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Landgericht Köln·9 S 242/05·26.06.2007

Berufung: Mangelhafte Prüfung eines Sektionaltores – Beklagte auf 399 EUR Schadensersatz verurteilt

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Berufung wegen Schadensersatzes nach dem Absturz eines Sektionaltores. Zentrales Problem war die Frage der ordnungsgemäßen Prüfungsleistung der Beklagten. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 399,00 EUR nebst Zinsen; weitergehende Forderungen wurden mangels Erforderlichkeit bzw. Nachweis abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 399,00 EUR zzgl. Zinsen verurteilt, weitergehende Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erbringt ein Unternehmer Prüfungs- oder Überwachungsleistungen an einer technischen Anlage, verpflichtet ihn der Werkvertrag zur ordnungsgemäßen Überprüfung aller geschuldeten Funktionen; unterlässt er dies oder führt die Prüfung fehlerhaft durch, haftet er dem Besteller für hieraus entstandene Schäden nach §§ 631, 633, 280 BGB.

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Schadensersatzansprüche sind nur insoweit erstattungsfähig, als die angefallenen Aufwendungen tatsächlich erforderlich und hinreichend substantiiert nachgewiesen sind; weitergehende, noch nicht ausgeführte oder verschleißbedingte Arbeiten sind ohne weiteren konkreten Nachweis ausgeschlossen.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt; die Verzinsung bemisst sich nach den Vorschriften zu Verzug und Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB) ab dem Zeitpunkt der Ablehnung.

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Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nur dann anzurechnen, wenn sein Verhalten kausal zur Schadensentstehung beigetragen hat; eine verzögerte Veranlassung empfohlener Maßnahmen begründet ohne hinreichenden Kausalzusammenhang kein Abzug wegen Mitverschuldens.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 331a ZPO§ 631 BGB§ 633 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 1 C 120/05

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 30.08.2005 (Az. 1 C 120/05) abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, 399,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2004 an die Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Osnabrück entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 74,4 % und die Beklagte zu 25,6 %.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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1. Über die Berufung konnte gemäß § 331a ZPO nach Lage der Akten entschieden werden, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.06.2007 nicht erschienen ist. Dieser hat im Übrigen telefonisch sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage erklärt.

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2. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache (nur) teilweisen Erfolg.

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a. Die Beklagte ist der Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz des an dem Hörmann-Sektionaltor infolge dessen ungebremsten Herabstürzens am 11.05.2004 entstandenen Schadens verpflichtet.

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Diese Ersatzpflicht ergibt sich aus §§ 631, 633, 631 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Unstreitig ist die Beklagte von der Klägerin mit der Überprüfung des Sektionaltores beauftragt worden. Die Prüfung ist von der Beklagten jedoch mangelhaft ausgeführt worden. Gegenstand der geschuldeten Überprüfung wäre u. a. auch die Kontrolle der Federfunktion und des Gewichtsausgleichs gewesen. Ausweislich des Prüfungsprotokolls will die Beklagte eine entsprechende Überprüfung am 16.04.2004 zwar vorgenommen und hierbei keinerlei Beanstandungen festgestellt haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Beklagte die Federkraft entweder gar nicht überprüft hat oder aber die Überprüfung nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat.

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Zwar hat der beklagtenseits benannte Zeuge N, ein Mitarbeiter der Beklagten, bekundet, er habe die Prüfung durchgeführt. Dabei habe er das Tor heruntergelassen und dann auf eine Höhe von 1 m hochgefahren und entriegelt. Dass Tor sei in dieser Höhe stehen geblieben, woraus sich – so die Ansicht des Zeugen – ergebe, dass die Feder richtig gespannt gewesen sei.

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Zwar bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen N. Solche ergeben sich insbesondere nicht bereits daraus, dass dieser nach wie vor bei der Beklagten beschäftigt ist. Die Kammer sieht die Aussage des Zeugen N jedoch als durch die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen T widerlegt an. Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten vom 16.08.2006 und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2007 erläutert, dass dann, wenn die Überprüfung im April 2004 tatsächlich wie von dem Zeugen N beschrieben ausgeführt worden wäre, das Tor im Mai 2004 nicht infolge einer Federermüdung hätte hinabstürzen können. Eine zuvor beanstandungsfreie Feder könne nämlich frühestens innerhalb eines Dreivierteljahres ermüden; eine Ermüdung innerhalb eines Monats sei dagegen auszuschließen.

