Handelsvertreter: Buchauszug, Schadensersatz und Ausgleich nach unwirksamer Kündigung
KI-Zusammenfassung
Ein Handelsvertreter verlangte von seinem Unternehmer einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB sowie Schadensersatz und Handelsvertreterausgleich nach Beendigung des Vertrags. Das LG Köln bejahte den Anspruch auf einen ordnungsgemäßen Buchauszug, weil die vorgelegten Listen unvollständig/unklar waren und eine AGB-Verkürzung der Verjährung wegen Intransparenz (§ 307 BGB) unwirksam sei. Die fristlose Kündigung des Unternehmers hielt das Gericht mangels wichtigen Grundes und teils fehlender Substantiierung/Abmahnung für unwirksam; die anschließende Eigenkündigung des Handelsvertreters war deshalb wirksam. Es sprach Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB und einen Ausgleich nach § 89b HGB zu; weitergehende Buchauszugsangaben (Auftragsbestätigung) und höhere Verzugszinsen wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Buchauszug sowie Zahlung von Schadensersatz und Ausgleich überwiegend stattgegeben; weitergehender Buchauszug- und Zinsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Buchauszuganspruch nach § 87c Abs. 2 HGB setzt einen ordnungsgemäßen, aus den Unternehmerbüchern ableitbaren und für die Provisionsprüfung brauchbaren Auszug voraus; unleserliche, nicht nachvollziehbare oder nicht erläuterte Angaben genügen nicht.
Eine formularmäßige Verkürzung der gesetzlichen Verjährung ist an § 307 BGB zu messen und unwirksam, wenn die Regelung intransparent ist und den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns nicht hinreichend klar bestimmt.
Der Anspruch auf Buchauszug umfasst nur solche Angaben/Unterlagen, die beim Unternehmer tatsächlich geführt werden; nicht erstellte Auftragsbestätigungen können nicht als Inhalt des Buchauszugs verlangt werden.
Eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags setzt einen wichtigen Grund voraus; pauschaler oder unsubstanziierter Tatsachenvortrag zu behaupteten Pflichtverstößen rechtfertigt keine Kündigung und eine Beweisaufnahme zur Ausforschung ist unzulässig.
Kündigt der Handelsvertreter fristlos aus wichtigem Grund, den der Unternehmer durch eine unberechtigte fristlose Kündigung gesetzt hat, können Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB und ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB trotz Eigenkündigung bestehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte, die zwischen der Beklagten und den Kunden in den Postleitzahlengebieten 18, 25, 27356 bis einschließlich 27386, 27400 bis einschließlich 27499, 27586 bis einschließlich 27580, 27600 bis einschließlich 27699, 27711 bis einschließlich 27729, 28 und 29 mit dem Verkauf der Kollektion A in dem Zeitraum 1.1.2005 bis 30.4.2005 und mit dem Verkauf der Kollektionen A, B, C im Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 4.1.2008 zustande gekommen sind, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:
Auftragsdatum und Auftragsnummer;
Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert;
Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen;
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag;
Kunden mit genauer Anschrift (evtl. Kundennummer);
Stadium der Ausführung der Geschäfte;
Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gründen:
Retouren nebst Angaben von Gründen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98.188,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2008 an den Kläger zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Antrages auf Erteilung des Buchauszuges (Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. Artikelnummer) sowie des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich des zu erteilenden Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und hinsichtlich des Zahlungsanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 4.4.2003 aufgrund des Handelsvertreter-Vertrages vom 1.7.2003 als Handelsvertreter für die Beklagten mit dem Vertrieb verschiedenerer Brillenkollektionen befasst. Zunächst war er für die Kollektion A zuständig, seit dem 1.5.2005 für die Kollektionen A, B, und C. Das dem Kläger zugewiesene Gebiet entspricht dem in den Klageantrag angegebenen Postleitzahlengebiet.
In § 14 Nr. 3. des Handelsvertreter-Vertrages vom 1.7.2003 heißt es:
"Der Handelsvertreter ist verpflichtet, jede Konkurrenztätigkeit insbesondere jedwede Vertriebstätigkeit für Unternehmen zu unterlassen, die gleich oder gleichartige Artikel zum Verkauf anbieten, gleichgültig, ob diese Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis oder selbständig als Handelsvertreter, Kommissionär oder Vertragshändler oder durch eine Mittelsperson ausgeübt wird. Der Handelsvertreter darf sich während des Vertragsverhältnisses auch nicht an einem solchen Unternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder es auf andere Weise fördern."
