Handelsvertreter: Buchauszug und Abrechnung (§ 87c HGB) nach Vertragsfortsetzung (§ 89 Abs. 3 HGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte als Einkaufsvertreter Buchauszug, Auskunft und Abrechnung zu Provisionsansprüchen aus Bangladesch-Geschäften nach Ende einer Agenturvereinbarung. Das LG Köln bejahte ein Handelsvertreterverhältnis mit dem Kläger und die Anwendbarkeit deutschen Rechts. Ein Buchauszug wurde nur für 3.11.2008 bis 30.4.2009 zugesprochen, weil der Kläger zuvor selbst über alle abrechnungsrelevanten Unterlagen verfügte. Weitergehende Auskunft wurde mangels Darlegung eines zusätzlichen Bedarfs (§ 87c Abs. 3 HGB) abgewiesen; Zahlungs- und Ausgleichsansprüche waren nicht entscheidungsreif.
Ausgang: Buchauszug und Abrechnung für 3.11.2008–30.4.2009 zugesprochen, weitergehende Auskunft/Buchauszug abgewiesen; übrige Zahlungsanträge nicht entscheidungsreif.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB besteht nur, soweit der Handelsvertreter die zur Provisionskontrolle erforderlichen Informationen nicht bereits vollständig selbst besitzt.
Ein Buchauszug bezieht sich auf die vom Unternehmer getätigten Geschäfte und deren Einzelheiten, nicht auf die bloße Darstellung von Provisionsansprüchen als solche.
Läuft ein befristeter Handelsvertretervertrag nach Ablauf der Frist einvernehmlich weiter, gilt er gemäß § 89 Abs. 3 HGB als auf unbestimmte Zeit verlängert; eine vereinbarte Kündigungsfrist wirkt fort.
Eine Rechtswahlklausel in einer nur zu bestimmten Zwecken verwendeten Nebenvereinbarung verdrängt die maßgebliche Hauptvereinbarung über das Vertragsverhältnis der Parteien nicht ohne eindeutige Anhaltspunkte.
Weitergehende Auskunft nach § 87c Abs. 3 HGB setzt die Darlegung voraus, dass zur Überprüfung von Abrechnungen Informationen benötigt werden, die sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich aller Geschäfte mit von diesem vermittelten bzw. betreuten Lieferanten aus Bangladesch für die Zeit vom 3.11.2008 bis zum 30.4.2009 einen Buchauszug zu erteilen.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, die sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionsansprüche gegenüber dem Kläger abzurechnen, soweit diese noch nicht abgerechnet sind.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1a (Auskunft und weitergehende Abrechnung) und 1b (weitergehender Buchauszug) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Handelsagentur. Zugleich kooperiert er mit einer Fa. U&T in Bangladesch, an der er und Herr T beteiligt sind, wobei U&T für U & T steht.
Unter dem 30.6.2005 wurde von dem Kläger sowie dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Z, ein mit „Agency Agreement“ überschriebener Vertrag in englischer Sprache (im Folgenden: Erste Vereinbarung) unterschrieben. Dieser ist wie folgt bezeichnet:
„Agency Agreement between Agentur U, B-Str., D-####1 B3 X & Z-Köln Bekleidungs GmbH & Co KG,M-Straße, ####2 Köln Germany“
Weiter heißt es in der Vereinbarung:
„In the following agreement the Company U&T will bei herewith mentioned as Agent and Company Z-Köln Bekleidungs GmbH & Co. KG as Buyer.
1. The Agent will be responsible for the sourcing oft he apparel requirements of the buyer for Bangladesh. The adress of the Agent‘s Bangladesh Office is: U&T, 12-14 Gulshan North, 1206-Dhaka, Bangladesh
2. All the communication should bei routed via U&T or mainly via their German head office: Agentur U ... to ensure a smooth communication process.
3. The Agent hast he following responsibilities: ....
...
