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Landgericht Köln·9 OH 197/09·03.05.2009

Antrag auf Auskunft über IP-Zuordnung wegen Löschung dynamischer Verkehrsdaten abgelehnt

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtAuskunftsanspruchVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers einer bestimmten IP-Adresse zu einem genannten Zeitpunkt. Das Landgericht Köln lehnte den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis ab, weil die betreffenden dynamischen Verkehrsdaten nach der üblichen Löschpraxis spätestens nach sieben Tagen nicht mehr vorlagen. Zudem sind nach § 113b TKG Vorratsdaten nicht für zivilrechtliche Auskunftsansprüche verwertbar.

Ausgang: Antrag auf Auskunft über zugeordnete Nutzerdaten mangels Rechtsschutzbedürfnis und rechtlicher Verwertungsmöglichkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsantrag nach §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, wenn die begehrten Verkehrsdaten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr verfügbar sind (§101 Abs. 9 UrhG).

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Die von einem Diensteanbieter eidesstattlich bestätigte, gerichtsbekannte Löschpraxis dynamischer IP-Adressen kann vom Gericht zur Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Verkehrsdaten herangezogen werden, sofern keine Anhaltspunkte für Zweifel bestehen.

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Daten, die aufgrund der Speicherpflicht nach § 113a Abs. 4 TKG vorgehalten werden, dürfen nach § 113b TKG nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung an zuständige Stellen übermittelt werden und sind damit nicht für zivilrechtliche Auskunftsansprüche (z.B. nach § 101 UrhG) verwertbar.

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Fehlt die Möglichkeit der Auskunftserteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, steht dem Antragsteller der prozessuale Rechtsschutz gegen die verweigerte Auskunft nicht zu.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 30 TKG§ 101 UrhG Abs. 2, 3§ 101 UrhG Abs. 9§ 113a Abs. 4 TKG§ 113b TKG§ 113b S. 1, 2. HS TKG

Tenor

1) Der Antrag vom 18.03.2009, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die nachfolgend aufgeführte IP-Adresse zu dem angegebenen Zeitpunkt zugewiesen war, wird abgelehnt.

IP-Adresse: Datum und Uhrzeit:

###### 14.03.2009 23:27:40 bis 23:42:32 (MEZ)

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3) Eine Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 19.03.2009 erfolgt nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

Gründe

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Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil er sich auf Verkehrsdaten bezieht, die am 14.03.2009 vergeben wurden. Die entsprechenden Daten stehen der Beteiligten zur Erfüllung urheberrechtlicher Auskunftsansprüche jedoch nicht mehr zur Verfügung. Dies folgt zum einen aus der gerichtsbekannten Praxis der Beteiligten, dass die eingesetzten dynamischen IP-Adressen generell nach einem Zeitraum von sieben Tagen ab Ende des Tages des Einwahlzeitpunktes gelöscht werden. Bestätigt wird dies zum anderen durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Justitiars der Beteiligten vom 03.04.2009. Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung bestehen nicht.

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Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beteiligte eine Datensicherung erfolgte, weil sie rechtzeitig Kenntnis von der Sicherungsanordnung erlangt hat. Der Beschluss der Kammer vom 19.03.2009 wurde der Beteiligten am 23.03.2009 zugestellt. Eine Vorabübersendung per Fax erfolgte dabei nicht.

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Soweit jedoch eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG das Rechtsschutzbedürfnis.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus der seit dem 01.01.2009 bestehenden Speicherungspflicht von Daten gem. § 113a Abs. 4 TKG für sechs Monate (sog. Vorratsdatenspeicherung). Die hiernach erhobenen Daten dürfen gem. § 113b TKG nur für Zwecke der Gefahrenabwehr bzw. der Strafverfolgung an zuständige Stellen übermittelt werden (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 11.04.2008, 01.09.2008 und 28.10.2008 – 1 BvR 256/08). Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden, § 113b S. 1, 2. HS TKG. Eine Verwendung der aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche ist hiernach nicht möglich (vgl. auch Hoeren, NJW 2008, 3099 m.w.N.).

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Der Antrag war daher abzulehnen.