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Landgericht Köln·9 S 75/10·04.01.2011

Tierbehandlungsvertrag: Einvernehmliche Erweiterung des Kostenrahmens in der Berufung bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung tierärztlicher Behandlungskosten. Streitpunkt war u.a., ob nur ein begrenzter Kostenrahmen vereinbart war und ob ein Zurückbehaltungsrecht am Hund zur Anfechtung eines Anerkenntnisses berechtigen konnte. Das LG Köln wies die Berufung zurück, weil es nach Beweisaufnahme überzeugt war, dass der Kostenrahmen schrittweise einvernehmlich erhöht wurde und die abgerechneten Positionen nach der GOT geschuldet waren. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Anzeige einer Kostenüberschreitung bestehe daher nicht.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung tierärztlicher Vergütung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung bleibt ohne Erfolg, wenn die festgestellten Tatsachen keine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung tragen (§ 513 ZPO).

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Ein Zurückbehaltungsrecht an einem Tier wegen Vergütungsansprüchen aus einem Tierbehandlungsvertrag ist bei der Interessenabwägung maßgeblich am Tierschutz auszurichten; droht dem Tier durch Zurückbehaltung weiteres Leiden, spricht dies gegen die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 1 TierSchG).

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Die Ankündigung der Ausübung eines Rechts kann eine Drohung i.S.d. § 123 BGB darstellen; ist das angedrohte Mittel im konkreten Fall von der Rechtsordnung nicht gedeckt, kann die Drohung widerrechtlich sein.

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Eine gerichtliche Überzeugung von streitigen Tatsachen i.S.d. § 286 ZPO setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.

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Wird ein zunächst in Aussicht gestellter Kostenrahmen für tierärztliche Leistungen nach weiterer Aufklärung/Diagnostik einvernehmlich erweitert, kann der Vergütungsanspruch für die abgerechneten Leistungen nach der GOT in dem erweiterten Umfang bestehen.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 1 TierSchG§ 123 BGB§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO§ 513 ZPO§ Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 63 C 435/09

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 27.01.2010 – 63 C 435/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung als die des Amtsgerichts, § 513 ZPO. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem Behandlungsvertrag in dem zuerkannten Umfang.

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1) Ob sich die Klägerin dabei auf das von dem Beklagten unterzeichnete Anerkenntnis vom 14.01.2009 (Bl. 17 GA) berufen kann oder ob der Beklagte dieses wegen einer angekündigten Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts erfolgreich angefochten hat, bedarf letztlich keiner Entscheidung.

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Es erscheint insoweit allerdings zweifelhaft, ob der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund "Rocky" zustand. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Honoraranspruchs aus einem Tierbehandlungsvertrag ist in der Rechtsprechung nicht völlig geklärt, wobei auch nach der Begründung der in der Berufungserwiderung angeführten Entscheidung des Landgerichts Mainz (NJW-RR 2002, 1181; grundsätzlich gegen ein Zurückbehaltungsrecht dagegen die wohl überwiegende Rechtsprechung: AG Duisburg, Urt. v. 28.07.2008 – 77 C 1709/08; LG Stuttgart, NJW-RR 1991, 446; AG Bad Homburg, NJW-RR 2002, 894; gegen ein Zurückbehaltungsrecht bei persönlicher Bindung zum Tierhalter auch: OLG Braunschweig, OLGR 2005, 297; Unberath, in: BeckOK BGB, Stand: 1.2.2009, § 273 Rn. 30 und Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 273 Rn. 47; anders aber wieder Bittner, in: Staudinger, BGB, 2009, § 273 Rn. 66) im vorliegenden Fall ein Zurückbehaltungsrecht zu verneinen sein dürfte, weil dem kranken und einzuschläfernden Hund "Rocky" durch den weiteren Zeitverlust unnötiges Leiden zugefügt worden wäre. Maßgeblich für die Beurteilung des Zurückbehaltungsrechts an einem Tier sind nämlich nach den Ausführungen des Landgerichts Mainz und auch nach Auffassung der Kammer die Aspekte des Tierschutzes, vgl. v.a. § 1 TierSchG.

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Dementsprechend hätte der Beklagte das von ihm unterzeichnete Anerkenntnis nach Auffassung der Kammer gem. § 123 BGB grundsätzlich erfolgreich anfechten können. Durch die Ankündigung der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wäre dem Beklagten nämlich ein künftiges Übel durch Vorenthalten seines Hundes in Aussicht gestellt worden. Dies wäre nach dem Vorgenannten auch widerrechtlich. Zwar betrifft die Androhung von Rechten und Rechtsbehelfen, welche die Rechtsordnung für die Wahrnehmung der Interessen des Drohenden zur Verfügung stellt – zum Beispiel die Drohung mit Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, Klageerhebung, Zwangsvollstreckung oder berechtigter Selbsthilfe – im Grundsatz erlaubte Mittel, insbesondere wenn – wie hier – ein synallagmatisches Schuldverhältnis vorliegt. Wenn indes die Rechtsordnung ein Zurückbehaltungsrecht bei Tieren im konkreten Fall wiederum nicht anerkennt, ist dies auch im Rahmen von § 123 BGB zu berücksichtigen.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Kammer jedoch bereits nicht unerhebliche Zweifel an der Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechts durch die Klägerin.

