Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht. Zentrale Frage ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat; streitig ist ein Leistungsanspruch aus einer Bankbürgschaft. Das Landgericht bestätigt die Ablehnung: Ein Anspruch auf Auszahlung nach § 812 BGB besteht nicht; höchstens Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder eine Abtretung möglich. Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Leistet ein Mieter die Kaution durch Aushändigung einer Bankbürgschaftsurkunde, begründet dies grundsätzlich keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Vermieter; allenfalls besteht ein Anspruch auf Rückgabe der Urkunde.
Ein Zahlungsanspruch gegen denjenigen, der die Bürgschaft in Anspruch genommen hat, setzt regelmäßig die Abtretung des Anspruchs gegen die bürgende Bank voraus; ohne Abtretung ist eine Rückabwicklung außerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen ausgeschlossen.
Die Kosten einer erfolglosen PKH-Beschwerde sind nicht zu erstatten; die Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 62 C 359/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (62 C 359/10) vom 18.10.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Auszahlung des Bürgschaftsbetrages gegen die Antragsgegner aus § 812 BGB zusteht. Leistet ein Mieter die Kaution vereinbarungsgemäß durch Hingabe einer Bankbürgschaftsurkunde und nimmt der Vermieter die Bürgschaft in Anspruch, so kann dem Mieter allenfalls ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, nicht aber ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags zustehen (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.1999, NJW-RR 2001, 224 m.w.N.). Eine Rückabwicklung außerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen kommt hier nicht in Betracht. Ein Zahlungsanspruch kann der Mieter gegen den Vermieter nur geltend machen, wenn er sich diesen von der bürgenden Bank abtreten lässt (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.1999, NJW-RR 2001, 224 m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten einer erfolglosen PKH-Beschwerde zu tragen hat, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung bedarf (z.B. OLG Koblenz, MDR 1987, 1035; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 127 Rn. 39).