Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO: Teilweise stattgegeben, sonst zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Urteils; das Landgericht Köln gab zwei sprachliche Korrekturen in der Urteilsfassung statt, wies aber die übrigen Berichtigungsanträge zurück. Das Gericht stellte klar, dass Löschungen zulässig sind, wenn eine Passage irreführend oder fehlerhaft wiedergegeben ist, während inhaltliche Ergänzungen oder irrelevante Hinweise nicht nach § 319 ZPO zu besorgen sind. Die Dokumentation der Hinweise in den Entscheidungsgründen genügt § 139 Abs. 4 ZPO.
Ausgang: Berichtigungsanträge der Klägerin teilweise stattgegeben (zwei Textpassagen gestrichen), die übrigen Anträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO sind Urteile zu berichtigen, wenn sie einen Schreib-, Rechen- oder sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten enthalten; die Berichtigung ist auf die Korrektur solcher Fehler beschränkt.
Eine Berichtigung durch Auslassung ist zulässig, wenn der ursprüngliche Wortlaut zu einer irreführenden oder unzutreffenden Tatsachendarstellung führt.
Die Aufnahme von zusätzlichen Aussagen in das Urteil ist nicht zu erfolgen, wenn diese Aussagen für die Entscheidung des konkreten Verfahrens irrelevant sind.
Die Pflicht zur Aktenkunde nach § 139 Abs. 4 ZPO kann durch die Wiedergabe von Hinweisen in den Entscheidungsgründen erfüllt werden; eine ergänzende Protokollierung nach § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Äußerungen des Gerichts über mögliche Verfahrenswege (z.B. Erlass eines Grundurteils versus Einholung eines Sachverständigengutachtens) sind im Urteil so zu würdigen, wie sie gemeint waren; aus kumulativen Hinweisen dürfen keine überzogenen Folgerungen gezogen werden.
Tenor
Das Urteil der Kammer vom 23.04.2010 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:
1. Auf S. 4 des Originals wird im ersten Satz des zweiten Absatzes der Textteil „durch Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen“ gestrichen.
2. Auf S. 23 des Originals wird im ersten Absatz der Textteil „für das gleichzeitig erörterte Verfahren 90 AO 116/09“ gestrichen.
Im Übrigen werden die Tatbestandsberichtigungsanträge der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Soweit tenoriert, konnte den Berichtigungsanträgen der Klägerin gemäß § 319 ZPO stattgegeben werden;
Im Übrigen sind die Berichtigungsanträge der Klägerin indes unbegründet.
So besteht kein Anlass, auf den Berichtigungsanträgen zu 1. die folgende Passage aus dem Tatbestand des Urteils:
"Hierzu behauptet die Klägerin, ungeachtet der mit dem Vergleichsvertrag für die Mitglieder der Klägerin erzielten höheren absoluten Summe von 16,92 Mio. € (im Vergleich zu vorher avisierten 11 Mio. €) sei die Kalkulationsgrundlage in Bezug auf die vergütungsrelevanten Umsätze unverändert geblieben. So seien die Parteien während der gesamten Verhandlungen anlässlich des "Kabelglobalvertrags neu" und auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichsvertrags am 11.04.2003 von Umsätzen der drei großen Kabelnetzbetreiber in Höhe von ca. 1,044 Milliarden € pro Jahr ausgegangen."
durch Auslassung der unterstrichenen Teile zu korrigieren. Mitnichten wird hierdurch, wie die Klägerin meint, generell zum Ausdruck gebracht, dass sie im Rahmen ihrer Argumentation zur Angemessenheit der streitgegenständlichen Tarife auf die im "Kabelglobalvertrag neu" erzielte Einigung Bezug genommen habe. Vielmehr wird lediglich das verkürzt wiedergegeben, was die Klägerin auf Seite 14 ff. ihrer Klageschrift in Bezug auf die Kalkulationsgrundlage der vergütungsrelevanten Umsätze vorgetragen hat. Ebenso wenig enthält der zitierte Abschnitt die Behauptung, es seien bei den Verhandlungen über den "Kabelglobalvertrag neu" 11 Mio. € für sie, also die Klägerin, avisiert worden, beziehungsweise es sei die Klägerin selbst gewesen, welchen diesen Betrag avisiert habe. Diese einander widersprechenden Aussagen finden sich darin weder kumulativ noch alternativ. Vielmehr ist ausdrücklich von den Mitgliedern der Klägerin und nicht von der Klägerin selbst die Rede, wobei aus dem Zusammenhang des Kammervermerks deutlich wird, dass der Betrag von 11 Mio. € diesen Mitgliedern von deren Verhandlungspartnern avisiert wurde.
Auch den Berichtigungsanträgen zu 3. konnte nur insoweit stattgegeben werden, als die von der Urteilsfassung im Verfahren 90 O 115/09 übernommene Passage versehentlich nicht gestrichen wurde. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Aufnahme der Aussage begehrt, dass auch im gleichzeitig erörterten Verfahren 90 O 115/09 der Erlass eines Grundurteils in Erwägung gezogen worden sei, ist eine Korrektur schon deswegen nicht veranlasst, da dies für das vorliegende Verfahren irrelevant ist. Es trifft auch nicht zu, dass die Kammer, wie die Klägerin es in ihrem Berichtigungsantrag formuliert, "neben" der Möglichkeit eines Grundurteils auf die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewiesen habe. Vielmehr hat die Kammer die Möglichkeit des Erlasses eines Grundurteils lediglich kumulativ zur als notwendig erachteten Beweisanordnung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Anspruchshöhe in Aussicht gestellt. Etwas anderes konnte den Äußerungen der Kammer auch nicht entnommen werden, da der Erlass eines Grundurteils selbstverständlich nur dann in Betracht kam, wenn der Rechtsstreit zur Höhe noch nicht entscheidungsreif war. Im übrigen wurde der Hinweis durch die Kammer genau mit dem Inhalt erteilt, der in den Entscheidungsgründen wiedergegeben ist. Hieran ändert die fehlende Protokollierung nichts, da die Dokumentationspflicht gemäß § 139 Abs. 4 ZPO nicht die Aufnahme von Hinweisen in das Protokoll erfordert. Vielmehr kann die Aktenkundigkeit auch, wie geschehen, durch die Wiedergabe der Hinweise in den Urteilsgründen hergestellt werden. Auf § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO einzugehen bestand keine Veranlassung, da dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Es war in der mündlichen Verhandlung vollkommen klar, dass die Klägerin als Anspruchstellerin würde den Nachweis der Angemessenheit ihrer Tarife erbringen müssen.