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Landgericht Köln·87 O 169/09·14.04.2011

Quotale Weiterleitung eingezogener Abschlagszahlungen im Konsortium (§§ 662, 667 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die quotal anteilige Weiterleitung von bei Drittschuldnern eingezogenen Abschlagszahlungen aus zwei Anlagenprojekten. Streitig war, ob aus den Sicherungsabtretungsverträgen und der Zusammenarbeit eine Verpflichtung zur anteiligen Herausgabe folgt und wie die Quote zu bestimmen ist. Das LG bejahte eine Geschäftsbesorgung im Innenverhältnis und sprach der Klägerin anteilige Herausgabe nach dem Verhältnis der Werklohnanteile zu, rechnete jedoch mit abgetretenen Drittansprüchen hilfsweise auf. Verzugszinsen ab 19.08.2009 und ein Auskunftsanspruch wurden abgewiesen.

Ausgang: Zahlungsklage überwiegend zugesprochen (418.964,33 €), im Übrigen (Zinsen ab 19.08.2009 und Auskunft) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Rahmen einer konsortialen Abwicklung gegenüber dem Besteller als alleiniger Auftragnehmer auftritt, kann im Innenverhältnis als Geschäftsführer verpflichtet sein, eingezogene Abschlagszahlungen anteilig an den Mitauftragnehmer herauszugeben (§§ 662, 667 BGB).

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Eine Vereinbarung über die anteilige Beteiligung an Zahlungseingängen kann auch dann wirksam zustande kommen, wenn eine Annahmeerklärung nach den Umständen entbehrlich ist (§ 151 BGB) und die Parteien die Abwicklung tatsächlich entsprechend praktizieren.

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Fehlt bei einer Sicherungsabtretung eine Anlage zur Konkretisierung der Forderungen, kann dies die Abtretung wegen fehlender Bestimmbarkeit betreffen, lässt aber eine daneben vereinbarte Pflicht zur quotalen Weiterleitung von Zahlungseingängen unberührt, sofern diese Regelung selbstständig tragfähig ist (§ 139 BGB).

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Ist die Quote für die Verteilung von Zahlungseingängen nicht eindeutig geregelt, ist sie durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen; maßgeblich kann das Verhältnis der werkvertraglichen Wertanteile der Parteien am jeweils abzurechnenden Gesamtauftragswert sein.

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Schreiben, die lediglich Zahlungsstände bzw. Differenzen mitteilen und Ausgleich ankündigen, enthalten nicht ohne Weiteres ein (konstitutives) Schuldanerkenntnis, das Verzug ohne Mahnung begründet.

Relevante Normen
§ 151 BGB§ 398 BGB§ 139 BGB§ 662, 667 BGB§ 133 BGB, § 157 BGB§ 273 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 418.964,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen,

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin, die auf dem Gebiet der Projektierung, Lieferung und Montage von Anlagen zur Abluftreinigung und Wärmerückgewinnung tätig ist, nimmt die Beklagte, ein Engineering-Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Verfahrenstechnik tätig ist, aufgrund von gemeinsam erbrachten Zulieferungen für Großanlagen russischer Auftraggeber, nämlich dem Projekt U CCL2 (Projekt U) der B AG (B) sowie dem Projekt W CCL3 (Projekt W) der T GmbH (T), in Anspruch:

