wurde, die die KG mit ca. 450.000 € belastete.

100

Das Einsichtsverlangen des Klägers habe Sachverhalte und Inhalte betroffen, die dem Kläger aus seiner Zeit als Geschäftsführer hätten bekannt sein müssen. Ein früherer Termin für die Einsicht sei nicht realisierbar gewesen, da noch Unterlagen von der Immobilienverwaltung zu beschaffen gewesen seien.

101

Der Kläger handle stets nur eigennützig ohne Rücksicht auf die Belange der Mitgesellschafterinnen. Das Ausschlussverlangen des Klägers gegenüber seiner Mutter und seiner Schwester sei haltlos und reine Provokation gewesen. Dies gelte auch für das Ausschlussverlangen aus der GbR betreffend seine Mutter. Das Verlangen, den Kläger auszuschließen, sei die Reaktion hierauf.

102

Die Gesellschafterversammlung sei von Prof. Dr. T   zutreffend protokolliert worden. Prof. Dr. T   habe mit der Berufung zum Versammlungsleiter auch die Befugnis zur Beschlussfeststellung gehabt. Daher könne der Kläger gegen festgestellte Beschlüsse nur mit der Anfechtungsklage vorgehen.

103

Ein Einladungsmangel zu TOP 1 habe nicht bestanden. § 9 Abs. 2 GV betreffe nur die Einberufung und nicht die Ergänzung der Tagesordnung. Insoweit gelte die 3-Tagesfrist des § 51 Abs. 4 GmbHG, die – unstreitig – eingehalten sei.

104

Die Wahl des Versammlungsorts begründe keine Anfechtbarkeit. Gesellschafterversammlungen hätten – unstreitig – schon früher in den Kanzleiräumen der M-Rechtsanwälte stattgefunden. Die nur teilweise Rüge des Versammlungsortes sei widersprüchlich und treuwidrig. Zudem sei der Kläger in anwaltlichem Beistand erschienen und habe auch abgestimmt.

105

Frau L I und Frau F I seien bei der Abstimmung auch nicht mit ihrem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.

106

Ein wichtiger Grund gemäß § 34 GmbHG i.V.m. § 17 Abs. 2 g) habe bezogen auf den Kläger vorgelegen. Die Fortsetzung der Gesellschaft sei den Mitgesellschafterinnen nämlich infolge des Zerwürfnisses mit dem Kläger unzumutbar. Dies folge aus dem Versuch des Klägers die Mitgesellschafterinnen aus der Gesellschaft zu drängen. Dies, obwohl der Kläger letztlich die Beteiligung der Schenkung seiner Mutter verdanke, die – unstreitig – auch die Schenkungssteuer entrichtet habe. Zudem habe der Kläger ungenehmigte Entnahmen über 1,3 Mio. € getätigt. Zwar habe die Bereitschaft zu einer Vergütung bestanden, dies aber auf einer ordentlichen Grundlage unter – tatsächlich nicht erfolgter - Einbeziehung der Mitgesellschafterinnen. Es hätten keine jährlichen Gesellschafterversammlungen stattgefunden und auch keine Feststellung von Jahresabschlüssen, dennoch habe der Kläger solche der Finanzverwaltung eingereicht.

107

Bei dem Wertpapierdepot sei bis 2009 ein Verlust von ca. 1 Mio. € aufgelaufen.

108

Der Kläger habe die riskanten und verlustbringenden Zinswährungsswaps erworben und habe an diesen bis zum Schluss festhalten wollen.

109

Der Kläger habe das Objekt I1 trotz der Probleme mit dem zweiten Rettungsweg und der Parkplatzprobleme erworben. Der Kläger habe sich nach seiner Abberufung nicht an der Lösung von Problemen beteiligt. So habe er bei der Suche nach einem neuen Mieter im Vorfeld eine übliche Maklercourtage und ein exklusives Verhandlungsmandat gefordert. Dieses Verhalten lasse weitere Auseinandersetzungen mit dem Kläger in Zukunft erwarten, was weder der Mutter noch der Schwester zumutbar sei.

