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Landgericht Köln·89 O 148/04·17.02.2005

Nutzungsentschädigung: Eingriffskondiktion bei unberechtigter Raumnutzung

ZivilrechtBereicherungsrecht (Eingriffskondiktion)MietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von mehreren Beklagten Nutzungsentschädigung für die unberechtigte Nutzung von Büro- und Tiefgaragenräumen ab Oktober 2002. Das Landgericht hielt die Klage für begründet und nahm Anspruchsgrundlage in der Eingriffskondiktion (§§ 812, 818 BGB). Die Nutzung sei mangels substantiiertem Bestreiten zugegeben; die Klägerin habe Anspruch auf Zahlung sowie Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB).

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentschädigung gegen mehrere Beklagte in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Wer von Dritten gezogene Gebrauchsvorteile ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist nach den Vorschriften über die Herausgabepflicht (§§ 812, 818 BGB) zur Herausgabe des Werts der Gebrauchsvorteile verpflichtet (Eingriffskondiktion).

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Die Klägerin kann den an der früheren Miete orientierten Betrag als angemessenen Wert der gezogenen Nutzungen geltend machen, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Wert vorliegen.

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Leugnet der Anspruchsgegner die Nutzung, bedarf es einer substantiierten Bestreitung; bleibt eine solche aus, sind exkulpatorische Angaben als zugestanden zu gelten.

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Ein Zinsanspruch auf die aus der Herausgabepflicht resultierenden Geldbeträge richtet sich nach §§ 286, 288 BGB, wenn der Schuldner in Verzug gerät.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 818 BGB§ 146a ZPO§ 987 ff. BGB§ 818 Abs. 1 und 2 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 107.051,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 7.350,72 € seit dem 04.10.2002, seit dem 06.11.2002, seit dem 04.12.2002, seit dem 04.01.2003, seit dem 05.02.2003, seit dem 05.03.2003, seit dem 04.04.2003, seit dem 05.05.2003, seit dem 05.06.2003, seit dem 04.07.2003, sowie seit dem 06.08.2003 aus jeweils 5.471,52 € seit dem 04.09.2003, seit dem 06.10.2003, seit dem 06.11.2003, seit dem 04.12.2003, aus 782,98 € und 1.414,57 € seit dem 28.11.2002 sowie aus 838,90 € sowie aus 1.271,05 € seit dem 23.01.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin hatte unter dem 02.06.1992 mit der Firma T und Partner, Gesellschaft für C mbH Köln einen Mietvertrag geschlossen. Später kamen weitere Büroräume und Tiefgaragenstellplätze hinzu. Zuletzt bezog sich der Mietvertrag auf die Räume im 4. und 5. Obergeschoss sowie 8 Tiefgaragenstellplätze in dem Objekt C-Straße - 29 in Köln. Die Firma T und Partner, Gesellschaft für C mbH wurde später in P GmbH umfirmiert. Die Gesellschaft illiquide sein.

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Die Beklagten waren mit der Firma T und Partner, Gesellschaft für C mbH verbunden. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sowie sämtlicher Beklagter ist Herr T.

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Das Mietverhältnis wurde mit Schreiben vom 23.05.2002 gekündigt, und zwar fristlos wegen eines Mietrückstands von 31.317,43 €, der den zuletzt monatlich zu zahlenden Mietzins von 7.350,72 € um ein mehrfaches überstieg.

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Nach Darstellung der Klägerin nutzten die Beklagten die vorgenannten Mieträumlichkeiten. Nachdem der Mietzins nicht mehr gezahlt wurde, betrieb die Klägerin die Räumung der Büroräume und der Stellplätze. Hierüber verhält sich das beigezogene Verfahren 25 O 312/02 Landgericht Köln. In diesem Verfahren erkannten die Beklagten zu 1. - 4. den Klageanspruch an. Die Rückgabe erfolgte am 11.12.2003.