3

Die Beklagte schloss sich 2007 mit ihren Zwischenkunden B und T, die als Generalunternehmer Vertragspartner der russischen Endkunden sind, zu Konsortien zusammen. Bei der Erfüllung der von ihr mit B und T geschlossenen Werklieferungsverträge wirkte die Klägerin mit, die gemäß Auftragsbestätigung der Beklagten vom 21.09.2007 die Lieferung eines Thermoreaktors mit Zubehör und Wärmetauscher zu einem Festpreis von 1.575.000,00 €, später reduziert auf 1.402.933,00 €, jeweils einschließlich MWSt für das Projekt U sowie mit Auftragsbestätigung vom 24.09.2007 die Lieferung eines Thermoreaktors mit Zubehör und Wärmetauscher zu einem Festpreis von 1.750.000,00 €, später reduziert auf 1.576.835,00 €, jeweils einschließlich MWSt für das Projekt W übernahm. Wegen der Zahlungsbedingungen nahmen die Parteien in den Auftragsbestätigungen auf die Hauptaufträge mit B und T Bezug. Außerdem erstellte die Beklagte Zahlpläne, nach denen die Klägerin Zahlungen teils nach Zeitablauf, teils nach Montagefortschritt, Kalt- und Warminbetriebnahme bzw. Lieferungsfortschritt, Fertigstellung und Abnahme erhalten sollte. Die Zahlpläne wurden indes nicht eingehalten, während die Klägerin die von ihr geschuldeten Leistungen sukzessive erbrachte. Aufgrund dessen kam es nach vorangegangenen Besprechungen vom 07.11.2008 und 03.12.2008 und damit einhergehender Korrespondenz der Parteien zu den seitens der Beklagten der Klägerin per Fax vom 11.12.2008 übermittelten Sicherungsabtretungsverträgen vom 10.12.2008 über die quotale Abtretung der in der – nicht existenten und dementsprechend von dem Fax nicht umfassten - Anlage bezeichneten Forderungen der Beklagten aufgrund ihrer restlichen „Vergütungsansprüche aus dem Werklieferungsvertrag U-16-0907 vom 21.09.2007 in Höhe von insgesamt noch 826.877,00 €“ und „aus dem Werklieferungsvertrag W-CL3, 17-0907 vom 24.09.2007 in Höhe von insgesamt noch 615.857,00 €“. Die „Abtretungsquote“ sollte „linear“ gelten, „so dass bei Teilzahlungen des Drittschuldners der Sicherungsnehmer“, das heißt die Klägerin, „einen entsprechenden Teilanteil nach seiner Quote erhält.“ Zudem versicherte der Sicherungsgeber, also die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner M als Unterzeichner der Sicherungsabtretungsverträge, „dass er zu Verfügungen über diese Ansprüche berechtigt ist, diese insbesondere nicht an Dritte abgetreten, verpfändet oder von Dritten gepfändet sind.“ Weiter heißt es: „Der Sicherungsgeber bleibt berechtigt, die nach diesem Vertrag abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen.“ und „Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die in der Anlage zu diesem Vertrag geregelte Quote an den Sicherungsnehmer abzuführen.“ Für die Klägerin wurden die Sicherungsabtretungsverträge anlässlich einer gemeinsamen Besprechung der Geschäftsführer der Parteien am 26.06.2009 durch ihren Geschäftsführer Engelmann gegengezeichnet.

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In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über die sich nach Maßgabe der Sicherungsabtretungsverträge ergebenden laufenden Forderungen der Klägerin, wobei die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2009 monierte, dass die Beklagte Zahlungseingänge nicht vereinbarungsgemäß weiterleite, und deshalb weitere Zahlungen verlangte, schließlich mit Email vom 27.07.2009 mitteilte, von den Sicherungsabtretungen Gebrauch machen zu wollen, bei deren anschließender Offenlegung aber – so die Behauptung der Klägerin – überraschend habe erfahren müssen, dass die Drittschuldner B und T direkte Zahlungen unter Berufung auf ihre mit der Beklagten vereinbarten Abtretungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte ablehnten, hinsichtlich derer sie – die Klägerin – nach Maßgabe der im Herbst 2008 mit der Beklagten geführten Verhandlungen davon ausgegangen sei, dass die Beklagte die erforderlichen Zustimmungen eingeholt habe.

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Die Klägerin hat daher den Zahlungsrückstand der Beklagten zum 14.08.2009 im vorliegenden Verfahren gerichtlich geltend gemacht:

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Sie bezieht sich auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 19.08.2009 für die Zeit bis zum 14.08.2009 mitgeteilten Zahlungseingänge von insgesamt 4.154.790,00 € für das Projekt U und von insgesamt 5.685.853,00 € für das Projekt W. Davon habe die Beklagte für das Projekt U 43.962,00 € und für das Projekt W 485.583,01 €, insgesamt also 529.545,01 €, versäumt weiterzuleiten. Diesen Betrag verlangt die Klägerin abzüglich anerkannter restlicher 76.792,14 € netto aus zunächst ohne Ausweis polnischer Umsatzsteuer erstellten, im Übrigen nach ihrer Behauptung bezahlten Rechnungen der Z sp. z o.o. vom 01.09.2008 über 78.413,82 € netto sowie 75.170,46 € netto, insgesamt 153.584,28 € netto, für Roh- und Reingassammler, hinsichtlich derer die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 09.03.2010 unter Berufung auf einen mit der Z sp. z o.o. geschlossenen Forderungskaufvertrag vom 22.02.2010 in Höhe der Bruttobeträge einschließlich 22 % polnischer Umsatzsteuer hilfsweise aufrechnet. Ferner verlangt die Klägerin Verzugszinsen seit dem 19.08.2009. Wegen etwaiger weiterer Verzugszinsen seit dem 10.12.2008 begehrt die Klägerin zudem Auskunft über die Eingangsdaten der von B und T an die Beklagte geleisteten Teilzahlungen. Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Forderung auch auf die von der Beklagten erstellten Zahlpläne bzw. auf ihre in Anbetracht der Kündigung der Beklagten vom 13.04.2010 zwischenzeitlich erteilten Schlussrechnungen vom 22.12.2010 über insgesamt 504.920,00 € für das Projekt U und insgesamt 49.072,01 € zuzüglich der Abrechnungssumme aus einer abgestimmten Rechnung vom 30.06.2009 in Höhe von 671.617,00 € für das Projekt W.

