Leasingverträge: Schadensersatz nach Kündigung wegen Ratenrückstands
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Endabrechnungen aus drei Leasingverträgen nach fristloser Kündigung wegen Ratenrückstands. Streitgegenstand waren Wirksamkeit der Kündigungen, Berechnung der Schadensersatzansprüche und die Frage einer Beteiligung am Verwertungserlös. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 90.470,49 € zzgl. Zinsen (5 % über Basiszinssatz) und wies die weitergehende Klage ab. Begründend führte das Gericht aus, die Kündigungen seien wegen mehrerer rückständiger Raten wirksam, fiktive Restforderungen seien als Schadensersatz durchsetzbar und der Leasingnehmer nicht ohne Vereinbarung am Verwertungserlös zu beteiligen; der Schuldner trage die Darlegungs- und Beweislast für geleistete Zahlungen.
Ausgang: Hauptforderung über 90.470,49 € nebst Zinsen teilweise bzw. überwiegend stattgegeben, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahlungsverzug von mindestens zwei Raten berechtigt nach wirksamer AGB zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Nach wirksamer Kündigung kann der Leasinggeber Schadensersatz gemäß § 280 BGB in Form des Ratenrückstands und fiktiver Restraten bis zum Vertragsende geltend machen.
Beim klassischen Leasing verbleibt das Eigentum beim Leasinggeber; eine Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös erfolgt nur, soweit dies vertraglich vorgesehen bzw. auf eine vereinbarte Schlusszahlung anzurechnen ist.
Die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Zahlungen und deren Verrechnung obliegt dem Schuldner; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs findet § 288 Abs. 1 BGB Anwendung (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), nicht der erhöhte Satz des § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.470,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Endabrechnung von 3 Leasingverträgen über einen Lkw, einen Anhänger sowie einen Kastenwagen nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages wegen Ratenrückstandes geltend.
Zwischen den Parteien bestanden unstreitig Leasingverträge, wobei der Beklagte in 2 Leasingverträge nachträglich eingetreten ist. Die Verträge sind gleichlautend als Formularverträge konzipiert. In allen Fällen beträgt die Grundlaufzeit 54 Monate und verlängert sich, wenn nicht 6 Monate zuvor gekündigt wurde, um jeweils 30 Monate. Für den Lkw ist eine Restnutzungsdauer von 60 Monaten angegeben bei einer Schlusszahlung von 35.887,50 € nach 54 Monaten, für den Anhänger ist eine Restnutzungsdauer von 108 Monaten angegeben und eine Schlusszahlung von 17.556,63 € nach 54 Monaten und für den Kastenwagen ist ebenfalls eine Restnutzungsdauer von 108 Monaten bei einer Schlusszahlung von 37.886,96 € nach 54 Monaten angegeben.
Alle Verträge wurden nach 54 Monaten fortgeführt. Die Verlängerungsdauer von 30 Monaten lief bei dem Lkw-Vertrag bis Mai 2014 und bei den weiteren Verträgen bis August 2014.
Die Klägerin kündigte alle 3 Verträge wegen Ratenrückstands mit Schreiben vom 2.10.2013.
Sie berechnet die Klageforderung durch jeweils Addition des Ratenrückstands mit den noch ausstehenden Leasingraten bis Vertragsende. Hieraus resultiert die Klageforderung. Eine Schlusszahlung fiel nach 84 Monaten nicht mehr an.
