Sofortige Beschwerde: Sachverständiger soll technische Fragen zur Parkettverlegung ergänzen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts wird stattgegeben und aufgehoben. Das Landgericht ordnet an, dass der beauftragte Sachverständige auch die in dem Schriftsatz vom 25.02.2011 gestellten Fragen 2, 3 und 6 aus technischer Sicht beantwortet. Entscheidend ist, dass technische Prüfpflichten und Hinweise nach DIN-Normen Tatsachenfragen betreffen, die durch ein Gutachten zu klären sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; ergänzende technische Begutachtung durch den Sachverständigen angeordnet, Kosten der Beschwerde der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständiger darf und soll zu technischen Tatsachenfragen Stellung nehmen, die den dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden tatsächlichen Sachverhalt betreffen; reine Rechtsfragen bleiben hingegen der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten.
Fragen sind dann als zulässig für ein Gutachten anzusehen, wenn sie konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte Geschehnisse oder Zustände betreffen, zu denen gemäß § 487 Nr. 2 ZPO Beweis erhoben werden kann.
Die Auslegung und Darstellung maßgeblicher DIN-Normen und die Ermittlung, ob eine technische Regel der Baukunst verletzt wurde, kann und soll durch den Bausachverständigen erfolgen.
Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren kann nach § 91 ZPO getroffen werden und ist demjenigen aufzuerlegen, der im Beschwerdeverfahren unterliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 61 H 6/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 10.05.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (61 H 6/10) vom 11.04.2011 aufgehoben. Der Sachverständige C soll auch zu den in dem Schriftsatz vom 25.02.2011 aufgeworfenen Fragen zu 2., 3. und 6. aus technischer Sicht Stellung nehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die gem. §§ 490 Abs. 1 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die in dem Schriftsatz vom 25.02.2011 aufgeworfenen Fragen zu 2., 3. und 6. sind nach Auffassung der Kammer zulässig. Sie verkennt dabei nicht, dass es außerhalb von § 293 ZPO nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist, sich zu Rechtsfragen zu äußern. Dies ist vielmehr originäre Aufgabe des Gerichts (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – VII ZR 16/03; OLG München, Beschl. v. 06.10.1992 – 28 W 2376/92; Trautwein/Katzenmeier, in: Prütting, ZPO, vor §§ 402 ff. Rn. 3; Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 3136). Bei Tatsachen, über die gemäß § 487 Nr. 2 ZPO Beweis erhoben werden kann, handelt es sich demgegenüber um konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Lebens (Ulrich, in: Prütting, ZPO, § 487 Rn. 3). Zulässig ist es daher, dass im Rahmen einer Beweisaufnahme die einem Rechtsbegriff zu Grunde liegenden Tatsachen festgestellt bzw. bewertet werden, in einem baurechtlichen Verfahren daher insbesondere die Frage, ob eine Leistung in technischer Hinsicht gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Dass eine anerkannte Regel der Baukunst bzw. Technik verletzt ist, kann im Zweifelsfall dabei nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Der Inhalt der insoweit maßgeblichen DIN-Normen ist erforderlichenfalls durch den Bausachverständigen zu erläutern (vgl. Pastor, a.a.O., Rn. 1977). Der Übergang zwischen reinen Rechtsfragen und Tatsachenfragen mag dabei im Einzelnen fließend sein. Vorliegend hält die Kammer die gestellten Fragen jedoch noch für zulässig. Der Sachverständige soll nach dem Schriftsatz vom 25.02.2011 in technischer Hinsicht dazu Stellung nehmen, welche Prüfpflichten der Parkettverleger nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften hat (Frage 2.). Darüber hinaus soll erläutert werden, welche technischen Aufklärungspflichten den Parkettverleger zu Nutzungsverhalten und Pflege des Pakets treffen (Frage 3. und 6). Dementsprechend ist die Frage, welche Hinweise technischer Art die Antragsgegnerin hätte erteilen müssen, bereits Inhalt des Ausgangsbeschlusses gewesen (dort Frage 3.). Hierzu hat der Sachverständige aus technischer Sicht auch ausführlich Stellung genommen (vgl. Seite 12 f. des Gutachtens).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO