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Landgericht Köln·89 O 67/17·04.10.2018

Berichtigung des Tenors: Anspruch auf Buchauszug über Versicherungsbestände (2014–2016)

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigt gemäß §319 ZPO den Tenor eines Teilurteils und verurteilt die Beklagte, dem Kläger einen Buchauszug über alle zwischen Beklagter und Versicherungskunden geschlossenen Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Kfz- und Rechtsschutzversicherungen zu erteilen, die der Kläger als R- bzw. Z-Bestand im Zeitraum 1.1.2014–31.12.2016 betreute. Der Buchauszug hat detaillierte Vertrags- und Zahlungsangaben sowie Stornoinformationen und Zuordnungszeiträume zu enthalten. Die Berichtigung erfolgte wegen einer offenbaren Unrichtigkeit des ursprünglichen Tenors.

Ausgang: Klägeranspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über Versicherungsverträge für 01.01.2014–31.12.2016 stattgegeben; Tenor gemäß §319 ZPO berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils, um den tatsächlichen Entscheidungsinhalt klarzustellen.

2

Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs kann die Herausgabe detaillierter Vertrags- und Zahlungsdaten für einen konkret bezeichneten Zeitraum umfassen.

3

Der Umfang eines zu erteilenden Buchauszugs kann Angaben zu Name und Anschrift des Vertragsnehmers, Versicherungsscheinnummer, Art und Inhalt des Versicherungsvertrages, Jahresprämie, Zahlungseingängen, Stornodaten sowie dem Zeitraum der Zuordnung zu einem R‑/Z‑Kundenbestand umfassen.

4

Besteht eine offenbare Unrichtigkeit im Tenor, die den Leistungsumfang betrifft, ist eine Korrektur des Tenors vorzunehmen, damit der Tenor den materiellen Inhalt der Entscheidung widerspiegelt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Tenor des Teilurteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.09.2018 wird gemäß § 319 ZPO bezüglich der Ziffer I. wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

"I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Sachversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Kraftfahrtversicherungen und Rechtsschutzversicherungen, die zwischen der Beklagten und Versicherungskunden zustande gekommen sind und die der Kläger  als sogenannte R- bzw. Z-Kundenbestände zur Betreuung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2016 in ihrem Bestand hatten, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:

Rubrum

1

1.       Name und Anschrift des Versicherungsnehmers und Angabe, wem dieser zugeschlüsselt war, also dem Kläger oder einem der o.g. Mitarbeiter

2

2.       Versicherungsscheinnummer

3

3.       Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Produkt/Tarifart, provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

4

4.       Vom Versicherungsnehmer zu zahlende Jahresprämie einschließlich eventueller Erhöhungen (Höhe, Fälligkeit)

5

5.       Höhe und Datum der Zahlungseingänge der Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen

6

6.       Datum einer eventuellen Stornierung, Datum und Art der Kenntnis von der Stornogefahr durch die Beklagte bzw. den Kooperationspartner, Gründe der Stornierung und Datum und Art der ergriffenen Bestandhaltungsmaßnahmen

7

7.       Zeitraum innerhalb des Auskunftszeitraumes, in dem der Vertrag dem Kläger oder den o.g. Mitarbeitern als R- bzw. Z-Kundenbestand zugeschlüsselt war."