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Landgericht Köln·89 O 56/08·07.10.2010

Zuschussvereinbarung: Arglistige Täuschung wirkt bei vollzogenem Handelsvertreterverhältnis ex nunc

ZivilrechtHandelsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte weitere monatliche Zuschüsse aus einer mit der Beklagten geschlossenen Zuschussvereinbarung; die Beklagte berief sich auf fristlose Kündigung sowie Anfechtung und verlangte widerklagend Rückzahlung bereits gezahlter Zuschüsse. Das LG Köln sprach der Klägerin Zuschüsse nur bis zum Zugang der Anfechtung (10.03.2008) anteilig zu und wies weitergehende Zahlungsansprüche ab. Die Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens fehlender aktueller Führungsverantwortung war wirksam, wirkte aber wegen bereits in Vollzug gesetzten, rückabwicklungsuntauglichen Vertragsverhältnisses ausnahmsweise nur ex nunc. Die Widerklage scheiterte mangels vertraglicher Rückzahlungsgrundlage und unschlüssigen Vortrags zur Verrechnung mit Provisionen/Boni.

Ausgang: Klage auf Zuschüsse nur bis 10.03.2008 (anteilig) zugesprochen; im Übrigen abgewiesen und Widerklage auf Rückzahlung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine mündliche fristlose Kündigung ist substantiiert darzulegen; fehlt es an konkretem Vortrag zum Inhalt der Erklärung, ist eine Beweisaufnahme als unzulässige Ausforschung abzulehnen.

2

Enthält ein Vertrag eine Klausel, wonach Ansprüche aus einer Nebenvereinbarung bei fristloser Kündigung eines verknüpften Vertrags entfallen, ist diese regelmäßig dahin auszulegen, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorausgesetzt ist, wenn der wichtige Grund vertraglich als Voraussetzung der fristlosen Kündigung festgelegt ist.

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Wer bei Vertragsverhandlungen Umstände verschweigt, die für den Vertragspartner erkennbar von grundlegender Bedeutung sind, handelt arglistig i.S.d. § 123 BGB, wenn er die Täuschung zumindest billigend in Kauf nimmt.

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Die Anfechtung eines bereits in Vollzug gesetzten Vertragsverhältnisses kann ausnahmsweise nur ex nunc wirken, wenn eine Rückabwicklung der ausgetauschten Leistungen wegen ihrer Struktur und tatsächlichen Durchführung unsachgemäß oder praktisch nicht möglich ist; dies kann auch bei vollzogenem Handelsvertreterverhältnis gelten.

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Aus vertraglichen Rückzahlungsklauseln für Zuschüsse, die eine Verrechnung mit verdienten Provisionen/Boni vorsehen, folgt ein Rückzahlungsanspruch nur insoweit, als Zuschüsse nicht durch solche Gegenansprüche „in Verdienst“ gebracht wurden; die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt der Rückfordernde.

Relevante Normen
§ OR Art. 412 ff.§ Schweizer Obligationenrecht (OR) §§ 412 ff§ Schweizer Obligationenrecht (OR) §§ 418 ff§ Art. 337 Abs. 2 OR§ 123 BGB§ 143 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.129,03 CHF zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 CHF seit dem 1.4.2008 und aus weiteren 16.129,03 CHF seit dem 1.5.2008. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der jetzige Verwaltungsratspräsident der Klägerin, Herr L, war vom 26.10.1993 bis zum 31.07.2006 bei der X AG (X) in der Schweiz tätig. Dabei hatte er vom 1.6.2000 bis zum 31.07.2006 die Position eines „Managers“ inne, und zwar bis zum 1.3.2006 als Leiter der Zweigniederlassung Basel. Während seiner Tätigkeit für die X litt Herr L an einem Burn-out-Syndrom, weshalb er sich vom 8.8.2005 bis zum 28.2.2006 in ambulanter medizinischer Behandlung befand und arbeitsunfähig war. Ab dem 1.3.2006 arbeitete er als Manager ohne Führungsaufgaben für die X in Zürich.

3

Im Jahr 2005 fragte die Beklagte über Herrn A von der Z Personalberatung bei Herrn L an, ob dieser an einer Stelle als Landesdirektor für den Aufbau der Y in der Deutschschweiz interessiert sei. Im Zusammenhang mit diesem Angebot kam es im August 2005 zu einem Telefonat sowie am 4.9.2005 zu einem persönlichen Treffen zwischen Herrn L und Herrn A sowie im Dezember 2005 und im März 2006 zu Gesprächen zwischen Herrn L und der Beklagten. Bei diesen Gesprächen erwähnte Herr L seine zwischenzeitliche Arbeitsunfähigkeit infolge des Burn-out-Syndroms gegenüber der Beklagten nicht.

4

Am 1.8.2006 schlossen Herr L und die Y Vermögensberatung (Schweiz) AG (im Folgenden: Y Schweiz) u.a. einen Zusammenarbeitsvertrag.

5

Darin heißt es unter Ziffer 2.1:

6

„Der Mitarbeiter ist selbständig erwerbender Vermittler im Sinne von OR Art. 412ff., welcher als solcher im Haupt- oder Zweitberuf tätig ist. Er ist weder Angestellter noch Agent der Y Vermögensberatung (Schweiz) AG.“

7

Unter Ziffer 7 ist u.a. geregelt:

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„7.1 Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich auf Ende jedes Monats gekündigt werden. ...

9

7.2 Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.“

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Zugleich schloss Herr L ebenfalls am 1.8.2006 eine Vereinbarung (im Folgenden: Zuschussvereinbarung) mit der Beklagten. Darin heißt es u.a.:

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„3) Die Y Holding gewährt dem Finanzdienstleister unter den Voraussetzungen der nachstehenden Regelungen ab dem 01.08.2006 für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 50.000,00 CHF (in Worten: fünfzigtausend Schweizer Franken).

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6) Die gemäß Ziffer 3) vereinbarten monatlichen Zuschusszahlungen werden mit auf dem Provisionskonto des Finanzdienstleisters bei der Y Schweiz eingehenden Provisionen aus der Tätigkeit für die Y Schweiz und der durch Y Holding gemäß Ziffer 2) zu zahlenden Sonderbonifikation verrechnet, d.h. die dem Provisionskonto des Finanzdienstleisters pro Jahr gutgeschriebenen Provisionen und die Sonderbonifikation werden nur insofern an den Finanzdienstleister ausgezahlt, als sie nach Verrechnung der Salden des Provisionskontos und der Sonderbonifikation pro Jahresabrechnung den durch Y Holding jährlich zu zahlenden Zuschussbetrag übersteigen und das Provisionskonto keinen Sollbetrag aufweist.