6. The Apparel sourcing in Bangladesh will not be done exclusively through the Agent. The buyer has also other agencies in Bangladesh. U will get 5% fix buying commission on the face of the value for all delivered orders which Z-Köln places to U&T and their suppliers. There is no commission for ohter orders placed to other agents and their suppliers.
7. The agreement will be effective for 3 years from 01.07.2005 until 30.6.2008. It starts with order placing for the season spring/summer 2006. The agreement can be terminated by either party within a notice of 6 months within this period.
8. ... 95% will bei transferd to the suppliers (goods value) and 5% will be transfered to U, B3 as buying commission for their services. The commercial invoice of the supplier has to show the 95% amount of goods value and the 5% buying commission separately. Moreover the agent has to provide a separate invoice for each buying commission.
...“
Desweiteren schloss die Beklagte mit der Fa. U&T ebenfalls unter 30.6.2005 eine weitere Vereinbarung, die ebenfalls mit „Agency Agreement“ überschrieben und auf Seiten der U&T von Herrn T unterzeichnet ist (im Folgenden: Zweite Vereinbarung). Darin heißt es:
„Z-Köln agrees to appoint U&T to act as their Agent in Bangladesh for producing, sourcing and buying of readymade garments as required. ...
3. U&T will get 5% Buying commission on the face value of the Letter of Credit, for all orders which are placed in Bangaldesh by Z-Kölnm through U&T only.
...
6. ... Any arbitration should be according to the law of Bangladesh“
In einem Fax-Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14.7.2005 heißt es:
„... anbei erhalten Sie das Agency Agreement Agentur U – Z-Köln und die verkürzte Form, die ausschließlich nur für die Bank in Bangladesch benutzt werden soll. Die zwei Agreements bitten wir gegengezeichnet an uns zurückzusenden. Wir bitten um eine Bestätigung, dass die verkürzte Form des Agency Agreements ausschließlich nur für das Akkreditiv für die Bank verwendet wird. ...“
Im Folgenden wurden Hersteller in Bangladesch an die Beklagte auf der Grundlage dieser Vereinbarungen vermittelt und die Beklagte beauftragte diese mit der Herstellung von Bekleidungsartikeln. Welche Rolle die U&T und der Kläger dabei im Einzelnen spielten und welche konkreten Leistungen von der U&T und dem Kläger erbracht worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Erfolgte eine endgültige Order der Beklagten bei dem jeweiligen Lieferanten in Bangladesch, verschiffte der Lieferant die Ware auf dem Seeweg nach Rotterdam. Sämtliche Korrespondenz hierüber, also insbesondere sämtliche Nachweise über gelieferte Mengen und den Wert der einzelnen Lieferungen, wurde in Form der Rechnungen der Lieferanten zunächst an die U&T gesandt, die diese an den Kläger weiterleitete bevor dieser sie an die Beklagte sandte. Zugleich mit der Weiterleitung der Rechnungs- und Ladepapiere des Lieferanten stellte der Kläger die Provision in Rechnung. In gleicher Weise lief die Korrespondenz der Beklagten mit den Lieferanten über den Kläger.
Bis einschließlich Dezember 2006 wurde entsprechend der ersten Vereinbarung eine Provision von jeweils 5% an den Kläger gezahlt. Auf Wunsch des Klägers wurden ab Januar 2007 2% Provision unmittelbar an die U&T in Bangladesch und 3% an den Kläger gezahlt. Diese Zahlungsbestimmung widerrief der Kläger mit Schreiben vom 9.3.2009. Die Beklagte nahm dazu mit Schreiben vom 11.3.2009 Stellung, in dem es u.a. heißt:
„Da alle laufenden Akkreditive bereits eröffnet sind, sind Änderungen von unserer Seite aus nicht mehr möglich. Sollten Sie dennoch eine Änderung wünschen, so bitten wir Sie dies mit dem von Ihnen vorgegebenen zweiten Begünstigten – U&T, Dhaka – abzuklären. Wir können eine solche Änderung nur dann vornehmen, wenn U&T, Dhaka uns dazu schriftlich auffordert und einer L/C Änderung entsprechend zustimmt. ...“
In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 29.10.2008 heißt es:
„... wie Sie wissen, ist unsere Agenturvereinbarung per 30.6.2008 ausgelaufen. Die Firma Z-Köln Bekleidungs GmbH & Co KG wird den Vertrag nicht weiter verlängern! ...“
Der Kläger ist der Ansicht, dass er Vertragspartner der ersten Vereinbarung sei. Er habe auch wesentliche Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht. Diese hätten sich insbesondere nicht nur auf die Weiterleitung von Korrespondenz beschränkt. Teilweise habe er seine Leistungen auch über die Agentur U&T erbracht.
