Themis
Anmelden
Landgericht Köln·9 S 59/16·14.03.2016

Vergleichsvorschlag: Rücktritt wegen Durchführung durch andere Fluggesellschaft; AGB-Klausel womöglich unwirksam

ZivilrechtVertragsrechtReisevertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Rückzahlung des Reisepreises, weil die Beklagte den gebuchten Flug durch eine andere Fluggesellschaft ausführen ließ. Streitpunkt ist die Wirksamkeit einer AGB-Änderungsklausel für „außergewöhnliche Umstände“. Das Gericht hielt die Klausel wegen Unbestimmtheit nach § 308 Nr. 4 BGB für fraglich und gab dem Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB den Vorrang; einen Schadensersatzanspruch verneinte es mangels Verschuldens. Das Gericht schlug einen Vergleich über 295,60 € vor.

Ausgang: Gericht schlägt Vergleich vor: Zahlung 295,60 € nebst Zinsen; materiell Anerkennung eines Rücktrittsrechts und Zweifel an Wirksamkeit der AGB-Änderungsklausel

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung, die dem Verwender das Recht einräumt, die vereinbarte Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn die Umstände der Änderung nicht so konkretisiert sind, dass der Vertragspartner vor Vertragsschluss die Zumutbarkeit beurteilen kann.

2

Begriffe wie „außergewöhnliche Umstände“ in Beförderungsbedingungen bedürfen einer konkreten Ausgestaltung (z. B. durch Beispiele oder Verweis auf erläuternde Erwägungsgründe), damit sie wirksam bleiben und den Fluggast nicht unzumutbar benachteiligen.

3

Die Durchführung eines gebuchten Flugs durch eine andere Fluggesellschaft kann eine nicht vertragsgemäße Leistung i.S.v. § 323 Abs. 1 BGB darstellen und dem Reisenden einen Rücktrittsgrund verschaffen, insbesondere bei relativen Fixgeschäften.

4

Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB setzen Verschulden des Leistenden voraus; bei kumulativ eingetretenen, nicht zurechenbaren Ausfällen mehrerer Flugzeuge fehlt es regelmäßig an Verschulden der Fluggesellschaft.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO§ 308 Nr. 4 BGB§ Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte§ 323 Abs. 1 BGB§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 138 C 375/15

Tenor

Das Gericht schlägt den Parteien folgenden Vergleich vor:

1.

Die Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 295,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Rubrum

1

I.

2

Dieser Vorschlag beruht auf folgenden Erwägungen:

3

Nach Auffassung der Kammer dürfte die Beklagte im Streitfall nicht berechtigt gewesen sein, den von der Klägerin gebuchten Flug durch eine andere Fluggesellschaft durchführen zu lassen.

4

Zwar  statuiert Art. 9.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Beförderungsbedingungen eine entsprechende Berechtigung der Beklagten im Falle „von außergewöhnlichen Umständen“. Es ist indes schon fraglich, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Der Begriff wird in den allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht definiert. Nach dem Sprachgebrauch dürften Umstände dann außergewöhnlich sein, wenn sie nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sich zwei ihrer Flugzeuge vom Typ Airbus A-319 seit dem 31.03.2015 aufgrund geplanter technischer Instandsetzungen und Wartungen in der Werft befunden hätten und insgesamt drei weitere Flugzeuge ebenfalls vom Typ Airbus A-319 von einem Blitz getroffen worden seien. Der Ausfall von zwei Flugzeugen aufgrund „geplanter“ technischer Instandsetzungen und Wartungen ist indes gerade nicht unvorhersehbar. Auch ein Blitzeinschlag dürfte kein außergewöhnliches Ereignis sein. Die Beklagte selbst trägt vor, dass jedes Verkehrsflugzeug während seines Lebenszyklus „mehrere Male“ von Blitzen getroffen wird (S. 6 der Klageerwiderung = Bl. 47 GA). Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12 - (bei juris Rn. 16) ausgeführt hat, dass die Einordnung eines Ereignisses als außergewöhnlich nicht von der Häufigkeit seines Auftretens in der täglichen Praxis des Flugverkehrs abhängt. Allerdings erfolgten diese Ausführungen des Bundesgerichthofs im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, in der die dort in Bezug genommenen außergewöhnlichen Umstände - anders als in den streitgegenständlichen Beförderungsbedingungen - in den korrespondierenden Erwägungsgründen 14 und 15 näher erläutert werden. Da es vorliegend an einer solchen Erläuterung fehlt, können die diesbezüglichen Erwägungen nach Ansicht der Kammer nicht eins zu eins auf den Streitfall übertragen werden. Vor diesem Hintergrund wäre allenfalls zu überlegen, ob die Kumulation der Blitzeinschläge, die zu einem fast zeitgleichen Ausfall von drei Flugzeugen geführt hat, als außergewöhnlich anzusehen ist.