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7) Y Holding und der Finanzdienstleister erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die an den Finanzdienstleister ausgezahlten Zuschussbeträge nur rückzahlbar sind, falls der Finanzdienstleister das Handelsvertreterverhältnis mit der Y Schweiz innerhalb von 36 Monaten ab dessen Unterzeichnung fristgerecht kündigt oder die Y Schweiz das Handelsvertreterverhältnis innerhalb dieses Zeitraums berechtigt fristlos kündigt.

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9) Mit Ausspruch einer fristgerechten oder fristlosen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses mit der Y Schweiz durch den Finanzdienstleister oder fristlosen Kündigung durch die Y Schweiz besteht kein weiterer Anspruch des Finanzdienstleisters auf Zuschusszahlung gemäß Ziffer 3) dieser Vereinbarung.“

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Daneben ist in der Zuschussvereinbarung geregelt, dass Voraussetzung für die Zahlung der Zuschüsse ist, dass die Klägerin den der Vereinbarung beiliegenden Businessplan erfüllt. Die Erfüllung sollte erstmals durch die Beklagte zum 31.12.2009 geprüft werden, wobei der Zeitraum zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.12.2009 geprüft werden sollte. Weiter enthält die Zuschussvereinbarung in Ziffer 5) Regelungen für den Fall, dass die vereinbarten Umsatzvorgaben nicht erfüllt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zuschussvereinbarung vom 1.8.2006 Bezug genommen.

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Schließlich wurden Zusatzvereinbarungen zwischen Herrn L und der Beklagten in Bezug auf Bürokostenübernahme (Anlage K5) und Werbebudget (Anlage K6) geschlossen.

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Von August bis Dezember 2006 zahlte die Beklagte die in der Zuschussvereinbarung vereinbarten Zuschüsse an Herrn L persönlich.

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Nach Gründung der Klägerin im Dezember 2006 trat diese ab Januar 2007 einvernehmlich in die Vertragsverhältnisse zwischen Herrn L und der Beklagten bzw. der Y Schweiz ein und übernahm die Rechte und Pflichten des Herrn L. Die Zuschuss-Zahlungen aufgrund der Zuschussvereinbarung erfolgten von Januar 2007 bis Januar 2008 an die Klägerin, und zwar in Höhe eines Gesamtbetrages für diesen Zeitraum von 656.000,00 CHF, wobei zuletzt für Januar 2008 56.000,00 CHF gezahlt wurden.

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Mit Schreiben vom 28.2.2008, der Klägerin am 29.2.2008 zugegangen, erklärten der Geschäftsführer und der Prokurist der Y Schweiz gegenüber der Klägerin und Herrn L persönlich die fristlose Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages vom 1.8.2006 samt Zusatzvertrag. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

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„Wir weisen außerdem darauf hin, dass mit der vorliegenden fristlosen Kündigung auch die Vereinbarungen mit der Y Holding AG vom 1. August 2006 (Vereinbarung betreffend Sonderbonifikation und Zuschüsse; ...) mit sofortiger Wirkung dahinfallen und fortan keine Zahlungen mehr unter diesen Verträgen geleistet werden. ...“

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Mit Schreiben vom 7.3.2008 widersprach die Klägerin der Kündigung und bot ihre Arbeitsleistung an. Ebenfalls mit Schreiben vom 7.3.2008, Herrn L am 10.3.2008 zugegangen, bestätigte der rechtliche Vertreter der Y Schweiz und der Beklagten die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge mit der Klägerin. Zugleich erklärte er die Anfechtung sämtlicher Verträge vom 1.8.2006 seitens beider Gesellschaften aufgrund angeblicher Falschaussagen des Herrn L in seinem Lebenslauf bezüglich seiner vorherigen Führungsposition und Teamverantwortung bei der X. Insofern heißt es in dem Schreiben:

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„Im Nachgang zu dieser fristlosen Kündigung hat die Y Vermögensberatung (Schweiz) AG erfahren, dass Sie – entgegen ihren Darstellungen gegenüber unseren Mandantinnen – bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der X, bereits im Jahr 2004 von ihrer Führungsposition in Basel abberufen worden waren und in der Folge ohne jegliche Teamverantwortung beim X tätig waren. Aufgrund Ihrer Falschaussagen im dargestellten Lebenslauf fechten die Y Vermögensberatung (Schweiz) AG und die Y Holding AG hiermit die vorgenannten, am 1. August 2006 mit Ihnen abgeschlossenen Verträge aufgrund von Willensmängeln, namentlich wegen absichtlicher Täuschung und Irrtums, an.“

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Mit Schreiben vom 14.3.2008 wies die Klägerin sowohl die Kündigung erneut zurück als auch die Vorwürfe der Falschaussagen, bot ihre Arbeitsleistung erneut an und verlangte Zahlung gemäß ihrer Abrechnung für Februar 2008. Mit Schreiben vom 28.3.2008 wies die Beklagte die Forderungen der Klägerin zurück. Sie stützte ihre Anfechtung auf Falschaussagen des Herrn L bezüglich seiner vorherigen beruflichen Stellung, seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten und bezog sich hinsichtlich der fristlosen Kündigung auf simulierten Eigenumsatz, berufliches Versagen, Zurückhaltung wichtiger Informationen zu neu einzustellenden Personen sowie den Verlust der Vertrauensbasis aufgrund diverser Falschaussagen und verlangte die Rückzahlung der bisher geleisteten monatlichen Zuschusszahlungen.

24

Die Klägerin stellte der Beklagten mit Rechnung vom 18.2.2008 für Februar 2008 52.000,00 CHF und mit Rechnung vom 14.3.2008 für März 2008 50.000,00 CHF in Rechnung. Eine Bezahlung erfolgte, wie auch für die weiteren Monate, für die die Klägerin der Beklagten ebenfalls Rechnungen übersandte, nicht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die zwischen den Parteien am 1.8.2006 geschlossenen Verträge, namentlich die Zuschussvereinbarung, weder wirksam gekündigt noch wirksam angefochten seien und ihr deshalb weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Zuschüsse zustehe. Die Vertreter der Y Schweiz seien nicht berechtigt gewesen, die Verträge der Beklagten zu kündigen. Darüber hinaus liege weder ein Kündigungsgrund noch ein Anfechtungsgrund vor. Insbesondere habe Herr L im Rahmen der vorvertraglichen Gespräche mit der Beklagten keinerlei Falschaussagen bezüglich seiner vorherigen Position und Tätigkeit bei der X, seines dortigen Verdienstes und seiner Ausbildung gemacht. Zu seinem Gesundheitszustand habe er nicht Stellung genommen, da er nicht danach gefragt worden sei und  seine Leistungsfähigkeit nach seiner Genesung nicht eingeschränkt gewesen sei, so dass keine Pflicht zur Offenbarung bestanden habe. Die Klägerin behauptet, Herr L sei nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit freiwillig nach Zürich gewechselt und hätte dort ab dem 1.9.2006 ein bestehendes Team als Führungskraft mit direkter Personalverantwortung übernehmen sollen. Bis dahin sei er für Schulungs- und Rekrutierungsmaßnahmen eingesetzt gewesen.

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Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nicht vorliege und bestreitet in diesem Zusammenhang die von der Beklagten gegenüber Herrn L erhobenen Vorwürfe.

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Nachdem die Klägerin zunächst teilweise Zahlung und teilweise Feststellung, dass die Zuschussvereinbarung fortbestehe und die Kündigung und Anfechtung der Beklagten unwirksam seien, begehrt hat, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 13.11.2009 umgestellt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 152.000,00 CHF nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.000,00 CHF seit dem 1.4.2008 für Februar 2008, aus 50.000,00 CHF seit dem 1.5.2008 für März 2008 und aus 50.000,00 CHF seit dem 1.6.2008 für April 2008 zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 CHF seit 1.7.2008 für Mai 2008, aus 50.000,00 CHF seit 1.8.2008 für Juni 2008, aus 50.000,00 CHF seit 1.9.2008 für Juli 2008, aus 50.000,00 CHF seit 1.10.2008 für August 2008, aus 50.000,00 CHF seit 1.11.2008 für September 2008 und aus 50.000,00 CHF seit 1.12.2008 für Oktober 2008 an die Klägerin zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 152.000,00 CHF nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.000,00 CHF seit dem 1.4.2008 für Februar 2008, aus 50.000,00 CHF seit dem 1.5.2008 für März 2008 und aus 50.000,00 CHF seit dem 1.6.2008 für April 2008 zu zahlen,
  2. die Beklagte weiter zu verurteilen, 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 CHF seit 1.7.2008 für Mai 2008, aus 50.000,00 CHF seit 1.8.2008 für Juni 2008, aus 50.000,00 CHF seit 1.9.2008 für Juli 2008, aus 50.000,00 CHF seit 1.10.2008 für August 2008, aus 50.000,00 CHF seit 1.11.2008 für September 2008 und aus 50.000,00 CHF seit 1.12.2008 für Oktober 2008 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt die Beklagte,

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              die Klägerin zu verurteilen, an sie 656.000,00 CHF nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2008 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge am 28.2.2008 wirksam fristlos gekündigt worden seien. Zudem habe sie die Zuschussvereinbarung mit Schreiben vom 7.3.2008 wirksam angefochten.

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Die Beklagte behauptet, dass Herr L zum Zeitpunkt der Bewerbungsgespräche und des Vertragsschlusses nicht die von ihm dargestellte Führungsposition eingenommen und die entsprechende Teamverantwortung gehabt habe. Auch habe er bei der X das behauptete Einkommen nicht erzielt. Weiterhin sei vereinbart gewesen, dass Herr L seine Ausbildung zum MBA bis 2006 abschließen werde. Tatsächlich sei der Abschluss aber erst im Jahre 2008 erfolgt, so dass Herr L seine Arbeitszeit nicht 100% der Beklagten hätte widmen können. Die Beklagte ist der Ansicht, dass Herr L sein kurz zuvor erlittenes Burn-out-Syndrom ungefragt hätte offenbaren müssen. Bei entsprechender Kenntnis hätte ihn die Beklagte keinesfalls eingestellt. Weiter behauptet sie, dass Herr L zum Zeitpunkt der Einstellung nicht uneingeschränkt gesund und arbeitsfähig gewesen sei.

38

Bezüglich der fristlosen Kündigung behauptet die Beklagte, dass diese am 28.2.2008 mündlich gegenüber Herrn L und der Klägerin auch für die Beklagte ausgesprochen worden sei. Die entsprechenden Mitarbeiter der Y Schweiz hätten dazu die erforderliche Vertretungsmacht der Beklagten gehabt. Sie ist der Ansicht, dass die fristlose Kündigung wirksam sei und stützt sich insoweit auf mehrere Gründe. So habe Herr L Eigenumsätze fingiert, weitere Mitarbeiter zu fingierten Eigenumsätzen angehalten, die Betriebsräume zu betriebsfremden Zwecken dem peruanischen Konsulat zur Verfügung gestellt, ungeeignete Mitarbeiter beschäftigt, nicht an die Y gebundene Personen Zugang zu Unterlagen gewährt, Informationen über Mitarbeiter zurückgehalten und die vereinbarten Planziele nicht annähernd erreicht. Sie ist der Ansicht, dass diese Gründe die fristlose Kündigung der Verträge rechtfertigten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage und die Widerklage sind zulässig. In der Sache hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie, ebenso wie die Widerklage, unbegründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 66.129,03 € aus der Zuschussvereinbarung vom 1.8.2006 für die Zeit vom 1. bis zum 10.3.2008 gegen die Beklagte zu. Ab dem 11.3.2008 besteht ein Zahlungsanspruch aus der Zuschussvereinbarung hingegen nicht mehr.

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Die Zuschussvereinbarung bestand bis zur Anfechtung vom 7.3.2008, die der Klägerin bzw. dem Präsidenten ihres Verwaltungsrats, Herrn L, am 10.3.2008 zugegangen ist, so dass der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ein Zuschuss gemäß dieser Vereinbarung zustand.

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Insbesondere ist die Zuschussvereinbarung nicht bereits am 28.2.2008 durch die Beklagte wirksam gekündigt worden. Zwar behauptet, die Beklagte, dass die Mitarbeiter der Y Schweiz, Herr M und Herr J, am 28.2.2008 mündlich nicht nur die Verträge der Y Schweiz gegenüber der Klägerin gekündigt hätten, sondern im Namen und mit Vollmacht der Beklagten auch diejenigen Verträge, die zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat eine entsprechende mündliche Kündigung der Zuschussvereinbarung bestritten. Was genau die Mitarbeiter der Y Schweiz bei diesem Gespräch hinsichtlich der Kündigung gesagt haben sollen, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Die weiteren Umstände sprechen aber dagegen, dass in dem Gespräch ausdrücklich auch die Verträge zwischen den Parteien mündlich fristlos gekündigt worden sind. In der schriftlichen Kündigung vom selben Tag heißt es unter Bezugnahme auf das Gespräch, dass der Zusammenarbeitsvertrag und der Zusatzvertrag gekündigt werden. Weiter wird ausgeführt, dass damit auch die Verträge mit der Beklagten mit sofortiger Wirkung dahinfallen. Somit wird gerade nicht darauf abgestellt, dass auch diese – und zwar im Namen der Beklagten - gekündigt worden seien, sondern, dass diese infolge der Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages dahinfallen, was der vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 9 der Zuschussvereinbarung entspricht, wonach bei entsprechender Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages ein Anspruch aus der Zuschussvereinbarung entfällt, ohne dass auch eine Kündigung dieser Vereinbarung erforderlich ist. Ähnlich wird das noch mal in dem Schreiben der damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 7.3.2008 und 28.3.2008 (dort Seite 3) dargestellt. Darin heißt es nämlich, dass die Verträge der Y Schweiz am 28.2.2008 fristlos gekündigt worden seien und die Verträge mit der Beklagten vorsehen, dass sie zufolge der Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages vom 1.8.2006 automatisch dahinfallen. Dabei wird in dem Schreiben vom 28.3.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesbezüglich eine Willenserklärung der Beklagten nicht erforderlich sei. Es wird also gerade nicht auf eine ausdrückliche Kündigung der Verträge mit der Beklagten abgestellt, sondern darauf hingewiesen, dass eine solche zur Beendigung der Zuschussvereinbarung nicht nötig war. Vor diesem Hintergrund reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus. Sie hätte vortragen müssen, was genau mit welchem Wortlaut erklärt worden sein soll. Eine Erhebung der angebotenen Beweise würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

