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Landgericht Köln·9 S 388/04·07.06.2005

Berufung: Rücktritt wegen falscher Altersangabe beim Papageienkauf

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen das Amtsgericht, nachdem sie vom Kauf eines Kongo-Graupapageis zurückgetreten war. Zentrale Frage war, ob die vom Beklagten gemachte Altersangabe Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 BGB darstellt und zum Rücktritt berechtigt. Das LG bestätigte den Rücktritt, verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung und Erstattung notwendiger Aufwendungen, eine Schadenspauschale wurde abgelehnt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Rücktritt anerkannt; Beklagter zur Rückzahlung und Erstattung notwendiger Aufwendungen verurteilt, Schadenspauschale abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine Beschreibung der Sache zum Vertragsinhalt geworden ist; hierfür genügt nicht die Übernahme einer Gewährleistung für die Richtigkeit der Beschreibung.

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Weicht die tatsächliche Beschaffenheit (hier: das Alter des Tieres) von der vereinbarten Beschreibung ab, begründet dies einen Sachmangel, der dem Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB das Recht zum Rücktritt gibt.

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Bei der Beurteilung einer Beschaffenheitsvereinbarung ist auf die Vorstellung der Vertragsparteien abzustellen; objektive Unsicherheiten über die rechtliche Folgerung aus einer Eigenschaft (z.B. Prägungsfähigkeit) stehen einer Mängelhaftung nicht entgegen, wenn die Parteien die Eigenschaft verbindlich vereinbart haben.

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Nach wirksamem Rücktritt hat der Käufer Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB sowie auf Ersatz notwendiger Verwendungen (z.B. Futter- und Tierarztkosten) nach § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Ein pauschaler Schadensersatzanspruch setzt Verschulden des Verkäufers voraus; das bloße Vertrauen des Verkäufers auf Angaben eines Vorbesitzers kann ein Verschulden ausschließen, sodass eine Schadenspauschale nicht zuzusprechen ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 437 Nr. 2 BGB§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 346 Abs. 1 BGB§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wermelskirchen, 2 C 145/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 21.9.2004 - 2 C 145/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.035 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 860 € seit dem 24.7.2003, aus 115 € seit dem 25.1.2004 und aus 60 € seit dem 5.3.2004 Zug um Zug gegen Übergabe des Kongo-Graupapageis "Stitch" Ring-Nr. 011,5-02-1182/GEN.-Nr. E0982/02 sowie eines Rollkäfigs mit vier Rollen, unten eckig, oben in einen Halbkreis übergehend, Höhe vom Boden 108 cm, Stangen silber, Rahmen, Schutzgitter und Schublade schwarz, mit einer Schaukel, einer Knotschaukel aus Leinen, drei Netzen, einem Kalkstein, drei Sitzstangen, einer Glocke und einem orange-rot-gelb-grünen Neonspielzeug zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Gründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klage ist mit Ausnahme der geltend gemachten Schadenspauschale aus dem Gesichtspunkt des wirksamen Rücktritts der Klägerin von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag begründet.

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Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme war die Klägerin zum Rücktritt berechtigt, weil der Papagei zum Zeitpunkt des Verkaufs deutlich älter war als vom Beklagten (mit etwa 10 Monaten) angegeben. Die Kammer geht davon aus, dass der Vogel zum Zeitpunkt seiner Untersuchung durch den Zeugen Dr. F (Ende Januar 2004) bereits mindestens 3 ½ Jahre alt war, so dass er im Mai 2003 jedenfalls 34 Monate alt war. Der Sachverständige Q hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer den Vogel auf "jung erwachsen", also jenseits der Geschlechtsreife geschätzt und hierfür dieselben Kriterien zu Grunde gelegt wie seinerzeit der Zeuge Dr. F. Er hat zudem bekundet, bei dem Zeugen Dr. F handele es sich um einen hervorragenden Vogel-Spezialisten, der auch vom Kölner Zoo wegen seiner Sachkunde als Tierarzt in Anspruch genommen werde. Es unterliegt nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für die Kammer daher keinem Zweifel, dass der Schätzung des Zeugen Dr. F, wie sie in dem Untersuchungsbericht vom 24.1.2004 zum Ausdruck kommt, gefolgt werden kann.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussage der Zeugin K, der die Kammer einschränkungslos folgt, auch fest, dass der streitgegenständliche Papagei im Januar 2004 dem Zeugen Dr. F vorgeführt worden ist.

