Tatbestandsberichtigung: Ergänzung zu ‚letzte erfolgreiche Verhandlung‘, übrige Anträge abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt den Tatbestand des Urteils vom 14.02.2012 durch Einfügung des Wortes „erfolgreiche“ bei der Beschreibung der letzten Verhandlung mit Beteiligung der Klägerin. Weitergehende Berichtigungsanträge werden zurückgewiesen. Das Gericht begründet dies damit, dass viele Beanstandungen auf Missverständnissen oder nicht entscheidungserheblichen Kürzungen beruhen und die ursprüngliche Darstellung den Vortrag der Parteien ausreichend wiedergibt. Die erlaubte Änderung dient einer Klarstellung im Sinne der Bedenken der Beklagten.
Ausgang: Teilweises Stattgeben des Berichtigungsantrags (Einfügung ‚erfolgreiche‘), sonstige Berichtigungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist nur zu stattgeben, wenn die beantragte Änderung zur Klarstellung erforderlich ist und den tatsächlich festgestellten Sachverhalt zutreffend widerspiegelt.
Eine Berichtigung ist zu versagen, wenn die beantragte Änderung auf einem Missverständnis der beanstandeten Formulierung beruht oder inhaltlich nicht erforderlich ist, weil die ursprüngliche Fassung den Kernvortrag der Parteien richtig darstellt.
Bloße Zweifel an verkürzten Formulierungen rechtfertigen eine Tatbestandsberichtigung nicht, wenn die Kürze die inhaltliche Richtigkeit nicht in Frage stellt.
Hinweise auf fremde Entscheidungen oder Schriftsatzstellen begründen eine Berichtigung nur, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass die ursprüngliche Tatbestandsformulierung fehlerhaft war.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 14.02.2012 wird auf Seite 5 oben wie folgt berichtigt:
Statt:
„Die letzte Verhandlung unter Beteiligung der Klägerin fand 2003 mit Befristung zum 28.02.2009 statt.“
wird der Tatbestand wie folgt gefasst:
„Die letzte erfolgreiche Verhandlung unter Beteiligung der Klägerin fand 2003 mit Befristung zum 28.02.2009 statt.“
Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag wird nachfolgend in der von dem Beklagten angegebenen Reihenfolge behandelt.
1.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung war zurückzuweisen. Der Tatbestand skizziert an dieser Stelle allgemein die Regelungen, die nach Auffassung beider Parteien das Presse-Grosso in der bisherigen Gestaltung ausmachen. Dass auch die verlagsabhängigen Presse-Grossisten der Neutralitätspflicht unterliegen, soweit sie als Alleingebietsgrossisten tätig waren, ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Gegenteiliges wird auch nicht durch die angegebenen Fundstellen belegt. In dem Schriftsatz vom 13.01.2012 (Seite 11 f.) zweifelt der Beklagte lediglich die Neutralität der PVN außerhalb des Tätigkeitsgebiets Hamburg an. Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH im Schriftsatz vom 01.12.2011 besagt nichts darüber, dass in der bisherigen Ausgestaltung des Presse-Grosso auch verlagsabhängige Presse-Grossisten sich der Neutralitätspflicht unterstellt haben, gleich ob dies rechtlich zwingend war oder nicht.
2.
In gleicher Weise ist auch eine Ergänzung im Zusammenhang mit § 30 GWB nicht geboten. Es ging auch hier nur um die Darstellung der Besonderheiten im Presse-Grosso. Soweit die Formulierung „Preisbindungsrecht der Verlage für den Endverkauf“ verkürzt erscheint, ist die Formulierung deshalb nicht falsch. Eine Preisbindung des Endverkäufers kann naturgemäß nur unter Einbezug des Großhandels erfolgen. An dieser Stelle ging es aber um den Hinweis, dass die Preisbildung zwischen Verlagen und Großhandel betreffend die Handelsspannen nicht gebunden ist. Auf die beantragte Ergänzung kam es für die Kammer nicht an.
3.
Der Berichtigungsantrag beruht auf einem Missverständnis der beanstandeten Passage. Dass die Presse-Grossisten seit Anfang der 70er-Jahre, jedenfalls seit 1972, sich keine Konkurrenz mehr machten, ist unstreitig. Mit der beanstandeten Passage sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass dies ausschließlich ein Ergebnis horizontaler Absprachen der Presse-Grossisten war, sondern dass dies unter Einbezug der Verlage einvernehmlich praktiziert wurde, wie auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Gebietsmonopole „seither…allseits, einschließlich der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger, einvernehmlich praktiziert“ wurden.
4.
Die beanstandete Formulierung sollte zum Ausdruck bringen, dass es keine schriftlichen vertraglichen Dokumentationen ähnlich der vertraglich einbezogenen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus 1966 gab. Die von der Klägerin herausgegebene Vertriebskarte (Anlagen B 5 und B 45) ist eine lediglich einseitige Vorgabe, die im Einklang mit dem Verständnis aller Beteiligter stand, nicht aber eine schriftliche Dokumentation im von der Kammer verstandenen Sinne. Hier kann wegen der an dieser Stelle nicht erwähnten Vertriebskarte auf die tatbestandliche Bezugnahmeklausel verwiesen werden.
5.
Die beanstandete Formulierung beruht hinsichtlich des Beklagtenvortrags auf dem Vortrag Seite 5 der Klageerwiderung vom 28.04.2011. Dort ist die Rolle der Klägerin als federführende Verhandlungspartnerin für alle Zeitschriftenverlage dargelegt worden sowie die regelmäßige Übernahme des Verhandlungsergebnisses durch die anderen Zeitschriftenverlage. Den von dem Beklagten zitierten Schriftsatzangaben kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.
6.
Der berichtigte Tatbestand trägt im Sinne einer Klarstellung dem Bedenken der Beklagten Rechnung.
7.
Die beanstandete Darstellung geht bezogen auf den Vortrag des Beklagten auf Seite 6 unten der Klageerwiderung zurück, insbesondere auf den Vortrag, dass der Vereinbarung mit den Verlagen eine umfassende Vereinbarung mit der Axel Springer AG „voran ging“. Anlass für eine Berichtigung besteht daher nicht.