Die Klägerin ist der Auffassung, alle Verträge seien wirksam. Sie behauptet, der Beklagte habe sich Anfang Oktober 2013 bei allen Verträgen mit 3 Raten im Rückstand befunden. Wegen sämtlicher klagegegenständlicher Beträge sei keine Zahlung erfolgt. Zur vorgenommenen Verrechnung der von dem Beklagten dargelegten Zahlungen hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 7.11.2014 und – nach Fristverlängerung – vom 28.11.2014 vorgetragen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
an sie 90.470,49 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, es handele sich um Vollamortisationsverträge, wobei bereits während der Grundlaufzeit die Vollamortisation einschließlich der Schlusszahlung anzunehmen sei. Bedenklich sei, dass zu der Schlusszahlung nach Ablauf der Grundlaufzeit die Klägerin auch noch 10 % des Verwertungserlöses für sich vereinnahme. Noch problematischer sei die Beurteilung bei Fortführung des Vertrages, da den Anschaffungskosten im Falle des Lkw von 145.000 € ein Ratenerlös von 223.000 € gegenüberstehe und die Klägern zudem noch den Lkw verwerten könne. Eine Kündigung 6 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit sei für den Leasingnehmer unzumutbar, da ihm sowohl eine anderweitige Finanzierung als auch eine Ersatzbeschaffung kaum möglich sei. Das Vertragswerk der Klägerin sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Schlusszahlung unter die negative Bedingung gestellt sei, dass der Vertrag nicht bereits vollamortisiert sei. Die Klägerin weise auf den Zeitpunkt der Vollamortisation nicht hin, so dass der Vertragspartner nicht über die Möglichkeit einer Kündigung nachdenke. Im Beispielsfall des Lkw sei eine Verlängerung von 30 Monaten bedenklich, da die bei Vertragsbeginn angenommene Restnutzungsdauer von 60 Monaten deutlich überschritten werde. Die von der Klägerin angestrebte Gewinnmaximierung sei treuwidrig. Durch die Verlängerung von 30 Monaten werde der Gewinn verdoppelt. Mit zunehmendem Alter trete ein Missverhältnis zwischen Wert des Fahrzeugs und Leasingrate ein.
Zu beanstanden sei, dass der Beklagte bei der Abrechnung nicht am Erlös der Fahrzeugverwertung beteiligt werde. Zwar sei dies vertraglich nur für die Schlusszahlung vorgesehen, es sei aber nicht einsichtig, dass auch im Übrigen keine Erlösbeteiligung stattfinden solle. Bei einem Gespräch im September 2013 wegen wirtschaftlicher Bedrängnis der Beklagten habe die Klägerin angeboten, die Laufzeiten auf 60 Monaten zu verlängern, wobei für die 3 Leasinggegenstände in diesem Zeitraum ein Betrag von ca. 726.000 € angefallen wäre. Dies belege das alleinige Gewinninteresse und die sittenwidrige Vorgehensweise der Klägerin. Im Ergebnis habe die Klägerin hierdurch versucht, ihre Bilanzen auf Kosten des Beklagten zu verbessern.
Der Beklagte behauptet, im Zeitraum vor der Kündigung größere Teilzahlungen erbracht zu haben, die die Klägerin bislang nicht verrechnet habe, so dass auch die Klageforderung unschlüssig sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Umfang der Hauptforderung begründet und wegen der Zinsforderung überwiegend begründet.
1.
Der Klägerin steht Schadensersatz gemäß § 280 BGB nach Kündigung der Leasingverträge zu.
Zunächst war die außerordentliche Kündigung der Verträge wirksam. Nach Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Übrigen mit den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) im Einklang steht, ist eine Kündigung bei Zahlungsverzug von mindestens 2 Raten möglich. Der von der Klägerin dargelegte Rückstand mit 3 Raten berechtigte daher zur fristlosen Kündigung.
2.
Die Schadensberechnung durch die Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann zunächst den Ratenrückstand beanspruchen sowie die fiktiven Restraten bis Laufzeitende. Soweit der Beklagte beanstandet, er werde nach Vertragsbeendigung nicht am Verwertungserlös beteiligt, ist dies leasingtypisch, da der Leasinggeber Eigentümer des Leasinggegenstandes bleibt. Auch wenn nach den vertraglichen Bestimmungen bei dem Anhänger und dem Kastenwagen noch Restnutzdauern bestanden, erfordert dies beim Leasingvertrag nicht die Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös. Dies gilt auch, wenn sich die Leasingraten insgesamt den Anschaffungspreis übersteigen. Anders ist es – wie im vorliegenden Fall bei einer Vertragsbeendigung nach 54 Monaten –, wenn eine Schlusszahlung des Leasingnehmers vereinbart ist. Hier ist ein eventueller Verwertungserlös auf die Schlusszahlung anzurechnen, was in dem Vertrag der Klägerin auch vorgesehen ist. Diese Klausel ist aber nicht einschlägig, da gerade wegen der Vertragsverlängerung keine Schlusszahlung mehr anfiel.