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Schließlich steht einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zuschusszahlung bis zum 10.3.2008 auch nicht die fristlose Kündigung der Verträge der Klägerin mit der Y Schweiz, insbesondere des Zusammenarbeitsvertrages, entgegen.

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Zwar ist in Ziffer 9 der Zuschussvereinbarung geregelt, dass mit Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses seitens der Y Schweiz kein weiterer Anspruch der Klägerin auf Zuschusszahlungen aus der Zuschussvereinbarung mehr besteht.

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Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung auch für eine wirksame Anfechtung des Zusammenarbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung gilt, da diese erst am 7.3.2008 erklärt und der Klägerin am 10.3.2008 zugegangen ist, es hier aber nur um den Zeitraum bis zum 10.3.2008 geht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass nach Schweizer Recht die hinsichtlich des Zusammenarbeitsvertrages von der Y ausgesprochene Anfechtung wirksam ist und ihr nach Schweizer Recht –anders als das hier nach Deutschem Recht der Fall ist (siehe dazu unten)- eine Wirkung ex tunc zukäme, ergibt sich jedenfalls aus Ziffer 9) der Zuschussvereinbarung, dass eine Rückabwicklung der Zuschussvereinbarung nicht vorzunehmen ist. Darin heißt es nämlich, dass „kein weiterer“ Anspruch besteht. Dieses Verständnis der Ziffer 9) für den Fall, dass man überhaupt eine Anwendbarkeit für Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Zusammenarbeitsvertrages annimmt, steht auch alleine im Einklang mit der nach Deutschem Recht zu beurteilenden Anfechtung der Zuschussvereinbarung, wonach hier nur eine ex nunc Wirkung eintritt (vgl. dazu unten).

47

Eine wirksame fristlose Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages durch die Y Schweiz liegt nicht vor. Die Frage, ob der Zusammenarbeitsvertrag wirksam gekündigt ist, richtet sich nach Schweizer Recht. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob der Zusammenarbeitsvertrag unter die Vorschriften des Mäklervertrages (§§ 412 ff. Schweizer Obligationenrecht (im Folgenden: OR)) oder unter diejenigen des Agenturvertrages (§§ 418 ff. OR) fällt und welche Konsequenzen dies für die Voraussetzungen einer Kündigung hat. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in Ziffer 2.1 des Zusammenarbeitsvertrages um einen Agenturvertrag handele, der gemäß § 418r OR nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden könne. Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass es sich wegen der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 2.1 des Zusammenarbeitsvertrages um einen Mäklervertrag handele, für den die Vorschriften des Auftrags gelten würden, bei dem eine jederzeitige fristlose Kündigung möglich sei. Das kann indes offen bleiben. Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Zusammenarbeitsvertrages erfordert eine fristlose Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages schon aufgrund der vertraglichen Regelung selbst einen wichtigen Grund. Der Zusammenarbeitsvertrag sieht in Ziffer 7.1. ausdrücklich eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten vor. In Ziffer 7.2. heißt es sodann, dass das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibe. Somit ist in dem Zusammenarbeitsvertrag der wichtige Grund ausdrücklich als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung vereinbart.

48

Hinzu kommt, dass sich schon aufgrund der Regelung in § 9 der Zuschussvereinbarung selbst ergibt, dass die Zahlungspflicht aus der Zuschussvereinbarung nur dann entfällt, wenn der Zusammenarbeitsvertrag seitens der Y Schweiz aus wichtigem Grund gekündigt worden ist. Das ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber zwanglos bei einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Hier wird nämlich in zweifacher Weise differenziert: Einmal danach, ob die Klägerin oder die Y Schweiz kündigt und zum anderen danach, ob eine fristgerechte oder fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist. Auf Seiten der Y Schweiz soll nach der ausdrücklichen Regelung in Ziffer 9 der Zuschussvereinbarung  nur eine fristlose Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages zum Wegfall der Zahlungspflicht aus der Zuschussvereinbarung führen. Damit kann aber bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes nur eine solche aus wichtigem Grund gemeint sein. Sollte auch eine (nach Ansicht der Beklagten mögliche) grundlose fristlose Kündigung zu einem Wegfall der Zahlungsverpflichtung führen, wäre die doppelte Differenzierung nicht erforderlich. Insbesondere wäre dann nicht nachvollziehbar, warum eine fristgerechte Kündigung, die nach dem Zusammenarbeitsvertrag auch für die Y Schweiz möglich ist, nicht zu einem Wegfall der Zahlungspflicht führen soll, sondern nur die fristlose. Die Regelung ist bei dem hier dargelegten Verständnis auch sachgerecht, weil nach ihr die Zahlungsverpflichtung nur dann entfällt, wenn entweder die Klägerin selbst kündigt, oder eine Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte nicht zumutbar ist. Im Übrigen steht diese Auslegung im Einklang mit der Kündigungsregelung in Ziffer 7.2. des Zusammenarbeitsvertrages, wonach – wie dargelegt – ein wichtiger Grund Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist.

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Eine danach für den Wegfall der Zahlungspflicht aus der Zuschussvereinbarung erforderliche wirksame Kündigung aus wichtigem Grund liegt hier nicht vor. Nach Schweizer Recht liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung dann vor, wenn ein Umstand gegeben ist, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 337 Abs. 2 OR. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien muss also derart gestört sein, dass die sofortige und fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses als einziger Ausweg erscheint (vgl. BGE 116 II 144; Portmann in Basler Handkommentar, Honsell/Vogt/Wiegand, OR I, 4. Auflage 2007, zu Art. 337 Rz. 1; Egli in OR Handkommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 2002, zu Art. 337 Rz. 3). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Art und Dauer des Vertragsverhältnisses, die Natur und Schwere der Verfehlung und die Dauer der Kündigungsfrist (vgl. Portmann in Basler Handkommentar, a.a.O., Rz. 4). Ein solcher wichtiger Grund liegt hier nicht vor.

