Einstweilige Verfügung gegen fristlose Kündigung eines Kfz-Händlervertrags abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Vertragshändlerin begehrte im Eilverfahren die Fortführung eines Kfz-Händlervertrags trotz fristloser Kündigung wegen behauptet unberechtigter Fahrschulfahrzeug-Zuschüsse. Das LG Köln lehnte die Anträge ab, weil sie als Leistungsverfügungen die Hauptsache vorwegnehmen und teils zu unbestimmt bzw. nicht vollstreckungsfähig seien. Eine außergewöhnliche Notlage sei nicht hinreichend dargelegt. Zudem fehle es am Verfügungsanspruch, da die fristlose Kündigung wegen wissentlich falscher Angaben zur Zweckbindung bezuschusster Fahrzeuge als gerechtfertigt angesehen wurde; Verwirkung und Abmahnungspflicht verneinte das Gericht.
Ausgang: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die fristlose Kündigung wurden als unzulässig und zudem unbegründet abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung ist unzulässig, wenn sie auf eine Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs für unbestimmte Zeit gerichtet ist und damit die Hauptsache vorwegnimmt.
Eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO darf nur Erfüllungshandlungen anordnen, deren Wirkungen mit Wegfall der Verfügung automatisch enden; erfordert die Rückkehr zum früheren Zustand eine Rückabwicklung, scheidet § 940 ZPO als Grundlage aus.
Anträge auf Erlass einer Leistungsverfügung müssen die geschuldete Leistung ebenso bestimmt bezeichnen wie ein Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und eine Vollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO ermöglichen; pauschale Verpflichtungen zur Vertragserfüllung genügen nicht.
Für eine Leistungsverfügung genügt eine bloße Erschwerung der Rechtsverwirklichung nicht; erforderlich ist eine außergewöhnliche Notlage bzw. ein Notstand, der substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen ist.
Eine fristlose Kündigung eines Händlervertrags kann gerechtfertigt sein, wenn der Vertragspartner wissentlich falsche Angaben zur Einhaltung von Zuschussvoraussetzungen (insbesondere tatsächlicher zweckentsprechender Einsatz) macht; eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist und das Vertrauen nachhaltig zerstört ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist G-Vertragshändlerin.
Ihr Geschäft wurde durch den Großvater des heutigen Geschäftsführers in den dreißiger Jahren gegründet.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin betreibt gleichzeitig eine Fahrschule und ist als Fahrschullehrer ausgebildet.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien werden durch den G-Händlervertrag in der letztgültigen Fassung vom 20.12.1996 in Gestaltung einer am 27.11.2000 getroffenen Zusatzvereinbarung, wonach die Antragstellerin, die bis dahin A-Händlerin mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen (A-Händler-Rabatte) zur B-Händlerin mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen herabgestuft worden ist, geregelt.
Gemäß Ziffer 2) dieser Zusatzvereinbarung verzichtet die Antragstellerin auf ihr bisheriges Recht, direkt bei der Antragsgegnerin Neufahrzeuge und Ersatzteile zu bestellen und mit ihr unmittelbar Garantieabwicklungen sowie bezuschusste Absätze vorzunehmen. Nach dieser Zusatzvereinbarung werden die Geschäftsbeziehungen im wesentlichen über den sogenannten Wirtschaftsraumkoordinator, das Autohaus I GmbH, abgewickelt.
Im Frühjahr 1999 fand bei der Antragstellerin eine Revision durch die Antragsgegnerin statt.
Sie ergab, dass die Antragstellerin nach Auffassung der Antragsgegnerin zu Unrecht sogenannte WPB- und WKZ-Zuschüsse für insgesamt 94 Fahrschulfahrzeuge in Anspruch genommen haben soll, wie sich insbesondere aus dem Prüfbericht (Anlage A 25), Blatt 172 Anlageheft, ergibt.
Darin heißt es u.a.:
"Aufgrund des bisher vorliegenden Prüfungsergebnisses ... steht für die G-X AG fest, dass die Einhaltung der existenten Bedingungen nur für einen kleinen Teil von Fahrzeugen zutrifft. 14 in dem Zeitraum Dezember 1998 bis März 1999 auf die Fahrschule T zugelassenen und bezuschussten Fahrzeuge wären an der angegebenen Geschäftsadresse für sich nicht zu überprüfen.
Infolgedessen ist nicht auszuschließen, dass Fahrzeuge von dem Autohaus T nur zum Schein auf die Fahrschule T zugelassen wurden.
