Feststellung der Zuständigkeit: Amtsgericht Bergheim als Nachlassgericht
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln stellte fest, dass das Amtsgericht Bergheim als Nachlassgericht für das Verfahren zuständig ist. Streitgegenstand war die Auslegung der Zuständigkeitsregeln nach § 990 ZPO in Verbindung mit dem Aufgebotsverfahren des § 2061 BGB. Das Gericht sah in § 990 ZPO eine Zuweisung an das Nachlassgericht; die örtliche Zuständigkeit ergab sich aus § 73 FGG. Eine abweichende Zuständigkeit bei nur einem Erben wurde ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts stattgegeben; Amtsgericht Bergheim als Nachlassgericht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig und kann analog § 36 Nr. 6 ZPO gestellt werden.
§ 990 ZPO begründet die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Nachlasssachen und ist nicht auf die bloße örtliche Zuständigkeit beschränkt.
Ist ein nachlassspezifisches Verfahren gesetzlich dem Nachlassgericht zugewiesen (z. B. das Aufgebotsverfahren nach § 2061 BGB), rechtfertigt dies nicht die Annahme einer abweichenden Zuständigkeit bei Vorliegen nur eines Erben.
Die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen richtet sich nach den Vorschriften des FGG, insbesondere § 73 FGG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 23 C 510/02
Tenor
Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Bergheim als Nachlassgericht.
Gründe
Auf den analog § 36 Nr. 6 ZPO zulässigen Antrag war das Nachlassgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus § 990 ZPO. Diese Vorschrift regelt nicht allein die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, sondern nimmt eine Zuweisung an das Nachlassgericht vor. Zwar lässt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift keine eindeutige Bestimmung der Zuständigkeit entnehmen (Harder, ZEV 2002, S. 90, 91). Jedoch spricht der systematische Zusammenhang für eine Zuweisung an das Nachlassgericht. Das bei Erbenmehrheit von den Miterben durchzuführende Aufgebotsverfahren ist durch die nach Auffassung der Kammer eindeutige Regelung des § 2061 BGB dem Nachlassgericht zugewiesen (Harder, a. a. O., S. 92; unzutreffend LG Deggendorf, Rechtspfleger 1995, S. 426). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, bei Vorhandensein nur eines Erben eine abweichende Zuständigkeit anzunehmen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich demgegenüber aus § 73 FGG (wie hier LG Darmstadt, Rechtspfleger 1996, S. 159; Eickmann, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Auflage, §§ 989 - 1000, Rz. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Auflage, Vor § 946, Rz. 8; a. A. Harder, ZEV 2002, S. 90 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Auflage, § 1970, Rz. 5; Staudinger/Marotzke, BGB, Bearbeitung 2002, § 1970, Rz. 3).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.