So habe er 22 Lieferanten für den Bereich Strick und 23 Lieferanten für den Bereich T-Shirts an die Beklagte vermittelt. Lediglich 2 Lieferanten der Beklagten aus Bangladesch seien nicht von ihm vermittelt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrten Abrechnungen und den verlangten Buchauszug ebenso zustehe, wie ein Ausgleichsanspruch, den er auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und Provisionszahlungen mit mindestens 293.467,88 US$ beziffert. Darüber hinaus macht er 4.211,88 US$ geltend, die daraus resultieren, dass die Beklagte seiner Aufforderung, wieder die vollen 5% Provision an ihn zu zahlen, nicht nachgekommen sei.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte zu verurteilen,
ihm Auskunft über die in der Zeit seit dem 29.10.2008 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung entstandenen Provisionsansprüche für vom Kläger betreute Bekleidungsfabrikanten in Bangladesch zu erteilen und über diese abzurechnen,
ihm über die seit dem 1.1.2006 entstandenen Provisionsansprüche einen Buchauszug zu erteilen,
ihm den Betrag, der sich aus der gemäß Ziffer 1 des Klageantrags erteilten Auskunft unter Berücksichtigung bereits gezahlter Provisionen ergibt, nebst Zinsen hieraus und in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. seit der jeweiligen Fälligkeit zuzahlen und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 1.12.2009 zu zahlen,
an ihn als Ausgleichsanspruch einen Betrag in Höhe von mindestens US$ 297.679,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.4.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Vertragspartner sei allein die U&T gewesen, wobei die beiden Vereinbarungen vom 30.6.2005 als Einheit anzusehen seien. Der Kläger habe lediglich als Zahlstelle fungiert und Korrespondenz weitergeleitet.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass dem Kläger unabhängig davon, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger nicht bestehe, die begehrte Auskunft und ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges schon deshalb nicht zustehe, da er selbst bzw. die U&T über alle Unterlagen verfüge.
Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, dass aufgrund der Regelung in der zweiten Vereinbarung das Recht Bangladeschs auf das Vertragsverhältnis anwendbar sei.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges in dem im Tenor bestimmten Umfang gemäß § 87c Abs. 2 HGB zu.
Dabei war der Antrag des Klägers auf Erteilung des Buchauszuges (Klageantrag zu 1b) dahingehend auszulegen, dass der Kläger einen solchen über alle Geschäfte mit von ihm vermittelten bzw. betreuten Lieferanten aus Bangladesch begehrt. Ein Buchauszug verhält sich immer über Geschäfte und deren Einzelheiten, nicht aber über Provisionsansprüche.
Der Kläger ist als Handelsvertreter der Beklagten – hier in der Form des Einkaufsvertreters – anzusehen. Zwar ist die Vertragslage insoweit nicht eindeutig. So sind einerseits in der ersten Vereinbarung der Kläger und die Beklagte ausdrücklich als Vertragspartner benannt. Dem entspricht auch, dass in Ziffer 6 der ersten Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist, dass dem Kläger eine Provision in Höhe von 5% zusteht. Andererseits sind in dieser Vereinbarung die vertraglichen Pflichten, als Handelsvertreter tätig zu werden, ausdrücklich der U&T zugewiesen, die auch als „agent“ bezeichnet wird, wobei sich aus Ziffer 2 wiederum ergibt, dass der Kläger als Hauptniederlassung der U&T angesehen wird. Zudem ist die zweite Vereinbarung zwischen der U&T und der Beklagten getroffen. Darin ist geregelt, dass der U&T die Provision von 5% zustehen soll.