Im Interesse einer einvernehmlichen Lösung der gesamten Angelegenheit stellen wir dem Autohaus T GmbH anheim, zur Abklärung der Fakten-/Sachlage durch Vorlage der entsprechenden Verkaufsunterlagen (Verträge, Rechnungen, sämtliche Zahlungseingänge) sowie den Einsatz bei der Fahrschule ... nachzuweisen, dass alle 94 aufgeführten Fahrzeuge die Voraussetzung für die Bezuschussung erfüllt haben. Weiterhin machen wir ... darauf aufmerksam, dass Zuschüsse für zukünftige Geschäfte mit der Fahrschulen ... erst nach. Ablauf der 6-monatigen Mindesteinsatzfrist sowie dem Nachweis des Einsatzes bei der Fahrschule … zur Auszahlung freigegeben werden."
Da es nicht zu einer überzeugenden Klärung der Angelegenheit gegenüber der Antragsgegnerin kam, verlangte diese mit Schreiben vom 05.07.1999 (Anlage A 24), Blatt. 171 Anlageheft die gewährten WPB-und WKZ-Zuschüsse in Höhe von insgesamt 248.152,64 DM zurück.
Die Antragsgegnerin stellte diesen Rückzahlungsanspruch in das mit der Klägerin geführten Kontokorrent ein und nahm eine entsprechende Verrechnung vor. In dem bei der Kammer anhängigen Verfahren 90 0 178/00 verlangt die Antragstellerin diesen nach .ihrer Auffassung zu Unrecht verrechneten Betrag zurück.
Dessen ungeachtet, hat die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis gegenüber dem Autohaus T mit Schreiben vom 08.01.2001 fristlos, hilfsweise ordentlich, zum 31.01.2003 gekündigt, weil nunmehr eine stichprobenartige Überprüfung ergeben habe, dass die Fahrzeuge nicht als Fahrschulfahrzeuge verwendet worden seien, sondern als Vorführfahrzeuge an Kunden verkauft worden seien.
Gegen die fristlose Kündigung wehrt sich die Antragstellerin mit den vorliegenden Anträgen auf Erlass. einer einstweiligen Verfügung.
Sie trägt vor, die fristlose Kündigung und ihr beabsichtigter Vollzug laufe auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin hinaus.
Ihre Unwirksamkeit sei ebenso evident wie die Absicht der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wegen deren Zahlungsklage zu bestrafen und sie letztlich, weil unbequem, auszuschalten. Dabei missbrauche die Antragsgegnerin ihre überlegene wirtschaftliche Stellung. Würde eine einstweilige Verfügung nicht ergehen, würde die Antragstellerin einen nicht mehr wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Schaden erleiden, der sich bereits darin manifestiere, dass die G-Bank, über die "die geldlichen Dinge" abgewickelt würden, angesichts der fristlosen Kündigung den Bankvertrag mit der Antragstellerin gekündigt und den gegenwärtigen Saldo aus der Fahrzeugfinanzierung in Höhe von 509.688,00 DM zuzüglich Zinsen fällig gestellt habe.
Die fristlose Kündigung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Antragstellerin sei für diese nicht hinnehmbar, weil sie nicht gerechtfertigt sei.
Abgesehen davon, dass die Kündigungserklärung nicht gegenüber der Antragstellerin selbst, sondern gegenüber einem Autohaus T ausgesprochen worden sei, habe die Antragstellerin nicht gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrags-händlervertrag und den ihm zugrundeliegenden Bedingungen verstoßen, keinesfalls jedoch schuldhaft.
Für die in Rede stehenden Fahrschulfahrzeuge habe die Antragstellerin zurecht die gewährten Zuschüsse erhalten, da die Bedingungen hierfür erfüllt seien. Denn nach den Bedingungen müssten solche Fahrzeuge lediglich ununterbrochen für mindestens 6 Monate auf die Fahrschule zugelassen bleiben, da der Geschäfts-führer der Antragstellerin zugelassener Fahrschullehrer und Inhaber der Fahrschule sei. Andere Bedingungen seien nicht zu erfüllen. Insbesondere müssten die Fahrzeuge nicht als Fahrschulfahrzeuge tatsächlich zum Einsatz kommen. Aus dem Regelwerk der Antragsgegnerin, bei dem vor allem auch die Unklarheitenregelung nach § 5 AGBG zu beachten sei, sei eine tatsächliche Zweckbindung nicht bzw. nur für den angestellten Fahrschullehrer vorgesehen, während der Fahrschulinhaber einer solchen Bindung nicht unterliege. Die Bedingungen verböten es auch nicht, dass der Fahrschulinhaber die Fahrzeuge zum Weiterverkauf der Antragstellerin überlasse. Desgleichen finde sich nichts in den Bedingungen darüber, wie die Fahrzeuge beim Weiterverkauf zu deklarieren seien. Dass sie etwa als Vorführwagen oder Gebrauchtwagen veräußert würden, dürfte die Antragsgegnerin nichts angehen. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach Artikel 21 Ziffer 5) i.V.m. Ziffer 9) der Anlage 3 B des Händlervertrages liege demgemäß nicht vor, weil die Antragstellerin keine falsche, geschweige denn-wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Von einem Verschulden der Antragstellerin könne deshalb nicht ausgegangen werden. Demgemäß habe es, da es sich bei der fristlosen Kündigung um das letzte Mittel gehandelt habe, einer vorherigen Abmahnung bedurft.
