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Landgericht Köln·9 S 33/04·03.05.2004

Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO und Quotierung der Berufungskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach ein; das Landgericht Köln weist die Berufung gemäß § 522 ZPO zurück. Das Gericht stellt fest, dass eine frühere Reparaturrechnung für den streitigen Unfallzeitraum unerheblich ist. Mit der Zurückweisung verliert die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO kraft Gesetzes ihre Wirkung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach den Werten von Berufung und Anschlussberufung quotiert (70 % Beklagte, 30 % Kläger).

Ausgang: Berufung der Beklagten gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens quotiert (70 % Beklagte, 30 % Kläger).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu quotieren.

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Die Anschlussberufung verliert bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 524 Abs. 4 ZPO kraft Gesetzes ihre Wirkung, sodass über deren Begründetheit nicht mehr zu entscheiden ist.

3

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Berufung richtet sich nach §§ 92, 97 ZPO; die Verteilung der Kosten bemisst sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert des zweiten Rechtszugs.

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Trägt die Anschlussberufung aufgrund gesetzlicher Wirkungslosigkeit das Risiko der Wirkungsverlustes, ist eine analoge Behandlung wie bei Rücknahme der Berufung, die auf der Entschließung des Berufungsklägers beruht, nicht angezeigt.

Relevante Normen
§ 524 Abs. 4 ZPO§ 522 ZPO§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 1 C 235/03

Leitsatz

Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO sind die Kosten des Berufunsverfahrens entsprechend dem Wert der Berufung und der gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu quoteln.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.12.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gummersbach (1 C 235/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 % zu tragen.

Gründe

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Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31.3.2004, mit dem die Kammer auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen hat, Bezug genommen.

3

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.4.2004 wird darauf hingewiesen, dass eine der Beklagten am 19.2.2002 seitens der Fa. T in Rechnung gestellte Reparatur der Fahrzeugfront für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Das Unfallereignis, das zur hier streitigen Beauftragung des Klägers auch hinsichtlich der Beseitigung des dabei entstandenen Frontschadens (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 22.9.2003) führte, fand nämlich am 11.5.2002 statt (Gutachten L vom 14.8.2002, Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 13.3.2003). Insofern ist auch unerheblich, ob die Beklagte anlässlich der ihr am 19.2.2002 in Rechnung gestellten Reparaturarbeiten der Fa. T darauf verzichtet hat, eine ungefähr daumennagelgroße Stelle lackieren zu lassen (Schriftsatz vom 15.10.2003, Bl. 2).

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Mit der Zurückweisung der Berufung durch den vorliegenden Beschluß verliert die mit Schriftsatz vom 9.3.2004 seitens des Klägers erklärte Anschließung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO - also kraft Gesetzes - ihre Wirkung. Darüber, ob die - zulässige - Anschlussberufung an sich begründet wäre, hat die Kammer folglich nicht mehr zu befinden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 92, 97 ZPO. Wird die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und verliert damit die Anschlußberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so fallen die Kosten des zweiten Rechtszuges den Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlußberufung zur Last (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 2003, 1261 f., OLG Düsseldorf, NJW 2003, 1260, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit vertreten wird, im Anschluss an die Kostenverteilung im Falle der Rücknahme der Berufung seien auch bei Zurückweisung derselben nach § 522 ZPO die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen, steht dieser Sichtweise nach Auffassung der Kammer entgegen, dass es im Falle des § 522 ZPO anders als bei einer Rücknahme der Berufung nicht auf der Entschließung des Berufungsklägers beruht, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert. Dass die Anschlussberufung auch ohne Zutun des Gegners wirkungslos werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz und fällt daher in den Risikobereich des Anschlussberufungsklägers.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 1.109,49 EUR (Berufung) zuzüglich 508,08 EUR (Anschlussberufung) = 1.617,57 EUR