Bei einer Gesamtschau spricht aber alles dafür, dass von den Parteien jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kläger und die U&T als Einheit, bzw. die U&T als Niederlassung des Klägers angesehen worden ist. Dafür spricht zunächst, dass in Ziffer 2 der ersten Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist, dass die Kommunikation über die U&T oder deren Hauptniederlassung in Deutschland, die Agentur U, erfolgen solle. Aus dem Wortlaut der Ziffer 6 der ersten Vereinbarung geht auch nicht hervor, dass der Kläger nur Zahlstelle sein sollte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er die Provision von 5% erhält, dass er der verpflichtete und berechtigte Vertragspartner ist. Soweit dem die Regelung in der zweiten Vereinbarung entgegensteht, in der vereinbart ist, dass 5% Provision an die U&T zu zahlen ist, ist unstreitig, dass nur einmal 5% Provision gezahlt werden sollten. Tatsächlich ist dann auch bis zum Zerwürfnis des Klägers und der U&T bzw. bis zur abweichenden Anordnung durch den Kläger, die gesamte Provision in Höhe von 5% an den Kläger gezahlt worden. Offensichtlich waren die beiden Vereinbarungen für unterschiedliche Zwecke vorgesehen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 14.7.2005 an den Kläger, in der die zweite Vereinbarung ausdrücklich als „verkürzte Form“ bezeichnet wird und klargestellt wird, dass diese nur für die Bank in Bangladesch benutzt werden soll, wobei die Beklagte den Kläger ausdrücklich auffordert, zu bestätigen, dass die zweite Vereinbarung (verkürzte Form) ausschließlich nur für das Akkreditiv für die Bank verwendet wird. Auch daraus, dass dieses Schreiben an den Kläger und nicht an die U&T gerichtet ist ergibt sich, dass der Kläger von der Beklagten als ihr Vertragspartner und auch als zuständig für die U&T angesehen worden ist. Soweit die zweite Vereinbarung daher der ersten Vereinbarung widerspricht, ist letztere, also die erste Vereinbarung, als maßgelblich anzusehen. Darauf, wie umfangreich die Tätigkeit des Klägers einerseits und die der U&T andererseits war, kommt es aufgrund der Vertragslage nicht an. Es ist nicht vereinbart, dass der Kläger Leistungen in eigener Person zu erbringen hat.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch das deutsche Recht und nicht das Recht Bangladeschs anzuwenden. Die erste Vereinbarung, die nach dem oben Gesagten maßgeblich ist, ist zwischen zwei deutschen Rechtspersonen in Deutschland geschlossen worden. Anhaltspunkte dafür, dass im Verhältnis zwischen diesen das Recht Bangladeschs anwendbar sein soll, sind nicht ersichtlich. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der zweiten Vereinbarung („verkürzte Form“), die insoweit abweichend von der ersten Vereinbarung, die Anwendbarkeit des Rechts Bangladeschs regelt. Das kann allenfalls so verstanden werden, dass die Rechte und Pflichten der U&T gegenüber der Beklagten dieser Rechtswahl unterliegen.
Als Handelsvertreter – auch als Einkaufsvertreter – hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges. Dieser entfällt allerdings dann, wenn der Kläger selbst über alle notwendigen Informationen und Unterlagen verfügt, die er zur Überprüfung der ihm zustehenden Provisionen bzw. der Richtigkeit der Abrechnungen benötigt und die ein Buchauszug enthalten müsste. Danach kann der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges erst für die Zeit ab dem 3.11.2008 beanspruchen.