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Die Klägerin meint, auch wenn die Sicherungsabtretungsverträge zunächst nur vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden seien, bedeute das nicht, dass sie diese nicht angenommen habe; eine Annahmeerklärung sei gemäß § 151 BGB entbehrlich gewesen. Außerdem hätten sich beide Parteien mehrfach auf die Regelungsgegenstände der Sicherungsabtretungssverträge bezogen. So habe die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2009 und vom19.08.2009 die Abrechnungsweise mit dem Ziel des ständigen gleichförmigen Zahlungsstandes der Parteien in schuldbestätigender Weise anerkannt.

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Ein weiteres – konstitutives - Anerkenntnis über 467.133,00 € beinhalte das das Projekt W betreffende Schreiben der Beklagten vom 06.07.2009.

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Weiter hebt die Klägerin hervor, dass sie mit Ausnahme von Waren im Wert von 308.000,00 € für das Projekt U, die sie seit November 2009 wegen des Zahlungsrückstandes der Beklagten zurückhalte, allerdings auch bisher weder mit einer Teilzahlungsrechnung noch mit der Schlussrechnung vom 22.12.2010 berechnet habe, alle Materiallieferungen vereinbarungsgemäß erbracht habe. Sie verweist diesbezüglich auf ihre Packlisten und führt darüber hinaus aus, dass – mit Ausnahme zweier teils unberechtigter, teils von der Beklagten bereits erledigter bzw. vereinbarungsgemäß zu erledigender Mängelanzeigen ohne Datum, eingegangen am 07.06.2010, und vom 14.07.2010 keinerlei Mängel gerügt worden seien. Die Zwischenkunden B und T hätten die Leistungen zudem anerkannt und die ihrerseits geschuldeten Teilzahlungen erbracht, die die Beklagte vereinnahmt habe.

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Daher stehe ihr der Betrag von insgesamt 529.545,01 € zu, den die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 19.08.2009 der Höhe nach vorgegeben und damit anerkannt habe.

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Die Beklagte befinde sich mit der Bezahlung spätestens seit dem 19.08.2009 auch ohne Mahnung im Verzug. Sie habe die Zahlungen ihrer Auftraggeber B und T sofort als kalendermäßig bestimmt weiterleiten müssen. Ihre verzögerten Mitteilungen der Zahlungsstände hätten im Übrigen Mahnungen verhindert bzw. beinhalteten Selbstmahnungen. Für eine Berechnung aller ihr zustehenden Zinsbeträge benötige sie die Eingangsdaten der von B und T an die Beklagte geleisteten Teilzahlungen.

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Die Klägerin, die die Klage in Höhe von 76.792,14 € und (sinngemäß) auch in Höhe der darauf entfallenden Zinsen mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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an sie 452.752,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2009 zu zahlen,

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ihr über den Eingang der Teilzahlungen ihrer Auftraggeber B AG und T GmbH für Leistungen im Zusammenhang der Projekte U und W seit dem 11.12.2008 in Form einer Zusammenstellung, aus der sich die Zahlungseingänge zeitlich exakt ergeben, Auskunft zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte legt dar, dass es ab Mitte 2008 mit der beginnenden Wirtschafts- und Finanzkrise zu massiven Problemen in der Gesamtabwicklung der streitgegenständlichen Aufträge gekommen sei. Zulieferer, Subunternehmer und Endkunden hätten ihre Tätigkeiten eingestellt bzw. Lieferungen und Zahlungen verweigert. Die Finanzierung der Aufträge sei in Frage gestellt gewesen. Daher habe man mit allen Beteiligten versucht Lösungen zu finden, um die Auftragsabwicklung nicht völlig einbrechen zu lassen. Dabei sei immer Konsens gewesen, auf die wirtschaftlich bedrohtesten Beteiligten Rücksicht zu nehmen und sicherzustellen, dass kein Teil der Liefer- und Zahlungskette ausfalle. Die Klägerin sei entsprechend informiert worden. Sie habe sodann im Gespräch am 07.11.2008 eine Forderungsabtretung verlangt, aber auch einer Abweichung von den ursprünglichen Zahlungsplänen zugestimmt: es sei vereinbart worden, dass die bei ihr – der Beklagten – eingehenden Zahlungen nur noch anteilsmäßig an die Klägerin weitergeleitet werden sollten. Auf die von der Klägerin vorformulierten Forderungsabtretungen habe sie – die Beklagte – mit Schreiben vom 27.11.2008 ausdrücklich auch noch einmal den Konsens aufgegriffen, dass Dienstleistungs- und Kleinbetriebe von den bei ihr eingehenden Zahlungen vorrangig bedient werden sollten, um mögliche Ausfälle durch Insolvenzen zu verhindern. Am 03.12.2008 sei schließlich vereinbart worden, dass die Klägerin zeitnah weitere Zahlungen erhalten solle, wenn auch B und T weitere Zahlungen an sie – die Beklagte – erbrächten. Auch hätten die Forderungsabtretungen umformuliert werden sollen. Der Klägerin seien zwischenzeitlich von ihr die Hauptverträge vorgelegt worden. Dabei habe sie auf die mit B und T vereinbarten Abtretungsverbote hingewiesen. Dennoch habe man sich geeinigt, die angedachten Abtretungsverträge zu erstellen; sie – die Beklagte – habe sich dabei bereit erklärt, die Zustimmung ihrer Auftraggeber zu den Abtretungen einzuholen, jedoch damit keinen Erfolg gehabt und dies der Klägerin mit Schreiben vom 12.12.2008 auch mitgeteilt, ohne dass daraufhin die Sicherungsabtretungsverträge modifiziert worden seien, nach denen sie – die Beklagte – einen bestimmten Prozentsatz der von ihr eingezogenen Gelder quotal an die Klägerin habe weiterleiten sollen und mit dem Rest weitere Verbindlichkeiten habe tilgen dürfen.