50

Der wichtige Grund kann hier nicht in den Umständen gesehen werden, die die arglistige Täuschung gegenüber der Beklagten begründen. Dass sich die Y Schweiz zur Begründung der Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages auf eine arglistige Täuschung des Herrn L beruft, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr differenziert sie durchgehend ausdrücklich zwischen Kündigungsgründen und Gründen für die erklärte Anfechtung, so dass – ohne entsprechenden Vortrag - nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Y Schweiz hinsichtlich der Kündigung des Zusammenarbeitsvertrages auf eine arglistige Täuschung beruft. Insbesondere fehlt auch jeder Vortrag dazu, dass und gegebenenfalls wann sich die Y Schweiz gegenüber der Klägerin auf eine Täuschung als Kündigungsgrund berufen hat.

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Auch im Übrigen liegt ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung der zwischen der Klägerin und der Y Schweiz bestehenden Verträge rechtfertigen kann, nicht vor.

52

Soweit die Beklagte den wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darin sieht, dass Herr L Eigenumsätze fingiert haben soll, kann dem nicht gefolgt werden. Es geht hier um drei Versicherungen zu Gunsten des Herrn L selbst und seiner beiden Kinder, die letztlich vom Versicherungsunternehmen nicht angenommen worden sind. Selbst wenn Herr L für die Nichtannahme selbst verantwortlich sein sollte, ist für eine Absicht des Herrn L, die durch diese Abschlüsse zu erwartenden Umsätze in der Umsatztabelle erscheinen zu lassen, die Verträge aber letztlich gar nicht schließen zu wollen, nichts erkennbar und auch nichts Substanziiertes seitens der Beklagten vorgetragen.

53

Soweit die Beklagte sich darauf stützt, dass Herr L die Mitarbeiter O2 und T zu Scheinumsätzen bewegt habe, ist ihr Vortrag schon unsubstanziiert. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, wann und in welcher Weise das geschehen sein soll. Dass von Herrn O2 vermittelte Verträge letztlich nicht zur Durchführung gekommen sind, ist dafür kein Anhaltspunkt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, Herr L habe gegenüber Herrn S erklärt, er solle möglichst schnell Umsätze einreichen, auch wenn sich diese später nicht unbedingt realisieren lassen. Soweit die Beklagte vorträgt, Herr L habe eine solche Aufforderung gegenüber Herrn M von der Y Schweiz zugegeben, bleibt unklar, wann und wo dies geschehen sein soll.

54

Soweit die Beklagte einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darin sieht, dass Herr L den Herren G2 und C Zutritt zu den Büroräumlichkeiten gewährt habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Vorwurf der Beklagten konkretisiert sich darauf, dass Herr L nicht befugt gewesen sei, die Zusammenarbeitsverträge auf Probe zu unterzeichnen bzw. abzuschließen. Dass diese Verträge auf Probe bei der Y Schweiz üblicherweise verwendet worden sind, hat die Beklagte nicht ausreichend substanziiert bestritten. Sie ist dem Vortrag der Klägerin, dass die Vordrucke seitens der Y Schweiz zur Verfügung gestellt worden seien, nicht entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund reicht aber der abstrakte Vortrag, dass kein Unternehmen einen Vertrag schließe, wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen, nicht aus. Ob Herr L berechtigt war, die Zusammenarbeitsvereinbarungen auf Probe für die Y Schweiz zu unterzeichnen, kann hier dahin stehen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stellt der ein- bzw. zweimalige Verstoß gegen die Vertretungsbefugnis in einem solchen Fall keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

55

Soweit die Beklagte sich weiter zur Begründung der fristlosen Kündigung darauf stützt, dass Herr L die Mitarbeiter S und K eingestellt bzw. nicht gekündigt habe, obwohl gegen diese ein Beitreibungsverfahren gelaufen seien, fehlt im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin jeder substanziierter Vortrag, wann und woher Herrn L entsprechende Kenntnisse vorlagen. Zudem waren der Y Schweiz jedenfalls im Sommer 2007 die maßgeblichen Umstände bekannt, so dass darauf Ende Februar 2008 eine firstlose Kündigung nicht mehr gestützt werden kann.

56

Soweit sich die Beklagte weiter darauf stützt, dass Herr L der Mitarbeiterin Zimmer untersagt habe kritische Unterlagen weiterzuleiten, liegt ebenfalls ein substanziierter Vortrag nicht vor. Es wird nichts dazu gesagt, wann und wie eine entsprechende Weisung ausgesprochen worden sein soll, auf welche Informationen und Unterlagen sie sich bezogen haben soll und wieso Herr L über entsprechende Informationen verfügt haben soll. Die angebotenen Beweise waren nicht zu erheben, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.

57

Soweit sich die Beklagte zur Begründung der fristlosen Kündigung weiter darauf stützt, dass Herr L am 18.1.2008 dem peruanischen Konsulat die Büroräumlichkeiten kostenlos zur Verfügung gestellt habe, ist ein Fehlverhalten des Herrn L, das einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könnte, nicht ersichtlich. Unstreitig hat Herr O2 die Vereinbarung mit dem peruanischen Generalkonsul getroffen. Herr L hat dessen Aufgaben unstreitig erst am 17.1.2008, also einen Tag vor der Veranstaltung, übernommen. Es bestand für ihn, selbst dann, wenn eine Kundenakquise damit nicht verbunden gewesen wäre – was streitig ist -, keine Veranlassung die Vereinbarung einen Tag vor der geplanten Veranstaltung aufzukündigen.

58

Soweit die Beklagte weiter vorträgt, Herr L habe Wissen über den Mitarbeiter C nicht weitergegeben, ist auch dieser Vortrag unsubstanziiert. Die Klägerin hat bestritten, dass Herr L wusste, dass gegen Herrn C ein Strafverfahren lief und er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Trotz dieses Bestreitens konkretisiert die Beklagte nicht, welche Informationen Herr L wann erlangt haben soll. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist somit nicht ausreichend dargelegt.

59

Soweit die Beklagte die fristlose Kündigung weiter darauf stützt, dass Herr L Mitarbeiterinnen beschäftigt habe, die keine der Schweizer Landessprachen beherrschten, kann darin ebenfalls ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nicht gesehen werden. Zum einen sind die betroffenen Mitarbeiterinnen nicht von Herrn L, sondern von Herrn O2 eingestellt worden, zum anderen ist unbestritten geblieben, dass sie einem Mitarbeiter unterstellt waren, der die von ihnen gesprochene Sprache fließend beherrscht.