110

Auch der den Antrag gemäß TOP 2 ablehnende Beschluss sei wirksam. Ein Einziehungsgrund gemäß § 17 Abs. 2 j GV liege nicht vor. Zur Klärung des Ausschlusses aus der KG diene das Schiedsverfahren. Die von dem Kläger angeführten Argumente für einen wichtigen Grund seien unbegründet. Die Mitgesellschafterinnen hätten die KG nicht heruntergewirtschaftet. Die Veräußerung der Immobilie I1 , die zur Aufdeckung stiller Reserven geführt habe, sei zur Konsolidierung der KG notwendig gewesen. Geschäftsgrundlage sei auch nicht der dauerhafte Besitz der Immobilie zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven gewesen. Der zugrunde liegende Gesellschafterbeschluss sei – unstreitig – von dem Kläger nicht angegriffen worden. Die Steuerfolge falle nicht bei der Gesellschaft, sondern bei den Gesellschaftern an, die proportional der Beteiligung gleich betroffen seien. Dem Kläger stehe frei, einen weiteren Immobilienerwerb zu tätigen. Die Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen sei nicht zu beanstanden. Die hohe Liquidität nach Veräußerung der Immobilie I1 habe nicht nur die Ablösung der Kreditverpflichtungen ermöglicht, sondern auch die Rückführung der Gesellschafterdarlehen. Dies sei im Vorfeld auch dem Kläger eingeräumt worden. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen an seine Mitgesellschafterinnen kritisiere, andererseits auch selbst die Rückzahlung in Anspruch nehme.

111

Auch die weiteren Beschlüsse – Klageantrag zu 3 – seien wirksam.

112

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

114

Die zulässige Klage ist im Umfang zu dem Antrag zu 1 begründet und im Übrigen unbegründet.

115

I.

116

Die Klage ist zulässig.

117

1.

118

Die Einrede des Schiedsvertrags gemäß § 1032 ZPO durch die Beklagte hindert die Zulässigkeit nicht, obwohl § 30 GV eine Schiedsvertragsklausel für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter vorsieht, für die der Schiedsvertrag vom 12.12.2002 gilt.

119

Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei nicht Partei des Schiedsvertrages und daher könne sie auch nicht die Einrede des Schiedsvertrages erheben, berücksichtigt nicht, dass der Schiedsvertrag von allen Gesellschaftern als Ergänzung der Schiedsklausel in dem Gesellschaftsvertrag geschlossen ist und ausdrücklich für Streitigkeiten zwischen der Beklagten und einem Gesellschafter gelten soll.

120

Auch sind Beschlussmängelstreitigkeiten – wie hier – schiedsfähig (BGH, Urteil vom 6.4.2009 – II ZR 255/08 – Schiedsfähigkeit II, Rdnr. 10, zitiert nach Juris).

121

Die Schiedsvereinbarung genügt indes nach der nachstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH (a.a.O., Rdnr. 23 f.) nicht den Wirksamkeitsanforderungen:

122

Am Maßstab des § 138 BGB gemessen ist die Schiedsklausel jedenfalls insoweit unwirksam, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten - zur Wirksamkeit im Übrigen bzw. zur Anwendung des § 139 BGB auf die gesamte Schiedsklausel muss der Senat nicht Stellung nehmen - einbezieht. Denn sie sichert die Belange der von der Rechtskraftwirkung analog §§ 248Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG potentiell berührten Gesellschafter nicht in einer den Geboten des Rechtsstaatsprinzips genügenden Weise.

123

24

124

a) Da - wie bereits oben unter II A 3 a) ausgeführt - eine wirksame Schiedsvereinbarung zu Beschlussmängelstreitigkeiten die analoge Anwendung der §§ 248Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG zur Folge hat, gehört zu dem von § 138 Abs. 1 BGB geschützten Mindeststandard eines rechtsstaatlichen Schiedsverfahrens eine den Mechanismen des § 246 Abs. 3 AktG entsprechende Zuständigkeitskonzentration. Diesen Mindeststandard verfehlt die hier vereinbarte Schiedsklausel schon deshalb, weil sie nicht die notwendige Zusammenfassung sämtlicher einen Beschluss betreffenden Schiedsverfahren bei einem Schiedsgericht gewährleistet.

