Zurückweisung der Urteilsergänzung wegen hilfsweiser Aufrechnung (16.000 €)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Ergänzung des Urteils vom 15.04.2011 zur Berücksichtigung einer hilfsweisen Aufrechnung über 16.000 €. Das LG Köln hält den Antrag für zulässig, weist ihn aber als unbegründet zurück, weil im Urteil keine schlüssigen Gegenansprüche oder Zurückbehaltungsrechte festgestellt wurden. Die Kosten des Ergänzungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils wegen hilfsweiser Aufrechnung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Ergänzung eines Urteils zur Schließung einer vermeintlichen Entscheidungslücke ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine Aufrechnungsforderung sei übergangen.
Für eine erfolgreiche Urteilsergänzung wegen übergangener Aufrechnung ist erforderlich, dass aufrechenbare Gegenansprüche oder Zurückbehaltungsrechte schlüssig dargelegt oder im Urteil übergangen worden sind.
Bloße Behauptungen von Mängern oder pauschal bezifferte Schadensersatzforderungen genügen nicht zur Begründung einer Aufrechnung; es sind schlüssige und konkretisierende Darlegungen erforderlich.
Prozessuale Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit können auf §§ 91 I, 709 S.1, 2 ZPO gestützt werden.
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 04.05.2011 auf Ergänzung des Urteils der Kammer vom 15.04.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der Kammer vom 15.04.2011 bezüglich der von ihr gemäß Schriftsatz vom 17.02.2011 hilfsweise in Höhe von insgesamt 16.000,00 € erklärten Hilfsaufrechnung gegen die Forderung der Klägerin für das Projekt W zu ergänzen.
Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen und beantragt,
die Urteilsergänzung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie das Urteil der Kammer vom 15.04.2011 in der Fassung des gemäß § 320 ZPO ergangenen Tatbestandsberichtigungsbeschlusses der Kammer vom 15.07.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig: denn er ist auf Schließung einer – wenn auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet (BGH Beschluss vom 20.06.2000 – VI ZR 2/00 -, juris); im Hinblick auf § 323 II ZPO genügt insoweit, dass eine Aufrechnungsforderung übergangen sein soll (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 321 ZPO Rdn. 3 m.w.N.).
In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg. Er ist als unbegründet zurückzuweisen, da die Kammer im Urteil vom 15.04.2011 jegliche Gegenansprüche, die die Hilfsaufrechnung rechtfertigen könnten, verneint hat. Wie bereits im Tatbestandsberichtigungsbeschluss der Kammer vom 15.07.2011 ausgeführt, ist nämlich hinsichtlich der von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 10.09.2010 und 17.02.2011 erhobenen Beanstandungen wegen fehlender Teile und Mängel ausdrücklich dahin erkannt worden, dass die Kammer daraus aufrechenbare Ansprüche oder Zurückbehaltungsrechte nicht schlüssig abzuleiten vermag. Dies betrifft auch den von der Beklagten verlangten Schadensersatz in Höhe von 500,00 € für ein TÜV-Gutachten und 15.500,00 € für eine Strömungssimulation, welche die Beklagte bei T habe vorlegen müssen, um eine seitens der Klägerin suggerierte Explosionsgefahr auszuräumen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 16.000,00 €