Schließlich habe die Antragsgegnerin ihr Recht zur fristlosen Kündigung im Hinblick auf die angeblich zu Unrecht bezuschussten Fahrschulfahrzeuge insofern verwirkt, als die noch im November die Änderung des Händlervertrages von der A-Version in die B-Version mit der Antragstellerin vereinbart habe, obwohl die Antragsgegnerin schon damals die der fristlosen Kündigung zugrundeliegenden Umstände gekannt habe. Ihr Wissenstand habe sich danach in keiner Weise verändert. Es sei deshalb treuwidrig, wenn die Antragsgegnerin trotz dieser Vertragsänderung nunmehr das Vertragsverhältnis fristlos auf kündige.
Die Antragstellerin beantragt,
1.
die Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines im Unterlassensfalle verwirkten Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangs-haft, zu verhängen gegen ihren Vorsitzenden, Herrn S A oder gegen ihren stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C N, angehalten, ihre Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden G-Händlervertrag vom 20.12.1996 in Gestalt der Zusatzvereinbarung vom 27.11.2000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheprozesses über die Wirksamkeit der hier erklärten fristlosen Kündigung des G-Händler-Vertrages vom 08.01.2001 zu erfüllen.
2.
Der Antragstellerin wird eine Frist zur Erhebung der Hauptsache betreffend die Wirksamkeit der durch die Antragsgegnerin erklärten fristlosen Kündigung vom 08.01.2001 des zwischen den Parteien bestehenden G-Händler-Vertrages gesetzt, die ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Antragstellerin zu laufen beginnt.
Hilfsweise beantragt sie:
1.
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines in jedem Zuwiderhandlungsfalle verwirkten Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft, diese zu verhängen gegen ihren Vorsitzenden, Herrn S A oder ihren stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C N, untersagt, die Firma Autohaus I GmbH, 00000 E, anzuweisen, Anträge der Antragstellerin wegen
- Neufahrzeugbestellungen bei der Antragsgegnerin,
- Teilebestellungen bei der Antragsgegnerin,
- Garantie-Abwicklungen mit der Antragsgegnerin,
- Koordination und Abwicklung sämtlicher von der Antragsgegnerin bezuschussten Werbeaktionen zurückzuweisen.
2.
Hilfsweise:
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines in jedem Zuwiderhandlungsfalle verwirkten Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden-kann, von Zwangshaft, diese zu verhängen gegen ihren Vorsitzenden, Herrn S A oder gegen ihren stell-vertretenden Vorsitzenden, Herrn. C N, untersagt, die Belieferung der Antragstellerin über die Firma Autohaus I GmbH, 00000 E im Umfange der diesem Antrag als Anlagenkonvolut 1 beigefügten Fahrzeug- und Preislisten zu den preislichen Bedingungen dieser Preislisten und gemäß den Bedingungen der Antragsgegnerin für Ver-kaufsprämienaktionen zu verweigern.
3.
Weiter hilfsweise:
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines in jedem Zuwiderhandlungsfalle verwirkten Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft, diese zu verhängen gegen ihren Vorsitzenden, Herrn S A oder gegen ihren stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C N, untersagt,
die Belieferung der Antragstellerin über die Firma Autohaus I GmbH, 00000 E, mit folgenden, von dem jeweiligen Kunden bereits verbindlich bestellten Fahrzeugen zu den preislichen Bedingungen der als Anlage zum Antrag zu Ziffer 2) überreichten Preislisten und gemäß den Bedingungen der Antragsgegnerin für Verkaufsprämienaktionen Zug um-Zug gegen Zahlung der aus diesen Bedingungen sich ergebenden Kaufpreise zu verweigern:
a) G, Kastenaufbau, dunkelblau-metallic, Kaufvertrag vom 30.12.2000, Kunde J;
b) G, Express Line, weiß, Vertrag vom 30.12.2000, Kunde C1;
c) Das zweite vom gleichen Kunden mit gleichen Datum bestellte identische Fahrzeug;
d) G, 4-türig, silber-metallic 5-Gang-Schaltgetriebe, 2 ltr. Benzin, Radio 4000, mündlicher Vertrag von Dezember 2000, Kunde C2;
) G, 6-Zylinder, 2,5 ltr., Benzin, silber-metallic, Vertrag vom 07. oder 08.01.2001, Kunde- T1;
a) G, 2,0 TDE, 85 Kw, kristall/silber-metallic, Radio 4000, Vertrag Anfang Januar 2001, Kunde Q.
