Rückforderung von Anzahlungen nach einvernehmlicher Aufhebung (Stornierung/Annullierung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte die Rückzahlung zweier Anzahlungen nach Schreiben, in dem sie die Aufträge stornieren/annullieren ließ. Das Gericht wertete das Schreiben als Antrag auf Vertragsaufhebung und sah die Annahme durch die Beklagte als einvernehmliche Aufhebung an. Daraufhin sind die Anzahlungen nach §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren; weitergehende Zinsansprüche wurden nicht festgestellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Rückzahlung von 105.500 DM nebst 5 % Zinsen verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schreiben, das die Stornierung/Annullierung von Aufträgen verbindet mit der Bitte um Rückerstattung geleisteter Anzahlungen, ist als Antrag auf einvernehmliche Aufhebung der Verträge zu verstehen.
Nimmt der Vertragspartner die Stornierung/Annullierung an, ohne die Rückerstattung der Anzahlungen zu bestreiten oder Vorbehalte für den Fall des Ausbleibens neuer Verträge zu erklären, begründet dies eine einvernehmliche Vertragsaufhebung mit Rückgewährverpflichtung nach §§ 346 ff. BGB.
Ansprüche auf Aufrechnung oder Ersatz gemäß § 649 BGB finden keinen Raum, wenn die Parteien die Verträge im Einvernehmen aufgehoben haben und keine neuen Verträge zustande kamen.
Zinsforderungen sind grundsätzlich nur in gesetzlicher Höhe zuzusprechen, soweit kein weitergehender Zinsschaden substantiiert nachgewiesen ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.500,00 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, das ist seit dem 00.00.0000, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine der E.J. Rechts, verlangt von der Beklagten Rückzahlung zweier Anzahlungen in Höhe von DM 38.000,00 und DM 67.500,00.
Die Klägerin ist spezialisiert auf die Fertigung von Kupferrohren. Sie wollte von der Beklagten, einem Maschinenbaubetrieb, der unter anderem auf die Herstellung von Verpackungsmaschinen spezialisiert ist, Maschinen beziehen.
Die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien wurde über die J. Handelsvertreterin der Beklagten, eine P.. mit Sitz in N., hergestellt. Im E. XXXX gab die Klägerin die Lieferung einer Bündelanlage für Langgutrohre zum Preis von 190.000,00 DM und eine vollautomatische Verpackungsmaschine zum Preis von 450.000,00 DM in Auftrag.
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Hierüber ließ die Klägerin der Beklagten die Auftragsbestätigungen 9474 vom 00.00.0000 und 9499 vom 00.00.0000 zukommen.
Die Korrespondenz zwischen den Parteien lief einvernehmlich über die Firma P., die die Schreiben in die jeweils andere Sprache übersetzte bzw. in Übersetzung inhaltlich mitteilte. Über den Inhalt der geschlossenen Verträge entstand zwischen den Parteien Streit. Den Streit nahm die Klägerin zum Anlaß, mit in J. Sprache gefaßtem Schreiben vom 00.00.0000 um die Rückgabe der Anzahlung und die Anullierung der Bestellungen zu bitten. Die Firma P. hatte der Beklagten den entsprechenden Passus im Schreiben der Klägerin vom 00.00.0000 mit Schreiben vom 00.00.0000 wörtlich wie folgt mitgeteilt:
"Unter Bezugnahme auf unsere unbeantworteten Fragen über die Unterlagen und die technischen Spezifikationen der bestellten Anlagen, sind wir zu unserem Bedauern dazu gezwungen, sie zu bitten, uns die geleisteten Anzahlungen rückzuerstatten und unsere Bestellungen für anulliert zu halten."
Ein öffentlich bestellter beeidigter Übersetzer hat den entsprechenden Passus im Rahmen des Rechtsstreits wie folgt wörtlich übersetzt:
"Aufgrund unserer unbeantwortet geliebenen Anfragen zu den
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Unterlagen und technischen Spezifikationen der ihnen in Auftrag gegebenen Anlagen bedauern wir, Sie hiermit um die Rückgabe unserer Anzahlung sowie die Stornierung unserer Bestellungen bitten zu müssen."
Mit Schreiben vom 00.00.0000 unterbreitete die Beklagte der
Klägerin zwei Vorschläge.
