Schadensersatz aus Nachbarvereinbarung wegen unzureichender Straßenreinigung nach Viehtrieb
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von den Beklagten Schadensersatz wegen Verstoßes gegen eine Nachbarvereinbarung zur Reinigung einer Straße nach Viehtrieben und legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung ein. Das Landgericht bejahte dem Grunde nach eine Pflichtverletzung und Verzug, kürzte aber die geltend gemachten Reinigungskosten. Nicht ersatzfähig seien u.a. Wartezeiten, nicht erforderliches Befeuchten mit Wasser sowie Reinigungen, bei denen den Beklagten keine angemessene Gelegenheit zur Eigenreinigung gelassen wurde. Es sprach 748,94 € sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Beklagte zur Zahlung gekürzten Schadensersatzes und anteiliger vorgerichtlicher Kosten verurteilt, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Nachbarvereinbarung über die Beseitigung von Verschmutzungen nach Viehtrieb ist der geschuldete Reinigungserfolg durch Auslegung nach Wortlaut und ergänzender Auslegung unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände zu bestimmen.
Sind mehrere Berechtigte Mitgläubiger einer unteilbaren Primärleistung, kann ein einzelner Mitgläubiger Schadensersatz wegen Pflichtverletzung insoweit allein geltend machen, als der Schaden nur in seiner Person durch eigene Beauftragung eines Dritten entstanden ist (§ 432 Abs. 2 BGB).
Aus bloßen Vertragsverletzungen eines Vertragspartners folgt regelmäßig keine konkludente Kündigung einer Nachbarvereinbarung; eine Kündigung bedarf zusätzlicher, auf Beendigung gerichteter Umstände.
Schadensersatz statt der Leistung wegen unterlassener Reinigung setzt voraus, dass dem Verpflichteten eine angemessene Zeit zur Erfüllung eingeräumt wird; nimmt der Gläubiger die Leistung unmittelbar nach Entstehen der Pflicht selbst vor, kann der Ersatzanspruch insoweit ausgeschlossen sein.
Kosten einer Ersatzvornahme sind nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem die Maßnahmen zur Herbeiführung des geschuldeten Zustands erforderlich sind; nicht erforderliche Zusatzmaßnahmen und Wartezeiten sind nicht zu ersetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 68 C 26/09
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 11.08.2009 – Az.: 68 C 26/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 748,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 70% und die Beklagten zu 30% als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1. Der Kläger hat einen Anspruch in Höhe von 748,94 € gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB in Verbindung mit der Nachbarvereinbarung.
a. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dem steht nicht entgegen, dass es hier um die Frage der Verletzung von Pflichten aus der Nachbarvereinbarung geht, die zwischen den Beklagten und dem Kläger zusammen mit den Zeuginnen A und B M geschlossen wurde. Grundsätzlich handelt es sich bei der Säuberung der Straße um eine unteilbare Leistung, so dass der Kläger und die Zeuginnen M und B M Mitgläubiger gemäß § 432 Abs. 1 BGB sind, die grundsätzlich von den Beklagten nur gemeinsam die Leistung fordern können. Der Kläger verlangt hier jedoch nicht die Erfüllung der Primärleistung, sondern Schadensersatz. Gemäß § 432 Abs. 2 BGB wirken andere Tatsachen als die Erfüllung wie auch deren Surrogate nur für und gegen denjenigen Gläubiger, in dessen Person sie eintreten (vgl. hierzu Staudinger – Schmidt-Kessel, BGB - Eckpfeilergläubiger - Neubearbeitung 2008, Mitgläubiger). Vorliegend hat nur der Kläger die in Streit stehenden Arbeiten beauftragt. Den ihm dadurch entstandenen Schaden kann der Kläger daher auch nur in seinem Namen geltend machen.
b. Der Kläger hat die Nachbarvereinbarung nicht konkludent gekündigt. Es kann insofern dahinstehen, ob sich der Kläger tatsächlich nicht an die Nachbarvereinbarung gehalten hat, denn allein aus Vertragsverletzungen seitens des Klägers kann nicht ohne Weiteres auf eine konkludente Kündigung der Vereinbarung geschlossen werden. Abgesehen davon ist auch sehr zweifelhaft, ob dem Kläger überhaupt ein Recht zur Kündigung der Vereinbarung zugestanden hätte. Wenn die Beklagten der Meinung sind, der Kläger hätte seinen Teil der Vereinbarung nicht eingehalten, dann müssen sie entweder ihre Ansprüche entsprechend durchsetzen oder aber von sich aus die Vereinbarung kündigen.
c. Die Beklagten haben gegen die Nachbarvereinbarung verstoßen. Sie haben Verschmutzungen, die durch den Viehtrieb entstanden sind, nicht in dem vereinbarten Maße entfernt.
