Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung öffentlicher Zustellung in UVG-Sache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Unterhaltsvorschussstelle beantragte öffentliche Zustellung einer Rechtswahrungsanzeige nach § 132 Abs.2 BGB i.V.m. §§185 ff. ZPO; das AG verwies auf Zustellung nach VwZG und verwarf den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis. Die sofortige Beschwerde der Stelle wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit von VwZG gegenüber zivilprozessualer Zustellung und hielt VwZG auch für nichtverwaltungsaktbezogene Schriftstücke für anwendbar.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Unterhaltsvorschussstelle gegen Ablehnung der beantragten öffentlichen Zustellung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des VwZG sind nicht auf Verwaltungsakte beschränkt; sie können auf behördliche Schriftstücke angewendet werden, für die die Behörde die Zustellung anordnet.
Die Tatsache, dass eine Mitteilung über eine Leistungsbewilligung kein Verwaltungsakt ist, schließt die Anwendung der VwZG zur Zustellung dieses Schriftstücks nicht aus.
Innerdienstliche Richtlinien der Verwaltung binden die Gerichte nicht und begründen kein Recht auf Zustellung nach anderen Verfahrensregeln.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer öffentlichen Zustellung nach § 132 Abs.2 BGB i.V.m. §§185 ff. ZPO fehlt, wenn die Zustellung nach den Vorschriften des VwZG erfolgen kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 21 SA 2/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.3.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom10.3.2004 - 21 SA 2/04 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin ist die für die Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständige Stelle im Sinne von §§ 8,9 Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum UVG. In dieser Eigenschaft gewährt sie dem 5-jährigen Kind des Antragsgegners Unterhaltsleistungen, für den sie den Antragsgegner, der derzeit unbekannten Aufenthaltes ist, in Rückgriff nehmen will. Zu diesem Zweck beantragt sie die öffentliche Zustellung der Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG hinsichtlich des Übergangs der Ansprüche (Rechtswahrungsanzeige) gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 ZPO. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag unter Hinweis darauf, dass die angestrebte öffentliche Zustellung nach § 1 Abs. 1 VwZG NW i.V.m. § 15 VwZG erfolgten könne, mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Die Versagung der beantragten öffentlichen Zustellung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage zu § 186 Rz. 5).
Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für einen Antrag auf öffentliche Zustellung der Leistungsmitteilung (Rechtswahrungsanzeige) nach § 7 UVG gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO verneint. Zwar sehen die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des UVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung unter Punkt 7.4.3., der zum 1.12.2000 geändert wurde, vor, dass die Mitteilung der Leistungsbewilligung (Rechtswahrungsanzeige) dann, wenn die Anschrift des Unterhaltsschuldners unbekannt ist, mittels öffentlicher Zustellung zuzustellen ist und die Durchführung der öffentlichen Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO erfolgt. Diese Neufassung, die von früheren Fassungen der Richtlinie abweicht, die hinsichtlich der Zustellung generell auf das VwZG verwiesen haben, beruht auf einem Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen (DIV) vom 28.6.1999 (abgedruckt in: Der Amtsvormund 2000, 21 ff.). Darin wird die Ansicht vertreten, dass die öffentliche Zustellung einer Mitteilung über die Leistungsbewilligung nach § 7 Abs. 2 UVG nach den Regelungen des VwZG im Hinblick auf einen etwaigen Zivilrechtsstreit, in dem die Behörde als Gläubiger Ansprüche aus übergeleitetem Recht des Leistungsempfängers geltend macht, nicht geeignet und wirksam sei. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGHZ 67, 271, 276) geht das Gutachten davon aus, dass in einem Zivilrechtsstreit hinsichtlich der Frage, ob einer Partei eine rechtserhebliche Erklärung tatsächlich zugegangen ist oder wenigstens ihr Zugang fingiert werden kann, ausschließlich die Vorschriften der §§ 130 ff. BGB maßgebend seien (a.a.O. S. 23). Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist die Mitteilung über die Leistungsbewilligung nicht als Verwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwGE 50, 64 (66)). Weder das VwZG NW noch das VwZG beschränken die Anwendung der Regeln über die behördliche Zustellung jedoch auf Verwaltungsakte. Vielmehr werden allgemein Schriftstücke, für die die Behörde die Zustellung anordnet, nach Maßgabe dieser Gesetze zugestellt. Sie geltend damit auch für die Mitteilung über die Leistungsbewilligung (Rechtswahrungsanzeige), da diese in einem der hoheitlichen Verwaltung zuzurechnenden Verfahren ergeht (vgl. BGH in FamRz 1983, 895 (896); OLG Karlsruhe in NJWE-FER 2000, 130; außerdem auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1222). Demgegenüber ging es in der von dem DIV-Gutachten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 67, 271 um die Zustellung einer rein privatrechtlichen Willenserklärung, nämlich die Kündigung eines Mietvertrages, die hoheitlichem Handeln nicht zuzurechnen ist. Soweit demgegenüber das OLG Nürnberg alleine unter Hinweis auf die am 1.12.2000 geänderten Regelungen unter Punkt 7.4.3. der Richtlinien entschieden hat, dass die öffentliche Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff. ZPO durchzuführen und ein entsprechender Antrag daher zulässig ist, kann dem im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Richtlinien sind für die Gerichte nicht bindend. Hier handelt es sich um rein innerdienstliche Anweisungen an die Behörden, denen keine Bindungswirkung zukommen. Zudem sind die Richtlinien hinsichtlich der vorzunehmenden Zustellung auch widersprüchlich. Denn auch in der ab dem 1.1.2004 geltenden Fassung ist unter Punkt 7.4.2. in dem Fall, dass die Anschrift des Unterhaltsschuldners bekannt ist, weiterhin die Zustellung nach dem VwZG vorzunehmen. Da danach eine Zustellung auch mittels Postzustellungsurkunde möglich ist, könnten bei Zugrundelegung der in dem DIV-Gutachten vertretenen Auffassung die gleichen Probleme auftreten wie bei einer öffentlichen Zustellung nach dem VwZG.