Vorschlag A) lautete wörtlich wie folgt:
"Die Stornierung der Aufträge bleibt gültig und wir trennen uns wie Gentlemen."
Nach Vorschlag B) wollte die Beklagte die Anlagen auf der Grundlage neuer technischer und finanzieller Bedingungen liefern.
In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 00.00.0000 heißt es unter anderem wörtlich wie folgt:
„1. Wir halten fest, daß die bisherigen Aufträge nach wie vor anulliert sind.
2. Aufgrund ihrer Auftragsanullierung haben Sie uns absolut verunsichert und wir bestehen darauf, daß ein neuer Auftrag auf die genannten Zahlungsbedingungen ... ausgestellt ist."
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Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie die Anzahlungen zurückverlangen kann, weil die geschlossenen Verträge einvernehmlich aufgehoben worden seien.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 105.500,00 DM nebst 10% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin die Verträge allenfalls gem.§ 649 BGB habe kündigen können und ihr, der Beklagten, im Anschluß an eine
solche Kündigung den Betrag der Klageforderung übersteigende Forderungen zustünden.
Wegen der weiteren' Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf eine geringfügige Zinszuvielforderung aufgrund des unstreitigen Sahverhalts begründet.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat die Klägerin um Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen und Vertragsaufhebung gebeten.
Darauf, ob das in J. Sprache gefaßte Schreiben der Klägerin richtig durch die Firma P. übersetzt worden ist, die eine Bitte der Klägerin um "Anullierung" weitergegeben hat, oder ob die Übersetzung des öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzers zutrifft, die von einer Bitte um Stornierung spricht.
In Verbindung mit der Bitte um Rückerstattung der Anzahlungen kann das Schreiben nur dahin ausgelegt werden, daß als Folge der Anullierung oder Stornierung die Anzahlungen zurückerstattet werden sollten und für die Klägerin im übrigen aus den Verträgen keinerlei Verpflichtungen folgen sollten.
In rechtlicher Hinsicht ist das Schreiben dahin auszulegen, daß die Klägerin um Vertragsaufhebung mit der Folge bat, daß die von ihr erbrachten Anzahlungsleistungen zurückzuerstatten waren.
Diesen Antrag hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.1995 in der Weise beantwortet, daß sie es der Klägerin freistellte, es bei der Stornierung bzw. Anullierung, die nach der Formulierung "die Stornierung der Aufträge bleibt gültig" vermutlich bereits mündlich akzeptiert worden war, zu belassen oder neue Verträge mit neuen technischen und finanziellen Bedingungen zu schließen. Von erfolger Anullierung spricht die Beklagte im übrigen
auch in einem weiteren Schreiben vom 00.00.0000, in dem es unter anderem heißt:
"Wir halten fest, daß die bisherigen Aufträge nach wie vor anulliert sind."
Unstreitig hat die Klägerin keine neuen Verträge geschlossen und an der Stornierung (Anullierung) festgehalten.
Soweit die Beklagte in den Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 vom Gültigbleiben der Stornierung und nicht auch von der Rückerstattung der Anzahlungen spricht, ändert dies hinsichtlich der Auslegung nichts; denn die Beklagte nimmt auf das Stornierungs- (Anullierungs-) Verlangen der Klägerin Bezug, das diese mit dem Rückzahlungsverlangen verbunden hatte.
Wenn alsdann die Beklagte das Stornierungsverlangen akzeptiert, ohne dem Rückzahlungsverlangen entgegenzutreten oder sich wenigstens Rechte für den Fall vorzubehalten, daß keine neuen Verträge zustandekommen, kann die Angebotsalternative, nach der die Stornierung gültig bleiben kann, nur dahin verstanden werden, daß die einvernehmliche Stornierung bzw. Anullierung die Rückerstattung der Anzahlungen zur Folge hat.
Nach allem haben die Parteien die Aufhebung der Verträge mit der Folge vereinbart, daß die empfangenen Leistungen entsprechend §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind.
Für aufrechenbare Ansprüche der Beklagten gem.§ 649 BGB ist un-' ter diesen Umständen kein Raum.
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Zinsen kann die Klägerin nur in der gesetzlichen Höhe von 5 % verlangen, da sie einen weitergehenden Zinsschaden nicht nachgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.