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Landgericht Köln·87 O 37/12·10.02.2014

Verpackungsentsorgung: Ausschluss verspäteter Korrektur von Mengenmeldungen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Dienstvertrag über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen (S-Vertrag) Resthonorar aus der Jahresendabrechnung 2009; die Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung angeblicher Überzahlungen wegen falsch zugeordneter Mengenmeldungen. Das LG Köln sprach der Klägerin 62.313,10 € zu und wies die Widerklage ab. Nach den Vertragsklauseln seien für Abrechnung und Erstattung überzahlter Honorare die fristgerecht bis 15.02. gemeldeten Jahresabschlussmengen maßgeblich; eine erst 2013 erklärte Korrektur für 2009–2012 sei ausgeschlossen. Verzugszinsen wurden wegen eines 60-tägigen Zahlungsziels erst ab 18.11.2010 zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Resthonorar weitgehend stattgegeben (Zinsen teilweise abgewiesen); Widerklage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Vergütung in einem Entsorgungsdienstvertrag an fristgebundene Jahresabschlussmengenmeldungen geknüpft, sind für Abrechnung und Vergütung grundsätzlich die innerhalb der vereinbarten Meldefrist mitgeteilten Mengen maßgeblich.

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Sieht der Vertrag für Erstattungen überzahlter Honorare die Berücksichtigung nur fristgerecht gemeldeter Mengen sowie eine Fristverlängerung nur auf rechtzeitigen Antrag vor, sind nach Ablauf der Meldefrist erklärte Korrekturen ausgeschlossen.

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Bei nebeneinander bestehenden, selbständig abzurechnenden Verträgen über Entsorgungsleistungen schließen getrennte Melde- und Abrechnungspflichten nachträgliche Umverteilungen bzw. Zuordnungsänderungen bereits gemeldeter Gesamtmengen grundsätzlich aus.

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Ein Beweisantritt ist unbeachtlich, wenn das zugrunde liegende Vorbringen unschlüssig bleibt und die Beweisaufnahme auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.

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Gewährt der Gläubiger in der Rechnung ein vertragliches Zahlungsziel, tritt Verzug und damit der Anspruch auf Verzugszinsen regelmäßig erst nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ein.

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 3 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 S. 1, 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.313,10 € nebst8 % Zinsen p.a. seit dem 18.11.2010 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin hat Verkaufsverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung entsorgt und verlangt von der Beklagten restliches Dienstleistungshonorar, während die Beklagten Rückzahlung überzahlter Beträge geltend macht:

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Zwischen den Parteien außer Streit ist, dass zwei, von der Beklagten unter ihrer früheren Firma Q GmbH, geschlossene Verträge bestanden, und zwar der Vertrag vom 09.04./24.04.2008 betreffend die Entsorgung von Verpackungen der von der Beklagten hergestellten Produkte für das Eigenmarkensortiment der S-Group (S-Vertrag) sowie als weiterer Vertrag der vom 06.04.2009 über die Entsorgung von Verpackungen sonstiger von der Beklagten hergestellter Produkte (W-Vertrag). Beide Verträge sahen bei unterschiedlicher Preisgestaltung für die Leistungen der Klägerin jährliche Endabrechnungen unter Berücksichtigung fristgebundener Meldungen der tatsächlich in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen durch die Beklagte vor.

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Die Klägerin verlangt aufgrund des S-Vertrags nach Maßgabe ihrer Rechnung vom 17.08.2010 für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 als Schlussabrechnungsbetrag 62.313,10 € einschließlich 19 % MWSt (brutto). Dem zugrunde liegt die Abschlussmengenmeldung über die S-Eigenmarkenverpackungen durch die Beklagte vom 05.03.2010. Danach hatte die Beklagte eine Menge von 143,13 t Kunststoffen gemeldet, woraus die Klägerin auf der Grundlage des – nach Maßgabe der dem S-Vertrag beigefügten Preistabelle mit 952,73 €/t - vereinbarten Nettoeinzelpreises unter Berücksichtigung des von der Beklagten bezahlten Abschlages für prognostizierte 88,1676 t den von ihr geltend gemachten Differenzbetrag von 62.313,10 € brutto errechnet.