Ferner hilfsweise:
Die Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines in jedem Unterlassungsfalle verwirkten Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft, diese zu verhängen gegen ihren Vorsitzenden, Herrn S A oder ihren stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C N, verurteilt, die Antragstellerin über die Firma Autohaus I GmbH, 00000 E, mit den der Antragsschrift als Anlagenkonvolut 1 beigefügten Fahrzeug- und Preislisten aufgeführten Fahrzeuge zu den dort niedergelegten preislichen Bedingungen und gemäß ihren Bedingungen für Verkaufsprämienaktionen Zug um Zug gegen Zahlung der aus diesen Bedingungen sich ergebenden Kaufpreise zu beliefern.
Sehr hilfsweise:
Die Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines in jedem
Unterlassungsfalle-verwirkten Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft, diese zu verhängen gegen ihren Vorsitzenden, Herrn S A oder ihren stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C N, verurteilt, an die Antragstellerin über die Firma Autohaus I GmbH in 00000 E, folgende bei der Antragstellerin bereits verbindlich bestellte Fahrzeuge mit den Ausstattungen gemäß den diesem Antrag beigefügten Kaufverträgen und zu den preislichen Bedingungen der diesem Antrag beigefügten Preislisten und zu den Bedingungen der Antragsgegnerin für Verkaufsprämienaktionen zu liefern:
a) G, L 2 ltr., TDE, Kastenaufbau, dunkelblau-metallic, Kaufvertrag vom 30.12.2000, Kunde J;
b) G, Express Line, weiß, Vertrag vom 30.12.2000, Kunde C1;
c) Das zweite vom gleichen Kunden mit gleichem Datum bestellte identische Fahrzeug;
d) G, 4-türig, silber-metallic, 5-Gang-Schaltgetriebe, 2 ltr., Benzin, Radio 4000, mündliche Vertrag von Dezember 2000, Kunde C2;
e) G, 6-Zylinder, 2,5 ltr., Benzin, silber-metallic, Vertrag vom 07. oder 08.01.2001, Kunde T1;
f) G, Ausstattung Trend, 2,0 TDE, 85 Kw, kristall/silber-metallic, Radio 4000, Vertrag Anfang Januar 2001, Kunde Q;
Ganz hilfsweise:
Diese Fahrzeuge Zug um Zug gegen Zahlung der aus diesen Bedingungen sich ergebenden Kaufpreise an die Antragstellerin zu liefern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt die prozessuale Zulässigkeit der beantragten einstweiligen Verfügung, insbesondere auch im Hinblick auf die nicht ausreichende Bestimmtheit der Antragstellung.
Im übrigen trägt die Antragsgegnerin vor, dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen habe.
Angesichts des im Dezember 2000 festgestellten Sachverhalts sei die Fortführung des Vertragsverhältnisses für die Antragsgegnerin unzumutbar gewesen. Die Kündigungserklärung sei auch ohne den fehlenden Rechtsformzusatz "GmbH" wirksam.
Einer vorherigen Abmahnung habe es angesichts der Gesamtumstände nicht bedurft, da die Antragstellerin ohnehin der Auffassung gewesen sei, sie habe sich rechtmäßig im Hinblick auf die beanstandete Bezuschussung der Fahrschulfahrzeuge verhalten.
Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt, weil sich aus den Vertragsbedingungen eindeutig ergebe, dass die bezuschussten Fahr-schulfahrzeuge auch tatsächlich hätten zweckgebunden verwandt werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zwar habe man diesbezügliche Bedenken und Verdachtsmomente bei der im Frühjahr durchgeführten Revision gehabt, die die Antragstellerin in der Folgezeit nicht ausgeräumt habe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei allerdings der Auffassung gewesen, dass für die Auseinandersetzung in dem Klageverfahren 90 0 187/00 zumindest stichprobenartig dieser Verdacht geprüft werden sollte. Das sei der Auftrag der Firma E1 gewesen. Diese habe mit Schreiben vom 11.12.2000 stichprobenartig 6 Kunden befragt. Bei dieser Befragung habe sich der Verdacht als richtig herausgestellt, dass die Antragstellerin wissentlich falsche Angaben gemacht habe, indem sie diese Fahrzeuge kurze Zeit nach der Auslieferung an Privatkunden weiterverkauft habe, obwohl diese Fahrzeuge als Fahrschulfahrzeuge von der Antragsgegnerin bezuschusst worden seien. Diese Kenntnis habe die Antragsgegnerin erst nach Vertragsänderung des Kfz-Händlervertrages mit der Antragstellerin, die Ende November erfolgt sei, erfahren, so dass von einer Verwirkung des Kündigungsrechts nicht ausgegangen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Antragstellerin .hat ihren Sachvortrag durch eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers vom 17.01. (Blatt 14-16 der Akten) und vom 23.01.2001 (Blatt 150-154 Anlagenheft) glaub-haft gemacht.