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In der Folgezeit habe sich allerdings schnell herausgestellt, dass die Probleme nicht entschärft waren. Wichtige Zulieferbetriebe hätten gedroht insolvent zu werden. Die Klägerin habe daher kurzfristig zugestimmt, dass vor dem Ausfall stehende Kleinbetriebe vorrangig zu bedienen seien, was von ihr – der Beklagten mit Schreiben vom 01.04.2009 bestätigt worden sei. Dabei sei die Klägerin zugleich darauf hingewiesen worden, dass sie unzutreffend abrechne, indem sie Rechnungen vor der vereinbarten Fälligkeit ausgestellt habe, Rückstellungen nicht berücksichtigt habe und noch nicht gelieferte Ware abgerechnet habe.

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Weiter legt die auch die Beklagte Zahlungsstände für die Projekte W und U dar.

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In Bezug auf die Sicherungsabtretungsverträge weist die Beklagte darauf hin, dass die Parteien versäumt hätten, die „Abtretungsquote“ zu definieren. Ziel der Vereinbarung sei es gewesen, Zahlungsgleichstand gemessen am jeweiligen Lieferfortschritt zu gewährleisten. Dementsprechend habe sie Gelder weitergeleitet. Die von ihr dabei mitteigeteilten Zahlungsstände erschöpften sich in der Angabe der jeweiligen Zahlungsdifferenz; es handele sich nicht um Anerkenntnisse. Das gelte auch für ihr Schreiben vom 06.07.2009. Soweit im Übrigen die Sicherungsabtretungsverträge auf den 10.12.2008 restliche Gesamtvergütungsansprüche feststellten, seien aus diesen die seinerzeit noch nicht fälligen Leistungen heraus zu rechnen.

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Sie – die Beklagte – habe selbst bei dem Projekt W bei einer Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung von 100 % nur einen Zahlungsstand von 74,62 % und bei dem Projekt U einer Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung von 97,7 % nur einen Zahlungsstand von 76,6 % erreicht.

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Demgegenüber habe die Klägerin bei beiden Projekten nicht nur die Software, sondern auch die Dokumentation nicht geliefert, aber in Rechnung gestellt, was für jedes Projekt 30.000,00 € ausmache. Die Klägerin sei ferner mit anteiligen Kosten der „Gost-Zertifizierung“ und eines Teils der A-Versicherung zu belasten. Bei dem Projekt W habe die Klägerin bereits die nach den Fälligkeitsvereinbarungen des Konsortialvertrages noch nicht fällige Endrechnung in die Klageforderung eingerechnet. Bei dem Projekt U seien nicht gelieferte Waren im Wert von 308.000,00 € in Rechnung gestellt. Auch sei der Wert der gelieferten Waren zu hoch angesetzt; den Mehrwert müsse sich die Klägerin abziehen lassen. Schließlich wiesen die Lieferungen der Klägerin Mängel auf.

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Ferner rechnet die Beklagte – wie bereits erwähnt – gemäß Schriftsatz vom 09.03.2010 hilfsweise mit Forderungen der Z sp. z o.o. gegen die Klägerin auf, die sie gemäß Forderungskaufvertrag vom 22.02.2010 erworben hat. Die zugrunde liegenden, zunächst ohne Ausweis polnischer Umsatzsteuer erstellten Rechnungen wurden von der Z z o.o. letztlich unter dem Datum des 28.11.2008 einschließlich 22 % polnischer Umsatzsteuer neu erstellt, nachdem die Klägerin – so die Behauptung der Beklagten - die Exportpapiere geändert habe, so dass die Lieferung nach polnischem Recht umsatzsteuerpflichtig geworden sei. Die Rechnungsbeträge sind dabei im Forderungskaufvertrag vom 22.02.2010 bzw. im Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2010 auf 64.915,82 € sowie auf 45.664,86 €, insgesamt 110.580,68 € beziffert; dem entsprechen – unter Abzug der von der Klägerin bei ihrer Berechnung berücksichtigten Zahlung - die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.09.2010 vorgelegten Rechnungen vom 28.11.2008 über 95.664,86 € brutto sowie 91.707,96 € brutto. Zusätzlich verlangt die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 09.03.2010 Verzugszinsen aus 110.580,68 € für die Zeit vom 28.12.2008 bis zum 22.02.2010 in Höhe von 11.240,74 €.

