PKH-Antrag für Berufung abgewiesen: Steuererstattung steht zahlendem Ehegatten zu
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Teilrückerstattung einer Steuererstattung. Das Landgericht Köln wies den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht nach §114 ZPO zurück. Es stellte fest, dass der Erstattungsanspruch bei Zusammenveranlagung dem Ehegatten zusteht, der die Steuer gezahlt hat, und dem Kläger weder aus §§428 ff., noch aus §§812 ff. BGB ein Anspruch zusteht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels Erfolgsaussicht nach §114 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung nach derzeitigem Stand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
Bei Steuererstattungsansprüchen im Fall der Zusammenveranlagung steht der Erstattungsanspruch nicht beiden Ehegatten zur gesamten Hand; er gehört demjenigen Ehegatten allein, der die zu erstattende Steuer geleistet hat.
Die Vorschrift des §36 Abs.4 Satz 3 EStG dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung und begründet kein dingliches oder forderungsrechtliches Gesamtgläubigerrecht zwischen den Ehegatten.
Ein Anspruch aus den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§812 ff. BGB) besteht nicht, wenn der empfangende Ehegatte den Erstattungsbetrag allein aus eigener Zahlungspflicht erhalten hat und die gesetzliche Besserstellung der Zusammenveranlagung nicht zu einer Bereicherung zu Lasten des anderen Ehegatten führt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 9 C 732/02
Tenor
Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 13.5.2003 (9 C 732/02) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die begehrte Prozesskostenhilfe war zu versagen, da die Durchführung der beabsichtigten Berufung nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf teilweise Auszahlung des für 2001 an die Beklagte geflossenen Steuererstattungsbetrages steht dem Kläger unabhängig von der Frage, ob die Ehe der Parteien in dem von der Steuererstattung betroffenen Zeitraum noch intakt war, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch aus § 430 BGB (nicht: § 426 BGB) kommt nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Gesamtgläubigerschaft der Eheleute im Hinblick auf Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Steuern fehlt. Der Steuererstattungsanspruch gegen das Finanzamt steht nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der die Kammer folgt, auch im Falle von Zusammenveranlagung nicht beiden Eheleuten zur gesamten Hand zu, wie es §§ 428 ff. BGB voraussetzen, sondern allein demjenigen Ehegatten, der die zu erstattende Steuer gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung an das Finanzamt bewirkt worden ist. Insbesondere folgt die Gesamtgläubigerschaft nicht aus der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt; diese Vorschrift dient allein der Verwaltungsvereinfachung, schafft aber kein Forderungsrecht für den einen oder anderen Ehegatten (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1333 ff., LG Stuttgart, NJW-RR 1992, 646 ff., Hessisches FG, EFG 1977, 544 f., FG Rheinland-Pfalz, EFG 1988, 336 ff., FG Köln EFG 1989, 351 f., sowie zum Ganzen Noack, in: Staudinger, BGB §§ 397-432, 13. Bearbeitung 1999, § 428 Rn. 69 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
Einen Erstattungsanspruch kann der Kläger auch nicht aus §§ 812 ff. BGB herleiten, denn die Beklagte hat den vom Finanzamt ausgezahlten Betrag weder rechtsgrundlos noch auf Kosten des Klägers erhalten. Vielmehr stand ihr der Erstattungsbetrag alleine zu, weil ausschließlich sie Zahlungen auf die Steuerschuld der Parteien erbracht hat. Nach Erstattung der überzahlten Steuern an die Beklagte stehen beide Parteien so, sie stünden, wenn die Beklagte von vornherein nur die tatsächlich angefallenen Steuerschulden beglichen hätte. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige Ehegatte, der als Gesamtschuldner die gesamten Vorauszahlungen aus seinem Vermögen leistet, diese im Sinne von § 37 Abs. 2 AO "auf seine Rechnung" bewirkt und deswegen alleiniger Inhaber des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Finanzamt wird, weswegen in der Zahlung an diesen Ehegatten keine Bereicherung desselben auf Kosten des anderen zu erblicken ist. Soweit der zahlende Ehegatte wegen der gemeinsamen Veranlagung besser steht als bei einer getrennten, folgt diese Besserstellung allein aus gesetzlichen Regelungen. Sie führt insbesondere nicht zu einer Schlechterstellung des anderen Ehegatten, so dass sie nicht auf dessen Kosten erlangt ist im Sinne des § 812 BGB (vgl. hierzu LG Stuttgart a.a.O. sowie LG Mönchengladbach, FamRZ 1994, 962 f., AG Bremen, Streit 1984, 19 f., AG Lehrte FamRZ 1984, 915 f.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.