Die Antragsgegnerin hat ihr Vorbringen durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen M E1 vom 26.01.2001 (Blatt 190/191 Anlagenheft) und durch Vorlage von Rechnungen der Fahrschule T (Blatt 193 - 199 Anlageheft) glaubhaft gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung zur gestellten Haupt- und Hilfsanträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind bereits unzulässig. Denn sie würden im Falle positiver Bescheidung die Hauptsacheentscheidung im Sinne einer teilweisen Erfüllung des insoweit angestrebten Rechtsschutzbegehrens vorwegnehmen.
Dies liegt nicht im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes, der nur auf eine vorläufige und einstweilige Regelung im Hinblick auf die Sicherung der Hauptsache zielt.
In diesem Sinne sind auch die beiden Verfügungsgrundlagen des § 935 ZPO (Sicherungsverfügung) und des § 940 ZPO (Regelungsverfügung) zu verstehen.
Der gestellte Hauptantrag, mit dem die Antragsgegnerin im Ergebnis verpflichtet werden soll, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache ihren Verpflichtungen aus dem G-Händlervertrag vom 20.12.1996 in Gestalt der Zusatzvereinbarung vom 27.11.2000 weiter zu erfüllen, ist demgemäß nicht auf die bloße Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin aus dem Händlervertrag, sondern deren Erfüllung schlechthin gerichtet, so dass § 935 ZPO insoweit als Verfügungsgrundlage ausscheidet.
Ähnliches gilt für die Grundlage nach § 940 ZPO, auf die die Antragstellerin in erster Linie abhebt. Auch hierdurch kann nur die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitgegenständliches Rechtsverhältnis erreicht werden. Zwar kann diese Regelung unter Umständen zu einer Befriedigung des Gläubigers führen, insbesondere in den Fällen, in denen dem Schuldner ein Unterlassen oder ein Dulden aufgegeben wird. Dies ist im Streitfalle jedoch nicht der Fall. Denn bei dem Hauptantrag handelt es .sich nicht um die angestrebte Unterlassung einer Handlung, sondern um die Unterlassung der Nichtbelieferung. Es geht also um Handlungen für eine unbestimmte Zeit; nämlich die Weiterbelieferung mit Fahrzeugen.
Aus der gesetzlich vorausgesetzten Einstweiligkeit der Verfügung ist jedoch zu folgern, dass eine Regelung nach § 940 ZPO nur solche Erfüllungshandlungen beinhalten darf, deren Wirkungen automatisch enden, wenn die Verfügung nicht mehr gilt. Das Kennzeichen der Regelungsverfügung liegt also darin, dass der Zustand, der vor ihrem Erlass geherrscht hat, automatisch eintritt, wenn die Verfügung -mit oder ohne Rückwirkung- aufgehoben wird.
Tritt der frühere Zustand hingegen nicht automatisch ein, bedarf seine Herstellung vielmehr einer Rückabwicklung, dann ist die aufgegebene Erfüllungshandlung durch § 940 ZPO nicht mehr gedeckt. Es handelt sich dann nämlich nicht mehr um eine einstweilige Regelung, die jederzeit abgebrochen werden kann, sondern um eine vollständige und abgeschlossene Erfüllung, welche -für die Zukunft- nur durch eine Rückabwicklung ungeschehen gemacht werden könnte (vgl. Hierzu OLG Düsseldorf WuW 1986, 917, 918).
So liegt es auch im Streitfall.
Schließlich scheitern der Hauptantrag und die nachgeschobenen Hilfsanträge, die überhaupt nur im Wege einer sogenannten Leistungsverfügung zulässig wären, an den insoweit erforderlichen Voraussetzungen.
Zwar haben Rechtsprechung und Lehre das Rechtsinstitut der Leistungsverfügung über die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO hinaus in Anlehnung in § 17„ 16 a.F. BGB entwickelt, deren Voraussetzungen sind jedoch -schon mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter einer solchen Leistungsverfügung- überaus streng.
Insbesondere müssen die Anträge auf Leistungsverfügung -anders als im Bereich der bloßen Sicherungs- und Regelungsverfügung der §§ 935, 940 ZPO- die Leistung, die der Verfügungsschuldner erbringen soll, genau bezeichnen, und zwar ebenso wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO es für den Klageantrag vorsieht. Mit der Leistungsverfügung können nur solche Maßnahmen getroffen werden, die einer Vollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO zugänglich sind. Damit sind an einen Antrag auf Leistungsverfügung dieselben strengen
Anforderungen zu stellen, wie sie-der Bundesgerichtshof im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an eine Belieferungsklage gestellt hat (GRUR 1981, 917; GRUR 1985, 394).
Gemessen an diesen Voraussetzungen scheitern sowohl der Hauptantrag als auch die nachgeschobenen Hilfsanträge.
Bei dem Hauptantrag liegt das auf der Hand, da nur allgemein beantragt wird, dass die Antragsgegnerin ihre Vertragsverpflichtungen zu erfüllen hat. Welche konkreten Verpflichtungen es sein sollen, wird offengelassen. Keinesfalls wäre eine solche Verfügung, so wie es die Antragstellerin offensichtlich beabsichtigt, nach § 888 ZPO vollstreckungsfähig.
