Einstweilige Sequestration zur Sicherung des GmbH-Vermögens bei Auflösungsklage (§ 61 GmbHG)
KI-Zusammenfassung
Gesellschafter beantragten im Wege der einstweiligen Verfügung die Bestellung eines Sequesters zur Vermögenssicherung während einer parallel erhobenen Auflösungsklage nach § 61 GmbHG. Das LG Köln hielt eine flankierende Regelung nach §§ 938, 940 ZPO für zulässig und bejahte den Verfügungsgrund. Die Auflösungsklage sei nicht offensichtlich unbegründet, da die Erreichung des Gesellschaftszwecks (Betrieb eines zahntechnischen Labors mit eigener Herstellung) nach Produktionsaufgabe ausgeschlossen erscheine und erhebliche Gesellschafterkonflikte nahelägen. Zur Abwehr der Gefahr vermögensschmälernder Verfügungen wurde ein Rechtsanwalt als Sequester bestellt; die Kosten wurden den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Erlass der einstweiligen Verfügung: Sequester zur Kontrolle sämtlicher Vermögensverfügungen der GmbH bestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Vor rechtskräftiger Entscheidung über eine Auflösungsklage nach § 61 GmbHG sind einstweilige Anordnungen nach §§ 938, 940 ZPO zulässig, soweit sie erforderlich sind, den Auflösungsanspruch und seine Durchsetzung zu sichern.
Zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens kann im einstweiligen Rechtsschutz ein Sequester bestellt werden; die Anordnung kann als milderes Mittel gegenüber einem vorläufigen Entzug von Geschäftsführungsbefugnissen ausgestaltet werden (Kontroll- und Freigabevorbehalt).
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Auflösungsklage im Eilverfahren genügt, dass sie nicht offensichtlich unbegründet ist; eine abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand sind zu unterscheiden; zur Ermittlung des Gesellschaftszwecks sind neben der Satzung auch die „Anlage des Unternehmens“ und die tatsächliche Ausrichtung maßgeblich.
Ist ohne Sicherungsmaßnahme zu besorgen, dass bis zur Entscheidung über die Auflösungsklage Vermögensverfügungen die Abwicklungs- bzw. Liquidationsansprüche von Gesellschaftern schmälern, kann eine Sequestration angeordnet werden.
Tenor
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragsteller und Auflösung der Antragsgegnerin gemäß § 61 GmbHG wird zur Sicherung des Vermögens der Antragsgegnerin für den Fall der Liquidation Rechtsanwalt Dr. L, B-Straße, ####1 Köln, als Sequester mit der Maßgabe bestellt, dass alle Verfügungen über das Vermögen der Antragsgegnerin der vorherigen Freigabe durch den Sequester bedürfen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin wurde im Jahre 1977 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag "der Betrieb eines zahntechnischen Labors, sowie die Herstellung und der Vertrieb von Zahnersatz aller Art". Gründungsgesellschafter waren mit jeweils hälftiger Beteiligung der – zwischenzeitlich verstorbene - Vater B von M des jetziges Geschäftsführers und H. Die Antragsgegnerin belieferte fortan die zu ihrem Kundenkreis gehörenden Zahnärzte mit Dentalersatzstücken aus eigener Fertigung. Zu diesem Zweck beschäftigte sie Zahntechniker, die nahezu sämtlich – so auch die Antragsteller - ihren Anstellungsvertrag zum Ende des Monats September 2005 kündigten. Spätestens Ende November 2005 stellte die Antragsgegnerin ihre Produktion ein. Seither ist sie bemüht, einen Handel mit Waren dieser Art aus dem europäischen Ausland und China aufzubauen.
Das Stammkapital der Antragsgegnerin beträgt DM 100.000,00. Durch Erbfolge und schenkweise Übertragung seiner Geschäftsanteile durch H werden diese derzeit zu 10 % von dem Antragsteller zu 1, zu 15 % von dem Antragsteller zu 2. gehalten, während die Gesellschafter V von M und H von M-C hieran zu je 8,3 %, D von M zu 8,4 %, T von M zu 15 %, F zu 10 % und die Antragsgegnerin selbst zu 25 % beteiligt sind.