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Für den Zeitraum ab Oktober 2002 verlangt die Klägerin nunmehr von sämtlichen Beklagten die Zahlung von Nutzungsentschädigungen. Die Berechnung im einzelnen ist unstreitig. Insoweit verweist die Kammer auf die Darstellung der Klägerin in der Klageschrift vom 15.06.2004, dort Seite 5 f..

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Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten die Räumlichkeiten in dem fraglichen Zeitraum genutzt. Auch wenn sie nicht Parteien des vormals bestehenden Mietvertrages gewesen seien, schuldeten sie ihr als Eigentümerin Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe der ehemals vereinbarten Miete, die - insoweit wiederum unstreitig angemessen und ortsüblich sei.

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Die Beklagten hätten in den Räumen ihre Geschäftszentren gehabt. Entsprechend seien an den Etagen im 4. und 5. Obergeschoss Briefkästen und Firmenschilder angebracht gewesen. Dass die Beklagten die Räumlichkeiten genutzt hätten, ergebe sich auch aus dem Vortrag in dem Vorprozess 25 O 312/02 Landgericht Köln, in dem Teile der dortigen Beklagten die Nutzung bestritten habe, diese im Gegenteil den Räumungsanspruch anerkannt hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, sie hätten die fraglichen Räume zu keinem Zeitpunkt genutzt. Was den oder die Geschäftsführer veranlasst habe, im Verfahren 25 O 312/02 ein Anerkenntnis zu erklären, sei nicht erfindlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aus §§ 812, 818 BGB zu.

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Die speziellere Vorschrift des § 146 a ZPO ist nicht anwendbar, weil unstreitig zwischen der Klägerin und den im vorliegenden Prozess in Anspruch genommenen Beklagten kein Mietverhältnis bestand.

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Auch §§ 987 ff. BGB kommen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Klägerin ihr Eigentum im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bewiesen hat. Die Beklagte hat das Eigentum der Klägerin bestritten.

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Der Anspruch folgt aber aus Eingriffskondiktion, weil sämtliche Beklagten die streitgegenständlichen Räume genutzt und damit auf Kosten der Klägerin Gebrauchsvorteile ohne rechtliche Grund erlangt haben.

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Dass die Beklagten die Räumlichkeiten in der C-Straße, 4. und 5. Obergeschoss nebst 8 Tiefgaragenstellplätzen genutzt haben, ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Beklagten zu 1. bis 4. in dem Vorprozess 25 O 312/02 . In diesem Verfahren hat die Klägerin die Beklagten zu 1. bis 4. sowie die Firma P GmbH auf Räumung der Räumlichkeiten in der C-Straße in Anspruch genommen. In jenem Verfahren haben die Beklagten nicht abgestritten, die Räumlichkeiten genutzt zu haben. Streit bestand dort zunächst lediglich um den Umfang der Nutzung. So hatte die dortige Beklagte zu 3. - dies ist die hiesige Beklagte zu 2. - eingeräumt, Untermieterin der Firma P GmbH hinsichtlich der im 4. Obergeschoss des Mietobjekts gelegenen Büroräume sowie von 4 Pkw-Stellplätzen zu sein (Bl. 35 d. Beiakte). Die dortigen Beklagten zu 2. und zu 4. (dies sind die hiesigen Beklagten zu 1. und zu 3.) haben in dem Vorverfahren eingeräumt, Untermieterinnen der dortigen Beklagten zu 3. zu sein. Ferner haben die Beklagten des Vorverfahrens eingeräumt, dass ihre Mitarbeiter über Zugang zur 4. und 5. Etage des Mietobjekts hatten. Die Behauptung der Klägerin in dem Vorprozess, auch die dortige Beklagte zu 5. (dies ist die hiesige Beklagte zu 4.) habe die Räumlichkeiten genutzt, ist gänzlich unbestritten geblieben. Schließlich haben sämtliche Beklagte des Vorprozesses im Termin vom 21.03.2003 (vgl. Bl. 119 f. d. Beiakte) den Räumungsanspruch anerkannt. Hieraus folgt, dass die Behauptung der Klägerin, sämtliche Unternehmen der Unternehmensgruppe des Herrn T hätten die Räumlichkeiten in der C-Straße genutzt, nicht mit dem schlichten Bemerken, eine Nutzung sei nicht erfolgt, bestritten werden kann. Jegliche Auseinandersetzungen der Beklagten mit ihrem dem hiesigen Vorbringen diametral entgegengesetzten Vortrag unterbleibt. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters, soweit die Beklagten ausführen lassen, es sei nicht erfindlich, "welche Überlegungen, welche Motivation auch immer den oder die Geschäftsführer der Beklagten in dem Bezugsverfahren Landgericht Köln, 25 O 312/02 - geritten haben mochte, ein Anerkenntnis abzugeben", ist keine gehörige Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin, welches auf das Vorbringen derselben Beklagten in dem Vorprozess Bezug nimmt. Im Übrigen ist der damalige und der hiesige Geschäftsführer sämtlicher Beklagter dieselbe Person. Es handelt sich um Herrn T. Ist damit das einfache Bestreiten jedenfalls der Beklagten des Vorprozesses, der hiesigen Beklagten zu 1. - 4., nicht substantiiert, ist mangels ordnungsgemäßen Bestreitens das Vorbringen der Klägerin, die Beklagten zu 1. - 4. hätten die streitgegenständlichen Räumlichkeiten genutzt, als zugestanden anzusehen.

