Beweisgebühr nach §31 Abs.1 Nr.3 BRAGO durch informatorische Zeugenanhörung bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts. Streitgegenstand war, ob eine Beweisgebühr entstanden ist; das Landgericht bejaht dies, weil der Zeuge in der mündlichen Verhandlung in der Sache informatorisch angehört wurde. Ein förmlicher Beweisbeschluss ist nicht erforderlich, maßgeblich ist der materielle Gehalt der Befragung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §91 Abs.2 ZPO analog; der erstattungsfähige Betrag wurde festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Beweisgebühr bejaht und Erstattungsbetrag auf 468,50 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht, wenn in materieller Hinsicht eine Beweisaufnahme vorliegt, unabhängig von einem förmlichen Beweisbeschluss.
Eine informatorische Anhörung löst nur dann keine Beweisgebühr aus, wenn sie sich ausschließlich auf nicht substantielle Fragen zur Klärung der Zeugenstellung beschränkt.
Werden demgegenüber inhaltliche Auskünfte zur streitigen Sache entgegengenommen, begründet dies die Einleitung eines Beweisaufnahmeverfahrens und damit die Beweisgebühr.
Für die Zuweisung der Kosten kann § 91 Abs. 2 ZPO entsprechend angewandt werden; die Kostenverteilung richtet sich nach dieser Grundlage.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 63 C 61/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 23.10.2003 bzw. 22.3.2004 teilweise abgeändert. Der der Klägerin von dem Beklagten zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 468,50 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basissatz seit dem 10.10.2003 fest-gesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 37% und der Beklagte zu 63%.
Gründe
Nachdem die Klägerin den Abzug des geltend gemachten Umsatzsteuerbetrages nicht mehr angegriffen hat, war nur noch darüber zu entscheiden, ob eine Beweisgebühr entstanden ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2003 bereits die Beweisgebühr ausgelöst hat. Dies ist jedenfalls durch die informatorische Anhörung des Zeugen T geschehen. Dem steht nicht entgegen, dass ein förmlicher Beweisbeschluss des Amtsgerichts nicht ergangen ist. Entscheidend für die Frage, ob eine Beweisgebühr ausgelöst wird, ist lediglich, ob es sich bei dem Vorgang materiell um eine Beweisaufnahme handelt. Wird in irgendeiner Weise eine sachliche Information im Zusammenhang mit dem Beweisgegenstand entgegengenommen, so liegt in dieser Befragung die Einleitung eines Beweisaufnahmeverfahrens (vgl. OLG Koblenz in JurBüro 1992, 607). Informatorisch sind demgegenüber nur solche Fragen an den Zeugen, die nicht die Sache selbst betreffen, sondern z.B. der Klärung seiner Zeugenstellung dienen. Hier ist der Zeuge T zur Sache angehört worden, so dass die Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ausgelöst worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 ZPO analog.
Beschwerdewert: 133,56 EUR