60

Soweit die Beklagte einen wichtigen Grund für die Kündigung weiter darin sieht, dass Herr L die Beklagte darüber getäuscht habe, dass Herr M, der als Mitarbeiter gewonnen werden sollte, ein Maklerbüro betrieben habe, dass auch Lebensversicherungsverträge vermittelt habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist schon nicht ausreichend substanziiert. Wie, wann und wem gegenüber eine Täuschung von Herrn L erfolgt sein soll, wird nicht vorgetragen.

61

Soweit die Beklagte einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darin sieht, dass Herr L nicht in ausreichendem Maße Schulungen, insbesondere Fachschulungen durchgeführt habe, kann dahinstehen, ob die Klägerin hier ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht ausreichend erfüllt hat. Jedenfalls fehlt es an einer erforderlichen Aufforderung durch die Y Schweiz oder die Beklagte. Da unstreitig ist, dass Schulungen von Herrn L durchgeführt worden sind, kann eine fristlose Kündigung nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte bzw. die Y Schweiz diese Schulungen nicht als ausreichend ansehen, ohne dies der Klägerin in geeigneter Form mitzuteilen und eine Veränderung anzumahnen.

62

Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung darauf stützt, dass Herr L an der Jahresauftaktveranstaltung am 12.1.2008 und an einem Meeting in Bonn am 10. und 11.2.2008 nicht teilgenommen hat, kann darin ebenfalls kein wichtiger Grund gesehen werden, da Herr L sich am 12.1.2008 im Krankenhaus befand und in der Zeit ab dem 9.2.2008 Urlaub hatte.

63

Schließlich stellt auch das Nichterreichen der in dem Businessplan, der als Anlage zum Zusammenarbeitsvertrag genommen wurde, genannten Ziele keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Unabhängig davon, ob hier die Verantwortung insoweit alleine bei der Klägerin bzw. Herrn L lag, fehlt es jedenfalls an einem vorherigen Hinweis darauf, dass man die Zahlen als nicht ausreichend ansieht und der Aufforderung, die Ziele zukünftig einzuhalten.

64

Auch bei einer Gesamtschau ergibt sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, nicht.

65

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass nach Schweizer Recht das Vertragsverhältnis aufgrund einer fristlosen Kündigung auch dann als beendet anzusehen ist, wenn die Kündigung ausgesprochen ist, obwohl ein wichtiger Grund letztlich nicht vorliegt und der Gekündigte für diesen Fall nur auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen wird, bestehen Zweifel, ob das auch für den hier vorliegenden Fall gilt, in dem der wichtige Grund im Vertrag als Kündigungsvoraussetzung ausdrücklich genannt ist. Das kann aber letztlich offenbleiben. Denn die Regelung in Ziffer 9 der Zuschussvereinbarung ist  - wie oben bereits ausgeführt – so zu verstehen, dass die Rechtsfolge, dass Ansprüche aus der Vereinbarung nicht mehr bestehen, nur in dem Fall eintritt, dass ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.

66

Ab dem 10.3.2008 besteht hingegen kein Anspruch mehr aus der Zuschussvereinbarung.

67

Denn diese ist mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 7.3.2008, der Klägerin zugegangen am 10.3.2008, gemäß §§ 123, 143 BGB wirksam angefochten worden. Der Rechtsvorgänger der Klägerin, Herr L, hat die Beklagte bei Vertragsschluss arglistig getäuscht.

68

Er hat der Beklagten bei Vertragsschluss verschwiegen, dass er nach seiner Erkrankung bei der X nicht mehr in Führungsverantwortung zurückgekehrt ist und damit insgesamt das letzte Jahr vor dem Wechsel zur Y Schweiz aufgrund der geschlossenen Verträge keine direkte Führungsverantwortung mehr ausgefüllt hat. Dieser Umstand ist unstreitig.

69

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass es der Beklagten nur darauf angekommen sei, dass Herr L ihn früheren Zeiten erfolgreiche Aufbauarbeit für die X geleistet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand und wird von der Klägerin selbst ausgeführt, dass es der Beklagten auch darum ging, dass Herr L Mitarbeiter rekrutiert, also „mitnimmt“. Das bezieht sich vor allem auf Mitarbeiter in der eigenen Führungsstruktur, so dass es von erheblicher Bedeutung ist, ob Herr L zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten direkte Führungsverantwortung hatte. Soweit die Klägerin davon spricht, dass Herr L nach seinem Wechsel nach Zürich zwar keine Führungsverantwortung aber Personalverantwortung (bzw. umgekehrt – der Vortrag wechselt hier) gehabt habe, ist dieser Vortrag nicht ausreichend. Es bleibt völlig unklar, wie sich diese Führungsverantwortung bzw. Personalverantwortung ausgedrückt haben sollen und was er insoweit genau getan hat. Die bloße Hinweis auf Verantwortlichkeit für Schulungen, Rekrutierungen von neuen Mitarbeitern und die Durchführung von Präsentationen, ohne ein eigenes Team zu führen, reicht dazu nicht aus. Auch ist es unerheblich, dass die Klägerin betont, Herr L sei weiter in der Position des Managers (ohne Führungsverantwortung) gewesen. Die förmliche Stellung alleine reicht nicht aus, da es gerade darauf ankam, mit Herrn L auch weitere Mitarbeiter für die Y Schweiz abzuwerben.

70

Insoweit bestand auch eine Offenbarungspflicht. Die Vertragsparteien nehmen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwar jeweils ihre eigenen Interessen wahr, sind aber verpflichtet, solche Tatsachen zu offenbaren, die für das Vertragsverhältnis und den Vertragspartner erkennbar von grundlegender Bedeutung sind. Es kann dahin stehen, ob Herrn L bereits hinsichtlich seiner Erkrankung eine Offenbarungspflicht oblag. Zu den offenbarungspflichtigen Tatsachen gehört aber jedenfalls der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung nahezu ein Jahr nicht mehr die Funktion ausübte, von der die Beklagte aufgrund der geführten Gespräche ausgehen durfte. Es war für Herrn L erkennbar und ist von ihm nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch erkannt worden, dass es der Beklagten gerade darum ging, nicht nur ihn, sondern durch seinen Wechsel auch weitere Mitarbeiter von der X abzuwerben. Dafür war es aber von Bedeutung, dass Herr L die Führungsfunktion, die er bei der X in dem Zeitpunkt innehatte, als die Beklagte auf ihn zugekommen ist, auch weiter ausübte. Herr L war gerade aufgrund seiner konkreten Tätigkeit bei der X in Basel auf einen möglichen Wechsel zur Y Schweiz bzw. zur Beklagten angesprochen worden. Seine damalige Stellung und seine dort ausgeübte konkrete Tätigkeit war somit – für Herrn L erkennbar – für die Beklagte von besonderer Bedeutung. Dass er diese Funktion schon vor dem ersten persönlichen Treffen mit Herrn A am 4.9.2005 nicht mehr ausübte und auch bis zum Vertragsschluss nicht mehr in diese bzw. eine entsprechende Funktion zurückkehrte, war daher zu offenbaren. Diese Offenbarungspflicht war für Herrn L auch erkennbar. Er hat infolgedessen eine Täuschung der Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen.