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Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch für die Beklagte zu 5., die nicht auch Partei des Prozesses 25 O 312/02 LG Köln gewesen ist. Auch insoweit ist nämlich das Bestreiten der Beklagten unzureichend. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - insoweit nicht protokolliert - ist im Handelsregister der Beklagten zu 5. als Anschrift die Adresse C-Straße in 50672 Köln angegeben. Da ein anderer Urheber als die Beklagte zu 5. für diese Eintragung nicht ersichtlich ist, hätte es näherer Darlegungen der Beklagten dazu bedurft, warum eine - jedenfalls nach Angabe der Beklagten zu 5. - doch falsche Adresse im Handelsregister als Anschrift der Beklagten zu 5. ausgewiesen ist. Trotz entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich hierzu nicht geäußert und sich auch keine Erklärung vorbehalten.

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Damit ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 5. davon auszugehen, dass die Angaben der Klägerin zur Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten auch durch die Beklagte zu 5. zutreffend sind.

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Die Beklagten haben die Gebrauchsvorteile auch auf Kosten der Klägerin erlangt. Unstreitig ist die Klägerin berechtigt, die Räumlichkeiten in der C-Straße zu vermieten. Infolge der Nutzung dieser Räumlichkeiten durch die Beklagten war sie daran gehindert, durch anderweitige Vermietung Mietzins zu erzielen. Damit stellt sich der Vorteil auf Seiten der Beklagten als Vermögensnachteil auf Seiten der Klägerin dar, so dass die rechtsgrundlose Nutzung der Räumlichkeiten durch die Beklagten zu 1. - 5. auch auf Kosten der Klägerin erfolgte.

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Die Ziehung der Gebrauchsvorteile durch die Beklagten zu 1. - 5. erfolgte auch ohne rechtlichen Grund. Einen solchen Behaupten selbst die Beklagten nicht.

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Als Rechtsfolge haben die Beklagten den Wert der Gebrauchsvorteile herauszugehen, §§ 818 Abs. 1 und 2 BGB. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte, an der früheren Miete orientierte Betrag dem Wert der gezogenen Nutzungen entspricht. Aus diesem Grund hat die Klage in vollem Umfang Erfolg.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

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Der Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2005 gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung des Sachverhalts. Einsicht in die Akte 25 O 312/02 ist den Prozessbevollmächtigten ausweislich der Verfügungen des Einzelrichters der 26. Zivilkammer und der Geschäftsstelle gewährt worden (s. Bl. 78 unten der Gerichtsakte).

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Streitwert: 107.051,50 €