125

25

126

Die Schiedsklausel legt nicht - was im Sinne des Regelungszwecks des § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG zur gebotenen Erledigung sämtlicher Beschlussmängelstreitigkeiten durch ein Schiedsgericht führen würde - eine neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht fest. Sie sichert die Befassung nur eines ex post bestimmten Schiedsgerichts auch nicht mittels der - dann erforderlichen - Vorgabe, der erste bei der Geschäftsleitung der Gesellschaft eingegangene Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, entfalte im Sinne einer Verfahrenskonzentration "Sperrwirkung" in Bezug auf spätere Anträge.

127

26

128

Die Schiedsklausel enthält zudem keine - zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter unerlässliche - Bestimmung dahingehend, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen sei, binnen einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden.

129

27

130

Damit bleiben die allgemeinen Vorgaben der Klausel so weit hinter dem Standard eines Verfahrens vor den staatlichen Gerichten zurück, dass sie am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB scheitert.

131

28

132

b) Die Annahme der Revision, es reiche für die Wirksamkeit der Schiedseinrede aus, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gewährleistet sei, dass ein von den Gesellschaftern der Beklagten gefasster Beschluss nur von einem Gesellschafter und damit nur in einem Verfahren angegriffen werde, trifft schon deswegen nicht zu, weil die gesellschaftsvertragliche Klausel im GmbH-Recht objektiv auszulegen ist.

133

Auch hier genügt die Schiedsvereinbarung den o.a. Anforderungen nicht. Es findet sich keine Regelung zur Zuständigkeitskonzentration bei Beschlussmängelstreitigkeiten und es findet sich auch keine Regelung zur Beteiligung der übrigen Mitgesellschafter. Unerheblich ist, wenn es gewährleistet ist, dass ein Beschluss nur von einem Gesellschafter – hier dem Kläger – angegriffen wird. Das wurde entschieden für eine Zweipersonengesellschaft.

134

Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, sich widersprüchlich zu verhalten, weil  er sich bei vergleichbarer Regelungslage betreffend die KG auf ein Schiedsverfahren einlasse, ändert das nichts. Zwar mag das Verhalten des Klägers nicht konsequent erscheinen, es ist dem Kläger aber nicht verwehrt, die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend zu machen.

135

2.

136

Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Dieser hat ein Interesse daran, sich gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile zur Wehr zu setzen und die von ihm angestrebte Einziehung der Geschäftsanteile seiner Mitgesellschafterinnen durchzusetzen. Zugleich kann er auch die übrigen Beschlüsse zur Überprüfung stellen.

137

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht wegen der von ihm ausgesprochenen Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn – wie hier entschieden – die von ihm gesetzten Bedingungen – Verbleib des Klägers und seiner Mitgesellschafterinnen als Gesellschafter der Beklagten – eingetreten ist. Die Kündigung ist zu Ende 2020, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt ausgesprochen worden. Daraus folgt, dass der Kläger sich trotz Kündigung für den verbleibenden Zeitraum noch als Gesellschafter sieht und seine Rechte als Gesellschafter ausüben möchte. Dass der Kläger unter Einhaltung der Frist des § 26 GV den Austritt aus der Gesellschaft erklärt, bedeutet nicht, dass er schon ab Kündigungserklärung seine Gesellschafterrechte nicht mehr ausüben kann.

138

3.

139

Der Klageantrag zu 2 begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken, weil er zu unbestimmt wäre.