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Die von der Beklagten zunächst auch mit dem S-Vertrag in Zusammenhang gebrachte Besprechung vom 20.11.2012 soll nach dem Sachvortrag der Klägerin ausschließlich den separat abgerechneten W -Vertrag betroffen haben, aufgrund dessen sich im Jahre 2009 für die Beklagte ein Guthaben von 12.850,69 € ergeben habe, welches die Beklagte mit ihr in der Folge abgeforderten unterjährigen Abschlagszahlungen verrechnet habe:

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Die Klägerin bestreitet ausdrücklich, dass sie auf ihre Forderung aus dem

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S-Vertrag im Hinblick auf das Guthaben der Beklagten aus dem W-Vertrag verzichtet habe, in dessen Rahmen Nettoeinzelpreise von 707,00 €/t Kunststoff (DSI) bzw. 410,00 €/t Kunststoff (BLI) vereinbart gewesen seien.

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Soweit die Beklagte sich später darauf berufen hat, versehentlich falsche Mengen gemeldet zu haben, verweist die Klägerin darauf, dass sowohl die unterjährigen Mengenmeldungen als auch die Jahresschlussmeldungen für beide Verträge von der Beklagten stammten. Sie – die Klägerin - habe auf die Angaben vertraut. Nach erfolgter Jahresabrechnung könne sich die Beklagte nach Maßgabe des S-Vertrages nicht mehr darauf berufen, dass angeblich andere Mengen angefallen seien. Im Übrigen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass es bei der Beklagten zu einem Irrtum hinsichtlich der gemeldeten Mengen gekommen sei. Die Mengenangaben der Beklagten für 2009, 2010 und 2011 seien nicht mehr prüfbar;  auch die nunmehr nachgewogenen Mengen für 2012 erlaubten für 2009 und 2010 allenfalls mögliche Schlussfolgerungen, jedoch keine Feststellungen.

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Schließlich seien – so die Klägerin im Schriftsatz vom 20.12.2013 – gemäßZiffer 6.4 des S-Vertrags für die Abrechnung und Vergütung nicht die tatsächlich in den Verkehr gebrachten, sondern die mit der Jahresabschlussmeldung mitgeteilten  Mengen entscheidend.  Deren Korrektur sei nicht innerhalb der Meldefrist gemäß Ziffer 4.1.3. des S-Vertrages erfolgt. Nach Ziffer 4.1.3. des S-Vertrages seien die tatsächlich in den Verkehr gebrachten Mengen bis zum 15.02. des Folgejahres zu melden. Die von der Beklagen geltend gemachte Korrektur für die Jahre 2009 – 2012 sei erst mit außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 06.03.2013 erfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.313,10 € nebst 8 % Zinsen p.a. seit dem 18.10.2010 zu Zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und widerklagend,

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die Klägerin zu verurteilen, an sie 177.115,83 € nebst 8 % Zinsen p.a. seit dem 20.11.2013 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Widerklage abzuweisen,

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Die Beklagte hat - mit der Klagerwiderung vom 22.06.2012 - zunächst vorgetragen, nach Unstimmigkeiten über die Jahresabrechnung aufgrund des S-Vertrags sei bei einer Besprechung am 20.11.2010 die Vorlage diverser Unterlagen vereinbart worden, anhand der er die Klägerin mit Schlussabrechnung vom 13.02.2011 zu ihren Gunsten nur noch eine Forderung in Höhe von 10.031,43 € brutto errechnet habe. Ihr – der Beklagten – habe aus einer weiteren (Schlussab-)Rechnung vom 13.02.2011 noch ein Guthaben von 22.882,12 € brutto zugestanden; mit diesem sei die Schlussabrechnung aufgrund der Besprechung vom 20.11.2010 verrechnet worden. Dies sei seitens der Klägerin telefonisch bestätigt worden, was sie – die Beklagte - sodann ihrerseits mit Abschlussschreiben vom 01.03.2011 nochmals bestätigt habe. Sowohl die Besprechung als auch das als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu beurteilende Abschlussschreiben vom 01.03.2011 – so die Beklagte weiter im Schriftsatz vom 16.10.2012 - habe die gesamte Vertragsbeziehung erfasst; sie – die Beklagte – habe stets von einer einheitlichen Bearbeitung beider Verträge ausgehen müssen. Die Gutschrift vom 13.02.2012 über 22.882,12 € brutto – so die Beklagte weiter im Termin vom 20.11.2012 - habe sich aus dem W-Vertrag ergeben und mit der nach Maßgabe der Besprechung am 20.11.2011 offen stehenden Forderung aus dem S-Vertrag, d.h. der sich nach Maßgabe der Rechnung der Klägerin vom 17.08.2010 für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 auf 62.313,10 € brutto bezifferten, Forderung verrechnet werden sollen.