In § 15 Nr. 1 des Vertrages heißt es:
"Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwei Jahren nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Berechtigten von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigt bzw. von dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Ausschlussfrist hätte geltend gemacht werden müssen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Verjährungsfrist abgekürzt wird, um eventuelle Unstimmigkeiten zügig zu regeln."
Der Kläger gründete im Frühjahr 2007 zusammen mit einem Partner die Fa. M GmbH mit der Absicht, ein Marketingkonzept für Augenoptiker anzubieten, wobei interessierten Optikern hard- und software für die Präsentation ihrer Waren angeboten werden sollten. Der Kläger bat die Beklagte am 11.4.2007 ihr das Konzept vorstellen zu dürfen. Ein entsprechendes Gespräch mit den Geschäftsführern der Beklagte kam indes nicht zustande. Stattdessen erhielt der Kläger unter dem 8.6.2007 eine Abmahnung hinsichtlich einer Tätigkeit für die M GmbH.
Ebenfalls unter dem 8.6.2007 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben, in welchem dieser die einvernehmliche Beendigung des bisherigen Vertriebs der Kollektionen Armani und C ohne Ausgleichszahlung bestätigen sollte. Der Kläger unterzeichnete eine solche Vereinbarung nicht. Er bat vielmehr nochmals darum, das Konzept der Fa. M bei der Beklagten vorstellen zu dürfen. Er teilte außerdem mit, dass er bei fehlendem Einverständnis der Beklagten bereit sei, die Idee wieder aufzugeben. Ihm wurde sodann unter dem 27.6.2007 für die Vorstellung ein Termin angeboten (im Anschluss an die nächste Tagung). Am 28.6.2007 wurde ihm jedoch dann mit sofortiger Wirkung die Betreuung der Kollektionen B und C entzogen. Er ließ durch seinen Bevollmächtigten unter dem 3.7.2007 erklären, dass die fristlose Teilkündigung unwirksam sei. Außerdem wurde ein Buchauszug verlangt. Es kam dann zu einem Gespräch infolge dessen die Kollektionen B und C wieder freigeschaltet und durch den Kläger wieder vermittelt wurden.
Unter dem 21.12.2007 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag insgesamt fristlos. Der Kläger widersprach der fristlosen Kündigung. Er erklärte unter dem 28.12.2007 selbst die fristlose Kündigung.
Außergerichtlich machte der Kläger restliche Provisionen (nach Buchauszug) in einer Größenordnung von 40.000,00 €, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.900,00 € und einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 82.288,29 € geltend. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und verlangte ihrerseits Schadensersatz in Höhe von 255.256,44 € wegen einer nicht zurück gegebenen Musterkollektion, die der Kläger unstreitig noch in seinem Besitz hat. Hinsichtlich des Herausgabeverlangens berief er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Mit Schreiben vom 10.11.2008 übersandt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine als Buchauszug bezeichnete Aufstellung.
Auftragsbestätigungen gingen seitens der Beklagten nicht an die Kunden. Falls Kunden eine Durchschrift des Auftrags haben wollten, druckte der Kläger selbst diese an seinem Laptop aus und stellte sie dem jeweiligen Kunden zur Verfügung.
Der Kläger ist der Ansicht, dass das Vertragsverhältnis durch den Zugang der eigenen fristlosen Kündigung vom 28.12.2007 bei der Beklagten am 4.1.2008 zu diesem Zeitpunkt wirksam beendet worden sei. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.12.2007 sei mangels wichtigen Grundes und korrekter Abmahnung unwirksam.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zustehe, da die überreichte Aufstellung den Anforderungen an einen Buchauszug nicht genügten.
Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass ihm aufgrund der von der Beklagten veranlassten eigenen firstlosen Kündigung ein Schadensersatzanspruch in Höhe der zu erwartenden Provisionen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31.3.2008) zustehe, den er unter Berücksichtigung von 10% ersparter Aufwendungen mit 5.300,00 € pro Monat, mithin 15.900,00 € beziffert.
Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Ausgleichsanspruch zustehe, den er im Einzelnen berechnet und aufgrund der Kappungsgrenze mit 82.288,29 € ermittelt.