140

Der Antrag zu 2 ist vielmehr hinreichend bestimmt. Die Formulierung des Antrags, die sich auf die Einziehung der Geschäftsanteile von Frau L I und Frau F I in einem Beschluss bezieht, entspricht dem Ergänzungsverlangen des Klägers mit Schreiben vom 22.10.2018 (Anlage K 15), wie es in der Ergänzung der Tagesordnung mit Schreiben vom 31.10.2018 (Anlage K 19) aufgenommen und sodann nach dem Gesellschafterprotokoll (Anlage K 21) in der Gesellschafterversammlung Gegenstand der Beschlussfassung war. Ob eine solche Beschlussfassung statthaft ist, ist keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags.

141

4.

142

Die Frage, ob zu den Klageanträgen zu 1 und 3 wie geschehen primär auf Feststellung, es sei kein Beschluss gefasst worden oder hilfsweise auf Feststellung der Nichtigkeit oder weiter hilfsweise auf Nichtigerklärung zu beantragen ist, betrifft die Frage des richtigen Klageantrags, ohne zur Unzulässigkeit der Klage zu führen.

143

Es ist hier von der Antragsfassung nach dem Hauptantrag auszugehen. Das ist dann anzunehmen, wenn dem Versammlungsleiter die Beschlussfeststellungskompetenz fehlt. In dem Fall ist das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen eines Beschlusses durch Feststellung zu klären, und zwar auch dann, wenn der Versammlungsleiter nach dem Protokoll das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt hat.

144

Soweit die Beklagte von einer Übertragung der Beschlussfeststellungskompetenz an den Versammlungsleiter durch Übertragung der Versammlungsleitung ausgeht, wird dem nicht gefolgt. Der Versammlungsleiter hat nur eine Beschlussfeststellungskompetenz, wenn ihm diese durch Satzung oder von der Gesellschafterversammlung einstimmig übertragen ist (KG NZG 2016, 384; Zöllner/Noack, a.a.O., § 48, Rdnr. 17). Eine Satzungsregelung liegt nicht vor. Auch eine Übertragung der Feststellungskompetenz ist nach dem Versammlungsprotokoll nicht erfolgt.

145

II.

146

In der Sache ist die Klage zum Antrag zu 1 begründet und im Übrigen unbegründet.

147

1.

148

Der Klageantrag zu 1 ist nach dem Hauptantrag begründet.

149

a.

150

Wie schon zu Z. I 4 dargelegt, ist nach dem Hauptantrag zu entscheiden ob der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1 nicht zustande gekommen ist.

151

b.

152

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Nichtigkeit der Beschlussfassung wegen eines Einladungsmangels. Ein solcher liegt nicht vor. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Ergänzung der Tagesordnung durch seine Mitgesellschafterinnen sei nicht innerhalb der Fristen des § 9 Abs. 2 GV beantragt worden. Diese Fristen gelten nämlich nur für die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Nicht hingegen gelten die Fristen für die Mitteilung der Ergänzung der Tagesordnung. Insoweit unterscheiden auch § 51 Abs. 1 und Abs. 4 GmbHG die Frist für die Einladung zur Versammlung von der Frist zur Ankündigung von Beschlüssen. Die in § 9 Abs. 2 GV geregelten Fristen entsprechen der Einberufungsfrist gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG, nicht aber der hier maßgeblichen Frist zur Ankündigung von ergänzenden Tagungsordnungspunkten gemäß § 51 Abs. 4 GmbHG. Daher bleibt es für die Ankündigung ergänzender Tagesordnungspunkte bei der gesetzlichen Frist des § 51 Abs. 4 GmbHG, die hier eingehalten ist.

153

c.

154

Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beschluss sei unwirksam, da der Versammlungsort bei den M    Rechtsanwälten dem Kläger unzumutbar gewesen sei, da Rechtsanwalt Prof. Dr. T   als Mitglied dieser Sozietät Frau L I in Auseinandersetzungen mit dem Kläger vertreten habe. Eine entsprechende Rüge hatte der Kläger auch in der Gesellschafterversammlung ausgesprochen.

