Versicherungsmaklerhaftung: Kein ersatzfähiger Schaden wegen beschädigter Ausstellungsvitrine
KI-Zusammenfassung
Ein Kunstgalerist verlangte von seiner Versicherungsmaklerin Schadensersatz, weil eine Kunstausstellungsversicherung die beim Transport beschädigte Sicherheitsvitrine nicht gedeckt habe. Er behauptete, bei Hinweis hätte er die Vitrine mitversichern können und machte Reparatur-, Überwachungs- und Folgekosten sowie künftige Ertüchtigungs-/Neubeschaffungskosten geltend. Das LG Köln wies die Klage ab: Ein kausaler, über 20.000 EUR Vergleichszahlung hinausgehender Schaden sei nicht substantiiert dargelegt und die geltend gemachten Positionen seien teils mittelbare Schäden, die von einer Güterversicherung regelmäßig nicht erfasst werden. Auch der Feststellungsantrag scheiterte mangels nachvollziehbarer Wahrscheinlichkeit künftiger Mehrkosten und fehlender Darlegung der Unverwendbarkeit der reparierten Vitrine.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen Versicherungsmaklerin mangels schlüssig dargelegten kausalen Schadens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsmakler hat auf eine klare und vollständige Abdeckung der vom Versicherungsnehmer gewünschten Risiken hinzuwirken und auf erkennbare Deckungslücken hinzuweisen.
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler nach §§ 61, 63 VVG setzen die substantiierte Darlegung eines kausalen Vermögensschadens voraus, der bei pflichtgemäßem Verhalten durch geeigneten Versicherungsschutz vermieden worden wäre.
Bei einer Güterversicherung sind mittelbare Schäden (insbesondere aus entgangenem Gewinn bzw. aus der Ermöglichung einer Ausstellung) grundsätzlich nicht ersatzfähig, sofern sie nicht besonders vereinbart sind.
Kosten, die anfallen, um eine Ausstellung trotz Ausfalls eines Sicherungsmittels zu ermöglichen, sind nicht ohne Weiteres als erstattungsfähige Aufwendungen zur Schadensminderung im Sinne der Versicherungsbedingungen darzulegen.
Ein Feststellungsantrag zu künftigen Schäden ist unbegründet, wenn die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden nicht nachvollziehbar dargetan wird und insbesondere die Erforderlichkeit zusätzlicher Ertüchtigung oder Neuanschaffung nicht schlüssig begründet ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt unter der Firma „U. H." eine Kunstgalerie. Vormals war Geschäftsinhaberin eine GbR, deren Gesellschaftsanteile mittlerweile allesamt dem Kläger zugewachsen sind. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Versicherungsmaklerin, die auf die Vermittlung und Betreuung von Versicherungen in der Kunstbranche spezialisiert ist. Die U. erteilte der Beklagten unter dem 25.11.2020 den Auftrag zur Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten. Nunmehr nimmt der Kläger die Beklagte aufgrund einer geltend gemachten Pflichtverletzung aus diesem Vertrag in Anspruch. Im Einzelnen:
Im Jahr 2021 wünschte der Kläger eine Versicherung für eine Ausstellung des Kunstwerks „S. L." des Künstlers N. K.. Dieses Werk verfügt, da es aus reinem Gold hergestellt wurde, bereits über einen Materialwert von ca. 1 Mio EUR, weshalb es herausfordernd ist, einen Versicherer zu finden. Die Beklagte verhandelte im Jahr 2021 mit der M.-Versicherung und teilte in der Folgezeit dem Kläger mit, dass der Versicherer angesichts der Risiken, die das kleinteilige, aus S. bestehende Werk mit sich bringe, bestimmte Bedingungen stelle. So wurde u.a. mitgeteilt, dass der Versicherer für die beabsichtigte Ausstellung in V. die Anforderung stelle, dass eine besondere Vitrine gebaut werde und dass der An- und Abtransport des Kunstwerks ohne Vitrine durch einen Sicherheitsdienst durchgeführt werden solle.
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Der Kläger beauftragte am 23.06.2021 die O. GmbH mit der Erstellung einer mit vier LED-Strahlern ausgestatteten Sicherheitsvitrine zu einem Preis von 33.500 EUR netto.
