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Landgericht Köln·9 S 190/11·25.10.2011

Mietwagenkosten nach Unfall: Abtretung an Vermieter nach § 5 RDG wirksam

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Mietwagenunternehmen klagte aus erfüllungshalber abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten gegen die Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall ein. Streitpunkt war, ob die Abtretung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG (§ 134 BGB) unwirksam ist und ob die Kosten nach § 249 BGB erforderlich sind. Das LG Köln bejahte die Wirksamkeit der Abtretung als nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung und sprach den Restbetrag zu. Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte es nach § 287 ZPO auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels 2010 einschließlich Nebenkosten; ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen unterblieb wegen niedrigerer Fahrzeugklasse.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten durch ein Mietwagenunternehmen kann als nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung zur Vermietungstätigkeit zulässig sein und führt dann nicht zur Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG.

2

Bei der Anwendung des § 5 RDG ist maßgeblich eine generalisierende Betrachtung, ob die Rechtsdienstleistung typischerweise als Nebenleistung zur Haupttätigkeit eng verbunden ist; die im Einzelfall auftretende rechtliche Komplexität ist hierfür nicht entscheidend.

3

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB nur solche Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf; Ausgangspunkt ist der am Markt übliche Normaltarif.

4

Der Tatrichter darf den Normaltarif nach § 287 ZPO anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels (Modus) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet schätzen; die Eignung der Schätzgrundlage ist nur bei fallbezogen aufgezeigten konkreten Mängeln in Zweifel zu ziehen.

5

Nebenkosten (z.B. Vollkasko, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen) sind ersatzfähig und können bei nachgewiesener Leistungserbringung in die Schätzung einbezogen werden; ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen kann entfallen, wenn ein Fahrzeug niedrigerer Klasse angemietet wird.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 249 Abs. 2 BGB§ 3 RDG§ 134 BGB§ 5 Abs. 1 RDG§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 398ff. BGB§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG

Vorinstanzen

Amtsgericht Gummersbach, 19 C 14/11

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 18.05.2011 – 19 C 14/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 636,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

3

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am 00.00.00 in X2, bei dem das Fahrzeug des Zeugen X beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge X mietete bei der Klägerin für die Zeit vom 23.12.2010 bis zum 30.12.2010 für seinen beschädigten PKW VW Passat Variant Diesel, Leistung 103 kW, 1968 cm³ Hubraum, Baujahr 3.2007 ein Ersatzfahrzeug, für welches ihm mit Rechnung vom 31.12.2010 von der Klägerin ein Betrag i.H.v.1.166,68 € in Rechnung gestellt wurde. Mit Schreiben vom 23.12.2010 trat der Geschädigte seine Ansprüche an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung lautete wie folgt: „Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ab“. Von dem geltend gemachten Betrag i.H.v. 1.166,68 € steht nach Teilzahlung der Beklagten ein Restbetrag i.H.v. 636,96 € zur Zahlung offen, den die Klägerin klagewiese geltend macht.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in Rede stehende Abtretung sei wirksam. Die von ihr aufgrund der sog. Schwacke-Liste berechneten Mietwagenkosten seien gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich gewesen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Abtretung sei unwirksam, weil diese der Klägerin eine nach § 3 RDG unzulässige Rechtsdienstleistung ermögliche. Hilfsweise hat sie den tatsächlichen Anfall der Kosten und deren Erforderlichkeit bestritten.

7

Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

8

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 23.12..2010 nicht berechtigt sei, die restlichen Mietwagenkosten geltend zu machen, weil die Abtretung gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam sei.

9

Insbesondere handele es sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehöre. Die qualifizierte Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung hinsichtlich der im Streit stehenden Erforderlichkeit des zugrundegelegten Tarifes könne unter Würdigung aller für die Entscheidung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der konkreten Rechtsdienstleistung, nur von einem Rechtskundigen erwartet werden. Eine qualifizierte Rechtsdienstleistung im Interesse des Rechtsuchenden könne daher von einem Mietwagenunternehmen als bloße Nebenleistung unter Würdigung des Berufs- und Tätigkeitsbild des nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet werden. Die als geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung anzusehende Tätigkeit der Klägerin, die in der Beurteilung und Durchsetzung von Mietwagen-Ersatzansprüchen bestehe, stelle nach Inhalt und Umfang keinen Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens dar, dies schon deswegen nicht, weil die Beurteilung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche eine wesentlich höhere Qualifikation als die Vermietung von Kraftfahrzeugen erfordere.

10

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Zahlung des oben genannten Betrages weiter. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die streitgegenständliche Abtretung wirksam und die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich seien.

11

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin,

12

unter Abänderung des am 18.05.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Gummersbach, Az. 19 C 14/11, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 636,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2011 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts.

16

II.

17

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin  hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 398ff. BGB zu.

18

1.

19

Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Liegt in der Ausübung der Rechtsdienstleistung eine solche Nebentätigkeit, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abtretung und Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr auf die nach altem Recht durchzuführende Abgrenzung zwischen der Wahrnehmung einer eigenen und der Wahrnehmung einer fremden Angelegenheit an. Die klageweise Geltendmachung von Schadensersatzforderungen des Kunden, die auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs infolge eines Verkehrsunfalls zurückzuführen sind, stellt für die Klägerin eine Nebenleistung zur Ausübung ihrer Hauptleistung – der Vermietung von Kraftfahrzeugen – dar.