Das gleiche gilt für den Hilfsantrag zu Ziffer 1.), mit dem die Antragstellerin die Antragsgegnerin verpflichten will, Neufahrzeugbestellungen, Teilebestellungen, Garantieabwicklungen, die Koordination und Abwicklung sämtlicher bezuschusster Werbeaktionen nicht zu behindern. Auch diese, in der Zukunft liegenden und nur möglichen Aktionen, sind gemessen an diesen Voraussetzungen zu unbestimmt.
Nichts anderes kann für den Hilfsantrag zu 2) gelten, mit dem generell die Belieferung der Antragstellerin über das Autohaus I durch die Antragsgegnerin nicht verweigert werden soll.
Auch dieser Antrag erfüllt nicht die Voraussetzungen der Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit.
Schließlich sind auch die weiteren Hilfsanträge zu Ziffer 3), 4) und 5) als Anträge einer Leistungsverfügung unzulässig und zwar mögen sie hinsichtlich des Leistungsbegehrens den Bestimmtheits-erfordernissen genügen. Dennoch sind sie nicht in dem beantragten Sinne vollstreckungsfähig, denn es handelt sich um konkret auszuliefernde Fahrzeuge, die bereits gekauft sind.
Hierbei handelt es sich um Herausgabeansprüche, die sich gegen das Autohaus I GmbH richten und die gemäß den §§ 883, 884 ZPO zu vollstrecken sind. Insoweit geht es nicht um Vollstreckungshandlungen gemäß § 888 ZPO.
Darüberhinaus fehlt es an der weiteren Voraussetzung für eine solche-Leistungsverfügung, die strengere Anforderungen als üblich an den Verfügungsgrund stellt. Es genügt nämlich nicht, dass lediglich ohne die Verfügung die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; auch genügt nicht, dass wesentliche Nachteile durch die Leistungsverfügung abgewendet werden.
Erforderlich ist vielmehr das Bestehen oder Drohen eines Notstandes des Gläubigers bzw. eine außergewöhnliche Notlage seinerseits. Denn die Leistungsverfügung hat die volle Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Sachurteils, bei welchem die Vollstreckung rechtlich nur unter großen Schwierigkeiten, oft überhaupt nicht, rückgängig gemacht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf WuW 1986, 919, 920).
Eine Notlage in diesem Sinne hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht. Dazu hätte es einer eigehenden Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bedurft. Dies gilt umsomehr, als die Antragstellerin, wie sie selbst angegeben hat -wenn auch in kleinerem Umfange- Gebrauchtwagen an- und verkauft und eine Fahrschule betreibt. Zwar mag es für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeuten, wenn sie ohne eine Übergangszeit die Stellung als Vertragshändlerin einbüßt, dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie jedenfalls die Auslieferung der bereits fest bestellten G-Fahrzeuge in keiner Weise behindert, auch wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärt hat, dass der Wirtschaftsraumkoordinator angesichts der fristlosen Kündigung auf die Zwecklosigkeit solcher Fahrzeugbestellungen hingewiesen habe, so hindert dies die Antragstellerin nicht, im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber dem Wirtschaftsraumkoordinator diese Bestellungen durchzusetzen.
Auch der Umstand, daß die G-Bank eine Fälligstellung des Saldos gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen hat, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn abgesehen davon, daß zwischen der G-Bank und der Antragsgegnerin keine Rechtsidentität besteht, ist die Fälligstellung eines solchen Kreditrahmens rechtlich unabhängig von der Frage der Rechtsmäßigkeit der, fristlosen Kündigung seitens der Antragsgegnerin, auch wenn diese Fälligstellung hierdurch initiiert worden ist. Jedenfalls ist dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, von einer Notlage im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen auszugehen.
Darüberhinaus sind die Anträge auf Erlaß der einstweiligen Verfügung unbegründet, da es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß die fristlose Kündigung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt ist.
Die Kündigungserklärung, die zwar an "Autohaus T" gerichtet ist, ohne daß die Adressierung den Rechtsformzusatz "GmbH" enthält, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin wirksam, weil allen Beteiligten klar war, daß es sich um eine Kündigungserklärung gegenüber der Antragstellerin handelt. Eine Verwechslungsgefahr bestand nicht; der Hinweis auf frühere Verhältnisse ist unmaßgeblich, da es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung ankommt.
Auch liegt ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß Art. 21 Ziffer 5 des Händlervertrages i.V.m. Anlage 3 b Ziffer 9 des Händlervertrages vor, da davon auszugehen ist, daß die Antragstellerin wissentlich falsche Angaben bezüglich der 94 bezuschussten Fahrschulfahrzeuge gemacht hat.
