Berufung zu Erstattungsfähigkeit von Eigenreparaturen nach § 13 AKB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung selbst durchgeführter Reparaturkosten über bereits gezahlte 4.423,48 EUR hinaus. Zentral ist, ob nach § 13 AKB bei einem wirtschaftlichen Totalschaden Ersatz ohne Abzug des Restwerts für fiktive oder eigenständige Reparaturaufwendungen zu gewähren ist. Das Landgericht verneint dies: Ersatz erfolgt nur bis zum Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, ohne tatsächliche Reparaturrechnung bleibt ein Anspruch ausgeschlossen. Ein Sachverständigengutachten über fiktive Werkstattkosten genügt nicht.
Ausgang: Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen; weitergehender Erstattungsanspruch infolge fehlender Reparaturrechnung nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 13 Abs. 1a AKB ist der Ersatz bei einem Fahrzeugschaden auf den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes begrenzt.
Die Versicherung ist nach § 13 Abs. 5 S. 3 AKB verpflichtet, die nachgewiesenen Kosten der Wiederherstellung nur dann zu ersetzen, wenn eine tatsächliche Reparaturkostenrechnung vorgelegt wird.
Ein vom Sachverständigen bewerteter Aufwand für in Eigenregie durchgeführte Reparaturen begründet keinen Anspruch auf Erstattung nach § 13 Abs. 5 S. 3 AKB, weil dadurch nur fiktive statt tatsächlicher Aufwendungen geltend gemacht werden.
Die Regelung, wonach bei wirtschaftlichem Totalschaden der Restwert auf den Wiederbeschaffungswert anzurechnen ist, ist als Ausgestaltung der AKB zulässig und vermeidet eine Bereicherung des Geschädigten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 262 C 160/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 262 C 160/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht ein über den bereits gezahlten Betrag von 4.423,48 EUR hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 AKW nicht zu. Nach § 13 Abs. 1 a der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrundeliegenden AKW ersetzt die Beklagte einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzgl. des Restwertes des Fahrzeuges. Damit ist eine fiktive Abrechnung etwaiger Reparaturkosten durch den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, also den Wiederbeschaffungsaufwand der Höhe nach begrenzt. Lediglich in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer eine Reparaturkostenrechnung vorlegt, ersetzt die Beklagte gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 AKB die nachgewiesenen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der Restwert wird daher nur dann nicht in Abzug gebracht, wenn der Versicherungsnehmer eine Reparaturkostenrechnung über eine tatsächlich durchgeführte Reparatur vorlegt. Eine solche Reparaturkostenrechnung hat die Klägerin unstreitig nicht vorgelegt. Soweit sie durch einen Sachverständigen die von ihr selbst durchgeführten Reparaturarbeiten hinsichtlich des damit verbundenen Aufwandes hat bewerten lassen, reicht dies zur Begründung einer Erstattungsfähigkeit der in Eigenregie getroffenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 3 AKB nicht aus. Es werden nämlich, anders als bei der Vorlage einer Reparaturkostenrechnung, ggfs. auch einer Eigenrechnung, keine tatsächlichen Aufwendungen, z.B. tatsächlicher Zeitaufwand für die Durchführung der Arbeiten und Kosten für beschaffte und eingebaute Ersatzteile, sondern wiederum nur fiktive Kosten geltend gemacht. Denn der Sachverständige hat lediglich bewertet, welche Kosten zur Durchführung der von der Klägerin in Eigenregie erbrachten Arbeiten in einer Fachwerkstatt entstanden wären, so dass ein Beleg über den tatsächlichen Aufwand der Klägerin nicht vorliegt. Gerade eine solche fiktive Abrechnung soll durch die Regelung in § 13 AKB aber der Höhe nach begrenzt werden, um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden. Dabei ist die grundsätzliche Ausgestaltung der AKW derart, das der Restwert bei wirtschaftlichem Totalschaden auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet wird, AGB konform.
Soweit die Klägerin in erster Instanz vorgetragen hat, dass der Restwert des verunfallten Fahrzeuges seitens der Beklagten falsch ermittelt worden sei, hat das Amtsgericht diesen Vortrag zu Recht als unsubstanziiert angesehen. In der Berufungsinstanz wird dieser Einwand nicht mehr weiterverfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.131,92 EUR