Am 08.09.2021 kam es auf Vermittlung der Beklagten zum Abschluss der erwünschten Kunstausstellungsversicherung bei der M. W. P. SE. Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein, in dem u.a. auf die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 verwiesen wird. In dem Versicherungsschein wird als Voraussetzung für die Versicherung genannt:
„Während der Ausstellung Unterbringung in einer Spezialvitrine mit 450 kg
Gewicht, Spezialverglasung und elektronischer autarkerSicherungsüberwachung."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen. Der versicherte Gegenstand sollte sowohl während der Ausstellung als auch beim Transport versichert sein.
Das Kunstwerk wurde ab Mitte September 2021 ausgestellt. Im November befand sich die Vitrine bei der Spedition H.E. Internationale Spedition. Mit Nachtrag vom 27.10.2021 wurde der o.g. Versicherungsvertrag auf eine Ausstellung des Kunstwerks auf der Kunstmesse X. F. Ende November/Anfang Dezember 2021 erweitert.
Unter dem 29.11.2021 meldete der Kläger Schadensersatzansprüche bei der Spedition H.E.E. an im Hinblick auf eine Beschädigung der Vitrine.
Der Kläger stellte den Golden L. schließlich auf der X. F. ohne Sicherheitsvitrine aus. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte insofern die Abstimmung mit der M. W. P. SE übernommen in Bezug auf die Problematik, dass man die Bedingung der Sicherheitsvitrine während der X. F. nicht mehr erfüllen könne. Stattdessen erfolgte nunmehr — in Abstimmung mit dem Versicherer — die Ausstellung des Werks unter Glas und unter Bewachung von Personal des F. Police Departments.
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In der Folgezeit lehnte die M.-Versicherung den Deckungsschutz für Kosten, die infolge einer Beschädigung der Vitrine entstanden sein sollen, ab mit der Begründung, es sei nur das Kunstwerk, nicht aber die Spezialvitrine versichert gewesen. Unter Einschaltung des Geschäftsführers der Beklagten zahlte der M. an den Kläger schließlich im Wege eines Vergleichs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen Dritte.
Der Kläger behauptet, die Vitrine sei auf dem Weg von der Spedition E. aus nach F. beschädigt worden, ohne dass ein Verpackungsmangel vorgelegen habe. Die Ausstellungsversicherung habe diesen Fall nicht abgedeckt, da das Kunstwerk selbst unbeschädigt geblieben sei. Der Kläger behauptet, er hätte, sofern ein Hinweis der Beklagten erfolgt wäre, dafür gesorgt, dass auch das Risiko der Beschädigung der Spezialvitrine während des Transports versichert worden wäre. Der Kläger behauptet, es wäre möglich gewesen, gegen einen geringen Aufpreis die Vitrine mit in den Vertrag mit der M. W. P. SE einzubeziehen. Die Beklagte habe es versäumt, für diesen Versicherungsschutz zu sorgen. Die Versicherung, die der Kläger auf den (unterbliebenen) Hinweis der Beklagte abgeschlossen hätte, wäre nach Auffassung des Klägers auch für sämtliche Folgekosten, die durch den Ausfall der Vitrine auf der X. F. entstanden seien, aufgekommen. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, dass ihm folgende Kosten entstanden seien:
Er habe im Februar 2022 einen Betrag in Höhe von 17.800 EUR (netto) für die Reparatur der beschädigten Vitrine bezahlt, es wird auf die Anlage K11 verwiesen. Der Kläger behauptet, es habe sich um eine „Notreparatur" gehandelt. Ferner habe er in der U. Kameras zur Bewachung des Kunstwerks installiert, was ihn 3.452,96 EUR gekostet habe. Sodann habe er die Bewachung des Kunstwerks während der X. F. mit 7.594,44 EUR bezahlen müssen. Auf diese Kosten beziehe sich sein Antrag zu Ziffer 1. wie folgt:
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| (Notreparatur Vitrine: | 17,800,00 € |
| Kameras Gallerie: | 3.452.96 € |
| MPD: | 7.594,44 € |
| /, Versicherungsleistung: | - 20.000,00 € |
| 8.847,40 € |
Der Kläger behauptet ferner, er habe eine C.-D. GmbH beauftragen müssen, für ihn während der X. F. organisatorisch tätig zu werden. Diese Gesellschaft habe ihm hierfür pauschal 3.000 EUR in Rechnung gestellt. Unstreitig ist der Kläger der Geschäftsführer der C.-D. GmbH.