Es ist unstreitig, dass in der Zeit davor sowohl die Bestellungen der Klägerin bei den Lieferanten in Bangladesch als auch die Lieferungen bzw. die Lieferpapiere jeweils über den Kläger abgewickelt worden sind. Sämtlicher Schriftverkehr ging über den Kläger. Er selbst erstellte auch die Abrechnungen seiner Provisionsansprüche, die im Übrigen in den jeweiligen Akkreditiven, die für die einzelnen Vertragsdurchführungen seitens der Beklagten eröffnet wurden, enthalten waren. Der Kläger verfügt für diesen Zeitraum somit über sämtliche Informationen, die in einen Buchauszug aufzunehmen wären, so dass ein entsprechender Anspruch nicht besteht. Soweit der Kläger pauschal behauptet, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Beklagte an ihm und damit bis zum Zerwürfnis mit der U&T auch an dieser vorbei mit Lieferanten, die der Kläger betreute, Geschäfte gemacht haben könnte, trägt er dafür keinerlei Anhaltspunkte vor. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich, so dass es sich um eine Behauptung „ins Blaue hinein“ handelt, die nicht zu berücksichtigen ist.
Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung 29.10.2010 ausdrücklich erklärt hat, dass die Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 vollständig und zutreffend abgerechnet worden sei und er für die Zeit vor dem 29.10.2008 keinen Buchauszug mehr verlange.
Einem Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges ab dem 3.11.2008 steht auch nicht die Beendigung des Vertrages entgegen. Zwar war dieser gemäß Ziffer 7 der ersten Vereinbarung bis zum 30.6.2008 befristet. Er gilt gemäß § 89 Abs. 3 HGB aber über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Die Parteien haben das Vertragsverhältnis nach dem 30.6.2008 einvernehmlich fortgeführt, so dass der Vertrag gemäß § 89 Abs. 3 HGB auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Der Kläger hat nach dem 30.6.2008 die Tätigkeiten im Rahmen der bevorstehenden Kollektion Herbst/Winter 2009 aufgenommen. So war er unstreitig bei der Beklagten in Köln, hat dort Muster entgegen genommen, diese nach Bangladesch gebracht und an Lieferanten ausgehändigt und einen Besuch der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau C4, in Bangladesch begleitet. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten E-mails, dass der Kläger in die zu dieser Zeit anstehenden Tätigkeiten im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 eingebunden war. Schließlich hat die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau C4, in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2010 eingeräumt, dass die Zusammenarbeit Ende Juni 2008 zwar nicht so lief, wie man das erwartet habe, zum 30.6.2008 aber nicht darüber nachgedacht worden sei, dass der Vertrag nun ausgelaufen sei oder auslaufen soll und die Zusammenarbeit nicht fortgesetzt werde. Vielmehr seien erst im Herbst die Streitigkeiten zwischen der U&T und dem Kläger, die die Zusammenarbeit weiter erschwert hätten, bekannt geworden. Das steht im Einklang mit dem Schreiben vom 29.10.2008, mit dem dann erstmals seitens der Beklagten darauf hingewiesen wird, dass das Vertragsverhältnis zum 30.6. ausgelaufen sei. Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn es bis zum 29.10.2008 noch nicht zu maßgeblichen Tätigkeiten, insbesondere nicht zu Abschlüssen mit den Lieferanten, sondern nur zu Vorbereitungshandlungen im Rahmen der Kollektion Herbst/Winter 2009 gekommen sein sollte. Dies liegt schlicht daran, dass zu dieser Zeit nur solche Arbeiten durchzuführen waren und es später zu einer Einschaltung des Klägers nicht mehr kam. Das steht dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges aber nicht entgegen, da dieser umfassend für alle Geschäfte zu erteilen ist, für die eine Provision in Betracht kommen kann. Ob tatsächlich ein Provisionsanspruch für einzelne Geschäfte besteht ist im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges nicht zu entscheiden.