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Dass das Herabstürzen des Tores auf anderen Faktoren als einer Federermüdung beruhte, konnte der Sachverständige ausschließen. Insbesondere komme ein Bruch der Kupplung infolge von Materialermüdung als Ursache nicht in Betracht. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass selbst im Falle eines Kupplungsbruchs das Tor dann, wenn die Feder ordnungsgemäß gespannt gewesen wäre, nicht herabgestürzt wäre. Das Tor hätte dann zwar nicht mehr mittels Motor bewegt werden können, wäre aber durch die Federkraft gehalten worden.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann auch ausgeschlossen worden, dass Manipulationen durch die Klägerseite oder von Seiten Dritter für das Herabstürzen des Tores ursächlich waren. Ein Verstellen der Federspannung ist nämlich nur durch zwei fachkundige Personen, die in 4 m Höhe arbeiten müssten, möglich. Dafür, dass entsprechendes hier stattgefunden hätte, sieht die Kammer keinerlei Anhaltspunkte.

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Die Kammer ist von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen überzeugt. Zwar sind nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 16.08.2006 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 02.10.2006 zunächst noch Unklarheiten verblieben, mit denen sich auch die Beklagtenseite in ihrem stellungnehmenden Schriftsatz vom 05.10.2006 auseinandergesetzt hat. Diese konnten jedoch im Rahmen der persönlichen Anhörung des Sachverständigen vollumfänglich aufgeklärt werden. Der Sachverständige hat zu sämtlichen ihm gestellten Fragen einschließlich derer, die von der Beklagtenseite vor dem Termin aufgeworfen worden sind, ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei Stellung genommen.

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b. Der Höhe nach stehen der Klägerin jedoch Ersatzansprüche nur in Höhe der für die Durchführung der Notreparatur geltend gemachten 399,00 EUR netto zu.

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Der Sachverständige T ist im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch zu der Höhe der für die Reparatur des Sektionaltores erforderlichen Kosten befragt worden. Er hat – auch insoweit überzeugend – erläutert, dass die von der Firma T GmbH unter dem 09.08.2004 mit 399,00 EUR netto in Rechnung gestellten Arbeiten und Materialien allesamt zur Beseitigung der durch das Herabstürzen des Tores entstandenen Schäden erforderlich gewesen und in angemessener Höhe berechnet worden seien. Insbesondere die Anzahl der abgerechneten Arbeitsstunden sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

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Zuzusprechen waren der Klägerin allerdings nur die Nettoreparaturkosten für die Notreparatur, da Mehrwertsteuer von der Klägerin insoweit nicht geltend gemacht worden ist.

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Ersatz der darüber hinausgehenden Kosten für die in dem Angebot der Firma T GmbH unter dem 25.06.2004 vorgesehenen weiteren, jedoch noch nicht ausgeführten Arbeiten kann die Klägerin dagegen nicht verlangen. Der Sachverständige, der das Tor im Rahmen der Begutachtung in Augenschein genommen hat, hat nämlich ausgeführt, dass weitere Reparaturen nicht erforderlich seien. Das Tor weise keinerlei Beschädigungen mehr auf, die auf das Herabstürzen zurückzuführen seien. Die in dem Angebot vom 25.06.2004 veranschlagten Arbeiten und Materialien würden auch überwiegend der Beseitigung von Verschleißschäden dienen, die aber mit dem hier streitgegenständlichen Schaden in keinem Zusammenhang stünden.

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Ein anspruchsminderndes Mitverschulden muss die Klägerin sich vorliegend nicht anrechnen lassen. Ein solches ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Klägerin einen Austausch der von der Beklagten im Rahmen der Überprüfung im April 2004 beanstandeten Seile nicht unmittelbar nach dem Prüftermin veranlasst hat.

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Etwaige Mängel an den Seilen selbst sind für den eingetretenen Schaden jedenfalls nicht ursächlich gewesen. Es mag sein, dass bei einem Austausch der Seile aufgefallen wäre, dass die Federspannung zu gering war. Die Prüfung der Federspannung war aber gerade Aufgabe der Beklagten als Fachunternehmen. Im Übrigen hätte die Beklagte die Klägerin aber auch darauf hinweisen müssen, dass der Austausch der Seile umgehend erforderlich und dabei auch die Federspannung zu überprüfen sei. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan; vielmehr hat sie der Klägerin erst unter dem 14.05.2004 ein Angebot zur Reparatur der Seile gemacht (Bl. 104 ff. d.A.) und hierin ausgeführt, dass die Arbeiten im "Verlaufe des Überprüfungszeitraums" durchzuführen seien.

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c. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 ZPO. Unter dem 17.12.2004 hat die Beklagte die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass es einer weiteren Mahnung seitens der Klägerin nicht bedurfte.

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d. Ersatz für weitere Auslagen in Höhe von 20,00 EUR war der Klägerin nicht zuzusprechen. Denn es fehlt an jeglicher Darlegung dazu, welche weiteren Kosten der Klägerin entstanden sein sollen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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III.

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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.557,00 EUR