Die beiden von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen ihres Geschäftsführers vom 17. und 23.01.2001 vermögen dies nicht auszuräumen, denn auch nach der Auffassung der Antragstellerin allein maßgeblichen Bedingungen vom 01.01.1998 über das sogenannte "Großabnehmergeschäft“ (Anlage A 20), Blatt 159 - 168 der Akten, sind die Voraussetzungen einer Bezuschussung von Fahrschulfahrzeugen gemäß Ziffer 2.1.3.2 nicht erfüllt gewesen. Denn auch-für diesen Fall gilt die weitere Regelung in Ziffer 2.1.6, die überschrieben ist mit "Voraussetzungen generell", was bedeutet, daß sie für alle Fälle, der Bezuschussung gilt. Danach müssen Fahrzeuge, für die ein Zuschuß beantragt wird, nachweislich mindestens 6 Monate ununterbrochen bei dem gleichen Großabnehmer (respektive wirtschaftlichen Eigentümer) eingesetzt werden und auf diesen zugelassen bleiben. Das bedeutet eindeutig, ohne daß die von der Antragstellerin bemühte Regelung des § 5 AGBG eingreifen könnte, daß die Fahrschulfahrzeuge, für die der vorgesehene Zuschuß in Anspruch genommen wird, auch tatsächlich zweckentsprechend eingesetzt werden. Dass dies geschehen wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen. Sie beruft sich vielmehr darauf, daß es nicht erforderlich sei, daß die Fahrzeuge tatsächlich als Fahrschulfahrzeuge eingesetzt worden sind.
Hinzukommt, daß die Revision der Antragsgegnerin im Frühjahr 1999 ergeben hat, daß zumindest der Verdacht bestand, daß es an der zweckentsprechenden Verwendung der Fahrzeuge gefehlt hat. Dennoch hat die Antragstellerin diese Verdächtigungen nicht auszuräumen vermocht. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen. der Antragsgegnerin und der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen M E1 vom 26.01.2001 (Blatt 190, 191 Anlageheft) in Verbindung mit den vorgelegten Rechnungen der Fahrschule T für die 6 überprüften Fahrschul-Fahrzeuge (Blatt 193 - 198 Anlageheft), daß eine stichprobenartige Überprüfung dieser Fälle ergab, daß die Antragstellerin insoweit wissentlich falsche Angaben gegenüber der Antragsgegnerin gemacht hatte. Denn in den Rechnungen, die der Antragsgegnerin vorlagen, sind Angaben, insbesondere Daten, aufgeführt, die nicht den Tatsachen entsprochen haben, wie die Recherchen des Zeugen E1, der im Auftrag der Antragsgegnerin eine solche Überprüfung bei den Kunden vorgenommen hatte, bestätigt haben. Dies hat der Zeuge E1 an Eides Statt versichert.
Demgegenüber sind die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 23.01.2001 insoweit wenig substantiell. Sie sind nicht geeignet, die konkreten Angaben des Zeugen E1 in seiner eidesstattlichen Versicherung, die sich im übrigen mit den überreichten Urkunden, insbesondere den Rechnungen der Fahrschule T über die in Rede stehenden Fahrzeuge decken, zu widerlegen.
Zweifel an einem Verschulden des Geschäftsführers der Antragstellerin liegen fern. Denn angesichts seines Gesamtverhaltens -der Nichtaufklärung der Verdachtsmomente bei der Revision im Frühjahr 1999 und der falschen Angaben in den vorgelegen Rechnungen, die die fraglichen Fahrzeuge betreffen- ist von einem vorsätzlichen, d.h. wissentlichen Verhalten auszugehen.
In Anbetracht dessen war die Vertrauensgrundlage der Parteien derart erschüttert, daß es der Antragsgegnerin nicht mehr zumutbar war, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten. Einer Abmahnung bedurfte es insoweit nicht. Zurecht weist die Antragsgegnerin insoweit darauf hin, daß eine Abmahnung nur dann erforderlich sein kann, wenn damit zu rechnen ist, daß die Abmahnung den Abgemahnten zu einem vertragsgerechten Verhalten veranlassen wird. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da die Antragstellerin schon durch ihr Gesamtverhalten zu erkennen gegeben hat, daß sie ihr Vorgehen für gerechtfertigt angesehen hat. Denn sie hat nach der Verrechnung der unberechtigten Bezuschussung Klage auf Rückzahlung gegen die Antragsgegnerin erhoben. Hinzukommt, daß es sich bei dem vorliegenden Verhalten um einen abgeschlossenen Tatbestand handelt, der erst bei der Revision der Antragsgegnerin aufgefallen war und der sich auf immerhin 9.4 Fahrzeuge erstreckt hat und mit Rücksicht auf den hohen "Schaden" es untunlich erscheinen läßt, eine Abmahnung seitens der Antragsgegnerin zu verlangen. Vielmehr war bereits durch diesen abgeschlossenen Tatbestand das Vertrauensverhältnis der Parteien derart zerrüttet, daß ein Festhalten an dem Vertrag der Antragsgegnerin nicht zugemutet werden konnte.