Für die Antragsgegnerin waren neben H ab dem Jahre 2002 zwei weitere Geschäftsführer, der Antragsteller zu 2. und D von M, bestellt. H legte sein Amt zum 01.01.2005, der Antragsteller zu 1. am 29.08.2005 nieder. Seither werden die Geschäfte der Gesellschaft allein von D von M geführt, der zuvor – seit dem 18.01.2002 – als Prokurist des Unternehmens im Handelsregister eingetragen war.
Seit 2005 versuchten verschiedene Gesellschafter, die Abberufung des Geschäftsführers D von M, außerdem die Liquidation der Antragsgegnerin durchzusetzen. So wandte sich H von M-C mit Schreiben vom 21.11.2005 an die Gesellschafter – erfolglos - mit dem Antrag, die Tagesordnung der für den 29.11.2005 einberufenen Gesellschafterversammlung um den Punkt "Beschluss zur Beantragung der Liquidation und Beauftragung eines amtl. zugelassenen Liquidators mit dem Zweck der Auflösung der Gesellschaft" zu erweitern.
Am 18.12.2006 fand auf Betreiben der Antragsteller eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt mit dem Ziel der Abberufung des Geschäftsführers, der Kündigung seines Anstellungsvertrag sowie der Liquidation der Antragsgegnerin unter gerichtlicher Bestellung eines Liquidators. Im Verlauf der Diskussion verfassten und überreichten die Gesellschafterinnen V von M und H von M-C handschriftliche Kündigungserklärungen, um die Versammlung alsdann vor der Abstimmung zu verlassen. Deren Ergebnis ist in dem handschriftlichen Protokoll der Versammlung festgehalten, auf dessen Wortlaut (Anlage LD 26) verwiesen wird.
Mit Datum vom 13.02.2007 reichten die Antragsteller beim Landgericht Köln Klage auf Auflösung der Gesellschaft, hilfsweise auf positive Beschlussfassung mit dem Ziel der Liquidation der Antragsgegnerin ein. Der Rechtsstreit ist bei der erkennenden Kammer – Az: 87 0 27/07 – zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren seit dem 14.02.2007 anhängig; früher erster Verhandlungstermin ist auf den 20.04.2007 anberaumt.
Unter Bezugnahme auf die beigefügte Auflösungsklage nebst Anlagen begehren die Antragsteller zur Sicherung des Vermögens der Antragsgegnerin bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung nach Maßgabe ihres Antrages die Bestellung eines Sequesters. Sie tragen vor:
Durch die treuwidrige Weigerung des Geschäftsführers, der Liquidation der Antragsgegnerin zuzustimmen, werde deren Vermögen nachhaltig geschmälert. Die Gesellschaft sei seit spätestens Ende November 2005 nicht mehr werbend tätig, sie habe ihren Labor- und Herstellungsbetrieb eingestellt, lasse ihre Sachmittel zum Verkauf anbieten und sei nach allem nicht mehr in der Lage, ihrem Geschäftszweck entsprechend am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Statt dessen handele es sich letztlich nur noch um eine Mantelgesellschaft ohne laufende Einnahmen, deren gegen Ende 2005 noch vorhandenen Geldmittel durch den Geschäftsführer, so durch sein laufendes Gehalt von monatlich € 5.000,00 ohne Nebenkosten und –leistungen, verbraucht würden. Dieser verweigere jegliche Auskünfte zur wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin, habe aktiv sogar versucht, den Antragsteller zu 1. an der Einsicht in die beim Handelsregister hinterlegte Bilanz des Jahres 2004 zu hindern, während er den Gesellschaftern eine hiervon abweichende Bilanz zur Entlastung vorgelegt habe. Inzwischen habe sich heraus gestellt, dass ein noch im Juli 2005 bei der Degussa Bank vorhandenes Festgeldguthaben von über € 150.000,00 nicht mehr existiere.
