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Landgericht Köln·88 T 3/07·21.03.2007

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZwangsgeld-/OrdnungsgeldverfahrenHandelsregisterverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte legte gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung des Amtsgerichts Einspruch ein, der vom Amtsgericht als sofortige Beschwerde an das Landgericht verwiesen wurde. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht (§ 22 Abs.1 FGG) binnen zwei Wochen einging. Das Landgericht bestätigte zudem, dass für Altverfahren § 140a FGG a.F. nach den Übergangsregelungen des EHUG weiterhin anwendbar ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wegen verspäteter Einlegung (Fristversäumnis nach § 22 Abs.1 FGG)

Abstrakte Rechtssätze

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Eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der hierfür gesetzlichen Frist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) bei Gericht eingeht.

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Die Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beteiligten.

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Bei Gesetzesänderungen mit Übergangsregelungen sind für Altverfahren die vor der Änderung geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, soweit dies aus dem Übergangsrecht und dem Regelungswillen des Gesetzgebers folgt.

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Offenkundige Lücken oder Versehensfehler in Übergangsregelungen sind im Wege der Auslegung dahin zu verstehen, dass bisherige Verfahrensbestimmungen für Altverfahren fortgelten, wenn dies dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht.

Relevante Normen
§ 335a HGB§ 132 ff FGG§ 140a FGG§ 140a Abs. 2 FGG a.F.§ 139 FGG a.F.§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 42 HRB 54966

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.12.2006 - 42 HRB 54966 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung nebst erneuter Ordnungsgeldandrohung, weil er der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung, die Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 2005 für die Gesellschaft einzureichen, nicht nachgekommen ist. Die Entscheidung beruht auf §§ 335a HGB, 132 ff, 140a FGG.

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Gegen diesen ihm am 12.12.2006 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 02.01.2007, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt.

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Das Amtsgericht hat den Einspruch als sofortige Beschwerde ausgelegt und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angehört.

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II.

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Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 140a Abs. 2, 139 FGG a.F. statthafte Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, da es nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen, also bis zum 27.12.2006, sondern erst am 02.01.2007 bei Gericht eingegangen ist.

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Die Entscheidung konnte auf die Verfahrensvorschrift des § 140a FGG a.F. gestützt werden. Die nachstehenden Ausführungen verstehen sich zugleich als Hinweis auf den Fortgang des Verfahrens.

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Die Offenlegungspflichten und das Ordnungsgeldverfahren sind durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2553) neu geordnet worden. Gemäß Art. 1 EHUG ist das Handelsgesetzbuch geändert worden. Gemäß § 335 Abs. 1 HGB ist danach für die Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung das Bundesamt für Justiz zuständig und nicht mehr – wie bisher – das zuständige Registergericht. In Art. 2 EHUG ist allerdings durch Einfügung von Art. 61 EGHGB eine Übergangsvorschrift eingefügt worden. Gemäß Art. 61 Abs. 5 EGHGB gelten die Vorschriften des HGB in der alten Fassung für die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Geschäftsjahre fort. Da es hier um das Geschäftsjahr 2004 geht, ist das HGB in der alten Fassung, damit § 335a HGB a.F. anwendbar. Danach ist das Registergericht weiterhin für das Ordnungsgeldverfahren zuständig, wobei hinsichtlich des Verfahrens auf § 140a FGG verwiesen wird. Gemäß Art. 4 EHUG ist zugleich das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geändert worden, insbesondere ist gemäß Art. 4 Nr. 4 EHUG § 140a FGG aufgehoben worden. Eine Übergangsregelung – entsprechend Art. 61 EGHGB – findet sich in Art. 4 EHUG nicht. Nach der allgemeinen Übergangsregelung gemäß Art. 13 Abs. 1 EHUG sind einige Vorschriften – zu denen Art. 4 Nr. 4 EHUG nicht gehört - am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten und gemäß Art. 13 Abs. 2 EHUG ist das Gesetz im Übrigen am 01.01.2007 in Kraft getreten. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre die maßgebliche Verfahrensvorschrift in § 140a FGG an sich ersatzlos aufgehoben worden.

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Diese Rechtsfolge ist von dem Gesetzgeber erkennbar nicht bezweckt gewesen. Vielmehr lässt Art. 61 Abs. 5 EGHGB hinreichend deutlich erkennen, dass für Altverfahren insgesamt das Ordnungsgeldverfahren in der vor dem EHUG geltenden Fassung fortgelten sollte und dass für Neuverfahren das Verfahren insgesamt in der Fassung der Neuregelung durch das EHUG maßgeblich sein sollte. Art. 61 Abs. 5 EGHGB regelt in Satz 1 die Anwendbarkeit des neuen Ordnungsgeldverfahrens und in Satz 2 die Anwendbarkeit des alten Ordnungsgeldverfahrens. In der Aufzählung in Satz 2 sind allerdings die abgeänderten Vorschriften des FGG, insbesondere § 140a FGG, nicht erwähnt. Dass dies ein offenkundiges Versehen des Gesetzgebers ist, folgt aus der Fortgeltung von §§ 335, 335a HGB a.F. betreffend die Jahresabschlüsse vor dem 01.01.2006. Beide Vorschriften verweisen hinsichtlich des Verfahrens nämlich ausdrücklich auf § 140a FGG.

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Eine Auslegung von Art. 61 Abs. 5 EGHGB führt zu dem Ergebnis, dass § 140a FGG a.F. für die sog. Altverfahren weiterhin anwendbar ist. Art. 61 Abs. 5 Satz 3 EGHGB sieht nämlich vor, dass in den Altverfahren beim elektronischen Bundesanzeiger eingehende Jahres- und Konzernabschlussunterlagen an das bis dahin zuständige Amtsgericht weitergeleitet werden, das "nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen verfährt". Dies lässt hinreichend erkennen, dass der Gesetzgeber die bis zum 31.12.2006 gültigen Verfahrensvorschriften, also auch § 140a FGG a.F., fortgelten lassen wollte. Zwar sind nach dem Wortlaut nicht ausdrücklich Anträge auf Einleitung von Ordnungsgeldverfahren erfasst. Der Zusammenhang mit Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB lässt aber für eine Gesetzesauslegung hinreichend sicher erkennen, dass die in Art. 4 EHUG aufgehobenen Verfahrensvorschriften fortgelten, soweit sie zur Durchführung der Altverfahren nach den bis zum 31.12.2006 geltenden Vorschriften erforderlich sind. Im Ergebnis ist die Übergangsregelung daher erweiternd auch auf die in Art. 4 EHUG aufgehobenen Verfahrensvorschriften zu erstrecken. Dass diese Auslegung der Vorschrift auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus der Begründung zu Art. 61 Abs. 5 EGHGB (BT-Drucksache 16/960 S. 51, 52). Darin heißt es ausdrücklich zu Art. 61 Abs. 5 Satz 3 EGHGB: "Insoweit bleiben unbeschadet ihrer formellen Aufhebung auch die bisherigen Verfahrensbestimmungen des FGG weiterhin anwendbar".

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG.

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Beschwerdewert: 2.500 Euro