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Erstmals mit Schriftsatz vom 06.03.2013 hat die Beklagte dann eingewandt, sie habe der Klägerin aufgrund eines Büroversehens sonstige Mengen, für die eine Vergütung von 678,79 €/t nach dem W-Vertrag vereinbart gewesen sei, zum S-Vertrag gemeldet, nach dem eine Vergütung von 952,79 €/t vereinbart sei. Insgesamt seien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zum S-Vertrag 260,112 t mit der Folge einer Überzahlung von 247.816,51 € netto zu viel gemeldet worden. Nach dem W-Vertrag würden für diese Mengen 176.561,43 € netto der Klägerin zu honorieren gewesen sein, woraus sich zu ihren Gunsten ein Guthaben von 71.255,08 € netto ergebe. Hinzu komme für 2012 in Bezug auf 180 t für den S-Vertrag prognostizierte, aber nur98,569 t in den Verkehr gebrachte Mengen ein an die Klägerin zu viel gezahlter Betrag von 77.581,76 € netto.

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Die Beklagte meint, sie sei ihrer Verpflichtung zur Mengenangabe sowohl aus dem S-Vertrag als auch aus dem W -Vertrag nachgekommen. Es gehe nur um die Zuordnung der gemeldeten Mengen. Diese könne die Klägerin auch für die Jahre 2009, 2010 und 2011 noch ohne Weiteres überprüfen. Eine solche Überprüfung sei nicht von dem seitens der Klägerin geltend gemachten Ausschluss einer Nachprüfung erfasst.

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Weiter macht die Beklagte in der Widerklageschrift vom 07.11.2013 geltend, dass die Klägerin für 2012 die im Falle unzutreffender Mengenmeldungen vorgesehene Verschlechterung berücksichtigt und ausgehend von dem zu viel gezahlten Betrag von 77.581,76 € netto unter Berücksichtigung eines Abzuges von 30.216,78 € netto ein Guthaben von 47.364,98 € netto zu ihren – der Beklagten - Gunsten errechnet, aber nicht erstattet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Klage und Widerklage sind zulässig, in der Sache hat aber nur die Klage ganz überwiegenden Erfolg und ist – mit Ausnahme der bereits für die Zeit vom 18.10.2010 bis zum 17.11.2010 verlangten Zinsen – antragsgemäß, wie aus dem Urteilsausspruch ersichtlich zuzusprechen und im Übrigen abzuweisen; die Widerklage ist abzuweisen.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu Recht gemäß § 611 I BGB in Verbindung mit Ziffern 6.1, 6.3 des von ihr - der Klägerin - als Anlage K 1 vorgelegten Vertrages vom 09.04./24.04.2008 betreffend die Entsorgung von Verpackungen der von der Beklagten hergestellten Produkte für das Eigenmarkensortiment der S-Group (S-Vertrag) Bezahlung des von ihr mit ihrer als Anlage K 3 vorgelegten Rechnung vom 17.08.2010 für den Abrechnungszeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 schlussabgerechneten Betrages von 62.313,10 €.

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Dass der Klägerin aufgrund der gemäß Ziffer 4.1.2. des S-Vertrages von der Beklagten angegebenen Prognosemenge bzw. der daraus resultierenden Abschlagszahlungen und der im Anschluss gemäß Ziffer 4.1.3 des S-Vertrages von der Beklagten angegebenen tatsächlichen Menge der im Jahre 2009 in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen für Produkte des Eigenmarkensortimentes der S-Group im Ergebnis 62.313,10 € zustanden, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte tritt der von der Klägerin als Anlage K 3 vorgelegten, von ihr – der Beklagten – stammenden Abschlussmengenmeldung vom 05.03.2010 über 143,13 t als solcher nicht entgegen und bestreitet auch nicht den – offenbar von der Klägerin stammenden – darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk betreffend 2009 geleistete Abschlagszahlungen für 88,1676 t mit dem Resultat verbleibender 54,962 t bzw. einer dafür unter Zugrundelegung des vereinbarten Preises von 952,73 €/t zu berechnenden Nachzahlung von 52.363,95 € netto. Damit ist die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung von 62.313,10 € einschließlich der auf den Nettobetrag von 52.363,95 mit einem Steuersatz von 19 % anfallenden MWSt von 9.949,15 unbestritten dargelegt.

