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Landgericht Köln·89 O 97/09·29.04.2010

Handelsvertreter: Anspruch auf geordneten Buchauszug über vermittelte Geschäfte

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erteilung eines geordneten Buchauszugs über alle seit dem 28.12.2007 vermittelten Geschäfte im vertraglich definierten Vertragsgebiet. Streitgegenstand ist der Umfang der Auskunftspflicht und die inhaltlichen Angaben des Buchauszugs. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Erteilung des Buchauszugs mit detaillierten Angaben (Kunden-, Auftrags-, Rechnungs- und Lieferdaten, Retouren, Gutschriften). Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Erteilung eines geordneten Buchauszugs über vermittelte Geschäfte seit 28.12.2007 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Handelsvertreter kann vom Unternehmer die Erteilung eines geordneten Buchauszugs über die von ihm vermittelten Geschäfte verlangen, wenn dies vertraglich oder gesetzlich begründete Auskunfts- bzw. Abrechnungsansprüche begründet.

2

Ein übergebener Buchauszug muss für die Abrechnung notwendige Angaben enthalten, insbesondere Name und Anschrift des Kunden, Auftragsdatum und -nummer, Menge und Preise der bestellten Teile, Rechnungsdatum und -inhalt, Lieferdaten, nicht gelieferte Teile mit Gründen sowie Angaben zu zurückgesandter Ware und Gutschriften.

3

Die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden, wenn das Gericht dies anordnet.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit das Gericht die Vollstreckbarkeit anordnet.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte seit dem 28.12.2007 zu erteilen, welche die Klägerin im Vertragsgebiet (Postleitzahlengebiete 10000 bis 14799, 14960 bis 14999, 15000 bis 15569, 39280 bis 39359, 39510 bis 39649, 16000 bis 16999 und 17000 bis 17999) gem. Anlage 2 des Handelsvertretervertrages vom 08.03./30.03.2000 für die Vertragsprodukte gem. Anlage 1 des Handelsvertretervertrages vom 08.03./30.03.2000 vermittelt hat, wobei der Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

Rubrum

1

Name des Kunden mit Anschrift, Auftragsdatum und Auftragsnummer, Inhalt des Auftrages einschließlich der Menge der bestellten Teile und der jeweiligen Preise, Datum, Nummer und Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet wurde, Datum der Lieferung bestellte aber nicht gelieferte Teile, Gründe der Nichtauslieferung vom Kunden zurückgesandte Ware einschließlich der Artikelbezeichnung sowie der Gutschriften in Euro sowie Gründe für die Kundenretouren.

  • Name des Kunden mit Anschrift,
  • Auftragsdatum und Auftragsnummer,
  • Inhalt des Auftrages einschließlich der Menge der bestellten Teile und der jeweiligen Preise,
  • Datum, Nummer und Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet wurde,
  • Datum der Lieferung
  • bestellte aber nicht gelieferte Teile,
  • Gründe der Nichtauslieferung
  • vom Kunden zurückgesandte Ware einschließlich der Artikelbezeichnung sowie der Gutschriften in Euro sowie
  • Gründe für die Kundenretouren.
2

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.