Kostenfestsetzung: Erhöhungsgebühr §6 BRAGO bei nicht bewiesener GbR-Existenz
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Beschwerde ein, die vom Landgericht stattgegeben wurde. Das Gericht stellte fest, dass eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zu Recht anzusetzen ist, weil die behauptete GbR von den angeblichen Gesellschaftern bestritten und von der Klägerin nicht nachgewiesen wurde. Die Erhöhungsgebühr ist nach § 91 ZPO erstattungsfähig. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzung wird stattgegeben; Erhöhungsgebühr nach §6 BRAGO festgesetzt, Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO entsteht, wenn die Prozessvertretung nicht für eine rechtsfähige oder in den Prozess eingeführte Gesellschaft, sondern für einzelne, nicht als Gesellschaft auftretende Personen erfolgt.
Laut Rechtsprechung des BGH löst die Vertretung einer GbR nur dann keine Erhöhungsgebühr aus, wenn die Gesellschaft als solche im Prozess auftritt und ihre Existenz nicht bestritten ist.
Kann die behauptete Gesellschaftsstruktur von der Gegenseite bestritten und vom Kläger nicht bewiesen werden, begründet dies die Festsetzung der Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO.
Die Erhöhungsgebühr ist nach § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn die Gegenpartei nicht verpflichtet war, einen Vertreter in Anspruch zu nehmen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 68 C 285/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 68 C 285/02 - vom 12. Februar 2003 aufgehoben. Die von der Kläge-rin zu erstattenden Kosten werden auf 1.014,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2003 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ist zu Unrecht nicht festgesetzt worden. Zwar folgt aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR unter anderem, dass die Prozessvertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich keine Erhöhungsgebühr auslöst (BGH; NJW 2002, S. 2958 = RPfl 2002, S. 587). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft auch als solche im Prozess auftritt. Vorliegend haben die angeblichen Gesellschafter der verklagten "T + U GbR" bereits in der Klageerwiderung bestritten, dass zwischen ihnen eine BGB-Gesellschaft bestehe. Ihre gegenteilige Behauptung hat die Klägerin nicht beweisen können. In einem derartigen Fall, in dem die Gesellschaft als solche mangels Existenz nicht Prozesspartei werden kann, entsteht nach § 6 BRAGO die Erhöhungsgebühr. Sie ist auch nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil die Beklagten nicht verpflichtet waren, einen von ihnen als Vertreter zu beauftragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Beschwerdewert: 85,26 EUR.