(1) Das Amtsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass den Beklagten die Wahl der konkreten Reinigungsmaßnahme obliegt. Nach der Vereinbarung kommt es aber entscheidend auf das Ergebnis, also den Beseitigungserfolg, an. Welcher Beseitigungserfolg von den Beklagten geschuldet ist, ist eine Frage der Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Nachbarvereinbarung. Bei der Auslegung ist zunächst der Wortlaut der Vereinbarung zu Grunde zu legen. Nach diesem sind nach jedem Viehtrieb "die hierdurch verursachten Verschmutzungen der Straße" zu beseitigen. Dies legt zwar nahe, dass die Straße so gesäubert werden muss, als hätte es keinen Viehtrieb gegeben. Dieses Ergebnis wäre jedoch weder lebensnah noch praktisch realisierbar. Daher hat eine ergänzende Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles zu erfolgen. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine landwirtschaftliche Umgebung handelt und eine Straße in ländlicher Umgebung nicht von allen Verfärbungen befreit werden kann. Nach einem Viehtrieb muss die Straße nicht "klinisch rein" hinterlassen werden. Gewisse Farbabzeichnungen auf der Straße sind nicht zu vermeiden und müssen vom Kläger auch nach Abschluss der Nachbarvereinbarung hingenommen werden. Allerdings ist es im Hinblick auf die Nachbarvereinbarung nicht ausreichend, lediglich die gröbsten Verschmutzungen zu entfernen. Es genügt nicht, nur mit einer Schippe die Kuhfladen zu beseitigen. Es ist vielmehr erforderlich die Verschmutzungen zum Beispiel mit einer Kehrmaschine gründlich zu entfernen. Dies wiederum kann jedoch nicht nach jedem Viehtrieb verlangt werden, da dieser vier Mal am Tag stattfindet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jeweils zwei Viehtriebe, nämlich die beiden morgens und die beiden nachmittags, in zeitlich engem Zusammenhang erfolgen, kann von den Beklagten nicht verlangt werden, dass auch zwischen den beiden kürzer hintereinander erfolgenden Viehtrieben jeweils mit einer Kehrmaschine gereinigt wird. Darüber hinaus ist auch ein zusätzliches Befeuchten der Straße nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass nach dem jeweils letzten der beiden Viehtriebe, also zwei Mal am Tag, mit der Kehrmaschine trocken gesäubert wird. Nach jedem Viehtrieb müssen allerdings von den Beklagten der grobe Schmutz und die Kuhfladen mit der Schaufel entfernt werden.
Dass eine der Vereinbarung genügende Sauberkeit durch Entfernung der Verunreinigungen nach jedem Viehtrieb mit der Schaufel und nach jedem zweiten Viehtrieb trocken mit der Kehrmaschine erreicht werden kann, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugin T bekundete glaubhaft und überzeugend, dass es, nachdem die Beklagten mit der Kehrmaschine über den trockenen Weg gefahren seien, sauber gewesen sei. Es sei zwar keine Allee in M2 gewesen, es seien vielmehr kleine Schmutzreste verblieben, im Übrigen sei es aber sauber gewesen. Dies bestätigte die Zeugin M. Sie bekundete, dass an dem Tag, als die Beklagten die trockene Straße mit der Kehrmaschine gesäubert hätten, die Straße relativ sauber und eine weitere Säuberung durch die Firma M3 nicht erforderlich gewesen sei. Auch der Zeuge M3 bekundete, dass es zwei oder drei Mal genügt hätte, die Verschmutzungen nicht mit der Kehrmaschine sondern mit einem geringeren Aufwand (Eimer, Besen und Schaufel) zu entfernen. Jedenfalls an dem Tag, an dem die Beklagten die Straße mit der Kehrmaschine gesäubert hätten, wäre es so sauber gewesen, dass er nicht mehr hätte säubern müssen.
(2) Dieser so konkretisierten Reinigungsverpflichtung sind die Beklagten nicht in vollem Umfang nachgekommen.