Nach allem sei zur Sicherung des Vermögens der Antragsgegnerin während der Auflösungsklage die beantragte Maßnahme dringend erforderlich, zumal erklärtes Ziel des Geschäftsführers sei, den Antragstellern ihren Anteilswert vorenthalten zu wollen. Dementsprechend müsse befürchtet werden, dass der Geschäftsführer für den Fall der Liquidation der Gesellschaft entsprechend Vorsorge treffen werde.
Die Antragsteller beantragen,
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage auf Auflösung der Antragsgegnerin gem. § 61 GmbHG zur Sicherung des Vermögens der Antragsgegnerin einen vom Gericht zu benennenden Rechtsanwalt als Sequester zu bestellen mit der Maßgabe, dass alle Verfügungen über das Vermögen der Antragsgegnerin der vorherigen Freigabe durch den Sequester bedürfen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie tritt der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahme unter Hinweis auf die verstrichene Zeit zwischen den erhobenen Vorwürfen und dem Eingang des Antrages unter Hervorhebung der bereits im Jahr 2005 mehrheitlich erfolgten Kündigungen entgegen und trägt weiter vor:
Sie verfüge über eine handlungsfähige Geschäftsführung. Ihr Geschäftsführer halte sich an Satzung und Gesetz. Konkrete Gründe, welche die Bestellung eines Sequesters erforderten, seien nicht vorgetragen. Das gelte zumal für die angeblich konkrete Gefahr, dass er das Vermögen der Gesellschaft durch Auszahlung seiner Bezüge schmälern werde. Der Anstellungsvertrag bestehe ungekündigt fort. In der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2006 habe der hierauf zielende Antrag die laut Satzung erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht erreicht. Diese Sachlage bestehe unverändert fort.
Im übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund. Als "flankierende" Maßnahme zu der zugleich erhobenen Auflösungsklage sei der Erlaß der beantragten Verfügung ungeeignet. Die Auflösungsklage sei offensichtlich unbegründet.
Diese scheitere schon an deren Subsidiarität. Die von Anstragstellern verfolgte Liquidation habe in der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2006 - gleichermaßen - nicht die erforderliche Mehrheit gefunden. Die Antragsteller sähen ersichtlich auch keine Möglichkeit, den Geschäftsführer aus wichtigem Grund abzuberufen, anderenfalls sie sich entschlossen hätten, ihr Begehr durch Anrufung gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.
In diesem Zusammenhang erscheine die Historie der Gesellschaft von Wichtigkeit. Der Onkel J von M des Geschäftsführers habe zu den Erfindern der gewerblichen Zahntechnik Deutschland gehört und – seit den 30er Jahren des vergangenen Jahrhundert im Besitz wegweisender amerikanischer Lizenzen - bis in die 70er Jahre das größte und modernste Dentallabor in Deutschland betrieben, in dem – neben dem ehemaligen Gesellschafter T2 und dem Antragsteller zu 2. – wenigstens 60 % aller Inhaber oder Geschäftsführer der im Innungsbezirk Köln-Aachen ansässigen Dentallaboratorien ausgebildet worden seien. Der Vater des Geschäftsführers, Zahnarzt und Zahntechnikermeister, sei im Jahre 1949 in die J von M KG als Kommanditist eingetreten.könne
Den Antragstellerin seien ihre Geschäftsanteile schenkweise in den Schoß gefallen. Für den Aufbau der Gesellschaft hätten sie nichts getan, statt dessen aus eigenem Entschluss ihr Angestelltenverhältnis, der Antragsteller zu 2. überdies seine Geschäftsführertätigkeit unter Mitnahme der von ihnen zuvor betreuten Kunden zu ihrem neuen Arbeitgeber beendet und hierdurch die von ihnen beklagte mangelnde Zweckerreichung des Unternehmensgegenstandes maßgeblich ausgelöst. Nunmehr versuchten sie, die Gesellschaft mit Vehemenz – wenn auch mit untauglichen Mitteln – zu zerschlagen.
Nach allem und statt dessen hätten sie von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung mit einer Frist von einem Jahr zum 31.12.2007 Gebrauch machen können und müssen.