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Davon ausgehend errechnet die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 09.03.2010 für die Klägerin negative Zahlungsstände. Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin folglich nicht berechtigt gewesen sei, ihre Lieferungen einzustellen. Dies wiederum hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.04.2010 zum Anlass genommen, die mit der Klägerin geschlossenen Verträge bezüglich der streitgegenständlichen Projekte zu kündigen und vorsorglich auch ihren Rücktritt von den Verträgen zu erklären.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.07.2010; auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2011 wird verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

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Die Klägerin kann im Hinblick auf die von der Beklagten bei B und T bis zum 14.08.2009 unter Zugrundelegung des für diesem Zeitpunkt insgesamt abzurechnenden Auftragswerts vereinnahmten Abschlagszahlungen und Berücksichtigung der am 26.08.2009 von der Beklagten weitergeleiteten Abschlagszahlung von 125.915,00 € für das Projekt W sowie der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit den von ihr von der Z sp. z o.o. erworbenen Ansprüchen im Ergebnis Zahlung von 418.964,33 € beanspruchen.

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Die Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund einer Vereinbarung über deren Mitwirkung bei der Erfüllung der von der Beklagten mit B und T geschlossenen Werklieferungsverträge gemäß §§ 662, 667 BGB anteilige Herausgabe der von B und T geleisteten Abschlagszahlungen.

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Bereits die Auftragsbestätigungen vom 21. und 24.09.2007 lassen angesichts des Verweises bei den Zahlungsbedingungen auf die mit B und T geschlossenen Hauptaufträge und die zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Erzielung von Synergieeffekten erkennen, dass die Parteien bei der von der Beklagten gegenüber B und T übernommenen Verpflichtung zur Lieferung von Thermoreaktoren in dem Sinne zusammenwirken wollten, dass die Beklagte zwar nach außen – gegenüber B und T - als alleinige Auftragnehmerin auftrat, im Innenverhältnis die Klägerin aber wie einen- gleichberechtigten - Mitauftragnehmer nach Maßgabe der mit B und T geschlossenen Hauptaufträge beteiligen sollte.

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Dem entsprechen die anlässlich der Sicherungsabtretungsverträge vom 10.12.2008 wirksam vereinbarten Modalitäten des der Beklagten obliengenden Einzugs von Abschlagszahlungen bei B und T, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt der Sicherungsabtretungsverträge und die glaubhaften Bekundungen der Zeugen X und P Bezug genommen wird.

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Durch die Übersendung der vom Geschäftsführer der Beklagte unterzeichneten Sicherungsabtretungsverträge ist es jedenfalls insoweit zu wirksamen Vereinbarungen gekommen, als die Beklagte sich unter Aufgabe der von ihr in der Wirtschafts- und Finanzkrise des Jahres 2008 nicht mehr einzuhaltenden Zahlpläne bereitfand, die Klägerin an den von ihr bei B und T zu vereinnahmenden Abschlagszahlungen anteilig nach ihrer Quote zu beteiligen. Dass die Vertragsurkunde offenbar nur am 11.12.2008 per Fax übersandt und zudem erst am 26.06.2009 gegengezeichnet worden ist, mag dabei ebenso dahin stehen wie die Unterlassung der Beifügung der im Text der Sicherungsabtretungsverträge erwähnten Anlagen betreffend die näher zu bezeichnenden Forderungen der Beklagten.

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Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass es für einen wirksamen Vertragsschluss nach Maßgabe der Sicherungsabtretungsverträge gemäß § 151 BGB einer Annahmeerklärung seitens der Klägerin nicht mehr bedurfte; denn nach den Umständen war eine solche Erklärung von der Beklagten nicht mehr unbedingt zu erwarten, nachdem die Klägerin – ausweislich der glaubhaften, den Besprechungsberichten der Klägerin vom 07.11.2008 und vom 03.12.2008 sowie den Sicherungsabtretungsverträgen entsprechenden Bekundungen des Zeugen X - zuvor, anlässlich der Verhandlungen am 07.11.2008 und vom 03.12.2008 auf eine entsprechende Erklärung der Beklagten als unabdingbare Voraussetzung für jegliche weitere Lieferungen gedrängt hatte. Außerdem sind die Sicherungsabtretungsverträge in der Folge zumindest insoweit umgesetzt worden, als die Beklagte der Klägerin unstreitig Zahlungsstände mitteilte und Abschlagszahlungen anteilig weiterleitete.