155

Allerdings finden gemäß § 9 Abs. 4 GV Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft statt. Hierzu ist in der Einleitung zum Protokoll der Gesellschafterversammlung indes unwidersprochen angegeben, am Sitz der Beklagten sei ein geeignetes Sitzungszimmer nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Gesellschafterversammlung an einem anderen Ort abgehalten wurde.

156

Der Versammlungsort ist nur ausnahmsweise dann zu beanstanden, wenn dieser einem Gesellschafter nicht zumutbar ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Dem Kläger ist im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, dass ein solcher Fall in der Rechtsprechung angenommen worden ist, wenn die Versammlung in den Kanzleiräumen des anwaltlichen Vertreters eines mit dem Gesellschafter verfeindeten Gesellschafters abgehalten werden (OLG Düsseldorf GmbHR 2004, 572). Die Versammlung fand in den Kanzleiräumen der anwaltlichen Vertreter von Frau L I statt. Beide Parteien gehen davon aus, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein Zerwürfnis besteht. Dennoch war bei einer Einzelfallbetrachtung davon auszugehen, dass der Versammlungsort dem Kläger nicht unzumutbar war. Zum einen fanden schon in der Vergangenheit Gesellschafterversammlungen in diesen Kanzleiräumen statt, ohne dass dies beanstandet wurde oder dem Kläger nachteilig war. Der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, ist im Umgang mit anwaltlichen Kollegen im Übrigen vertraut und es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger sich durch den Versammlungsort eingeschüchtert oder in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt sah. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Kläger die Beanstandung des Versammlungsorts nur geltend macht, soweit ihm dies günstig ist, nämlich bei Beanstandung ihm nachteiliger Beschlüsse. Hinsichtlich der Feststellung des ihm günstigen Beschlusses zu TOP 2 erhebt der Kläger dagegen die Rüge ausdrücklich nicht. Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Kläger anwaltlichen Beistand hatte. Insgesamt ist daher für den vorliegenden Fall nicht anzunehmen, dass die Abhaltung der Gesellschafterversammlung in den Kanzleiräumen der M    Rechtsanwälte dem Kläger unzumutbar war.

157

d.

158

Ein wichtiger Grund zur Einziehung der Anteile des Klägers gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 17 Abs. 2 g GV bestand indes nicht. Die Bezugnahme in der Satzung auf einen Ausschließungsgrund bedeutet, dass in der Person des Gesellschafters oder in seinem Verhalten ein wichtiger Grund vorliegen muss, da in diesem Fall die Ausschließung auch ohne besondere Satzungsregelung allgemein anerkannt ist (Baumbach/Hueck/Fastrich, aaO Anhang § 34, Rn. 2 mit weiteren Nachweisen).

159

Im Grundsatz kann eine Zerrüttung des Verhältnisses der Gesellschafter, das von den Parteien im Verhältnis des Klägers zu seinen Mitgesellschafterinnen unstreitig besteht, als wichtiger Grund angesehen werden. Eine Zerrüttung innerhalb einer Gesellschaft kann dazu führen, dass ein gemeinsames Wirtschaften zum Wohle der Gesellschaft nicht mehr möglich ist und daher zur Schädigung der Gesellschaft führt.

