Themis
Anmelden
Landgericht Köln·9 S 371/04·27.01.2005

Zurückweisung des PKH-Antrags: Berufung ohne Erfolgsaussicht; Zuständigkeit ordentliche Gerichte

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des AG Bergisch Gladbach, das sie zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilte. Das LG Köln lehnte die PKH ab, weil die Berufung nach § 114 ZPO keine Erfolgsaussicht hat und die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Eine Vorabentscheidung zur Zuständigkeitsrüge war entbehrlich, weil das Berufungsgericht die Zuständigkeit bestätigt hätte.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Entscheidet das erstinstanzliche Gericht nicht vorab gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Rüge des unzulässigen Rechtsweges, entfällt die Bindungswirkung des erstinstanzlichen Urteils nach § 17a Abs. 5 GVG für das Rechtsmittelgericht.

3

Das Berufungsgericht kann auf eine Vorabentscheidung über die Zuständigkeitsrüge verzichten, wenn es die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Gerichte bestätigt und im Falle einer Vorabentscheidung die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zu erwarten wäre.

4

Ein Darlehensrückzahlungsanspruch gehört nur dann in die Kompetenz des Arbeitsgerichts, wenn er rechtlich oder wirtschaftlich auf dem Arbeitsverhältnis beruht; die bloße Identität des Darlehensgebers mit dem Arbeitgeber ist dafür nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG§ 17a Abs. 5 GVG§ 17a Abs. 3 GVG§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 64 C 26/04

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ber-gisch Gladbach vom 7.9.2004 - 64 C 26/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die begehrte Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Durchführung der beabsichtigten Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

3

Das Amtsgericht war für die Entscheidung zuständig und hat die Beklagte zu Recht zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 2.500,- € verurteilt.

4

Für den vorliegenden Rechtsstreit sind die ordentlichen Gerichte und nicht das Arbeitsgericht zuständig.

5

Zu Recht weist allerdings die Beklagte darauf hin, dass das Amtsgericht über die Frage, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben ist, vorab durch Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hätte entscheiden müssen. Dadurch, dass das Amtsgericht über die Zuständigkeit erst im Urteil entschieden hat, ist die normalerweise eintretende Bindungswirkung des Berufungsgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht gegeben. Diese Vorschrift findet nämlich im Berufungsverfahren dann keine Anwendung, wenn die Rüge des unzulässigen Rechtsweges schon in erster Instanz erhoben worden ist und das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 17a Abs. 3 GVG durch Beschluss vorab zu entscheiden, weil sich die Beschränkung der Prüfungskompetenz für das Rechtsmittelgericht nur aus der Einhaltung der Verfahrensvorschrift nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG rechtfertigt (vgl. OLG Frankfurt in NJW-RR 1997, 1564, 1565, mit vielen weiteren Nachweisen).

6

Grundsätzlich ist daher auf die mit der Berufung neu erhobenen Rüge des unzulässigen Rechtsweges nunmehr im Berufungsverfahren durch Beschluss vorab zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.). Eine solche Vorabentscheidung erübrigt sich aber dann, wenn das Berufungsgericht den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet und im Falle einer Vorabentscheidung keinen Grund hätte, die Beschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen (vgl. BGH in NJW 199, 651 mit vielen weiteren Nachweisen). Denn in diesen Fällen würde das Berufungsgericht ohnehin abschließend über die Zuständigkeit entscheiden, so dass eine Vorabentscheidung der gesetzgeberischen Intention der Beschleunigung zuwiderlaufen würde (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