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Das somit nach Maßgabe der Sicherungsabtretungsverträge - genauer den dort über die eigentliche Abtretungsvereinbarung hinaus gehenden weiteren Vereinbarungen - als erwiesen anzusehende Zustandekommen einer Vereinbarung über die anteilige Beteiligung der Klägerin an den von B und T geleisteten Abschlagszahlungen nach ihrer Quote ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Parteien es unterlassen haben, die im Text der Sicherungsabtretungsverträge erwähnten Anlagen betreffend die näher zu bezeichnenden Forderungen der Beklagten vereinbarungsgemäß niederzulegen und mit den in dem jeweiligen Faxschreiben verkörperten Sicherungsabtretungsverträgen zu verbinden. Abgesehen davon dass zwischen den Parteien Einigkeit bestand und besteht, dass die Sicherungsabtretungsverträge die Forderungen der Beklagten gegen B und T erfassen sollten, hätte das Fehlen der Anlagen im Hinblick auf die als Wirksamkeitsvoraussetzung gemäß § 398 BGB erforderliche Bestimmbarkeit abzutretender Forderungen allenfalls Auswirkungen auf die Sicherungsabtretung, nicht aber auch auf die daneben vereinbarte anteilige Beteiligung der Klägerin an den von B und T geleisteten Abschlagszahlungen nach ihrer Quote, § 139 BGB; denn außer dem vorrangigen Ziel des Erhalts einer Sicherheit kam es der Klägerin nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X und P auch darauf an, aktuell weitere Zahlungen der Beklagten zu realisieren.

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Darüber hinaus bestätigen die glaubhaften Bekundungen der Zeugen X und P das Bestehen einer Vereinbarung der Parteien über den der Beklagten obliegenden Einzug von Abschlagszahlungen bei B und T und deren anteilige Weiterleitung an die Klägerin, während die Aussage des – nach eigenem Bekunden mit den Zahlungen nicht befassten - Zeugen L insoweit unergiebig ist:

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Den Bekundungen des Zeugen X ist zu entnehmen, dass die mehr als zehn Jahre dauernde Geschäftsbeziehung der Parteien konsortial gehandhabt wurde. Dabei hatte zuletzt, bei den Projekten W und U, die Beklagte die Konsortialführerschaft inne. Dies bedeutet, dass sie gegenüber B und T (auch) die Geschäfte der Klägerin zu besorgen hatte und verpflichtet war, die dieser zustehenden Abschlagszahlungen weiterzuleiten. Sowohl der Zeuge X als auch der Zeuge P haben dies im Ergebnis insoweit bestätigt, als sie keine Zweifel daran gelassen haben, dass es der Klägerin stets nicht nur auf eine Sicherung ihrer Forderungen ankam, sondern dass sie auch anteilige Weiterleitung aller Zahlungen durch B und T erwartete und (nach Maßgabe der insoweit von ihr mit der Beklagten geführten Verhandlungen) erwarten durfte. Der Zeuge X hat ausdrücklich davon gesprochen, dass es der Klägerin nach dem Stocken der gemäß der ursprünglichen Zahlungspläne an sie zu erbringenden Leistungen auch darum ging, weitere fortlaufende Zahlungen zu erlangen. In diesem Zusammenhang hat er auch die von der Beklagten mitgeteilten Eingänge der von B und T geleisteten Zahlungen erwähnt, hinsichtlich derer die Klägerin auf Dokumentationen verzichtet habe, solange wie angefordert bezahlt wurde. Dem entspricht die Bekundung des Zeugen P, man habe nach dem Abschluss der Sicherungsabtretungsverträge eine anteilige Weiterleitung der Zahlungen durch die Beklagte erwartet.

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Hinsichtlich der Quotierung ergibt sich dabei nach der Beurteilung der Kammer bei – für die Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblicher  objektiver Betrachtungsweise aller Umstände -, dass die bei der Verteilung von Zahlungseingängen zu berücksichtigende Quote ausschließlich dem Verhältnis der in den Werklohnanteilen der Parteien zum Ausdruck kommenden Werte ihrer Leistungen am jeweils gegenüber B und T abzurechnenden (Gesamt-) Auftragswert entsprechen sollte.

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Zwar ist den Sicherungsabtretungsverträgen sowie den Besprechungsberichten vom 07.11.2008 und vom 03.12.2008 eine unzweideutige Vereinbarung über die Quotenbildung nicht zu entnehmen. Namentlich die Formulierung, die „Abtretungsquote“ solle „linear“ gelten, „so dass bei Teilzahlungen des Drittschuldners der Sicherungsnehmereinen entsprechenden Teilanteil nach seiner Quote erhält“ lässt offen, ob inwieweit auch der jeweilige Leistungsstand zu berücksichtigen sein soll. Auch die Aussage des Zeugen X führt bei der diesbezüglichen Interpretation der Sicherungsabtretungsverträge nicht weiter. Wie der Zeuge X glaubhaft bekundet hat, hat sich ihm letztlich nicht erschlossen, welche Vorstellungen der Geschäftsführer der Beklagten Herr M hatte. Zudem will er selbst sich keine Gedanken etwa über die Höhe der Quote für den Fall gemacht haben, dass die Zahlungen seitens B und T den Lieferanteil der Klägerin überschritten. Hingegen hat der Zeuge P auch für diesen Fall eine Verpflichtung der Beklagten zur Weitergabe eingezogener Abschlagszahlungen glaubhaft bejaht.