71

Soweit die Klägerin vorträgt, dass Herr L den damaligen Vorstand der Beklagten, Herrn G, in einem Telefonat im Januar oder Februar 2006 mitgeteilt habe, dass dieser die Möglichkeit eines Wechsels nach Zürich habe und dieser ihm zugeraten habe, steht das einer Täuschung durch Verschweigen nicht entgegen. Davon, dass Herr L die Beklagte ausreichend informiert hat, ist schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht auszugehen. Sie hat vorgetragen, dass Herr L in einem Telefonat im Januar/Februar 2006 mitgeteilt habe, dass er die Möglichkeit habe in die Zweigniederlassung in Zürich als Manager zu wechseln, wobei dieser Wechsel auf der gleichen Hierarchieebene und mit der gleichen Verantwortung wie seine bisherige Stellung in Basel ausgestattet sei. Weiter hat sie selbst ausgeführt, dass die Vorteile eines Wechsels nach Zürich erörtert worden wären. Demgegenüber hat sie nicht vorgetragen, dass Herr L auch darauf hingewiesen habe, dass diese, seiner früheren Position vergleichbare Position in Zürich erst zum 1.9.2010 von ihm besetzt werden sollte und er in der Übergangszeit allgemeine Stabsarbeiten und Schulungstätigkeiten durchführen sollte, also gerade keine der Stelle in Basel entsprechende Stellung (im Hinblick auf den geplanten Wechsel) einnehmen würde und gerade keine unmittelbare Führungsverantwortung innehaben würde. Gerade dieser Umstand ist aber von besonderer Bedeutung, zumal man ja über einen Wechsel im Gespräch war, also schon fraglich war, ob Herr L am 1.9.2006 überhaupt noch bei der X war. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Herr G nicht nach der genauen Tätigkeit gefragt habe, kann es darauf nicht ankommen, zumal Herr L diese, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, als mit derjenigen in Basel vergleichbar dargestellt hat. Woher die Beklagte wissen sollte, dass für eine Übergangszeit von immerhin einem halben Jahr die Position gerade nicht ausgefüllt werden sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Nach alledem kann von einer ausreichenden Information der Beklagten durch Herrn L nicht ausgegangen werden. Eine Beweisaufnahme durch den von der Klägerin angebotenen Zeugen G war daher nicht durchzuführen.

72

Die Anfechtung ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt worden. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie erst am 29.2.2008 von diesen Umständen Kenntnis erlangt habe. Der Mitarbeiter M der Y Schweiz habe an diesem Tag Telefongespräche mit dem ehemaligen Geschäftsführer der X, Dr. O, und Gespräche mit Mitarbeitern der X in Basel geführt, bei denen er darauf hingewiesen worden sei, dass Herr L bereits seit 2004 bzw. am 1.8.2006 keine Führungsverantwortung bei der X mehr gehabt habe. Soweit die Beklagte pauschal eine Kenntnis der Umstände auf Seiten der Beklagten erstmals zu diesem Zeitpunkt bestreitet, reicht das nicht aus. Sie hätte im Einzelnen darlegen müssen, wann und wie die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt entsprechende Kenntnis hatte. Insoweit obliegt ihr die Darlegungs- und Beweislast.

73

Der Anfechtungsgrund ist in dem Anfechtungsschreiben vom 7.3.2008 auch ausreichend dargelegt, denn darin wird darauf abgestellt, dass Herr L entgegen seiner Angaben gegenüber der Beklagten bereits im Jahr 2004 von seiner Führungsposition in Basel abberufen worden war und in der Folge ohne jegliche Teamverantwortung bei der X tätig war. Dabei kann dahin stehen, ob, was zwischen den Parteien streitig ist, Herr L bereits seit 2004 keine Teamverantwortung mehr hatte. Denn jedenfalls lässt sich dem Anfechtungsschreiben entnehmen, dass eine Anfechtung wegen Täuschung erfolgt und diese darauf gestützt wird, dass Herr L falsche Angaben zu seiner Teamverantwortung gemacht habe. Zudem sind die Angaben in der Klageerwiderung vom 12.9.2008 und im außergerichtlichen Schreiben vom 28.3.2008, also innerhalb der Anfechtungsfrist, präzisiert worden.

74

Nach alledem liegt eine wirksame Anfechtung der Zuschussvereinbarung vor. Die Anfechtung wirkt gemäß § 142 BGB grundsätzlich ex-tunc und führt damit zu einer Nichtigkeit der angefochtenen Vereinbarung von Anfang an. Es ist aber anerkannt, dass die Anfechtung ausnahmsweise dann nicht zurückwirkt, wenn ein fehlerhaftes Arbeits- oder Dienstverhältnis oder ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag bereits in Vollzug gesetzt ist, da die Invollzugsetzung zu Rückabwicklungsschwierigkeiten führt, die die Anwendung der §§ 812 ff. BGB unsachgemäß machen. Im vorliegenden Fall geht es zwar nicht um ein Vertragsverhältnis, dem eine abhängige Anstellung zugrunde liegt, sondern um ein selbstständiges Handelsvertreterverhältnis. Es ist aber sachgerecht, die genannten Grundsätze zum fehlerhaften Vertragsverhältnis wegen der vergleichbaren Situation auch auf in Vollzug gesetzte, fehlerhafte Handelsvertreterverhältnisse anzuwenden (vgl. Baumbach/Hueck, HGB, 34. Auflage, zu § 89 Rz. 5 m.w.Nw.). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn es - wie hier - um Fälle geht, in denen eine Rückabwicklung schwierig und unsachgemäß ist. Auch auf den vorliegenden Fall ist eine entsprechende Anwendung der entwickelten Grundsätze aufgrund der vergleichbaren Situation geboten. Dem steht auch nicht entgegen, dass es hier um zwei getrennte Vereinbarungen, nämlich die Zuschussvereinbarung der Parteien einerseits und den Zusammenarbeitsvertrag der Klägerin mit der Y Schweiz andererseits, geht. Diese sind nämlich so eng miteinander verbunden, dass eine getrennte Betrachtung nicht gerechtfertigt ist. Denn die Klägerin ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses gerade nicht nur für die von der Y Schweiz geleisteten Provisionen tätig geworden, sondern genauso für die vereinbarten Zuschüsse, denen gerade in der Aufbauphase eine besondere Bedeutung zukam. Die Leistung sowohl der Provisionszahlungen als auch der Zuschüsse gehört untrennbar zu dem gesamten Vertragsverhältnis. Sie erfolgte auch nicht leistungs- oder erfolgsunabhängig, sondern war vielmehr an konkrete Abschlüsse und die Erfüllung eines genau bestimmten Businessplanes geknüpft, wie sich aus Ziffer 4) der Zuschussvereinbarung ergibt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil gemäß Ziffer 5) der Zuschussvereinbarung die Einhaltung der Ziele erst zum 31.12.2009 überprüft werden sollte. Die Leistung der Zuschüsse war Voraussetzung für die Klägerin zur Aufnahme der neuen Tätigkeit bei der Y und Teil der Gegenleistung für ihre Arbeitskraft. Eine Rückabwicklung der von der Klägerin bzw. Herrn L erbrachten Leistungen (Kundengewinnung, Vertragsabschlüsse, Mitarbeiteranwerbung, Strukturaufbau und allgemeine Unternehmensorganisation) ist schwerlich möglich; sie verbleiben als Nutzen der Y Schweiz und der Beklagten. Damit liegt ein Fall vor, der eine Ausnahme von dem Grundsatz der Rückwirkung der Anfechtung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt. Nach alledem wirkt die Anfechtung daher erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungserklärung bei der Klägerin, also ab dem 10.3.2008.

