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Landgericht Köln·87 O 169/09·14.07.2011

Tatbestandsberichtigung: Aufnahme hilfsweiser Aufrechnung in Urteil

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 15.04.2011 mit Hinweis auf eine hilfsweise Aufrechnung in Höhe von 16.000 €. Das Landgericht Köln kommt dem Antrag insoweit nach § 320 ZPO nach und fügt den beantragten Absatz in den Tatbestand ein; der übrige Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen. Streitige Begründungspunkte bleiben als streitig ausgewiesen; weitergehende Ergänzungsanträge sind getrennt zu verhandeln.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung insoweit stattgegeben (Einfügung zur hilfsweisen Aufrechnung); übriger Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn unstreitige Tatsachen im Urteil nicht ausdrücklich wiedergegeben wurden; streitige tatsächliche Begründungen sind dabei als streitig zu kennzeichnen.

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Ein im nachträglich vorgelegten Schriftsatz behauptetes Verteidigungsmittel ist in den Tatbestand aufzunehmen, soweit es unstreitig ist; die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen verbleiben bei bestrittenem Vortrag als streitig.

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Eine Berichtigung nach § 319 ZPO setzt die Feststellung einer tatsächlichen Unrichtigkeit des Tatbestands voraus; liegt keine solche Unrichtigkeit vor, ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen.

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Anträge auf Urteilsergänzung sind in der Regel in einer gesonderten mündlichen Verhandlung zu entscheiden; vorläufige Hinweise in den Entscheidungsgründen ersetzen keine Ergänzungsentscheidung.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 313 II 1 ZPO§ 319 ZPO§ 313 II 2 ZPO

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 04.05.2011 wird der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 15.04.2011 dahin berichtigt, dass auf Seite 9 des Urteils nach dem mit dem Satz „Dies wiederum hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.04.2010 zum Anlass genommen, die mit der Klägerin geschlossenen Verträge bezüglich der streitgegenständlichen Projekte zu kündigen und vorsorglich auch ihren Rücktritt von den Verträgen zu erklären.“ endenden dritten Absatz folgender weiterer Absatz einzufügen ist:

„Außerdem rechnet die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 17.02.2011 hilfsweise in Höhe von insgesamt 16.000,00 € gegen die Forderung der Klägerin für das Projekt NLMK auf. Sie verlangt als Schadensersatz 500,00 € für ein TÜV-Gutachten und 15.500,00 € für eine Strömungssimulation, welche sie bei T habe vorlegen müssen, um eine seitens der Klägerin suggerierte Explosionsgefahr auszuräumen.“

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen

Gründe

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Auf den zulässigen Antrag der Beklagten vom 04.05.2011 ist der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 15.04.2011 gemäß § 320 ZPO wie geschehen zu berichtigen.

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Die Beklagte hat am Schluss ihres erst am Tag bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011 vorgelegten Schriftsatzes vom 17.02.2011 ausgeführt, sie rechne mit den von der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 27.01.2011 bestrittenen Kosten für das Gutachten und die weiteren Maßnahmen im Projekt NLMK, hinsichtlich derer die Klägerin richtigerweise darauf hinweise, dass sie in ihrer Aufstellung nicht an der richtigen Stelle platziert seien, hilfsweise gegen die Forderungen der Klägerin aus dem Projekt NLMK auf. Dieses Verteidigungsmittel ist entgegen § 313 II 1 ZPO als solches im Urteil vom 15.04.2011 jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt und daher gemäß § 320 ZPO im Tatbestand als unstreitig, der zu seiner Begründung vorgetragene Sachverhalt aber als streitig mitzuteilen; dass die Begründung nicht zugestanden ist, folgt aus der Antragstellung und dem ihr zugrundeliegenden Sachvortrag der Klägerin namentlich im Schriftsatz vom 27.01.2011.

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Über den von den Beklagten mit Blick auf die Hilfsaufrechnung ferner gestellten Antrag auf Urteilsergänzung wird aufgrund mündlicher Verhandlung vor der Kammer zu entscheiden sein, die auf den 21.10.2011 anberaumt worden ist. Dazu wird allerdings bereits jetzt darauf hingewiesen, dass ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 15.04.2011 hinsichtlich der von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 10.09.2010 und 17.02.2011 erhobenen Beanstandungen wegen fehlender Teile und Mängel ausdrücklich dahin erkannt worden ist, dass die Kammer daraus aufrechenbare Ansprüche oder Zurückbehaltungsrechte nicht schlüssig abzuleiten vermag.