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Die Kammer geht daher davon aus, dass die Quote ausschließlich dem Verhältnis der Werklohnforderungen der Parteien entsprechen sollte. Der jeweilige Lieferstand sollte sich offenbar nur in der Höhe der im Zusammenhang mit der Anforderung von Abschlagszahlungen abzurechnenden Auftragswerte niederschlagen, nach deren Verhältnis die Parteien an den von der Beklagten im Ergebnis eingezogenen Beträgen beteiligt werden sollten. Für diese Auffassung spricht jedenfalls die ausschließlich an Auftragswerten und Zahlungen orientierte Berechnung des Zahlungsstandes zum 14.08.2009 nach Maßgabe der von der Beklagten ihrem Schreiben vom 19.08.2009 beigefügten Tabellen in Verbindung mit der im Schreiben vom 19.08.2009 enthaltenen Ankündigung der Beklagten „die Differenz W bis Anfang September 2009“ und den mit der „weiteren Zahlung U“ verbundenen „Differenzbetrag in den nächsten Tagen“ sowie „weitere Zahlungen im Projekt B entsprechend dem Zahlungsfortschritt“ ausgleichen zu wollen. Dem steht nicht entgegen, dass die Tabellen zusätzlich auch auf Lieferanteile hinweisen. Denn die Parteien haben auf den der Aufklärung dieses Umstandes dienenden Hinweis gemäß Ziffer IV. des Beweisbeschlusses vom 30.07.2010 übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 10.09.2010 klargestellt, dass den in den Tabellen angegebenen „Warenwerten L&E“ keine Bedeutung zukommt.

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Im Übrigen haben die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2011 auch nochmals klargestellt, dass im August 2009 seitens der Klägerin in Bezug auf das Projekt W alle Warenlieferungen sowie das engineering geleistet waren und dass in Bezug auf das Projekt U mit Ausnahme des später, ab November 2009 von der Klägerin zurückbehaltenen Lieferanteils für rund 300.000,00 € ebenfalls komplett geliefert war, so dass – bezogen auf den 14.08.2009 – in tatsächlicher Hinsicht auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass Lieferungen der Klägerin rückständig waren. Ebenso bestanden keine Erkenntnisse über Mängel, da die Lieferungen der Klägerin nicht sofort entpackt wurden. Diesbezüglich stand also der Bewertung der Leistung der Klägerin als vollwertig am 14.08.2009 ohnehin nichts entgegen.

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Schließlich hat die Beweisaufnahme auch nicht bestätigt, dass die Parteien ungeachtet der vereinbarten quotalen Beteiligung der Klägerin an den von ihr bei B und T zu vereinnahmenden Abschlagszahlungen vor dem Ausfall stehende Kleinbetriebe vorrangig bedienen wollten. Sowohl der Zeuge X als auch der Zeuge P haben diese Behauptung der Beklagten glaubhaft zurückgewiesen. Die Aussage des Zeugen L war – wie ausgeführt - unergiebig.

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Dementsprechend hat die Beklagte die von ihr bis zum 14.08.2009 von B und T erhaltenen Zahlungen an die Klägerin entsprechend deren Anteil am seinerzeitigen (Gesamt-) Auftragswert unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen auszukehren. Dabei sind im Ausgangspunkt die Angaben in den von ihr ihrem Schreiben vom 19.08.2009 beigefügten Tabellen zugrunde zu legen. Zwar ist insoweit nicht von Anerkenntnissen auszugehen. Die Beklagte muss sich aber ihre Aussagen unter dem Aspekt des Zeugnisses gegen sich selbst als im Zweifel richtig entgegen halten lassen; dass ihre Berechnungen von unrichtigen Ansätzen ausgehen oder sonst zu korrigieren sind, hat die Beklagte nicht dargetan:

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Für das Projekt U ergibt sich ein zum 14.08.2009 gegenüber B und T abzurechnender Auftragswert von insgesamt 6.132.500,00 €, von dem 1.266.933,00 € = 20,66 % auf die Klägerin entfallen. Vereinnahmt hat die Beklagte 4.154.790,00 € = 67,75 % des abzurechnenden (Gesamt-) Auftragswertes; MWSt ist davon – wie von der Beklagten nicht mehr bestritten – nicht abzurechnen. Folglich beansprucht die Klägerin mit Recht einen Betrag von 858.347,00 € (1.266.933,00 € * 67,75 %), abzüglich bereits erhaltener 688.470,00 € = 169.877,00 € und abzüglich weiterer am 26.08.2009 gezahlter 125.915,00 € = 43.962,00 €.