160

Wie nicht zuletzt der Vortrag in diesem Verfahren zeigt, sind der Kläger und die Mitgesellschafterinnen in der Vorgehensweise zur Führung der Gesellschaft nicht nur unterschiedlicher Auffassung, sondern sie unterstellen sich auch wechselseitig persönlich schädigendes Verhalten. Hier spielt das familiäre Zerwürfnis der Beteiligten in ihr Verhältnis als Mitgesellschafter hinein. Dennoch begründet dieser Befund für sich genommen noch nicht die Annahme eines wichtigen Grundes für die Ausschließung des Klägers als Mitgesellschafter. Dies würde voraussetzen, dass das Zerwürfnis allein oder maßgeblich dem Kläger anzulasten ist. Eine entsprechende Feststellung in dieser Hinsicht kann nicht getroffen werden. Das Zerwürfnis hat sich über eine lange Zeit herausgebildet. Spätestens in der Zeit seit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer im Jahre 2009 hat sich das Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter und zu seiner Schwester verschlechtert. Neben Streit in der Gesellschaft spielt wie dargelegt auch der familiäre Umgang der Beteiligten in die Beurteilung hinein. Hierzu ist eine sichere Beurteilung anhand des vorgetragenen Streitstandes nicht möglich, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Beklagte dem Kläger eine Vielzahl von Verfehlungen insbesondere aus der Zeit seiner Geschäftsführung in den Jahren 2002-2009 vorhält. Dabei wird auch nicht verkannt, dass etwa zwischen dem Kläger und seiner Mutter in Bezug auf die GbR Auseinandersetzungen bestehen, die in dem wechselseitigen Versuch der Ausschließung gipfelten. Auch diese sind allerdings letztlich nichts weiter als Ausdruck der festzustellenden familiären Zerrüttung der Beteiligten.

161

Von den Mitgesellschafterinnen angeführten Verfehlungen, die sich etwa auf die eigenmächtige Entnahme von Vergütungen beziehen, den Erwerb einer Immobilie mit ungesichertem zweiten Rettungsweg und einer unklaren Parkplatzsituation, der Wahl einer Gesellschaftskonstruktion, die Ausschüttungen an die Gesellschafter verhindere sowie das Eingehen riskanter Zinsswaps waren zum Zeitpunkt der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer 2009 bzw. spätestens 2010 den Mitgesellschafterinnen bekannt. Als Reaktion erfolgte aber nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, während keine Veranlassung gesehen wurde, diese Verfehlungen zum Anlass zu nehmen, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen. Daher können diese Gründe im Jahr 2018 nicht die Einziehung des Geschäftsanteils rechtfertigen.

162

Anlass für die angestrebte Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers war aus Sicht der Mitgesellschafterinnen im Übrigen das vorangegangene Einziehungsverlangen des Klägers betreffend die Geschäftsanteile seiner Mitgesellschafterinnen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass diese Vorgehensweise des Klägers bei den Mitgesellschafterinnen nachvollziehbar Befremden ausgelöst hat. Insbesondere ist es menschlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass Frau L I , die dem Kläger erst die Mittel zur Beteiligung an der Beklagten und der KG durch Schenkung verschafft hat, dieses Vorgehen als undankbar empfinden muss. So schwerwiegend dieser Schritt des Klägers von seinen Mitgesellschafterinnen auch empfunden werden mag, handelt es sich um eine Vorgehensweise, die - wie geschehen – sachlich in einer Gesellschafterversammlung behandelt werden kann. Die Annahme eines die Ausschließung rechtfertigenden wichtigen Grundes würde darüber hinausgehend erfordern, dass weitere Umstände vorliegen, die über das Bestreben der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen hinausgeht. Das wäre etwa der Fall, wenn der Kläger versucht hätte, sein Ziel durch unlautere Mittel, etwa unrichtige Tatsachendarstellungen, durchzusetzen. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, da das Ergänzungsverlangen vom 22.10.2018 (Anlage K 15) zwar Wertungen beinhaltet, die von den Mitgesellschafterinnen nicht geteilt werden. Dies lässt aber eine sachliche Auseinandersetzung zu und erfordert diese auch im Rahmen einer Gesellschafterversammlung.

163

2.

164

Die Anträge des Klägers gemäß Klageantrag zu 2 sind unbegründet.

165

a.

166

Der Hauptantrag des Klägers, der Beschluss zu TOP 2 sei als gefasst festzustellen, ist unbegründet.

167

aa.

168

Das Einberufungsverlangen ist rechtzeitig gestellt (vgl. oben II 1 b). Der Versammlungsort betreffend diesen TOP ist ausdrücklich nicht beanstandet worden.

169

bb.