Es steht zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagten nach jedem Viehtrieb die Straße mit der Schippe gesäubert haben. Dies bekundeten glaubhaft und überzeugend die Zeugen M4, Dr. K, die Zeuginnen G und I sowie der Zeuge N. Sie gaben an, dass eine Schippe immer griffbereit am Straßenrand gestanden habe und damit der grobe Schmutz auch entfernt worden sei.
Mit der Kehrmachine säuberten die Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nur einmal gründlich, nämlich am 18.08.2008, und ein Mal lediglich unzureichend am 19.08.2008.
Am 18.08.2008 war die Zeugin T anwesend, die glaubhaft bekundete, dass an diesem Tag mit der Kehrmaschine gesäubert worden sei. Bestätigt wird dies ebenfalls durch die Angaben der Zeugin M. Auch diese gab an, dass an dem Tag, an dem Frau T anwesend gewesen sei, von den Beklagten mit der Kehrmaschine gekehrt worden sei. Danach sei die Straße auch relativ sauber gewesen und die Firma M3 habe dann auch nicht nochmal kehren müssen. Dies bestätigte der Zeuge M3.
Die Reinigung durch die Beklagten mit der Kehrmaschine am 19.08.2008 war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzureichend. Nach den überzeugenden Angaben des Zeugen M3 ist der Beklagte zu 3.) zwar mit dem Traktor über die Straße gefahren, dies aber mit einer derartigen Geschwindigkeit, dass er ihn, den Zeugen M3, fast überfahren hätte. Danach habe er auch nochmal reinigen müssen, da der Beklagte zu 3.) durch die hohe Geschwindigkeit nur alles verteilt und nicht gesäubert hätte.
Weitere Säuberungen der Beklagten mit der Kehrmachine stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Zwar bekundete die Zeugin G, dass ein weiteres Mal mit der Kehrmaschine bei Anwesenheit des Zeugen Dr. K gefahren worden sei. Der Zeuge Dr. K konnte dies jedoch nicht bestätigen. Er konnte nur allgemein angeben, wie die Straße gesäubert wurde, nicht jedoch konkret auf die streitgegenständliche Woche bezogen. Auch die Angaben der anderen Zeugen verhalten sich lediglich dazu, wie grundsätzlich gereinigt wurde. Nähere Angaben zu der Art und Weise der Reinigung in der streitgegenständlichen Woche machten die Zeugen nicht. Der Zeuge N bekundete zwar, er meine, dass die Beklagten auch in der streitgegenständlichen Woche mehrmals mit der Kehrmaschine die Straße gesäubert hätten, ob dies aber mehr als die oben beschriebenen zwei Mal gewesen ist, konnte er nicht angeben.
d. Der Kläger hat den Beklagten jedoch in zwei Fällen nicht die Möglichkeit gegeben, ihrer Verpflichtung zur Reinigung nachzukommen. Dies ist Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, da anderenfalls der Kläger den Beklagten die Verpflichtung zur Reinigung unmöglich gemacht hat. Auch die Nachbarvereinbarung beinhaltet nicht, dass sogleich nach dem Viehtrieb gereinigt werden muss. Der Kläger musste nach dem Viehtrieb eine angemessen Zeit abwarten. Eine angemessene Zeit liegt hier bei ca. 10 bis 15 Minuten, denn diese Zeit brauchen die Beklagten, um das Vieh im Stall zu fixieren und dann mit ihrer Kehrmaschine die Straße zu reinigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass in zwei Fällen der Zeuge M3 direkt hinter dem Viehtrieb hergegangen ist, um die Straße zu säubern. Der Zeuge M3 bekundete zwar, er habe jedes Mal zwischen 15 und 20 Minuten nach dem Viehtrieb gewartet, bevor er mit der Säuberung der Straße begonnen habe. Dem stehen aber die Angaben der Zeugin I entgegen. Diese bekundete glaubhaft und widerspruchsfrei, dass in zwei Fällen die Kehrmaschine direkt hinter ihr hergefahren sei. Sie schilderte lebensnah und überzeugend, dass bei diesem Mal auch die Kühe unruhig geworden seien.