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Ein Beweis kann dabei in der Regel erst dann als geführt angesehen werden, wenn zumindest ein solcher Grad an Gewissheit vorliegt, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGHZ 53, 245 ff.).

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Zwar haben die Zeugen C4 und U übereinstimmend bekundet, eine Ärztin habe sich am Tag der Abholung des Hundes in einem separaten Besprechungsraum dahingehend gegenüber dem Beklagten geäußert, dass es "keinen Hund" gäbe, wenn die Rechnung nicht bezahlt werde. Dies überzeugt jedoch nicht. Zum einen hat bereits der Kläger die näheren Umstände dieser Erklärung nicht vortragen lassen, obwohl er bei der maßgeblichen Unterredung zugegen gewesen sein muss. Die Kammer – wie offensichtlich auch die Klägerin angesichts der angebotenen Vernehmung der Zeugin I2 – ist bis zur Beweisaufnahme davon ausgegangen, das behauptete Zurückbehaltungsrecht sei unmittelbar bei Abrechnung an der Rezeption der Tierklinik ausgeübt worden. Das dem nicht so war, hat der Beklagte dann erst in dem Beweisaufnahmetermin unstreitig gestellt. Zum anderen erscheinen der Kammer die Aussagen der Zeugen in weiten Teilen abgesprochen, was ihrer Überzeugungskraft entgegensteht. Auffällig ist insoweit die teils nahezu identische Wortwahl zur Beschreibung des Geschehens (z.B.: "Dann kam jemand mit dem Hund, ob Mann oder Frau kann ich nicht sagen"). Des Weiteren konnten die Zeugen auch keine näheren Angaben zu dem Namen oder dem Aussehen der Ärztin machen, die angeblich die vorgenannte Äußerung getätigt haben soll.

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Auch unter Berücksichtigung des übrigen Verhandlungsinhalts erscheint die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Klägerin zweifelhaft. So hat der Gesellschafter der Klägerin Dr. L im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO plausibel den üblichen Ablauf eines Abholvorganges in der Klinik der Klägerin geschildert und hierbei sogar zugunsten des Beklagten bestätigt, dass üblicherweise auch eine Befundbesprechung in einem separaten Raum stattfinde. Seine Darlegung, es mache zum Zweck eines störungsfreien und konzentrierten Gesprächs mit dem Tierhalter wenig Sinn, das behandelte Tier während dieser Besprechung in demselben Raum zu belassen, so dass es erst hiernach dem Halter zugeführt werde, ist für die Kammer gut nachvollziehbar. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann in diesem Vorgang daher nicht gesehen werden. Schließlich haben die Zeugen I2 und Dr. S geschildert, das verfügbare Limit der Bankkarte des Beklagten in Höhe von 2.000 EURO habe bei der Abwicklung im Bereich der Rezeption im Vordergrund gestanden. Aus Sicht der Kammer wäre es nach der Lebenserfahrung und dem in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruck von dem Beklagten jedoch zu erwarten gewesen, dass er auch die Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens außerhalb des Besprechungsraumes deutlich moniert hätte.

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2) Dies kann letztlich aber dahinstehen, da die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme die volle Überzeugung gem. § 286 ZPO davon gewonnen hat, dass der vereinbarte bzw. in Aussicht gestellte Kostenrahmen einvernehmlich erweitert wurde, so dass der Klägerin ein Anspruch nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Positionen zusteht.

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Die von der Klägerin behaupteten Abreden zwischen den Parteien haben die Zeugen X, Dr. I und Dr. S bestätigt:

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Die Zeugin X hat ausgesagt, im Rahmen der Erstvorstellung am Sonntagnachmittag (11.01.2009) habe man sich zunächst auf eine stationäre Aufnahme und das Fertigen von Blut- und Röntgenbildern verständigt, um die im Vordergrund stehende Störung des Harnabsatzes (Miktion) des Hundes "Rocky" näher zu ergründen. Hierbei sei ein Kostenrahmen von 600 EURO in Aussicht gestellt worden.

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Die Zeugin Dr. I hat weiter bekundet, am Montag (12.01.2009) habe Sie mit dem Beklagten die Erhöhung des Kostenrahmens auf 1.200 EURO telefonisch besprochen, wobei die Notwendigkeit einer umfangreichen bildgebenden Diagnostik für Lunge und Hirn des Hundes zwar angesprochen, aber noch nicht vereinbart worden sei.