20

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die Neufassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Berechtigung zur Einziehung von Kundenforderungen nicht mehr vom Eintritt des Sicherungsfalls abhängig sein. Der Unternehmer kann vielmehr seine Leistung sogleich direkt gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen geltend machen und braucht seine Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Dem Gesetzgeber standen dabei auch ganz konkret die Fälle der Mietwagenunternehmen vor Augen. So heißt es in BR-Drs. 623/06, S. 96 f. 110 f.:

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„Soweit Kfz-Werkstätten, Mietwagenunternehmen oder Sachverständige Hinweise zur Erstattung sonstiger, nicht im Zusammenhang mit ihrer eigentlichen Leistung stehender Schäden, insbesondere zu Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen geben, handelt es sich entweder um allgemein gehaltene Ratschläge, die – wie etwa der Hinweis auf die allgemeine Schadenpauschale – nicht als Rechtsdienstleistung anzusehen sind, oder – soweit etwa Schmerzensgeldansprüche konkret beziffert oder geltend gemacht werden – um eindeutige Rechtsdienstleistungen, die mangels Zusammenhangs mit der eigentlichen Tätigkeit der Genannten, aber auch aufgrund der besonderen Bedeutung für den Geschädigten generell auch nicht als Nebenleistung zulässig sein werden.

22

Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 zulässig sein (vgl. – auch zur Zulässigkeit des Forderungseinzugs in diesen Fällen – Begründung zu § 5 Absatz 1).

23

(…)

24

Zu den vertraglich vereinbarten Rechtsdienstleistungen, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, kann etwa die Einziehung von Kundenforderungen zählen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden. Diese Forderungseinziehung, bei der die Rechtsdienstleistung – die Einziehung der eigenen Vergütungsansprüche gegenüber einem Dritten – besonders eng mit der eigentlichen, den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden ist, soll künftig auch dann grundsätzlich erlaubt sein, wenn sie eine besondere rechtliche Prüfung erfordert (zur Erlaubnisfreiheit des schlichten Forderungseinzugs ohne rechtliche Prüfung in diesen Fällen vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2). Weitere Anwendungsfälle der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit finden sich auch im Bereich der Unfallschadenregulierung etwa bei der Geltendmachung von Sachverständigen-, Mietwagen- oder Reparaturkosten (vgl. dazu auch Begründung zu § 2 Absatz 1). Hierbei entsteht häufig Streit etwa über die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten oder über die Höhe der Mietwagenrechnung, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs. Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten.“

25

Danach ergibt sich aus Sicht der Kammer (vgl. hierzu auch die Entscheidung vom 29.12.2010 – 9 S 252/10; NJW 2011, 1457) im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Unabhängig davon, dass die Klägerin wiederholt und in einer Vielzahl von Fällen bei ihr angefallene Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall anstelle des Unfallgeschädigten aufgrund einer entsprechenden Abtretung gegenüber der ersatzpflichtigen Versicherung geltend macht, handelt es sich dabei nicht um ihre Haupttätigkeit. Ihre Haupttätigkeit ist nach Ansicht der Kammer ausschließlich in der Vermietung von Fahrzeugen zu sehen; erst nachdem eine solche Vermietung stattgefunden hat, können die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, bei der (gerichtlichen) Geltendmachung der Ansprüche handele es sich um eine Tätigkeit im gewerblichen Ausmaß, hat dies nach Auffassung der Kammer keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Tätigkeit Neben- oder Haupttätigkeit ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin sich lediglich in Bezug auf die Mietwagenkosten – also ihr Hauptgeschäft – die Forderungen des Unfallgeschädigten abtreten lässt. Keinesfalls nimmt sie eine umfassende Beratung des Unfallgeschädigten vor oder setzt an dessen Stelle dessen sämtliche Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls durch. Schließlich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung von Mietwagenkosten durch den Mietwagenunternehmer aufgrund abgetretener Forderung bei der Schaffung des § 5 RDG konkret bedacht hat und diese Tätigkeit ausdrücklich als eine Rechtsdienstleistung angesehen hat, die (noch) nicht typischerweise zum jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. Auch standen ihm dabei – wie aus der zitierten BR-Drucksache folgt - gerade die rechtlich nicht unproblematischen Konstellationen der Geltendmachung von Unfallersatztarifen im Mietwagengeschäft vor Augen. Es lässt sich demzufolge nach Ansicht der Kammer nicht dahingehend argumentieren, gerade wegen der Schwierigkeiten der Mietwagenabrechnungen könne dieser Komplex nicht mehr als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG angesehen werden. Vielmehr wurde die Vorschrift in Kenntnis der Probleme gerade auch für die Fälle der Mietwagenunternehmer geschaffen. Ob und in welcher Komplexität letztlich dann Rechtsprobleme im Einzelfall auftreten, ist ohne Belang, da es bei der Auslegung des § 5 RDG auf eine generalisierende Betrachtungsweise ankommt.