7

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor dem Arbeitsgericht gegeben, so dass auch das Amtsgericht seine Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, da es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger Arbeitgeber der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt war. Allerdings spricht vieles dafür, dass nicht er, sondern seine Ehefrau Arbeitgeber der Beklagten war. Arbeitgeber ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Hier hatte die Ehefrau des Klägers mit der Beklagten einen zunächst bis zum 31.3.2002 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis ist dann ab dem 1.4.2002 verlängert worden. Anhaltspunkte dafür, dass nun an die Stelle der Ehefrau der Klägerin der Kläger selbst treten sollte, sind nicht ersichtlich. Zwar hat die H GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist und als solcher er auch grundsätzlich als Arbeitgeber von bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmern angesehen werden kann, den Gewerbebetrieb später übernommen. Die – damals noch anders firmierende - GmbH ist aber erst im August 2002 von dem Kläger erworben und erst am 15.3.2003 in das Handelsregister eingetragen worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die H GmbH in dem mit der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Köln geführten Prozess hat vortragen lassen, dass sie bereits seit dem 1.4.2002 einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen habe, da sich das mit dem Vortrag im vorliegenden Verfahren und den zur Akte gereichten Unterlagen nicht in Einklang bringen lässt. Unter diesen Umständen hätte es der Beklagten oblegen, substanziiert vorzutragen, dass abweichend von dem vorangehenden Arbeitsvertrag keine Verlängerung des bestehenden Vertrages vereinbart wurde, sondern sie einen neuen Vertrag mit einem anderen Arbeitgeber abgeschlossen hat. Daran fehlt es jedoch. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, dass der Kläger tatsächlich die Geschäfte geführt hat. Das ändert nichts daran, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gegenüber der Ehefrau des Klägers zur Arbeitsleistung verpflichtet war und sie gegen diese einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes hatte. Es handelt sich nämlich gerade nicht um ein Scheingeschäft, da die Beklagte selbst vorträgt, dass nur die Ehefrau über die zum Betrieb der Gaststätte notwendige Konzession verfügte.

8

Jedenfalls liegt aber kein bürgerlicher Rechtsstreit aus dem Arbeitsverhältnis vor. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Vereinbarung des Darlehens Arbeitgeber der Beklagten gewesen wäre, handelt es sich bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Dass hier das Darlehen in irgendeinem Bezug zu dem Arbeitsverhältnis vereinbart und gewährt worden sein soll, trägt die Beklagte nicht ausreichend konkret vor. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Darlehensgeber (nach ihrem Vortrag) um den Arbeitgeber der Beklagten handelt und sie ansonsten in keiner rechtlichen Beziehung zu dem Kläger steht, reicht dafür nicht aus. Soweit sie weiter vorträgt, die Gewährung sei Voraussetzung für den Beginn der Beschäftigung gewesen, ist dieser Vortrag unsubstanziiert. Konkrete Vereinbarungen der Parteien oder Forderungen der Beklagten an die GmbH oder den Kläger werden nicht vorgetragen und ergeben sich im Übrigen auch nicht aus dem schriftlichen Darlehensvertrag der Parteien.

9

Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG. Der Darlehensrückzahlungsanspruch steht nicht in rechtlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, da er nicht auf diesem beruht oder durch dieses bedingt ist. Auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht nicht. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn der Anspruch seine Grundlage in dem Austauschverhältnis von Arbeit und Vergütung hat (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, zu § 2a ArbGG Rz. 26). Das ist hier nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht substanziiert vorgetragen.

10

Schließlich ergibt sich eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für den Fall, dass man davon ausgeht, dass der Kläger nicht Arbeitgeber, sondern Arbeitskollege der Beklagten war, auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG, da es sich bei dem Darlehensrückzahlungsanspruch jedenfalls nicht um einen Anspruch aus gemeinsamer Arbeit handelt. Dass die Beklagte einen Arbeitskollegen um ein Darlehen bittet, reicht dazu nicht aus.

11

Nach alledem ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Auch die weitere Voraussetzung, bei deren Vorliegen eine Vorabentscheidung des Berufungsgerichts über die Zuständigkeitsfrage entbehrlich ist, nämlich dass die Kammer im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass gesehen hätte, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 und 6 GVG zuzulassen, ist ebenfalls gegeben.

12

Die umstrittene Frage, ob nach der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch die ZPO-Reform trotz des unverändert gebliebenen Wortlauts des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-)beschwerde an den BGH aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5, 6 GVG zulassen können (vgl. zum Meinungsstand Zöller-Gummer, GVG, zu § 17a Rz. 16a), die der BGH bejaht (vgl. BGHZ 155, 365), kann hier dahin stehen. Denn jedenfalls liegt im vorliegenden Fall keiner der Gründe des § 17a Abs. 4 Satz 5 und 6 GVG vor, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, so dass die Kammer, wenn sie im Falle der Vorabentscheidung über die Frage des zulässigen Rechtsweges zu entscheiden hätte, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hätte.

13

Schließlich hat das Amtsgericht die Klage auch zu Recht für begründet erachtet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen werden.