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Der Zeuge Dr. S hat schließlich ausgesagt, er habe in einem weiteren Telefonat mit dem Beklagten zunächst die Möglichkeiten einer Operation besprochen, dabei aber zur weiteren Abklärung der Miktionsproblematik des Hundes zu einer Computertomographie (CT) des Thorax sowie einer Kernspintomographie (MRT) des Hirns geraten und dabei eine Erhöhung des Kostenrahmens von 1.200 EURO um weitere 1.300 EURO in Aussicht gestellt. Der Beklagte habe sich hiermit einverstanden erklärt. Am Dienstagabend (13.01.2009) sei angesichts der zwischenzeitlich erhobenen Befunde in einem weiteren Telefonat schließlich entschieden worden, dass der Hund eingeschläfert werden solle.

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Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Die Zeugen haben detailreich und für die Kammer – soweit notwendig – auch medizinisch nachvollziehbar den Ablauf der Behandlung des Tieres geschildert. Der geschilderten Vorgehensweise entspricht die Rechnung vom 14.01.2009 (Bl. 14 GA). Angesichts der unklaren Miktionsstörung erscheint die stufenweise vorgenommene Diagnostik auch plausibel. Die Schilderung der Zeugen ist insgesamt in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Übereinstimmend haben die Zeugen dabei insbesondere hervorgehoben, für den Beklagten sei wichtig gewesen, alle in Frage kommenden Diagnosemethoden und Behandlungsmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, ohne dies vom finanziellen Aufwand abhängig zu machen. Dieses Bild wird durch den persönlichen Eindruck der Kammer von dem Beklagten angesichts dessen anhaltender emotionaler Betroffenheit von dem Tod seines Hundes während der Verhandlungstermine bestätigt. Der Zeuge Dr. S hat überzeugend geschildert, dass ihm die eher ungewöhnliche Formulierung des Beklagten "Ich erwarte, dass alles Erdenkliche für meinen Hund getan wird" nachdrücklich im Gedächtnis geblieben sei, was dafür spricht, dass er auch insgesamt die Unterredung mit dem Beklagten zuverlässig wiedergeben konnte. Dafür dass das erste Telefonat des Zeugen Dr. S nicht mit dem Beklagten persönlich geführt wurde, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Zeugen erscheinen der Kammer auch glaubwürdig. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeugen X, Dr. I und Dr. S als Mitarbeiter der Klägerin abstrakt ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben mögen. Dies allein genügt jedoch nicht, um durchgreifende Zweifel an der Wahrheitsliebe der Zeugen zu begründen. Sämtliche Zeugen sind ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht gewesen. Eine Tendenz zur Belastung des Beklagten ist nicht festzustellen. Vielmehr haben die Zeugen in Bezug auf ihr Aussageverhalten – trotz der mitunter polemischen Anwürfe des Beklagten – stets besonnen und sachlich reagiert.

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Die von den Zeugen X, Dr. I und Dr. S geschilderten Umstände werden überdies durch die Aussage des Zeugen Dr. T2 bestätigt. Nach dessen Aussage stand die Miktionsstörung des Hundes bei der Überweisung an die Klägerin im Vordergrund. Eine konkrete Anweisung zur Durchführung von CT und MRT habe es dagegen nicht gegeben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Der Zeuge Dr. T2 hat offenkundig kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

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Der so gewonnenen Überzeugung steht die Aussage des Zeugen U nicht entgegen. Ob aus dem Umstand, dass er nach eigener Aussage ein Telefonat mit der Klägerseite mithörte, ein Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 244 Abs. 3 S. 1 StPO analog folgt (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3619), kann letztlich dahinstehen. Denn eine hier erhebliche Festlegung eines verbindlichen Kostenrahmens hat er schon nicht bestätigen können. Soweit er ausgesagt hat, am Montagabend (12.01.2009) habe der Beklagte mit einer Frau telefonisch einen Kostenrahmen von 600 EURO vereinbart, ist dies bereits insofern irrelevant, als der Beklagte selbst die Erhöhung des Kostenrahmens auf 1.200 EURO an diesem Tag unstreitig gestellt hat (vgl. S. 2 der Klageerwiderung). Welche Behandlungen nach der behaupteten Vereinbarung konkret umfasst sein sollten, hat der Zeuge zudem nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen stünde dies einer weiteren Erhöhung des Kostenrahmens am Folgetag nicht entgegen. Soweit der Zeuge schließlich ausgesagt hat, der Hund sei von vornherein zur Durchführung eines CT überwiesen worden, steht dem die Aussage des Zeugen Dr. T2 entgegen.

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Nach alledem steht dem Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Anzeige der Kostenüberschreitung zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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III.

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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.368,03 EUR