Der Kläger hat hinsichtlich des Inhalts des Buchauszuges zunächst beantragt, dass dieser auch Angaben zur Höhe und zum Datum der Zahlungseingänge enthalten müsse. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2009 erklärt hat, dass sie gegenüber dem Kläger auf Rückforderungsansprüche wegen gezahlter Provisionen aus dem Grund, dass der Kunde nicht gezahlt hat, für die Vergangenheit verzichte, hat der Kläger die Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
Die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger einen Buchauszug über sämtliche Verkaufsgeschäfte, die zwischen der Beklagten und den Kunden in den Postleitzahlengebieten 18, 25, 27356 bis einschließlich 27386, 27400 bis einschließlich 27499, 27586 bis einschließlich 27580, 27600 bis einschließlich 27699, 27711 bis einschließlich 27729, 28 und 29 mit dem Verkauf der Kollektion A in dem Zeitraum 1.1.2005 bis 30.4.2005 und mit dem Verkauf der Kollektionen A, B, C im Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 4.1.2008 zustande gekommen sind, zu erteilen, wobei der Buchauszug Auskunft über die folgenden Punkte zu geben hat:
Auftragsdatum und Auftragsnummer; Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert; Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer); Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen; Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag; Kunden mit genauer Anschrift (evtl. Kundennummer); Stadium der Ausführung der Geschäfte; Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gründen; Retouren nebst Angaben von Gründen.
- Auftragsdatum und Auftragsnummer;
- Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer), Stückpreise und Auftragswert;
- Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. mit Artikelnummer);
- Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen;
- Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag;
- Kunden mit genauer Anschrift (evtl. Kundennummer);
- Stadium der Ausführung der Geschäfte;
- Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gründen;
- Retouren nebst Angaben von Gründen.
Die Beklagte zu verurteilen, einen sich aus dem Buchauszug ergebenden noch zu beziffernden Restprovisionsbetrag nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Verzugszeitpunkt an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 98.188,29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.9.2008 an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Aufnahme des "Stadiums der Ausführung der Geschäfte" in den Buchauszug habe.
Soweit ein Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges bestanden habe, sei dieser erfüllt worden. Im Übrigen erhebt die Beklagte bezüglich der begehrten Erteilung des Buchauszuges die Einrede der Verjährung und stützt sich insoweit auf die Regelung in § 15 des Handelsvertretervertrages, worin eine Verkürzung der Verjährung auf 2 Jahre vorgesehen ist.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass wegen der wirksamen eigenen fristlosen Kündigung weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch ein Ausgleichsanspruch des Klägers bestehe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, auch in der Form der Stufenklage, zulässig. Soweit sie auf der ersten Stufe der Stufenklage entscheidungsreif ist, ist sie überwiegend begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 4.1.2008 mit dem im Tenor näher bezeichneten Inhalt aufgrund des Handelsvertretervertrages in Verbindung mit § 87c Abs. 2 HGB zu.
Dieser Anspruch ist insbesondere nicht durch Erfüllung untergegangen. Zwar hat die Beklagte dem Kläger Unterlagen und Aufstellungen, insbesondere eine Auftrags- sowie eine Retourenliste für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis zum 31.12.2007 überreicht, diese stellen aber einen ordnungsgemäßen Buchauszug nicht dar. So lässt sich in der Retourenliste das Datum der Kundenretoure sowie das Datum des Retoureneingangs bei der Beklagten nicht vollständig lesen. Zudem lassen sich die in den Aufstellungen verwandten Produktcodenummern nicht mit den Codenummern in den Aufträgen abgleichen, da unterschiedliche Codes verwendet werden. Schließlich enthalten die überreichten Retourenlisten teilweise Kürzel, so in Spalte 6, in der der Retourengrund angegeben ist, die nicht erläutert werden und die die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern konnte. Die Beklagte hat auch entgegen ihrer Zusage in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2009 bislang keine Ergänzung vorgelegt. Nach alledem liegt auch für den Zeitraum, für den entsprechende Listen seitens der Beklagten an den Kläger überreicht worden sind, ein ordnungsgemäßer und brauchbarer Buchauszug nicht vor.
Der Kläger kann darüber hinaus den entsprechenden Buchauszug mit dem im Tenor näher bezeichneten Inhalt auch für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.10.2006 und vom 1.1.2008 bis zum 4.1.2008 verlangen, der von den überreichten Unterlagen ohnehin nicht abgedeckt ist. Insbesondere ist der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entgegen der Ansicht der Beklagten für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2006 insoweit nicht verjährt.
Die gesetzliche Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB 3 Jahre ab Schluss des Jahres beträgt, in dem der Anspruch fällig geworden ist, ist für im Jahr 2005 vermittelte bzw. ausgeführte Geschäfte zum 31.12.2008 abgelaufen. Da die Klageschrift des Klägers vom 22.12.2008 am 30.12.2008 bei Gericht eingegangen und der Beklagten demnächst, nämlich am 22.1.2009, zugestellt worden ist, ist die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden.
Die Verjährungsfrist ist von den Parteien auch nicht wirksam verkürzt worden.