Der Kläger behauptet schließlich, er müsse jederzeit darauf vorbereitet sein, dass zukünftige Versicherer eine intakte Vitrine forderten, daher habe er zusätzlich zu den Kosten für die Reparatur auch noch einen Anspruch auf Bezahlung der ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von mindestens 36.150 EUR.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 8.847,40 zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent seit dem 30.12.2021 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit (08.08.2023);
die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an die C.-D. GmbH, G.-straße,00000 R., einen Betrag in Höhe von EUR 3.000 zu bezahlen;
die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten in Höhe von EUR 1.574,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit (08.08.2023);
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4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch diejenigen Kosten zu erstatten, die dem Kläger künftig daraus erwachsen können, dass er aus versicherungsvertragsrechtlichen Gründen gezwungen ist, die im Moment lediglich notreparierte Ausstellungvitrine für das Kunstwerk „S. L." zusätzlich zu ertüchtigen oder sogar vollständig neu herzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Wert der Vitrine nicht erwähnt, weshalb sich eine Versicherung derselben nicht aufgedrängt habe. Aus ihrer Sicht sei die Vitrine für den Kläger im Verhältnis zu dem zu erwartenden Gewinn aus dem Verkauf des Kunstwerks nicht von Bedeutung gewesen, so dass sich das Erfordernis einer zusätzlichen Versicherung hierfür nicht gestellt habe. So habe der Kläger auch im Vorfeld bei der Absicherung von Risiken stets eher eine negative Risikoselektion betrieben, d.h. nur die besonders hohen Risiken versichert. Die Beklagte behauptet, dass die Vitrine überhaupt nicht versicherbar gewesen sei. Es sei bereits sehr schwierig gewesen, überhaupt eine Versicherung für das Kunstwerk zu finden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Entscheidung, das Werk S. L. auf der X. F. ohne Vitrine auszustellen, nicht im Rahmen einer Schadensminderung sondern auf eigene Verantwortung der Klägerseite getroffen worden sei. Die Kosten für die C.-D. GmbH und das MPD seien daher nicht mehr kausal, wenn sie denn überhaupt entstanden seien. Die Beklagte behauptet unter Berufung auf Pressemeldungen, dass das Kunstwerk in F. verkauft worden sei. Die Wiederherstellung der Vitrine sei daher überflüssig. Im Übrigen sei unklar, warum denn nicht die angeblich instandgesetzte Vitrine verwendet werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Sie ist insgesamt zulässig. Zwar weist die Beklagte zu Recht auf Bedenken gegen die Bestimmtheit des Zahlungsantrags zu Ziffer 1. hin. Die Kammer versteht jedoch die Erläuterungen samt Tabelle auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.01.2024 so, dass die Versicherungsleistung in Höhe von 20.000 EUR abgezogen werden solle von den Forderungen in der Reihenfolge, wie sie tabellarisch gelistet werden. Insofern hat der Kläger die 20.000 EUR zu 17.800 EUR auf die Rechnung über die Reparatur der Vitrine und zu 2.200 EUR noch auf die Rechnung über die Kameras verrechnet. Ein anderes Verständnis lässt die Tabelle, die explizit auf die Rüge der fehlenden Bestimmtheit durch einen Anwalt gefertigt wurde, nicht zu, so dass die Klage zulässig ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung, Freistellung oder Feststellung von Schadensersatz aus §§ 63, 61 VVG.
Zwar könnte durchaus dem Grunde nach eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegen. Denn ein Versicherungsmakler trägt die Verantwortung dafür, dass die abzusichernden Risiken vollständig abgedeckt sind. Er hat hierbei auf eine klare, eindeutige Vertragsgestaltung hinzuwirken. Da die Beklagte unstreitig im Vorfeld nicht abgeklärt hatte, ob auch die Sicherheitsvitrine mitversichert werden solle, könnte insofern möglicherweise eine Lücke im Versicherungsschutz vorgelegen haben.