170

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine einheitliche Beschlussfassung zur Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafterinnen erfolgen kann, oder ob es insoweit gesonderter Beschlussfassungen bedarf, kann aus den nachstehenden Gründen zu cc. dahinstehen. Allerdings ist diese Frage insoweit von Bedeutung, als die einheitliche Beschlussfassung einen Stimmrechtsausschluss gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG für beide Mitgesellschafterinnen bewirken kann, so dass die Beschlussfassung danach allein durch den Kläger zu erfolgen hatte. Ob ein solches Vorgehen des Klägers missbräuchlich ist oder deshalb veranlasst ist, weil – so die Auffassung des Klägers – die Mitgesellschafterinnen kollusiv gehandelt haben, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

171

cc.

172

Es liegt in den Personen der Mitgesellschafterinnen kein die Einziehung rechtfertigender Grund vor.

173

(1)

174

Soweit die Einziehung der Anteile auf § 17 Abs. 2 lit. j) GV gestützt sein soll, ergibt sich dies nicht aus dem Ergänzungsverlangen des Klägers. Ungeachtet dessen ist bislang ungeklärt, ob ein Einziehungsgrund wegen Ausscheidens der Mitgesellschafterinnen aus der KG vorliegt.

175

(2)

176

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass in den Personen der Mitgesellschafterinnen, gemeinsam oder jeweils alleine, ein wichtiger Grund vorliegt, der die Einziehung begründet.

177

Die von dem Kläger angeführten Gründe in dem Ergänzungsverlangen rechtfertigen die Einziehung der Geschäftsanteile nicht.

178

(a)

179

Dies betrifft zunächst die Entscheidung zum Verkauf des Objekts I1 . Hierbei handelt es sich um eine geschäftliche Entscheidung, die weitgehend im Ermessen der Gesellschafter steht. Unstreitig war zur Veräußerung bereits 2017 ein Beschluss der Gesellschafter gefasst worden, der mit der Veräußerung umgesetzt worden ist. Dieser Beschluss ist von dem Kläger unangefochten geblieben. Schon aus diesem Grund kann nach erfolgter Veräußerung diese keinen wichtigen Grund für die Einziehung darstellen.

180

Ungeachtet dessen hat die Beklagte ausgeführt, dass der Entscheidung zum Verkauf sachliche Gründe zu Grunde lagen, nämlich insbesondere die sich verschlechternde Liquidität der KG und die hieraus resultierenden Schwierigkeiten, einen Umbau der Immobilie zu finanzieren.

181

(b)

182

Soweit der Kläger die Offenlegung der stillen Reserven im Hinblick auf die Rücklage gemäß § 6b EStG als wichtigen Grund ansieht, handelt es sich wiederum um eine Folge der Veräußerung des Objekts I1 . Insoweit gilt nichts anderes als vorstehend ausgeführt.

183

Ungeachtet dessen trifft die Aufdeckung der stillen Reserven alle Gesellschafter in gleicher Weise, die Mitgesellschafterin L I sogar überproportional infolge ihrer höheren Beteiligung. Dass hierin eine gezielte Maßnahme der Mitgesellschafterinnen zu sehen sein soll, den Kläger wirtschaftlich auszutrocknen, wie der Kläger vorträgt, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der KG verschlechtert haben. Die Annahme, die Mitgesellschafterinnen hätten kollusiv die KG und damit auch die Beklagte heruntergewirtschaftet, um letzten Endes den Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen, ist fernliegend. Auch kann den Mitgesellschafterinnen, insbesondere Frau F I , nicht vorgehalten werden, durch grobe Fehlentscheidungen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten verursacht zu haben. Die Liquiditätsschwierigkeiten entstanden zum einen durch die in den Zinsswaps begründeten Währungsrisiken, die sich schon zur Zeit der Geschäftsführung durch den Kläger zu realisieren begannen. Dass die Zinsswaps auf einer Prognoseentscheidung beruhend zunächst gehalten wurden und sich die hiermit verbundene Hoffnung einer Wechselkurserholung nicht erfüllt hat, mag sich nachträglich zwar als fehlerhaft erwiesen haben, lässt sich aber nicht als anfänglich unvertretbar ansehen.