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Die Berechtigung der somit nicht zu beanstandenden, innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug zahlbar gestellten Rechnung der Klägerin vom 17.08.2010 über den zuerkannten Betrag von 62.313,10 € ist auch nicht nachträglich entfallen.

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Die Beklagte hat ihren zunächst erhobenen Einwand, auch die Forderung der Klägerin aus der Schlussabrechnung des S-Vertrages für 2009 sei nach Maßgabe der Besprechung am 20.11.2011 gegen die ihr – der Beklagten - von der Klägerin in Bezug auf 2009 für den W -Vertrag erteilte Gutschrift von 22.882,12 € brutto verrechnet worden, letztlich fallengelassen, indem sie auf ihr diesbezügliches Vorbringen nicht mehr zurückgekommen ist, sondern – erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 06.03.2013 - zu ihrer Rechtsverteidigung nur noch eingewandt hat, sie habe der Klägerin aufgrund eines Büroversehens sonstige Mengen, für die eine Vergütung von 678,79 €/t nach dem W -Vertrag vereinbart gewesen sei, zum S-Vertrag gemeldet, nach dem eine Vergütung von 952,79 €/t vereinbart sei, weshalb es 2009, 2010 und 2011 sowie 2012 zu Überzahlungen gekommen sei. Damit hat sie im Ergebnis den seitens des Gerichts anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2012 geäußerten Bedenken an der Schlüssigkeit ihres Vorbringens Rechnung getragen, nachdem sie ungeachtet der ihr anheimgestellten näheren Darlegung anhand von Unterlagen, auch in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2012 ohne weitere überzeugende Erläuterung weiterhin nur pauschal behauptet hatte, es habe Einigkeit darüber bestanden, dass mit den von ihr als Anlagen 2 und 4 zur Klageerwiderung  vorgelegten Schlussabrechnungen vom 13.02.2011 alle gegenseitigen Zahlungsansprüche erfasst seien. Letzteres vermag nicht zu überzeugen und bietet damit auch keinen Anlass zu einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Beklagten in diesem Zusammenhang benannten Zeugen. Das gilt umso mehr, als Klägerin zu Recht die – von der Beklagten völlig unbeantwortet gelassene - Frage aufgeworfen hat, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, warum sie auf einen Betrag von rund 40.000,00 € habe verzichten sollen. Die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen würde unter diesen Umständen eine zivilprozessual unzulässige Sachverhaltsausforschung darstellen.

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Aber auch der Einwand der Beklagten, sie habe der Klägerin aufgrund eines Büroversehens sonstige Mengen zum S-Vertrag gemeldet, hat keinen Erfolg.

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Selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen würde und mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass sie insgesamt für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zum S-Vertrag 260,112 t mit der Folge einer – die Klageforderung von 62.313,10 € umfassender - Überzahlung von 247.816,51 € netto zu viel gemeldet hätte, dass weiter nach dem W -Vertrag diese Mengen der Klägerin mit 176.561,43 € netto zu honorieren gewesen wär, sodass sie – die Beklagte – im Ergebnis 71.255,08 € netto zu viel an die Klägerin gezahlt hätte, und dass sie schließlich für 2012 in Bezug auf 180 t für den S-Vertrag prognostizierte, aber nur 98,569 t in den Verkehr gebrachte Mengen an die Klägerin weitere 77.581,76 € netto zuviel gezahlt hätte, kann die Beklagte keine entsprechende Korrektur der Rechnung der Klägerin vom 17.08.2010 auf 0,00 €, geschweige denn die Rückerstattung der von ihr errechneten Zuvielzahlungen als Differenzbeträge im Sinne vom Ziffer 6.4 des S-Vertrages verlangen.

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Denn die Klägerin beruft sich demgegenüber jedenfalls zu Recht zum einen darauf, dass gemäß Ziffer § 6.4 des S-Vertrags für die Abrechnung und Vergütung nicht die tatsächlich in den Verkehr gebrachten, sondern die mit der Jahresabschlussmeldung mitgeteilten  Mengen entscheidend seien. Deren Korrektur sei nicht innerhalb der Meldefrist gemäß Ziffer 4.1.3. des S-Vertrages erfolgt. Nach § 4.1.3. des S-Vertrages seien die tatsächlich in den Verkehr gebrachten Mengen bis zum 15.02. des Folgejahres zu melden. Die von der Beklagen geltend gemachte Korrektur sei für die Jahre 2009 – 2012 sei erst mit außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 06.03.2013 erfolgt.