Hier haben die Parteien zwar in § 15 Abs. 1 des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages in Abweichung von der gesetzlichen Regelung vereinbart, dass alle Ansprüche aus dem Vertrag in zwei Jahren nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Berechtigten von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen, verjähren. Aufgrund der Hemmung der Verjährung durch die Klageerhebung wäre danach der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges bezüglich solcher Geschäfte verjährt, die vor dem 31.12.2006 abgerechnet worden sind. Diese Klausel ist aber unwirksam. Zwar kann die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 202 BGB grundsätzlich verkürzt werden, wobei dies auch durch Klauseln in AGB erfolgen kann. Die verwendete Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB aber nicht stand. Sie ist schon unklar, da zwar grundsätzlich die Verjährung 2 Jahre nach Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs geregelt wird, durch die Formulierung "spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Berechtigten von den Umstände, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigt ..." aber das Gewollte nicht ausreichend klargestellt wird, nämlich dass zur Fälligkeit die Kenntnis hinzukommen muss, so dass der Anspruch frühestens 2 Jahre nach Fälligkeit verjähren kann. Vielmehr kann nach dem Wortlaut der Klausel die Verjährung bereits vor dem Ablauf von 2 Jahren seit Fälligkeit eintreten, wenn die Kenntnis von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigt, vor Eintritt der Fälligkeit liegt.
Diese Unklarheit geht zu Lasten des Verwenders der Klausel, also der Beklagten.
Es bleibt nach alledem bei der gesetzlichen Verjährung, die – wie oben dargestellt – für den hier begehrten Zeitraum noch nicht eingetreten ist.
Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Buchauszug auch Angaben zu Datum, Nummer und Umfang der Auftragsbestätigung mit Angabe der Warenart und Warenmenge (ggf. Artikelnummer) enthält. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass seitens der Beklagten Auftragsbestätigungen nicht erteilt werden. Der Handelsvertreter hat im Rahmen des Buchauszuges aber nur einen Anspruch auf solche Unterlagen, die sich in den Büchern des Unternehmers befinden.
2.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.900,00 € nach § 89 a Abs. 2 HGB zu.
Das Vertragsverhältnis ist durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 28.12.2007 bei Zugang am 4.1.2008 beendet worden. Diese fristlose Kündigung ist wirksam. Der dazu erforderliche wichtige Grund liegt in der unberechtigten, da unwirksamen fristlosen Kündigung der Beklagten vom 21.12.2007. Im Hinblick auf diese unwirksame fristlose Kündigung ist es dem Kläger seinerseits nicht zumutbar, das Vertragsverhältnis bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit mit der Beklagten fortzusetzen. Der Beklagten stand ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses rechtfertigen kann, nicht zur Seite.
Soweit sie sich bezüglich ihrer Kündigung auf eine Betätigung des Klägers im Rahmen der M GmbH beruft, kann dies eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er die Beklagte über seine entsprechenden Aktivitäten unterrichtet und um eine Vorstellungsmöglichkeit des Konzeptes gebeten habe. Weiter hat er vorgetragen, dass eine tatsächliche werbende Tätigkeit nicht entfaltet worden sei. Soweit die Beklagte dazu ausführt, das sie am 18.12.2007 durch den Zeugen Y erfahren habe, dass der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der M GmbH weiter ausgeübt und Rechtsgeschäfte getätigt habe, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Bestreiten des Klägers nicht ausreichend substanziiert. Die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen Y würde eine unzulässige Ausforschung darstellen.
Soweit sich die Beklagte weiterhin auf eine Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner Firma E beruft, über die sie nicht informiert worden sei, kann dies eine fristlose Kündigung ebenfalls nicht rechtfertigen. Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagten die entsprechende Betätigung des Klägers nicht bekannt war, da schon nicht ersichtlich ist, dass der Kläger damit gegen das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen hat. Gemäß § 14 Nr. 3 des Vertrages zwischen den Parteien ist der Kläger verpflichtet, jede Konkurrenztätigkeit, insbesondere jedwede Vertriebstätigkeit für Unternehmen zu unterlassen, die gleiche oder gleichartige Artikel zum Verkauf anbieten. Dass es sich bei der Fa. E um ein Unternehmen handelt, dass gleiche oder gleichartige Artikel wie die Beklagte vertreibt, wird von der Beklagten schon nicht behauptet. Insbesondere ist sie dem Vortrag des Klägers, dass deren Geschäftsfeld der Vertrieb von Reinigungsprodukten ist, nicht entgegen getreten.