184

Die Probleme, die mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses in dem Objekt I1 eingetreten sind, waren in erster Linie branchenspezifisch für den Hauptmieter. Dass in der Folge keine adäquate Nachvermietung gelungen ist, ist allerdings nicht den Mitgesellschafterinnen anzulasten, da auch der Kläger nicht konkret dargelegt hat, welcher geeignete Mieter zur Verfügung stand oder welche geeignete andere Verwendung des Objekts möglich gewesen wäre.

185

(c)

186

Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in der Rückforderung der Gesellschafterdarlehen der Mitgesellschafterinnen. Zwar trägt der Kläger hierzu vor, die Beklagte bzw. die KG werde durch diese Rückzahlung in Schwierigkeiten geraten. Konkreter Vortrag hierzu ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte ausgeführt, dass im Hinblick auf die durch den Verkauf des Objekts I1 eingetretene Liquidität die Rückführung der Fremdfinanzierung sowie Rückzahlung der Darlehen möglich war, ohne die Beklagte bzw. die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen. Die von dem Kläger heraufbeschworene Gefahr einer Existenzvernichtung ist weder konkretisiert worden noch hat sie sich bislang realisiert.

187

(d)

188

Die von dem Kläger als wichtigen Grund angeführte prozessuale Behauptung der Beklagten, er arbeite auf den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter hin, rechtfertigt die Einziehung ebenfalls nicht. Es handelt sich zum einen um eine Vermutung, die im Rahmen der prozessualen Auseinandersetzung geäußert wurde, und aus Sicht der Beklagten das Verhalten des Klägers erklären soll. Zum anderen handelt es sich um einen nachträglichen Grund, der zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung noch nicht bestand.

189

(e)

190

Im Kern vertritt der Kläger eine andere geschäftliche Linie als von den Mitgesellschafterinnen befürwortet. Die Entscheidungen hierzu sind allerdings in geordneter Weise durch Gesellschafterversammlungen zu treffen. Diese Entscheidungen sind sodann auch auf der Grundlage von Mehrheitsentscheidungen zu akzeptieren.

191

b.

192

Die Hilfsanträge gemäß Antrag zu 2a) sind als unbegründet anzusehen. Die entsprechenden von dem Kläger beanstandeten Protokollierungen beruhen auf den von dem Versammlungsleiter vorsorglich durchgeführten gesonderten Beschlussfassungen für jede der Mitgesellschafterinnen. Die dort vorgenommenen Formulierungen im Sinne von Bedingungen für die Beschlussfassung tragen dem Umstand Rechnung, dass Streit zwischen den Beteiligten über den Stimmrechtsausschluss der Mitgesellschafterinnen und über das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestand. Vor dem Hintergrund der Ausführungen oben zu II 2 a cc ist jedenfalls ein wichtiger Grund nicht gegeben, so dass schon vor diesem Hintergrund die Formulierungen gemäß Klageantrag zu 2 a) aa), bb) und cc) in Verbindung mit dem Klageantrag zu 2 b) unbedenklich sind.

193

3.

194

Über den Klageantrag zu 3 sowohl in der Fassung des Hauptantrages als auch in der Fassung der Hilfsanträge war nach den Rechtsbedingungen des Antrages nicht zu entscheiden. Der Antrag ist von dem Kläger nur zur Entscheidung gestellt worden, falls die Einziehung seines Geschäftsanteils für unwirksam angesehen wurde – wie auch entschieden – und die Einziehung der Anteile der Mitgesellschafterinnen für wirksam erachtet wurde - insoweit erfolgt Klageabweisung. Damit liegen die Rechtsbedingungen für eine Entscheidung nicht vor.

195

III.

196

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

197

Die Kostenquote orientiert sich an den Geschäftsanteilen, auf die sich die Klageanträge zu 1 und 2 beziehen.

198

Streitwert: 30.717,60 € (entsprechend der Angabe des Klägers für das Eigenkapital der Beklagten auf Seite 23 Klageschrift)