Für die Behauptung, dass ihre Kündigung zu einem unbilligen Abfindungsguthaben geführt hätte, fehle es an substantiiertem Vortrag. Der Geschäftsführer habe nicht geäußert, die Ansprüche der Antragsteller "kleinrechnen" zu wollen, hätte mit dieser – bestrittenen – Bemerkung im übrigen nicht die Regelung im Gesellschaftsvertrag zu ändern vermocht.
Im übrigen – so die Antragsgegnerin weiter - habe sich ihr Gesellschaftszweck nicht erledigt. Dieser bestehe in der Erzielung von Gewinn durch den Betrieb des Unternehmens, wobei sich die Unmöglichkeit der Zweckerreichung aus einer erfolglosen Tätigkeit am Markt oder mangelnden Rentabilität allein nicht ableiten lasse.
Ohnedies sei sie weiterhin am Markt tätig. Nach Kündigung der Antragsteller habe sie ihren Betrieb umstellen müssen und sei derzeit bemüht, durch Handel mit Zahnersatzprodukten aus der Europäischen Union und China sowie mit verschiedenen EDV-Programmen, unterstützt durch ein Partner-Labor, Fuß zu fassen. Damit reagiere sie auf den sich wandelnden Markt in diesem Bereich, insbesondere in Antwort auf die Niederlassung von Discountern, mit deren Preise ein deutsches Labor nicht werde konkurrieren können.
Auch wenn es darauf nicht ankommen könne, sei der Vertrieb von Zahnersatz aller Art Bestandteil des Unternehmensgegenstandes ohne Beschränkung auf Produkte eigener Herstellung.
Die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter sei zudem nicht der Auffassung, dass die Fortführung des Unternehmens sinnlos sei. Ebenso wenig liege ein tiefgreifendes Zerwürfnis unter den Gesellschaftern vor. Die an der Aktion im Jahre 2005 nicht Beteiligten hätten naturgemäß nicht gerne gesehen, dass der Gesellschaft wichtige Mitarbeiter und Kunden entzogen worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war im tenorierten Umfang statt zu geben.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht bestehen gegen den Verfügungsgrund keine Bedenken. Die Antragsteller haben vor der erkennenden Kammer zeitgleich Klage auf Auflösung der Gesellschaft gemäß § 61 GmbHG erhoben. Vor rechtskräftigem Abschluß jenes Verfahrens sind Regelungen nach §§ 938, 940 ZPO nach allgemeiner Meinung zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, den Auflösungsanspruch und seine Durchsetzung zu sichern. Insbesondere können auf diesem Wege die Geschäftsführungsbefugnisse vorläufig entzogen und einem Sequester übertragen werden (vergl. für alle Baumbach-Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Auflage, § 61 Rn.26, m.w.N.). Der Antrag der Antragsteller ist demgegenüber auf ein Minus – der Kontrolle des Geschäftsführers durch einen Sequester – gerichtet und deshalb nicht zu beanstanden.
Der Zeitablauf zwischen der letzten - bekannten - Gesellschafterversammlung vom 18.12.2006 und dem Eingang des Antrages ist angesichts dessen unbeachtlich. Entscheidend ist, dass sich die Antragsteller parallel zur Erhebung der Auflösungsklage entschlossen haben. "Flankierend" ist ihnen gestattet, die mit dem Antrag begehrte Maßnahme geltend zu machen. Für eine abweichende Beurteilung, etwa infolge willkürlicher Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, geben das wechselseitige Vorbringen der Parteien wie die überreichten Urkunden nichts her.
Über die mit der Auflösungsklage verfolgten Anträge ist bisher nicht verhandelt worden. Früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung steht am 20.04.2007 an, so dass deren Erfolgsaussichten derzeit nur einer vorläufiger Prüfung zugänglich sind.
Hiernach bleibt festzuhalten, dass die Klage nicht – so die Antragsgegnerin - offensichtlich unbegründet ist:
Die Klage stützt sich auf Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks wie die Zerstrittenheit der Gesellschafter als Hinderungsgrund zur Erreichung der für Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 6 des Vertrages erforderlichen Mehrheit.