Es kann zunächst mangels der Darlegung eines kausalen Schadens (s.u.) dahinstehen, ob es für die Beklagtenseite auf der Hand gelegen haben muss, dass der Kläger auch das Risiko eines Ausfalls der Vitrine abgesichert haben wollte, obwohl die Anschaffung der Vitrine doch gerade erst die Versicherung des Kunstwerkes ermöglichte. Aufgrund des Verhältnisses der Kosten der Vitrine zu dem Wert des Kunstwerkes lag eine solche Annahme nicht auf der Hand. Schließlich konnte die Vitrine auch als Investition, die überhaupt erst eine Ausstellung und eine Veräußerung des Kunstwerkes ermöglichte, gesehen werden.
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In diesem Zusammenhang kann ebenfalls dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die bereits abgeschlossene Ausstellungsversicherung zwanglos auf das Risiko der Beschädigung und des Verlustes der Sicherheitsvitrine in der Zeit, in der diese nicht das Kunstwerk beinhaltet, hätte erweitert werden können. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Vitrine seitens der Versicherung doch als Eigenleistung des Versicherungsnehmers gefordert worden war, um das besondere Kunstwerk überhaupt erst absichern zu können, zweifelhaft. Hinzu kommt, dass die hier seitens des Klägers behauptete Ausstellungsversicherung, die auch die Vitrine umfasst hätte, eine Güterversicherung darstellt. Güterversicherungen kommen bei Beschädigung des versicherten Guts im Deckungsfall (nur) für die Reparatur desselben auf. Mittelbare
Schäden werden zunächst einmal nicht ersetzt (Ziffer 2.5.2DTV-Güterversicherungsbedingungen). Es hätte also eine besondere Vereinbarung mit der Versicherung geben müssen, die zusätzlich auch noch das Risiko abdeckt, dass wegen einer Beschädigung der Vitrine das Kunstwerk nicht ausgestellt werden kann. Dann hätte aber die Versicherung wiederum den Ausfall der von ihr selbst gestellten Voraussetzung absichern müssen. Die Kammer hält die Behauptung des Klägers, dass dies gelungen wäre, hätte die Beklagte sie nur auf den fehlenden Versicherungsschutz aufmerksam gemacht, für zweifelhaft.
Die Frage einer passenden Quasiversicherung kann jedoch dahinstehen.
Denn jedenfalls hat der Kläger trotz der vielfachen Hinweise der Beklagten und trotz der Hinweise des Gerichts bis zum Schluss keinen kausalen Schaden dargelegt, der über die bereits gezahlten 20.000 EUR hinausgeht, und der insbesondere von dieser behaupteten Quasiversicherung in Form einer Ausstellungsversicherung als Güterversicherung abgedeckt worden wäre:
Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf den noch offenen Rest aus der Rechnung der Firma Rheinalarm (Anlage K 5) in Höhe von 1.252,96 EUR. Der Kläger hat trotz des Bestreitens der Beklagtenseite bis zum Schluss nicht substantiiert vorgetragen, wozu die Kameras seinerzeit und aktuell benutzt wurden und werden und inwiefern die Anschaffung der Kameras unmittelbar kausal auf die Beschädigung der Vitrine zurückzuführen sind. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, das Kunstwerk sei auf der X. F. veräußert worden, nicht entgegengetreten. Warum dann noch die
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U. des Klägers im Anschluss mit Kameras ausgestattet werden musste, bleibt im Unklaren. Der Kläger konkretisiert seinen Vortrag zu keiner Zeit dahingehend, dass das Kunstwerk auch — bewacht von den Kameras — ausgestellt werde. Letzten Endes würde es sich auch dann nur um mittelbare Schäden handeln, die durch eine Güterversicherung nicht abgedeckt werden können.