Das Vertragsverhältnis endete zum 30.4.2009. Das Schreiben der Beklagten vom 29.10.2008 ist als Kündigung auszulegen. Im Hinblick auf die Fortführung des Vertrages auf unbestimmte Zeit (s.o.) galt auch die vereinbarte Kündigungsfrist von 6 Monaten fort. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann in dem Schreiben vom 29.10.2010 hingegen nicht gesehen werden. Dabei kann dahin stehen, ob es der Beklagten insbesondere aufgrund des Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und der U&T nicht zumutbar war, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger weiter fortzusetzen, da eine wirksame fristlose Kündigung erfordert, dass diese klar und deutlich ausgesprochen wird. Das lässt sich dem Schreiben vom 29.10.2008 aber nicht entnehmen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 26.3.2009 die fristlose Kündigung ausgesprochen haben, liegt – unabhängig davon, dass dies allenfalls zu einer Verschiebung der Vertragsbeendigung um wenige Tage führen könnte - eine wirksame fristlose Kündigung nicht vor, da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auf Kündigungsgründe, die vor dem 29.10.2008 lagen, nicht mehr stützen konnte.
Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Anspruch auf Abrechnung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionsansprüche gemäß § 87c Abs. 1 HGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bis einschließlich der Kollektion Frühjahr/Sommer 2009 die Abrechnung jeweils selbst vorgenommen hat.
Die danach bestehenden Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges und Abrechnung waren aus Gründen der Klarheit abweichend von dem jeweiligen Klageantrag wie im Tenor ersichtlich zu fassen.
Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Auskunft. Nach § 87c Abs. 3 HGB kann der Handelsvertreter vom Unternehmer über den Buchauszug hinaus Auskünfte verlangen, wenn er diese zur Überprüfung der Abrechnungen bzw. der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Dieser Anspruch bezieht sich aber nur auf solche Umstände, die sich nicht aus den Büchern des Unternehmers ergeben. Dass der Kläger solche Auskünfte benötigt, ist nicht dargetan. Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer hat er lediglich pauschal ausgeführt, dass es ihm um Mängelrügen von Lieferanten gehe, aufgrund derer es zu einer Senkung der Vergütung und zu Verrechnungen gekommen sei. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag viel zu pauschal ist und konkrete Auskünfte nicht verlangt werden, sind dies Umstände, die sich aus den Büchern der Beklagten ergeben. Ein Auskunftsanspruch neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges besteht damit nicht.
Der unbezifferte Antrag auf Zahlung von Provisionen und der bislang nur mit einem Mindestbetrag bezifferte Antrag auf Ausgleichsanspruch sind noch nicht entscheidungsreif. Das gilt auch, soweit in dem Betrag, der als Handelsvertreterausgleich begehrt wird, auch Provisionen in Höhe von 4.211,88 US$ enthalten sind. Zwar dürfte insoweit ein Anspruch nicht bestehen. Der Kläger macht hier ab dem Zeitpunkt, ab dem er eine Änderung der Provisionsauszahlung dergestalt verlangt hat, dass wieder die vollen 5% an ihn gezahlt werden und nicht – wie das zuvor auf seinen Wunsch erfolgt ist, 3% an ihn und 2% an U&T – den Differenzbetrag zwischen 3% und 5% geltend. Da die Provisionen von den Akkreditiven umfasst waren und eine Änderung ohne Zustimmung der darin insoweit begünstigten U&T nicht möglich war, der Kläger diese Zustimmung aber trotz des Hinweises der Beklagten in dem Schreiben vom 11.3.2009 nicht beigebracht hat, kann der Kläger die Differenz nicht verlangen. Im Hinblick darauf, dass dieser Anspruch aber als Teil eines letztlich nicht bezifferten Zahlungsantrages geltend gemacht ist, kann über ihn nicht isoliert im Rahmen des Teilurteils entschieden werden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.