Zurückweisung der Zahlungsforderung wegen fehlender Einzelverbindungsnachweise und Hinweispflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlungen für Telefonverbindungen; die Beklagte bestreitet die Forderungen. Streitpunkt ist die Darlegungs- und Beweislast bei gelöschten Einzelverbindungsdaten und die Pflicht des Anbieters, in der Rechnung auf Löschfristen hinzuweisen. Das LG Köln weist die Klage ab, weil die Klägerin die Verbindungen nicht konkret nachgewiesen hat und die erforderlichen Hinweise in den Rechnungen fehlen. Eine AGB-Klausel, die kürzere Einwendungsfristen zugunsten des Anbieters bestimmt, ist unwirksam.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Zahlungsanspruch wegen fehlender Nachweise abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Kunde die in Rechnung gestellten Verbindungsleistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Entfällt die Speicherung von Einzelverbindungsdaten aus technischen Gründen oder aufgrund Löschung, kann die Nachweispflicht des Anbieters gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV nur dann entfallen, wenn der Kunde in der jeweiligen Rechnung über die gesetzlichen Löschfristen (insbesondere die 6‑Monatsfrist des § 7 Abs. 3 TDSV 2000) hingewiesen wurde.
Fehlt der in der Rechnung erforderliche Hinweis auf die Löschfristen, bleibt der Anbieter darlegungs‑ und beweisbelastet für die Herstellung der einzelnen Verbindungen, selbst wenn Einzelverbindungsdaten gelöscht wurden; der Erhalt einzelner Nachweise entbindet nicht von der Hinweispflicht.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zuungunsten des Kunden von den in der TKV geregelten Pflichten und Fristen abweichen, sind gemäß § 1 Abs. 2 TKV unwirksam.
Wenn der Kunde noch über Einzelverbindungsnachweise verfügt, kann ihm ausnahmsweise zugemutet werden, zur prozessordnungsgemäßen Darlegung die Rufnummern, den Tag, die Uhrzeit und die Dauer bestrittener Verbindungen anzugeben, damit der Anbieter seinen Anspruch belegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 66 C 18/04
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 23.9.2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts oblag es der Klägerin nach dem Bestreiten der Beklagten, die einzelnen Leistungen durch die Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen zu konkretisieren. Dies kann sie nicht, da sie die Daten gelöscht hat.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kunde die Leistung des Telefonnetzbetreibers - die Herstellung einer Verbindung - in Anspruch genommen hat, trägt grundsätzlich Letzterer (vgl. BGH in NJW 2004, 3183 mit weiteren Nachweisen).
Die Beweislast für die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der ihr berechneten Verbindungsentgelte richtet sich weiter nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV. Danach ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verbindungsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert wurden oder gespeicherte Daten entsprechend dem Kundenwunsch oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden. Diese Regelung knüpft an § 7 Abs. 3 TDSV 2000 (gültig vom 21.12.2000 bis 31.1.2004, Nachfolgevorschrift des § 6 TDSV 1996, der noch eine Speicherfrist von 80 Tagen vorsah) an. Danach dürfen die Einzelverbindungsdaten unter Kürzung der Zielnummern um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz § 7 Abs. 3 Satz 3 TDSV 2000 Einwendungen erhoben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Solche Einwendungen hat die Beklagte hier allerdings nicht innerhalb von 6 Monaten nach Versendung der Rechnung erhoben. Zwar hat die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 12.6.2001 auf die Abbuchung und von ihr vorgenommene Stornierung der Lastschrift und die Rechnung, die ihr jedenfalls ab dem 5.6.2001 vorlag, reagiert. Inhaltliche Einwendung gegen die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Rechnungen sind darin aber nicht geltend gemacht worden. Es wurde lediglich auf ein angeblich vereinbartes Limit hingewiesen. Soweit sie um Fristverlängerung zur Prüfung der Rechnungen nachgesucht hat, sind auch nach diesem Schreiben und der Vorlage der Einzelverbindungsnachweise seitens der Klägerin von der Beklagten keine Einwendungen gegen die Rechnung bzw. die einzelnen abgerechneten Leistungen erhoben worden. Soweit das OLG Dresden in CR 2002, 34 davon ausgeht, dass bereits die Nichtzahlung als Einwendung anzusehen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Vielfach wird der Grund für die Nichtzahlung fehlende Liquidität sein, ohne dass Einwendungen insbesondere gegen die Verbindungsentgelte geltend gemacht werden sollen oder können (vgl. dazu Struck in der Anm. zu OLG Dresden in CR 2002, 35 f.; BGH in NJW 2004, 3183 ff.) Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Erklärung der Beklagten zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, dass sie Beanstandungen spezifisch im Hinblick auf die Verbindungspreise geltend macht (vgl. BGH a.a.O.), was hier nicht der Fall ist. Die Klägerin war daher gemäß § 7 Abs. 3 TDSV grundsätzlich verpflichtet, die gespeicherten Daten nach 6 Monaten zu löschen. Waren die Verbindungsdaten nach diesen Bestimmungen gelöscht, war die Klägerin grundsätzlich zur Vorlage der Daten zum Beweis der Richtigkeit ihrer Entgeltforderung nicht mehr verpflichtet.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der hinsichtlich der Verbindungsentgelte spezielleren Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) entfällt die Nachweispflicht des Anbieters für die einzelnen Verbindungen jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Kunde in der jeweiligen Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten hingewiesen wurde. Das bedeutet, dass die Rechnung insbesondere einen Hinweis auf die 6-Monatsfrist des § 7 TDSV 2000 enthalten muss (vgl. BGH a.a.O.; der dies für die Vorgängervorschrift § 6 Abs. 3 Satz 2 TDSV 1996 feststellt). Nach den in der Akte befindlichen Rechnungskopien ist dieser Hinweispflicht nicht genügt. Zwar findet sich dort ein drucktechnisch hervorgehobener Absatz über die Löschung von Verbindungsdaten; auf die Frist des § 7 TDSV 2000 wird aber nicht hingewiesen. Da die Rechnung den Erfordernissen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TKV nicht entspricht, bleibt die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die strittigen Verbindungen von dem Anschlussgerät der Beklagten aus hergestellt wurden. Hat der Anbieter seine Hinweispflicht nicht erfüllt, ändert sich an der Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung der einzelnen Verbindungen auch dann nichts, wenn der Kunde – wie hier - Einzelverbindungsnachweise erhalten hat (vgl. BGH a.a.O.; LG Frankfurt/Oder, MMR 2002, 249, 250; LG Kiel, NJW-RR 1998, 1366, 1367). Auch in diesem Fall muss dem Anschlussinhaber die Löschung der Daten mitgeteilt und das Risiko des Beweisverlusts vor Augen geführt werden, da er ansonsten über die Bedeutung der Einzelverbindungsnachweise im Unklaren bliebe und möglicherweise deshalb von ihrer Aufbewahrung absehen würde. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte noch über die Einzelverbindungsnachweise verfügt und es ihr ausnahmsweise zuzumuten ist, der Klägerin eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die Rufnummern der jeweils bestrittenen Verbindung, den Tag und die Uhrzeit ihres Beginns sowie ihre Dauer zu ermöglichen (vgl. BGH a.a.O.). Hier hat die Beklagte jedoch bereits in der ersten Instanz unbestritten vorgetragen, dass sie die Einzelverbindungsnachweise im Jahr 2003, als sie von der Klägerin nichts mehr gehört hat, entsorgt hat, so dass sie jetzt ebenfalls nicht mehr über die Einzelverbindungsnachweise verfügt.
Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass die Beklagte schon deshalb mit ihren Einwendungen gegen die Rechnungen ausgeschlossen sei, da sie diese nicht entsprechend Ziffer 4.8 ihrer AGB binnen 6 Wochen vorgebracht habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die AGB sind insoweit unwirksam, als sie zum Nachteil der Kunden von § 16 Abs. 2 TKV abweichen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 TKV . Die Beweislast für Einwendungen der den Kunden in § 16 Abs. 2 TKV und in § 16 Abs. 3 TKV unter engeren Voraussetzungen als in Ziffer 4.8 der AGB der Klägerin überbürdet. Die genannten Bestimmungen der TKV gehen dieser Klausel vor, da nach § 1 Abs. 2 TKV Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von der Verordnung abweichen, unwirksam sind (vgl. BGH a.a.O.).
Da die Klägerin ihre abgerechneten Leistungen nicht konkretisiert hat, steht ihr ein Anspruch jedenfalls hinsichtlich der Verbindungsentgelte nicht zu. Anders könnte das hinsichtlich der Grundgebühr sein, eine solche ist aber ausweislich der Rechnung nicht angefallen.
Entsprechendes gilt auch für den mit der Rechnung vom 16.7.2001 geltend gemachten Schadensersatz (abgezinste Grundgebühr) in Höhe von 63,52 €, da mangels durchsetzbarer Forderung schon kein Verzug eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.064,53 €.