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Dies ist sowohl der Sache nach als auch rechtlich zutreffend.

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Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 06.03.2013 vorgetragen, dass der Beklagten nunmehr eine erhebliche Differenz bei den Meldungen für die beiden bei der Klägerin bestehenden Verträge aufgefallen sei, die sie mit dem als Anlage beigefügten außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom gleichen Tage den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Weiterleitung an ihre Mandantschaft mitgeteilt hätten. Dies bedeutet in der Tat, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachte Korrektur ihrer Mengenmeldungen für die Jahre 2009 – 2012  erst mit außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 06.03.2013 erklärt hat.

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Zu diesem Zeitpunkt waren die Fristen für alle Jahresabschlussmeldungen abgelaufen. Ziffer 6.4 des S-Vertrags verweist auf Ziffer 4.1.3 und sieht damit vor, dass eine Erstattung überzahlter Honorare für das vergangene Kalenderjahr nur unter Berücksichtigung bis zum 15.02. des Folgejahrs mitgeteilter tatsächlich in den Verkehr gebrachter Mengen erfolgt. Spätere Vorlagen werden nur im Falle einer rechtzeitig beantragten und bestätigten Verlängerung der Abgabefrist berücksichtigt, die hier nicht gegeben ist. Die Regelung schließt damit die von der Beklagten geltend gemachte Korrektur ihrer Mengenmeldungen für die Jahre 2009 – 2012  aus. Sie ist in keiner Weise rechtlich zu beanstanden, sondern berücksichtigt die Besonderheiten des Abrechnungsverfahrens nach der Verpackungsverordnung, indem sie kurzfristige bindende Jahresabschlussmeldungen gewährleistet.

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Soweit die Beklagte meint, sie sei ihrer Verpflichtung sowohl aus dem S-Vertrag als auch aus dem W -Vertrag zur Mengenangabe nachgekommen, da es nur um die Zuordnung der gemeldeten Mengen gehe, vermag ihr das Gericht nicht zu folgen. Dabei mag dahinstehen, ob die Klägerin diese auch für die Jahre 2009, 2010 und 2011 noch ohne Weiteres überprüfen könnte. Die Beklagte verkennt, dass die zwischen der Klägerin und ihr geschlossenen Verträge selbständig sind und unabhängig voneinander abzurechnen waren. Dies bedingt getrennte Mengenmitteilungen und schließt nachträgliche Korrekturen in Form veränderter Aufteilungen der Gesamtmenge aus, ohne dass es dafür einer besonderen Begründung bedürfte.

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Letztlich mag auch dahinstehen, ob die Klägerin die für das Jahr 2012 gemeldeten Mengen nunmehr geprüft und aufgrund dessen eine rechnerische Zuvielzahlung der Beklagten 47.364,98 € netto zu ihren – der Beklagten Gunsten – errechnet, aber nicht erstattet hat. Auch insoweit steht der Beklagten wegen  der Nichteinhaltung der Meldefrist gemäß Ziffer 4.1.3. des S-Vertrages kein Anspruch zu.

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Kann die Beklagte somit keine entsprechende Korrektur der Rechnung der Klägerin vom 17.08.2010 auf 0,00 €, geschweige denn die Rückerstattung der von ihr errechneten Zuvielzahlungen als Differenzbeträge im Sinne vom Ziffer 6.4 des S-Vertrages verlangen, hat auch ihre Widerklage keinen Erfolg; die geltend gemachte Widerklageforderung von 177.115,83 € steht ihr nicht zu; die insoweit von ihr verlangten Zinsen entfallen mit dem Hauptanspruch.

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Hingegen kann die Klägerin gemäß §§ 280 II, 286 III 288 II BGB die Verzinsung der ihr zuzuerkennenden Hauptforderung von 62.313,10 € mit 8 % Zinsen p.a. verlangen, allerdings wegen des von ihr der Beklagen in der Rechnung vom 17.08.2009 gewährten Zahlungsziels von 60 Tagen ohne Abzug nicht bereits seit dem 18.10.2010, sondern erst seit dem 18.11.2010.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 239.428,93 € (62.313,10 € für die Klage + 177.115,83 € für die Widerklage)