Schließlich hat die Antragsgegnerin auch ihr Recht zur fristlosen Kündigung nicht dadurch verwirkt, daß sie nach der Revision im Frühjahr 1999, bei der die Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bezuschussung der 94 Fahrschulfahrzeuge auffielen, dennoch eine Vertragsänderung Ende November 2000 vorgenommen hat. Denn. zu diesem Zeitpunkt waren diese Vorgänge noch nicht abschließend aufgeklärt. Es wäre deshalb einer unzulässigen Verdachtskündigung gleichgekommen, wenn die Antragsgegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine fristlose Kündigung gegenüber der Antragstellerin ausgesprochen hätte. Dies konnte von der Antragsgegnerin im Interesse beider Seiten nicht verlangt werden.
Es bedurfte vielmehr einer, zumindest stichprobenartigen Überprüfung der Angelegenheit, um eine fristlose Kündigung, als letztes Mittel rechtfertigen zu können. Dies war auch der Rat des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, wie diese vorgetragen hat. Hinzukommt, daß nicht einmal die Antragstellerin selbst versucht hat, diese Verdachtsmomente auszuräumen. Sie hat vielmehr Klage auf Rückzahlung der von der Antragsgegnerin verrechneten Zuschüsse für Fahrschulfahrzeuge erhoben. Sie hat sich also auf den Standpunkt gestellt, daß sie die entsprechen.-den Vertragsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Zuschüsse erfüllt habe. Um den entsprechenden Verdacht, der bei der Revision im Frühjahr 1999 insoweit entstanden war, abzuklären, bedurfte es eingehender Recherchen. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen E1 vom 26.01.2001, daß sie den Zeugen beauftragt hatte, entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Der Zeuge hat zudem eidesstattlich versichert, daß er entsprechende telefonische Ermittlungen im einzelnen am 07.12.2000 durchgeführt hat, die Gegenstand des Reports vom 11.12.2000 geworden seien. Diesen Report.hat der Zeuge ausweislich des Schreibens vom 11.12.2000 (Anlage AG1 , Blatt 181, 182 Anlageheft) an die Antragsgegnerin gesandt. Diese Ermittlungen sind auch zum Gegenstand des Klageerwiderungsschriftsatzes der Antragsgegnerin im Verfahren 90 O 178/00 vom 09.12.2000 geworden (Blatt 45 f dieser Verfahrensakte).
Wenn dann die Antragsgegnerin diese Recherchen, die die Verdachtsmomente der Revision vom Frühjahr 1999 bestätigen, zum Anlaß nimmt, um dann mit Schreiben vom 08.01.2001 das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, obwohl die Antragsgegnerin unter dem 27.11.2000 noch die Vertragsänderung des Händlerverhältnisses unterschrieben hatte, so kann darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden. Eine rechtsmißbräuchliche Ausnutzung ihres Kündigungsrechts liegt darin nicht.
Ein Rechtsmißbrauch kann auch nicht darin liegen, daß nach den Behauptungen der Antragstellerin mit der Vertragsumstellung erhebliche zusätzliche Investitionen der Antragstellerin in Höhe von mehr als 200.000,00 DM verbunden gewesen seien.
Abgesehen davon, daß die Antragstellerin nicht im einzelnen dargetan hat, worin diese Investitionen gelegen haben, und auch nicht dargetan ist, inwiefern diese Investitionen im Hinblick auf die fristlose Kündigung vergeblich bzw. nicht mehr rückgängig zu machen wären, durfte die Antragstellerin im Hinblick auf die entstandenen Verdachtsmomente und ihres Unterlassens, diese Verdachtsmomente auszuräumen, nicht darauf vertrauen, daß die Antragsgegnerin bei Erhärtung der Verdachtsmomente nicht von ich ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch machen werde.
Dasgleiche gilt hinsichtlich des von der Antragstellerin behaupteten Umstandes, sie habe im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages den Ersatzteil- und Werkzeugbestand einer anderen Firma zum Preis von 60.000,00 DM übernommen.
Schließlich rechtfertigen auch die Teilnahme der Antragstellerin an einer Gemeinschaftsveranstaltung der Antragsgegnerin bzw. dem ihr nachgeordneten G-Wirtschaftsraums Hunsrück/Mosel und die damit der Antragstellerin entstandenen Kosten keine andere Beurteilung, da auch insoweit die Antragsgegnerin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Antragstellerin geschaffen hatte, weil nach wie vor die Verdachtsmomente hinsichtlich einer ungerechtfertigten Bezuschussung der Fahrschulfahrzeuge im Raume standen.
Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung waren daher abzulehnen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Streitwert:
1.500.000,00 DM (1/3 des Jahresumsatzes von 4,5 Mio DM).