6

Die unzutreffende Altersangabe berechtigt die Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag, denn der Kaufgegenstand wies nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, § 434 BGB. Während nach früherer Rechtslage an das Vorliegen einer Zusicherung höhere Anforderungen zu stellen waren, erfordert eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich, dass eine zum Vertragsinhalt gewordene Beschreibung der Sache vorliegt; auf eine Gewährsübernahme des Verkäufers für die Richtigkeit der Beschreibung kommt es dagegen nicht an. Durch die Altersangabe in der Annonce und den unstreitigen Umstand, dass die Parteien auch danach noch über das Alter des Vogels gesprochen haben, war zwischen ihnen klar, dass die Klägerin einen Jungvogel erwerben wollte und diesbezüglich die Angaben des Beklagten von Bedeutung waren. Damit wurde die Beschaffenheit des Vogels vereinbart im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Unerheblich ist dabei, dass nach den Angaben des Sachverständigen Q aus dem Alter nicht zwingend auf die von den Parteien damit verbundene Eigenschaft des Vogels, nämlich seine Prägbarkeit, geschlossen werden kann. Der Sachverständige hat zwar erklärt, dass auch schon Vögel, die älter als fünf bis sechs Monate sind, möglicherweise einer menschlichen Prägung nicht mehr zugänglich sein können, lediglich in Einzelfällen könne danach noch einmal eine entsprechende Phase einsetzen. Der von den Parteien in den Vordergrund gestellte Einschnitt, der mit der Geschlechtsreife im Alter von etwa dreieinhalb Jahren erfolge, sei eher dergestalt zu verstehen, dass die Ergebnisse einer bereits erfolgten Prägung in diesem Alter noch einmal in Frage gestellt würden. Maßgeblich für die Frage der Beschaffenheitsvereinbarung sind aber nicht diese objektiven Umstände, sondern die Vorstellung der Parteien, die diese mit dem Alter des Vogels von etwa 10 Monaten in Verbindung gebracht haben. Beide Parteien haben sich nämlich vorgestellt, der Vogel sei deswegen noch prägbar, weil er etwa 10 Monate alt war: Der Beklagte hat einen "sehr verspielten, begabten und lernfähigen" Vogel angeboten und die Klägerin einen solchen erwerben wollen. Im Ergebnis kann daher offen bleiben, ob der Vogel bereits deswegen nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, weil die vorgenannten Eigenschaften nicht vorliegen (wovon die Kammer nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck ohne Weiteres ausgeht).

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Auf die Frage, ob der Rücktritt begründet war, weil es sich bei dem verkauften Papagei nicht um eine Handaufzucht gehandelt hat oder weil er möglicherweise keinen Ring trug, kommt es daher nicht an.

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Als Folge des begründeten Rücktritts steht der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 850 € aus § 346 Abs. 1 BGB zu. Sie kann ferner gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der Futter- und Arztkosten in Höhe von insgesamt 185 € verlangen; insofern handelt es sich um notwendige Verwendungen, wie sich hinsichtlich der Arztkosten aus den entsprechenden vom Zeugen Dr. F ausgestellten Unterlagen ergibt.

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Die zugesprochenen Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugs geschuldet.

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Ein Anspruch auf eine Schadenspauschale (25 €) steht der Klägerin nicht zu. Eine solche setzt voraus, dass die Klägerin Schadensersatz verlangen könnte; hierzu fehlt es aber an Anhaltspunkten für ein Verschulden des Beklagten, der auf die Angaben seines Vorbesitzers vertraut hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 1.260 €