Dass auch über diese beiden Male hinaus der Zeuge M3 direkt mit der Kehrmaschine hinter dem Vieh hergefahren ist, hat die Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Angaben des Zeugen L. Dieser bekundete zwar, dass er den Unternehmer mehrmals gesehen habe und dieser immer direkt hinter dem Vieh her gegangen sei. Der Zeuge gab jedoch auch unzutreffend an, dass es sich um eine große Kehrmaschine mit Steuer gehandelt habe. Auch als ihm im Termin der Beweisaufnahme die Fotos der Kehrmaschine des Zeugen M3 gezeigt wurden, konnte er sich nicht daran erinnern, ob dies die Kehrmaschine gewesen ist, die er gesehen haben will. Da der Zeuge aus der Erinnerung unzutreffende Angaben zu der Beschaffenheit der Kehrmaschine gemacht hat, sind auch seine Angaben zu der Frage, ob der Zeuge M3 direkt hinter dem Vieh mit seiner Kehrmachine her lief, nicht für eine Überzeugungsbildung der Kammer ausreichend.
e. Die Beklagten befanden sich in Verzug mit der Vornahme der Reinigungsarbeiten. Mit Schreiben vom 17.07.2008 mahnte der Kläger diese an und drohte die Beauftragung einer Fremdfirma an. Zwar entsteht die Verpflichtung zur Reinigung mit jedem Viehtrieb neu, so dass grundsätzlich jedes Mal eine Mahnung bzw. Fristsetzung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall kannten die Beklagten jedoch die von ihnen verlangten Leistungen. Sie wussten, dass von ihnen verlangt wurde, die Straße nach jedem Viehtrieb zu säubern. Solange dann die Voraussetzungen der Verpflichtung wie vorliegend fortbestehen, braucht die Aufforderung zur Vornahme der Handlung nicht periodisch wiederholt zu werden (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 286, Rn. 19).
f. Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 748,94 € verlangen.
Dabei ist der mit der Rechnung vom 26.08.2008 geltend gemachte Betrag in einigen Punkten zu kürzen.
Nicht verlangen kann der Kläger zunächst die Kosten, die die Firma M3 bezüglich der Wartezeit von 2,5 Stunden in Rechnung gestellt hat. Die Beklagten haben sich nicht verpflichtet, zu genauen Zeiten den Viehtrieb durchzuführen. Daher kann es auch nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass der Kläger die Firma M3 bereits zu Zeiten beauftragt hat, zu denen der Viehtrieb noch nicht beendet war.
Nicht verlangen kann der Kläger darüber hinaus jede zweite Säuberung, da diese, wie oben dargelegt, nicht den erforderlichen Reinigungsarbeiten entspricht.
Auch kann der Kläger die Kosten, die durch das Reinigen der Straße mit Wasser entstanden sind, nicht verlangen, da diese nicht erforderlich waren, um den Zustand der Straße herbeizuführen, der nach der Nachbarvereinbarung nach Auslegung geschuldet war. Die Kammer schätzt den Kostenaufwand, der durch das Befeuchten der Straße mit Wasser entstanden ist, gemäß § 287 ZPO auf 1/5 der pro Reinigung in Rechnung gestellten Kosten.
Nicht erstattungsfähig sind darüber hinaus zwei Reinigungen der Straße, bei denen der Zeuge M3 den Beklagten keine Möglichkeit gegeben hat, selbst zu reinigen.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung der Schadenshöhe:
Die in Rechnung gestellten Kosten pro Reinigung für die Werktage und den Samstag belaufen sich insgesamt auf 67,22 € (268,90 €:4), davon 4/5 ergibt 53,78 €, das sind die Kosten der Reinigung ohne Wasser. Für die Werktage und den Samstag kann der Kläger 9 Reinigungen geltend machen (zwei pro Tag abzüglich einer nicht erfolgten Reinigung vom 18.08.2008 und abzüglich zweier Reinigungen, an denen den Beklagten keine Gelegenheit gegeben wurde, selbst zu reinigen). Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 484,02 €. Hinzu kommen zwei Reinigungen vom Sonntag, den 24.08.2008, bei denen ein Sonntagszuschlag von 50% gemäß § 287 ZPO angemessen erscheint (363,35 €:4 = 90,84 € x 4/5 = 72,67 € x 2 = 145,34 €). Insgesamt kann der Kläger daher 629,36 € zzgl. 19% MwSt., demnach 748,94 € von den Beklagten als Schadensersatz verlangen.
2. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB, jedoch lediglich in Höhe von 120,67 €, da dies die Kosten der außergerichtlichen Vertretung des Klägers errechnet an einem Gegenstandwert in Höhe von 748,94 € sind.
3. Die Zinsentscheidungen beruhen auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
III.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.468,36 €