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Im Übrigen ist der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückzuweisen, da keine Unrichtigkeit des Tatbestandes vorliegt und somit weder zu einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO noch zu einer Berichtigung nach § 320 ZPO Anlass besteht:

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Die Parteien haben gemeinsam Zulieferungen für Großanlagen russischer Auftraggeber erbracht; eine rechtliche Bewertung der Vertragsverhältnisse der an den Projekten beteiligten Lieferfirmen, auch der Klägerin und der Beklagten, ist mit dieser einleitenden Feststellung nicht verbunden.

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Die Klägerin übernahm gemäß Auftragsbestätigung der Beklagten vom 21.09.2007 die Lieferung eines Thermoreaktors mit Zubehör und Wärmetauscher zu einem Festpreis von 1.575.000,00 €; dies bedeutet nicht, dass die Klägerin Lieferverpflichtungen der Beklagten übernommen hätte oder sonst unmittelbar in die vertraglichen Beziehungen der Beklagten mit den Generalunternehmern U bzw. T involviert gewesen wäre.

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Dass die Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen sukzessive erbrachte, bedeutet nicht, dass sie vollständig geleistet hat; dass dies nicht der Fall war, ergibt sich aus der Darstellung des Sachvortrags der Klägerin zu dem von ihr ausgeübten Zurückbehaltungsrecht.

9

Zu den Sicherungsabtretungsverträgen kam es nach dem Gesamtzusammenhang des beiderseitigen Parteivorbringens aufgrund der Nichteinhaltung der Zahlungspläne; insoweit mag eine Schlussfolgerung Grundlage der tatbestandlichen Feststellungen sein, dies ist indes entgegen der Auffassung der Beklagten nicht „unzulässig“.

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Dass es nach vorangegangenen Besprechungen vom 07.11.2008 und 03.12.2008 und damit einhergehender Korrespondenz der Parteien zu den seitens der Beklagten der Klägerin per Fax vom 11.12.2008 übermittelten Sicherungsabtretungsverträgen vom 10.12.2008 kam, stellt - bei gleichzeitiger zeitlicher Verknüpfung - die Kommunikation der Parteien dar; die rechtliche Bewertung der Vorgänge ergibt sich aus den Entscheidungsgründen.

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Die Parteien korrespondierten in der Folgezeit nach der Übermittlung der Sicherungsabtretungsverträge vom 10.12.2008 über die sich nach deren Maßgabe ergebenden laufenden Forderungen der Klägerin, was sich nicht zuletzt aus dem Schreiben der Klägerin vom 08.04.2009 ergibt. Die Erwähnung der erst am 26.06.2009 erfolgten Gegenzeichnung der Papiere steht im Zusammenhang mit der Darstellung des Inhalts der schriftlichen Erklärung.

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Bei der Erwähnung der zwischen den Drittschuldnern U und T sowie der Beklagten vereinbarten Abtretungsverbote ist zur Abgrenzung zwischen unstreitigem und streitigem Sachvortrag ausdrücklich hervorgehoben, dass die Klägerin behauptet, sie habe überraschend erfahren müssen, dass die Drittschuldner U und T direkte Zahlungen unter Berufung auf ihre mit der Beklagten vereinbarten Abtretungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte ablehnten, hinsichtlich derer sie – die Klägerin – nach Maßgabe der im Herbst 2008 mit der Beklagten geführten Verhandlungen davon ausgegangen sei, dass die Beklagte die erforderlichen Zustimmungen eingeholt habe.

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Die Klägerin hat den - von ihr behaupteten - Zahlungsrückstand der Beklagten zum 14.08.2009 im vorliegenden Verfahren gerichtlich geltend gemacht, weil U und T direkte Zahlungen ablehnten; die kausale Verknüpfung liegt auf der Hand, die umstrittene Ableitung der Höhe nach ist im Einzelnen geschildert.

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Rechtsansichten und Tatsachenbehauptungen der Klägerin sind – wie von der Beklagten selbst ausgeführt – als solche zu erkennen.

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Gleiches gilt für den unstreitigen und den streitigen Sachvortrag der Beklagten. Dies betrifft auch den Hinweis der Beklagten auf das Versäumnis der Parteien, die Abtretungsquote zu definieren.

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Die nach der eigenen Formulierung der Klägerin zu dem - für die Entscheidungsfindung maßgeblichen aktuellen - derzeitigen Zeitpunkt noch heraus zu rechnenden nicht fälligen Teile waren zwangsläufig (schon) seinerzeit, bei der Feststellung der Gesamtvergütungsansprüche auf den 10.12.2008 nicht fällig.

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Im Übrigen ist wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 313 II 2 zulässigerweise auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Dies erfasst auch die von der Beklagten im Schriftsatz vom 17.02.2011 dargelegte Auffassung, die Klage sei unschlüssig.