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Landgericht Köln·9 T 40/03·22.04.2003

Kostenfestsetzung: Erhöhungsgebühr §6 BRAGO bei nicht bewiesener GbR-Existenz

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Beschwerde ein, die vom Landgericht stattgegeben wurde. Das Gericht stellte fest, dass eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zu Recht anzusetzen ist, weil die behauptete GbR von den angeblichen Gesellschaftern bestritten und von der Klägerin nicht nachgewiesen wurde. Die Erhöhungsgebühr ist nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzung wird stattgegeben; Erhöhungsgebühr nach §6 BRAGO festgesetzt, Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO entsteht, wenn die Prozessvertretung nicht für eine rechtsfähige oder in den Prozess eingeführte Gesellschaft, sondern für einzelne, nicht als Gesellschaft auftretende Personen erfolgt.

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Laut Rechtsprechung des BGH löst die Vertretung einer GbR nur dann keine Erhöhungsgebühr aus, wenn die Gesellschaft als solche im Prozess auftritt und ihre Existenz nicht bestritten ist.

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Kann die behauptete Gesellschaftsstruktur von der Gegenseite bestritten und vom Kläger nicht bewiesen werden, begründet dies die Festsetzung der Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO.

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Die Erhöhungsgebühr ist nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei nicht verpflichtet war, einen Vertreter in Anspruch zu nehmen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 6 BRAGO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 68 C 285/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

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Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ist zu Unrecht nicht festgesetzt worden. Zwar folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR unter anderem, dass die Prozessvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine Erhöhungsgebühr auslöst (BGH; NJW 2002, S. 2958 = RPfl 2002, S. 587). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft auch als solche im Prozess auftritt. Vorliegend haben die angeblichen Gesellschafter der verklagten "T + U GbR" bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass zwischen ihnen eine BGB-Gesellschaft bestehe. Ihre gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht beweisen können. In einem derartigen Fall, in dem die Gesellschaft als solche mangels Existenz nicht Prozesspartei werden kann, entsteht nach § 6 BRAGO die Erhöhungsgebühr. Sie ist auch nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil die Beklagten nicht verpflichtet waren, einen von ihnen als Vertreter zu beauftragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Beschwerdewert: 85,26 EUR.