26

2.

27

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

28

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NZV 2006, 463, 464) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das sog. gewichtete Mittel (jetzt Modus) des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, NZV 2006, 463 f.; BGH NZV 2008, 1519 f.; BGH, Beschl. v. 13.01.2009 – VI ZR 134/08 – zit. nach juris, Rn. 5; OLG Köln, NZV 2007, 199 f.; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 – zit. nach juris, Rn. 5 f.; LG Bonn, NZV 2007, 362 f.; LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08). Bei einer mehrtägigen Vermietung sind die entsprechenden Pauschalen heranzuziehen.

29

Als Schätzungsgrundlage kann hier der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2010 herangezogen werden. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schwacke-Liste bestehen seitens der Kammer nicht. Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, NJW 2008, 2910), wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1519), der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit dem Titel „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ oder die Erhebung des Dr. A zu anderen Ergebnissen gelangt und ihr deswegen der Vorzug zu geben seien, genügt aus Sicht der Kammer in Kenntnis entgegengesetzter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08 und Urt. v. 21.08.2009 – 6 U 6/09; OLG München, Urt. v. 25.07.2008 – 10 U 2539/08; OLG Thüringen, Urt. v. 27.11.2008 – 1 U 555/07; anders aber OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08) allein nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Die Kammer vermag – auch unter Berücksichtigung, dass im Rahmen der Fraunhofer-Erhebung – anders als bei der Schwacke-Umfrage – eine anonymisierte Befragung von Mietwagenunternehmen durchgeführt worden ist – keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung festzustellen, welche zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Bezüglich der Erhebung Dr. A ist insoweit bereits anzumerken, dass sich diese lediglich pauschal auf den „Großraum West“ bezieht und im Unterschied zu der differenzierteren Schwacke-Liste damit nicht in der Lage ist, regionale Besonderheiten abzubilden. Eine entsprechende Annahme der mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ist auch nicht durch den Sachvortrag der Beklagten – insbesondere dem Einwand, es hätten über das Internet günstigerer Fahrzeuge zur Anmietung bereitgestanden - gerechtfertigt, so dass auch dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.02.2011 (VI ZR 353/09). Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung nach Auffassung der Kammer nicht, dass es der Bundesgerichtshof als ausreichend angesehen hat, dass günstigere Angebote aus einem anderen als dem streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen werden.

30

Im Übrigen ist die Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels für das Jahr 2006 zwischenzeitlich ausdrücklich durch den BGH gebilligt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2009 – VI ZR 134/08 – zit. nach juris, Rn. 5), wobei die Kammer sich bewusst ist, dass es entsprechende Rechtsprechung für die sog. Schwacke-Liste 2010 bislang nicht gibt. Umgekehrt erscheint aus Sicht der Kammer die Wiedergabe von Preisen mit einer Vorbuchungsfrist von einer Woche durch das Fraunhofer Institut kaum geeignet, das typische Anmietungsszenario nach einer Unfallsituation widerzuspiegeln. Auch war die Datenerfassung auf die Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Zudem wird in der Fraunhofer-Erhebung lediglich der Marktpreis für ein großflächigeres Gebiet mit zwei Postleitzahlen angegeben. Die Schwacke-Liste erscheint aufgrund der engmaschigeren Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten eher geeignet, den Normaltarif für den „örtlich“ relevanten Markt abzubilden (so auch OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 – zit. nach juris).

31

Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag von 1.167,00 Euro. Dieser errechnet sich durch die Addition folgender Betrag (Schwacke-Liste 2010; Fahrzeugklasse 6):

32

Ø      1 x Wochenpauschale (Modus):                            644,00 €

33

Ø      1 x Tagespauschale (Modus):                            105,00 €

34

Ø      Vollkaskoversicherung (Woche):              168,00 €             

35

Ø      Vollkaskoversicherung (Tag)                            24,00 €

36

Ø      Zusatzfahrer                                          96,00 €

37

Ø      Zustellung/ Abholung:                            50,00 €

38

Ø      Winterreifen:                                          80,00 €             

39

Von dem genannten Betrag ist die bereits vorgerichtlich geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 530,00 Euro in Abzug zu bringen. Es errechnen sich 637,00 €, so dass der klageweise geltend gemachte Betrag von 696,96 in jedem Falle gerechtfertigt ist.

40

Die Nebenkosten, auch die für die Winterreifen, sind hier ebenfalls nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigen. Dies gilt, sofern – wie hier - ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht wurden und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde. Demnach ist auch unerheblich, ob ohnehin sämtliche Fahrzeuge mit Winterreifen ausgerüstet sind und auch, ob es für die Bereitstellung eines verkehrssicheren Mietfahrzeuges unerlässlich ist, dass an diesem Winterreifen montiert sind (vgl. insoweit auch Urteil der Kammer vom 04.05.2011, 9 S 334/10).

41

Ein Abzug für ersparte Eigenkosten ist nicht vorzunehmen, da der Kunde der Klägerin ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat.

42

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

44

Die Zulassung der Revision ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

45

Streitwert für das Berufungsverfahren:  636,96 EUR