Ebenso verhält es sich mit den Kosten für das Personal des F. Police Departments, die auf die Entscheidung zurück zu führen sind, das Kunstwerk auch ohne Sicherheitsvitrine auszustellen. Der Kläger hat trotz Hinweises der Kammer nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt, warum diese Kosten im Verhältnis zu etwaigen Aufwendungen (Ziffer 2.3 DTV Güter 2000/2008), die erstattungsfähig gewesen wären, geringer ausgefallen wären. Denn es wäre in erster Linie unmittelbar kostengünstiger gewesen, das Kunstwerk überhaupt nicht auszustellen. Dass die Entscheidung des Klägers, das Kunstwerk dennoch auszustellen, um die Gelegenheit, dieses zu veräußern, nicht zu verpassen, wirtschaftlich nachvollziehbar ist, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei dem drohenden Gewinnausfall nur um einen - nicht erstattungsfähigen - mittelbaren Schaden gehandelt hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Kosten für die Bewachung des Kunstwerks auch nicht um Aufwendungen, die nach Weisung des Versicherers entstanden sind (Ziffer 2.1.2.2 DTV Güter 2000/2008). Denn es handelt sich nicht um eine (etwaige) Weisung, die in einem Versicherungsfall zur Schadensminderung erteilt wurde. Sollte der M. tatsächlich die Vorgabe getätigt haben, das Kunstwerk müsse durch zwei Fachkräfte bewacht werden, bezöge sich diese Vorgabe nicht auf einen möglichen Versicherungsfall sondern auf die noch weiterhin bestehende Ausstellungsversicherung für das Kunstwerk selbst. Mit anderen Worten: Die Kosten sind entstanden, um zur Vermeidung eines — nicht versicherten Gewinnausfalls - die Ausstellung des Kunstwerks zu ermöglichen und nicht um den Schaden an der Vitrine gering zu halten.
Die Kosten aus der Rechnung der C.-D. GmbH in Höhe von 3.000 EUR stellen ebenfalls keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Hier stellt sich schon die Frage der Substantiierung. Der Kläger hat stets behauptet, während der X. F. bei der Organisation der Ausstellung ohne Vitrine von der Beklagten selbst unterstützt worden zu sein. Wie es denn zu dem pauschalen Betrag in Höhe von 3.000 EUR gekommen sein soll, wird trotz der Hinweise des Gerichts zu keiner Zeit
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erläutert. Der Rechnung liegt weder eine Tätigkeitsbe'schreibung noch eine Stundenauflistung bei. Es wird ferner nicht klar, welche Mitarbeiter der GmbH wann was getan haben und welche Aufträge der Kläger erteilt hatte. Letzten Endes dürfte es sich auch allenfalls um Kosten anfallen, die die Ausstellung des Kunstwerks betrafen und nicht die Abwicklung des Schadensfalls bezüglich der Vitrine, die lediglich wieder zurückgesendet und einer Reparatur zugeführt werden musste. Dass und warum der Kläger dies nicht selbst veranlassen konnte, erschließt sich der Kammer nicht. Erst recht erschließt sich nicht die Höhe der Rechnung für derartig überschaubare Dienstleistungen.
Schließlich ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Es kann bereits dahinstehen, ob es eine Versicherung gäbe, die sowohl die bereits abgegoltenen Reparaturmaßnahmen als auch sodann die zusätzliche Beschaffung einer neuen Vitrine bezahlt hätte. Der Kläger hat nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Anschaffung einer neuen Vitrine überhaupt notwendig sein wird. Er vermochte trotz der Hinweise der Kammer bereits nicht plausibel erklären, inwiefern die Reparaturmaßnahmen an der Vitrine bereits nicht ausreichend gewesen seien. Gemäß seiner eigenen Behauptungen sollen sowohl die Scheiben als auch die Fassungen erneuert worden sein. Auch wenn diese Reparatur als „Notreparatur" bezeichnet wird, erschließt sich nicht, warum genau man die instandgesetzte Vitrine nicht verwenden kann und was mit dieser Vitrine geschehen ist. Erst recht wird nicht deutlich, warum man denn dann zunächst eine Notreparatur veranlasst hat, ohne die reparierte Vitrine zu verwenden und sodann aber zusätzlich noch eine neue Vitrine anschaffen muss. Schließlich schuldet eine Güterversicherung grundsätzlich nur eine Reparatur oder (im Fall eines Totalschadens) eine Widerbeschaffung, nicht aber beides. Selbst wenn man der Beklagten eine Pflichtverletzung unterstellte und selbst wenn man von der Möglichkeit einer Versicherung für die Vitrine ausgehen würde, konnte der Kläger bis zum Schluss nicht die Notwendigkeit von derart umfassenden Instandsetzungsarbeiten zusätzlich zu der Notwendigkeit einer Neuanschaffung begründen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 EUR.
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Der Streitwert wird auf 30.197,40 EUR festgesetzt.