Die Voraussetzungen hierfür sind schlüssig dargetan. Ohne einer Beurteilung nach abschließendem Vortrag beider Parteien vorgreifen zu dürfen und zu wollen, ist die Kammer nach ihrem derzeitigen Erkenntnisstand insbesondere der Auffassung, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks tatsächlich ausgeschlossen erscheint.
Richtig ist, dass der Gesellschaftszweck vom Gegenstand des Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr.2 GmbHG zu unterscheiden ist. Während der Gegenstand das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft angibt, betrifft deren Zweck das mit der Gesellschaft verfolgte Ziel. Zu dessen Ermittlung ist neben der Satzung maßgeblich auch auf die "Anlage des Unternehmens" (vergl. RG 164, 129, 140) abzustellen, wobei der "Gegenstand des Unternehmens", hier § 2 des Gesellschaftsvertrages, mit einzubeziehen ist.
Dies vorausgeschickt decken sich vorliegend Gesellschaftszweck und –gegenstand. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht haben sich die Gesellschafter nicht allein deshalb zusammengefunden, um durch Betreiben des Unternehmensgegenstandes Gewinn zu erzielen. Die Gründung geht – so die von der Antragsgegnerin unterbreitete Historie – auf die dem Onkel J von M ihres Geschäftsführers zugeschriebene Erfindung "der gewerblichen Zahntechnik Deutschland" zurück. Die Antragsgegnerin hatte sich – wie sie sich selbst berühmt - zum Ziel gesetzt, auf diesem Gebiet ein anerkanntes, weil großes und modernes Labor mit hohen Marktanteilen im hiesigen Raum zu unterhalten. Den Schwerpunkt der Antragstellerin, wenn nicht ihren alleinigen Zweck, bildete durchgängig somit die Herstellung von Dentalersatzstücken und deren Lieferung an Zahnärzte aus dem gewonnenen Kundenkreis. Ein Handel mit fremden Erzeugnissen war nicht gewollt und nicht betrieben worden. Wenn der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Unternehmens neben dem Betrieb eines zahntechnischen Labors mit Herstellung und "Vertrieb von Zahnersatz aller Art" definiert, ist damit offenkundig nicht, entgegen der isolierten Betrachtensweise der Antragsgegnerin, der Handel mit zahntechnischen Produkten aus dritter Herstellung gemeint.
Dieser Gesellschaftszweck ist zweifelsfrei nicht mehr zu verwirklichen, nachdem die Antragsgegnerin die Produktion von Zahnersatz eingestellt hat und in der Fortführung des zahntechnischen Betriebs – ungeachtet des Mangels an geschultem Personal – nach eigener Einschätzung und Analyse des Marktes keine gewinnbringende Zukunft mehr sieht. Aus ihrer Sicht ist sie bei Aufrechterhaltung von Labor und Werkstatt – angesichts der deutlich kostengünstigeren Produkte aus dem europäischen Ausland und Fernost – auf Dauer nicht überlebensfähig. Maßgeblich deshalb – so versteht die Kammer ihre Erwiderung mit Schriftsatz vom 23.03.2007 – hat sie vom Handwerk auf Handel umgestellt und damit – auch wenn sie das nicht wahrhaben will – den durch die "Anlage" des Unternehmens als Betrieb zur Belieferung seiner Klientel mit eigenen Produkten bestimmten Zweck der Gesellschaft, ungeachtet der den Antragstellern angelasteten "Kündigungswelle", aufgegeben.
Hinzu kommt, dass einiges für tiefgreifende Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern spricht, die eine für das Unternehmen erforderliche Willensbildung über gewöhnliche Geschäfte hinaus, vergl. § 5 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages, zu verhindern geeignet sind. Nicht nur die Antragsteller, auch die Schwestern V und H des Geschäftsführers, sind nach dem – urkundlich belegten wie in der Antragserwiderung unwidersprochen gebliebenem – Vortrag der Antragsteller an einer Fortsetzung der Gesellschaft ersichtlich nicht (mehr) interessiert.