75

Somit stehen der Klägerin Ansprüche aus der Zuschussvereinbarung nur bis zum 10.3.2008 zu. Da eine Zahlung für Februar 2008 unstreitig nicht erfolgt ist, kann die Klägerin von der Beklagten zunächst die Zahlung von 50.000,00 CHF für Februar 2008 beanspruchen. Soweit sie in ihrer Rechnung vom 18.2.2008 insoweit 52.000,00 CHF abrechnet, findet das keine Stütze in der Zuschussvereinbarung. Eine nähere Erläuterung erfolgt nicht. Insbesondere trägt die Klägerin nichts dazu vor, dass es neben der schriftlichen Zuschussvereinbarung eine weitere Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. zwischen Herrn L und der Beklagten gab, wonach der aufgrund der Zuschussvereinbarung im Jahr 2008 insgesamt zu zahlende Betrag in unterschiedlicher Höhe auf die einzelnen Monate aufgeteilt werden sollte. Somit ist für Februar 2008 von der Klägerin nur ein Anspruch in Höhe von 50.000,00 CHF schlüssig dargetan. Darüber hinaus steht ihr ein Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Zuschusses für die Zeit vom 1.3.2008 bis zum 10.3.2008 gegen die Beklagte zu. Dieser beträgt 16.129,03 CHF (50.000,00 CHF : 31 Tage x 10 Tage).

76

Soweit sich die Klägerin hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch bzw. Handelsvertreterausgleichsanspruch beruft, fehlt es an jeglichem schlüssigem Vortrag.

77

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

78

Die Widerklage hat keinen Erfolg.

79

Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin hinsichtlich der an diese aufgrund der Zuschussvereinbarung gezahlten Zuschüsse besteht nicht.

80

Zunächst ergibt sich ein solcher Anspruch nicht unmittelbar aus der wirksamen Anfechtung der Zuschussvereinbarung vom 7.3.2008 in Verbindung mit § 812 BGB, da diese hier ausnahmsweise nur ex-nunc und nicht ex-tunc wirkt. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

81

Auch steht der Beklagten gegen die Klägerin der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht aus Ziffer 7 der Zuschussvereinbarung zu. Darin ist ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich ausgezahlter Zuschussbeträge geregelt, der voraussetzt, dass der Zusammenarbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Y Schweiz von dieser innerhalb von 36 Monaten ab dessen Unterzeichnung berechtigt fristlos gekündigt wurde. Auch ist im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in Ziffer 7.2 des Zusammenarbeitsvertrages das Vorliegen eines wichtigen Grundes Voraussetzung für eine fristlose Kündigung. Im Übrigen ergibt sich auch hier, wie in der oben erörterten Ziffer 9 der Zuschussvereinbarung, aus dem Kontext der Regelung, dass nur solche fristlosen Kündigungen, für die ein wichtiger Grund vorliegt, für die Anwendung der Ziffer 7 ausreichen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine solche Kündigung liegt aber, wie oben dargelegt, nicht vor.

82

Ob die Ziffer 7 über ihren Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden ist, wenn die Y Schweiz den Zusammenarbeitsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, kann hier dahin stehen. Selbst wenn man davon ausgeht und eine wirksame Anfechtung seitens der Y Schweiz unterstellt, kann die Beklagte aus Ziffer 7 der Zuschussvereinbarung nicht sämtliche gezahlten Vorschüsse zurückverlangen. Die Regelung in Ziffer 7) steht im unmittelbaren Zusammenhang mit Ziffer 6), wonach die Zuschüsse mit den verdienten Provisionen und den Sonderbonifikationen zu verrechnen sind. Eine Rückzahlung kommt daher nur für nicht ins Verdienen gebrachte Zuschüsse in Betracht. Anders können die Regelungen in Ziffer 6) und 7) nicht verstanden werden. Die Beklagte hat aber trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer, dass die verdienten Provisionen und Bonifikationen berücksichtigt werden müssen, dazu nicht weiter vorgetragen. Ihrem Hinweis darauf, dass es insoweit der Klägerin obliege, die verdienten Provisionen darzulegen, kann nicht gefolgt werden, da sie für die Anspruchsvoraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast trägt. Hier ist aber offensichtlich, dass Provisionen und Bonifikationen mit den Zuschüssen verrechnet worden sind, so dass ein nachvollziehbarer Vortrag zur Höhe der Forderung nicht vorliegt.

83

Schließlich besteht ein Rückzahlungsanspruch auch nicht aus Ziffer 5 der Zuschussvereinbarung. Diese Regelung geht von einer Fortdauer des Vertrages zumindest bis zum 31.12.2009 aus, so dass sie nur auf solche Fälle anwendbar ist, in denen am 31.12.2009 festgestellt wird, dass die Umsatzangaben nur teilweise erfüllt worden sind. Es besteht auch kein Bedürfnis, diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf den Fall anzuwenden, dass der Vertrag durch Kündigung früher endet. Denn insoweit stellen Ziffer 7 und Ziffer 9 der Zuschussvereinbarungen Spezialregelung dar.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

85

Streitwert: 1.108.000,00 € (Klage: 452.000,00 €; Widerklage 656.000,00 €)