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Landgericht Köln·9 S 127/02·29.10.2002

Berufung: Aufhebung unzulässigen Teilurteils (§ 301 ZPO) und Zurückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Berufung gegen ein Teilurteil des Amtsgerichts Köln ein; das Landgericht hebt dieses auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Entscheidend war die Zulässigkeit des Teilurteils nach § 301 ZPO unter dem Gesichtspunkt möglicher Widersprüchlichkeit/Präjudizialität infolge einer zwischenzeitlich zugestellten Widerklage. Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit von Amts wegen und führt die Aufhebung regelmäßig zur Zurückverweisung. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Ausgang: Berufung führt zur Aufhebung des unzulässigen Teilurteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht; Berufungskosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Teilstreit unabhängig vom noch anhängigen Reststreit getroffen werden kann; es darf keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen oder Präjudizialität bestehen.

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Das Vorliegen einer nachträglich erhobenen und vor Verkündung des Teilurteils zustellten Widerklage, die nicht gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen wird, kann die Zulässigkeit eines Teilurteils ausschließen.

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Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit eines Teilurteils von Amts wegen zu prüfen; ist das Teilurteil unzulässig, führt dies regelmäßig zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO.

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Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den noch nicht erledigten Teil der Sache kommt nur ausnahmsweise in Betracht, da sonst den Parteien eine Instanz genommen würde.

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Die Entscheidung über die Erhebung von Gerichtskosten im Berufungsverfahren richtet sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG; das Gericht kann die Erhebung der Kosten entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 301 ZPO§ 301 Abs. 1 ZPO§ 296 a ZPO§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 205 C 493/01

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. April 2002 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Köln - 205 C 493/01- einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Rubrum

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Begründung (§ 540 Abs. 1 ZPO):

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Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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Das Teilurteil des AG Köln vom 23. April 2002 war aufzuheben, weil sein Erlass unzulässig war, § 301 ZPO.

4

Ein Teilurteil darf ergehen, wenn nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist, § 301 Abs. 1 ZPO. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass -ungeschriebene- Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils die Unabhängigkeit von Teil- und Schlussurteil ist. Teil- und Schlussurteil dürfen sich nicht widersprechen, d. h. die Entscheidung über den Teil muss unabhängig davon sein, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt. Widersprüchlichkeit ist hierbei weit zu verstehen und umfasst auch die Fälle der Präjudizialität. Die Entscheidung des Reststreits darf nicht eine Vorfrage für den (erledigten) Teilstreit umfassen. (s. zum Ganzen: Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 301, Rz. 7, m. zahlr. w. N.). Der Erlass eines Teilurteils ist deswegen beispielsweise dann unzulässig, wenn die beklagte Partei den Grund des gesamten Klageanspruchs in Frage stellt - wie etwa in einem Mietprozess über verschiedene aufeinander folgende Monatsmieten, in dem die beklagte Partei den Mietvertrag angefochten hat (OLG Köln, NJW-RR 1992, S. 908, 909). In derartigen Fällen besteht die Gefahr der Widersprüchlichkeit, weil das Gericht bei der Entscheidung über die restliche Klageforderung nicht an die Entscheidungsgründe des Teilurteils gebunden ist, wenn es später das Schlussurteil erlässt (OLG Köln, a. a. O.). Wird durch Teilurteil über einen Teil der Mietzinsforderung entschieden und hierbei die Wirksamkeit des Mietvertrages bejaht, so könnte bei Erlass des Schlussurteils diese Frage theoretisch -etwa infolge eines Wechsels in der Gerichtsbesetzung oder neuer Beweisantritte- anders entschieden werden.

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Die Gefahr der Widersprüchlichkeit besteht auch vorliegend. Denn das Bestehen der Klageforderung hängt -ebenso wie die Widerklageforderung- davon ab, ob zum Zeitpunkt der Kündigung in der Wohnung Schimmelschäden vorhanden waren. Für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt es hierauf ebenso an wie für den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Kautionsrückzahlungsanspruch. Denn letzterer hängt wegen der von den Beklagten erklärten Aufrechnung unter anderem davon ab, ob für die Monate Februar und März noch Mietansprüche der Beklagten bestanden. Hierfür ist wiederum die Wirksamkeit der auf die Schimmelschäden gestützten fristlosen Kündigung Voraussetzung. Gleiches gilt für die erhobene Widerklage. Denn mit dieser wird unter anderem noch ein Teil der Miete für den Monat März geltend gemacht (473,23 DM). Diese steht den Beklagten ebenfalls nur dann zu, wenn die fristlose Kündigung vom 04. Februar 1999 wirksam war.

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Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Widerklage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Teilurteil erging, noch gar nicht erhoben war. Die Widerklage ist am 03. April 2002, also nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, aber noch vor Verkündung des Teilurteils, zugestellt worden. In derartigen Fällen ist, wenn die Widerklage nicht gemäß § 296 a ZPO als verspätet zurückgewiesen wird, der Erlass eines Teilurteils unter den oben ausgeführten Voraussetzungen unzulässig. Das OLG Köln hat sich in der oben zitierten Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass selbst in Fällen ständiger Klageerhöhungen (so etwa in Mietstreitigkeiten, wenn die Klage um die jeweils neu aufgelaufenen Rückstände erhöht wird) die Gefahr einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits hinzunehmen ist, wenn die Entscheidungsreife durch eine nachträgliche Veränderung der prozessualen Lage, die nicht die Verspätungsfolgen des § 296 ZPO auslöst, hinausgezögert wird (OLG Köln, NJW-RR 1992, S. 908, 909). Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Anträge überreichte Widerklage nicht zugestellt und damit nicht rechtshängig wird (OLG Köln, NJW-RR 1999, S. 882, 883). Vorliegend ist die Widerklage aber vor Erlass des Teilurteils zugestellt und damit rechtshängig geworden.

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Die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils ist im Berufungsrechtszug von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 301, Rz. 13). Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils führt in der Regel zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Eine einheitliche Entscheidung des Berufungsgerichts -auch über den noch nicht durch Teilurteil erledigten Teil- kommt nur ausnahmsweise in Betracht (Zöller/Gummer, ZPO, § 538, Rz. 55), scheidet hier jedoch aus, weil den Parteien dann eine Instanz genommen würde.

8

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Berufungsstreitwert: 2.966,23 EUR.