3.
Bedenken bestehen auch nicht insoweit, als bezogen auf den LKW, für den vertraglich eine Restnutzungsdauer von 60 Monaten angesetzt war, faktisch 84 Monate Leasingzeit anfielen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich vor Ablauf der Restnutzungsdauer, nämlich nach 54 Monaten, von dem Vertrag zu lösen. Es ist seine unternehmerische Entscheidung, wenn er stattdessen – eventuell auch zur Vermeidung der Schlusszahlung – den Leasingvertrag fortsetzt. Die vertraglich angegebene Restnutzdauer bei einem Lkw bedeutet nicht, dass nach deren Ablauf die Nutzung des Lkw wertlos wäre.
4.
Der Einwand der Beklagten, die Kündigungsfrist zur Vermeidung der Vertragsverlängerung - 6 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit - sei zu beanstanden, ist unberechtigt. Kündigungsfristen sind vielmehr üblich. Gerade von einem Kaufmann darf erwartet werden, dass er seine Leasingverträge überblickt und erforderlichenfalls die Kündigung ausspricht. Warum es einem Kaufmann nicht möglich sein soll, sich 6 Monate vor Vertragsende mit einer Ersatzbeschaffung und deren Finanzierung auseinanderzusetzen, ist nicht deutlich geworden.
5.
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei vornehmlich an Gewinnmaximierung interessiert, ist für sich genommen unerheblich, da Gewinnerzielung typischer Zweck kaufmännischer Betätigung ist.
Soweit sich der Beklagte als Opfer eines sittenwidrigen Vorgehens sieht, hat er das in den Zusammenhang mit dem Angebot der Verlängerung um 60 Monate gestellt. Dieses Angebot hat der Beklagte aber nicht angenommen hat und daher steht dieses Angebot auch nicht zur Beurteilung. Dass der Beklagte zu Vertragsbeginn bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vertrag in einer wirtschaftlichen Notsituation war, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
6.
Der Einwand des Beklagten, er habe eine größere Zahlung geleistet, deren Verrechnung unklar sei, ändert nichts. Abgesehen davon, dass der Beklagte versäumt hat, die Rückstände zum damaligen Zeitpunkt aus seiner Sicht darzulegen und sodann den Zahlungsbetrag zu beziffern, ist es Darlegungs- und Beweispflicht des Schuldners, die Zahlung zu belegen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Dementgegen hat die Klägerin zur Verrechnung der Zahlung vorgetragen. Auch hierzu ist eine substanziierte Erwiderung nicht erfolgt.
Die Auffassung des Beklagten, er könne von der Klägerin verlangen, die gesamte Buchhaltung für die Leasingverträge offenzulegen, wird nicht geteilt. Die Klägerin hat ihre klagegegenständlichen Ansprüche beziffert. Sodann hat sie dargelegt, worauf Zahlungen des Beklagten verrechnet worden sind. Eine weitergehende Verpflichtung zur Darlegung trifft die Klägerin nicht. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, mögliche Zahlungen auf die Klageforderungen darzulegen und zu beweisen oder konkret zu bestreiten, dass die Forderungen bestehen.
7.
Die Zinisforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Das Zinsdatum 8.5.2014 kann hinsichtlich an sich später fälliger Raten unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits rückständigen Raten als ein mittlerer Zinszeitpunkt angesehen werden.
Die Zinshöhe ist zu reduzieren. Die geltend gemachten 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz können gemäß § 288 Abs. 2 BGB nur für Entgeltforderungen beansprucht werden. Die Klägerin macht allerdings ausdrücklich Schadensersatz geltend, so dass gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur 5 Prozentpunkten über dem Basiszins anfallen.
8.
Der Schriftsatz vom 1.12.2014 bleibt gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt. Er gibt auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO, da der Vortrag innerhalb der im schriftlichen Verfahren gesetzten Fristen hätte vorgebracht werden können und müssen.
9.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Streitwert: 90.470,49 €