5

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn die Kammer hat Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass auf das Interesse eines Fluggasts, der sich aus bestimmten Gründen für eine bestimmte Fluggesellschaft entschieden hat, Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983 - VII ZR 105/81, Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 12.09.2003 - 6 U 29/03, Rn. 24; jeweils zit. nach juris). Zwar weist das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht darauf hin, dass sich die Beklagte anders als in dem der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall das Recht zum Sub-Charter nur vorbehalten hat, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Diese außergewöhnlichen Umstände hätten indes nach Auffassung der Kammer - etwa anhand eines Beispielkatalogs oder zumindest durch Verweis auf Erwägungsgrund 14 der FluggastrechteVO - konkretisiert werden müssen. Denn nur durch eine solche Veranschaulichung hat der Fluggast vor Vertragsschluss die Möglichkeit, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wann er mit einer Änderung rechnen muss (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1986, 1440; MünchKommBGB/Wurmnest, 7. Aufl. 2016, § 308 Nr. 4 Rn. 8). Da Art. 9.2.1. der allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht erkennen lässt, welches konkret die Gründe sind, unter denen der Änderungsvorbehalt eingreift, sondern zu unbestimmt auf „außergewöhnliche Umstände“ abstellt, dürfte die Regelung unwirksam sein.

6

Die Durchführung des Flugs durch eine andere Fluggesellschaft war demnach nicht vertragsgemäß im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB, so dass die Klägerin von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zurücktreten konnte. Bei einem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich regelmäßig nicht um ein absolutes Fixgeschäft (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Xa ZR 113/08, Rn. 12, zit. nach juris), aber um ein relatives Fixgeschäft (vgl. etwa LG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2013 - 2/24 S 91/12, Rn. 19; AG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2012 - 29 C 1297/12 (46), Rn. 44; AG Rüsselsheim, Urteil vom 07.11.2006 - 3 C 988/06 (32) - 3 C 988/06, Rn. 14; jeweils zit. nach juris), so dass eine Nachfristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich war. Daher kann offen bleiben, ob die Klägerin der Beklagten eine solche gesetzt hat.

7

Nach allem dürfte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung des von ihr gezahlten Reisepreises von 323,98 € abzüglich der bereits gezahlten 28,38 € verlangen können.

8

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB dürfte ihr demgegenüber nicht zustehen, weil es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten fehlt. Den nahezu zeitgleichen Ausfall von insgesamt fünf Flugzeugen hatte die Beklagte nicht zu vertreten. Nach Auffassung der Kammer war eine Reserve von 2,5 Flugzeugen jedenfalls ausreichend. Man kann - aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten - von den Luftverkehrsunternehmen nicht verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass die vertraglichen Verpflichtungen in jedem Fall eingehalten werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die FluggastrechteVO die Ansicht vertritt, dass vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahmen - wie etwa die Vorhaltung von Flugzeugen - für den eventuellen Eintritt außergewöhnlicher Umstände grundsätzlich nicht ergriffen werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13, Rn. 24 f., zit. nach juris).

9

II.

10

Die Parteien werden um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten, ob Einverständnis mit dem Vergleich besteht und dieser dergestalt protokolliert werden kann.