Soweit sich die Beklagte zur Begründung der fristlosen Kündigung auf eine nicht ausreichende Betreuungstätigkeit des Klägers, also eine Vernachlässigung seiner vertraglichen Pflichten beruft, kann auch dies die ausgesprochene fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Dabei kann dahin stehen, ob sich aufgrund der von der Beklagten dargelegten Kundenerklärungen vom 30.7.2007 und 7.8.2007 eine entsprechende Vernachlässigung der Pflichten seitens des Klägers ergibt. Jedenfalls kann sich die Beklagte darauf zur Rechtfertigung ihrer Kündigung vom 21.12.2007 nicht stützen. Es handelt sich um Vorfälle, die vor dem 7.8.2007 lagen. Das Zuwarten mit der Kündigung bis zum 21.12.2007 zeigt, dass das Vertragsverhältnis auch aus Sicht der Beklagten jedenfalls nicht so zerrüttet war, dass der Beklagten eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger bis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungszeitpunkt, nämlich dem 31.3.2008, nicht zumutbar war. Im Übrigen fehlt es insoweit auch an einer Abmahnung. Soweit sich die Beklagte auf diejenige vom 8.6.2007 stützt, ist diese ausdrücklich nur im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers für die Fa. M ausgesprochen.
Schließlich kann die fristlose Kündigung auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger gegenüber der Beklagten als gestohlen gemeldete Brillen an seine Ehefrau weitergegeben habe. Zwar könnte ein solcher Vorgang die fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Indes kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich zu einem solchen Vorfall gekommen ist. Zwar mag sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergeben, dass die Ehefrau des Klägers der Zeugin Y bestimmte Brillenmodelle überlassen hat. Auch mag sich aus den Listen ergeben, dass entsprechende Brillenmodelle bei dem Diebstahl, von dem der Kläger betroffen war, abhanden gekommen sein sollen. Dass es sich bei den einzelnen, konkret weitergegebenen Brillen aber gerade um diejenigen handeln soll, die als gestohlen gemeldet worden sind, ergibt sich daraus nicht, da sich die aufgeführten Bezeichnungen immer nur auf ein bestimmtes Modell, nicht aber auf eine konkrete Brille beziehen. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, dass seine Ehefrau, die selbst als Handelsvertreterin für Brillen tätig ist, die an Frau Y weitergegebenen Brillen nicht von ihm, dem Kläger, erhalten, sondern anderweitig käuflich erworben hat, reicht daher das Abstellen der Beklagten auf die vorgelegten Listen nicht aus.
Soweit der Kläger die Höhe des Schadensersatzes aufgrund der bisher erzielten Provisionen unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen in Höhe von 10% mit 15.900,00 €, also 5.300,00 € im Monat angibt, wird dies von der Beklagten nicht angegriffen.
3.
Darüber hinaus steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 82.288,29 € brutto gemäß § 89 b HGB zu.
Dieser ist nicht nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, liegt ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung der Beklagten rechtfertigt, hier nicht vor. Dem Anspruch steht auch nicht § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB entgegen. Zwar hat hier die fristlose Kündigung des Klägers zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geführt. Das hindert den Ausgleichsanspruch aber dann nicht, wenn der Unternehmer begründeten Anlass zu dieser Kündigung gegeben hat. Als solcher begründeter Anlass ist der Ausspruch einer unberechtigten fristlosen Kündigung zu sehen (vgl. BGH Z 67, 248). Hier hat die Beklagte – wie oben dargelegt – unter dem 21.12.2007 eine unberechtigte fristlose Kündigung gegenüber dem Kläger ausgesprochen.
Soweit der Kläger den Ausgleichsanspruch hier mit 82.288,29 € berechnet, ist dem die Beklagte nicht entgegen getreten. Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung liegen auch sonst nicht vor.
Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gibt es keinen Anlass für eine Reduzierung. Soweit sich die Beklagte insoweit auf einzelne unberechtigte Rücknahmezusagen seitens des Klägers gegenüber Kunden sowie in zwei Fällen auf die nicht ordnungsgemäße Abwicklung von zurückgenommenen Brillen und in zwei Fällen auf unrichtig zusammengestellte Aufträge beruft, kann dahin stehen, ob der vom Kläger bestrittene Sachvortrag der Beklagten richtig ist. Selbst wenn man das unterstellt, rechtfertigen diese Einzelfälle, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten teilweise schon in 2005 bzw. 2006 aufgetreten sein sollen, im Hinblick auf den erheblichen Umfang der seitens des Klägers für die Beklagte vermittelten Geschäfte eine Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen nicht.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus Verzug. Hinsichtlich der Höhe kann der Kläger allerdings nur 5% über dem Basiszinssatz verlangen, da es sich sowohl bei dem Schadensersatzanspruch als auch bei dem Ausgleichsanspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.