So hat die Gesellschafterin H von M-C anläßlich ihrer Vernehmung in dem zuvor bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 87 0 193/05 (Anlage LD 15) keinen Zweifel daran gelassen, dass sie im Rahmen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 29.11.2005 auf die von ihr mit Schreiben vom 21.11.2005 (Anlage LD 22) beantragte Liquidation der Antragsgegnerin hat drängen wollen. Dass sie ihre Einstellung zwischenzeitlich geändert haben könnte, ist weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Zwar hat sich die Ehefrau des Geschäftsführers T von M im Verhandlungstermin hierzu geäußert, nämlich erklärt, dass ihre Schwägerinnen ihre damalige Haltung inzwischen aufgegeben hätten. Diese – überdies nicht näher konkretisierten - Angaben sind indessen unbeachtlich. Von der Antragsgegnerin war zu erwarten, sich mit dem Vortrag der Antragsteller hierzu wie der dokumentierten Kündigungserklärung nicht nur dieser Gesellschafterin, sondern auch der Schwester V von M des Geschäftsführers anläßlich der Versammlung vom 18.12.2006 auseinander zu setzen. Das unter Glaubhaftmachung zu tun hat sie versäumt, so dass der Vortrag der Antragsteller als zugestanden gilt.
Die Antragsteller ihrerseits betreiben die Liquidation der Antragsgegnerin, während das Stimmverhalten des Gesellschafters F nicht sicher einzuschätzen ist. In jedem Fall dürften Mehrheitsbeschlüsse angesichts der gespaltenen Lager – wie die überreichten Protokolle eindrucksvoll belegen - auch zukünftig eher nicht zu erzielen sein, so dass auch deshalb ein wichtiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft vorliegen kann.
Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität nicht – zwingend – entgegen. Bei der Entscheidung über die Auflösungsklage wird abschließend zu prüfen sein, ob den Antragstellern ihr Ausscheiden durch Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung zumutbar ist. Der derzeitige Sach- und Streitstand gibt hierfür nicht genügend her. So zahlt die Antragsgegnerin weiterhin die Bezüge des Geschäftsführers, ohne das dieser Tätigkeiten für den Unternehmenszweck der Gesellschaft entfaltet. Dieser ist ferner bemüht gewesen, dem Antragsgegner zu 1. Einsicht in die beim Handelsregister hinterlegte Bilanz für das Jahr 2004 zu verweigern (vergl. Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.07.2006, Anlage LD 20) wie er auch im übrigen nicht willens scheint, das Informationsrecht der Mitgesellschaftern zu achten, so dass ein Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln anhängig ist.
Gründe, die eine Auskunftsverweigerung rechtfertigen können, sind weder schriftsätzlich vorgetragen noch in geeigneter Form glaubhaft gemacht. Für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung ihres Informationsrechts durch die Antragsteller – so ansatzweise die Mitgesellschafterin T von M in der mündlichen Verhandlung – geben die Gesamtumstände nicht genügend her. Den Antragstellern vorzuwerfen zu wollen, die gewünschten Informationen als Mitarbeiter in einem Konkurrenzunternehmen gegen sie zu verwerten, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die Antragstellerin als reines Handelsunternehmen aufstellen will, insbesondere keine eigene Herstellung von Dentalersatzstücken mehr betreibt, so dass von daher angebliche Nachteile nicht zu befürchten sind.
Nach allem ist ohne die angeordnete Sequestration hinreichend zu besorgen, dass sich die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Auflösungsklage in Verfolgung geschäftsfremder Zwecke allein nach Gutdünken ihres Geschäftsführers über ihr Vermögens verfügen und hierdurch die Ansprüche der Antragsteller für den Fall der Liquidation schmälern könnte.
Das Gericht hat in Ausübung seines Ermessens Rechtsanwalt Dr. L, B-Straße, ####1 Köln, als Sequester bestellt. Rechtsanwalt L hat auf Nachfrage mitgeteilt, das Amt – frei von Interessenkonflikten jeglicher Art – übernehmen zu wollen. Seine Arbeit ist angemessen zu vergüten. Die Heranziehung der Grundsätze der InsVV erscheint angesichts des mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter vergleichbaren Aufgabengebietes ebenso angemessen wie geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 50.000,00.