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Für das Projekt W ergibt sich ein zum 14.08.2009 gegenüber B und T abzurechnender Auftragswert von insgesamt 6.037.250,00 €, von dem 1.436.835,00 € = 23,80 % auf die Klägerin entfallen; insoweit ist der in der dem Schreiben der Beklagten vom 19.08.2009 beigefügten Tabelle ausgeworfene niedrigere Betrag 1.127.701,00 € unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien zu korrigieren. Die Klägerin hat den Betrag von 1.436.835,00 € ermittelt, in dem sie den auf sie unstreitig bei vollständiger Lieferung entfallenden Auftragswert von 1.576.835,00 € um die ebenfalls unstreitigen Beträge für Montage/Inbetriebnahme in Höhe von 136.000,00 € und Schulung in Höhe von 4.000,00 € gekürzt hat. Die Positionen finden sich in den urspünglichen Zahlungsplänen der Beklagten, werden aber auch im Schreiben der Beklagten vom 06.07.2009 zitiert, welches auf die Rechnung der Klägerin vom 30.06.2009 über 1.436.835,00 € Bezug nimmt und diesen Betrag unter Benennung des bei vollständiger Lieferung entfallenden Auftragswert von 1.576.835,00 € unter Abzug von 10 % des Warenwerts in Höhe von 128.733,50 €, der Ersatzteile in Höhe von 30.000,00 €, der Montage und Inbetriebnahme in Höhe von 136.000,00 € sowie der Schulung in Höhe von 4.000,00 €, insgesamt 299.634,00 €, auf 1.277.201,00 € kürzt. Davon ausgehend erscheint der Ansatz eines zum 14.08.2009 auf die Klägerin entfallenden abzurechnenden Auftragswertes von 1.436.835,00 € deshalb zutreffend, weil die Beklagte unter anderem im Schriftsatz vom 11.06.2010 und nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2001 klargestellt hat, dass die Lieferungen für das Projekt W zum Zeitpunkt August 2009 in Bezug auf Warenlieferungen und engineering voll erbracht waren. Vereinnahmt hat die Beklagte 5.685.853,00 € = 94,18 % des abzurechnenden (Gesamt-) Auftragswertes; MWSt ist davon – wie von der Beklagten nicht mehr bestritten – nicht abzurechnen. Folglich beansprucht die Klägerin mit Recht einen Betrag von 1.353.211,21 € (1.436.835,00 € * 94,18 %), abzüglich bereits erhaltener 867.628,20 € = 465.583,01 €.

47

Beide Beträge ergeben die ursprünglich mit der Klage geltend gemachte Hauptsumme von insgesamt 529.545,01 €.

48

Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, sie selbst habe bei dem Projekt W bei einer Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung von 100 % nur einen Zahlungsstand von 74,62 % und bei dem Projekt U bei einer Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung von 97,7 % nur einen Zahlungsstand von 76,6 % erreicht, ist dies nach allem – bezogen auf den 14.08.2009 - nicht nachzuvollziehen.

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Auch die Argumentation der Beklagten, die Klägerin habe bei beiden Projekten nicht nur die Software, sondern auch die Dokumentation nicht geliefert, aber in Rechnung gestellt, was für jedes Projekt 30.000,00 € ausmache, sie sei ferner mit anteiligen Kosten der „Gost-Zertifizierung“ und eines Teils der A-Versicherung zu belasten und habe bei dem Projekt W bereits die nach den Fälligkeitsvereinbarungen des Konsortialvertrages noch nicht fällige Endrechnung in die Klageforderung eingerechnet bzw. bei dem Projekt U gelieferte Waren im Wert von 308.000,00 € in Rechnung gestellt, auch sei der Wert der gelieferten Waren zu hoch angesetzt und schließlich wiesen ihre Lieferungen Mängel auf, vermag den Anspruch der Klägerin auf anteilige Herausgabe der von B und T geleisteten Abschlagszahlungen nicht zu Fall zu bringen. Die von der Klägerin nicht erbrachten Leistungen sind nach allem bei den der Berechnung der Klageforderung zugrunde liegenden zum 14.08.2008 abzurechnenden Auftragswerten nicht berücksichtigt. Die anteiligen Kosten der „Gost-Zertifizierung“ und eines Teils der A-Versicherung betreffen ersichtlich die Schlussabrechnung und sind erst bei dieser zu berücksichtigen; die Beklagte trägt selbst vor, sie seien nach den Konsortialvereinbarungen von B und T übernommen und würden anteilig auf Lieferanten und Subunternehmer verteilt; dass dies bereits geschehen ist und zu einem aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten geführt hätte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 10.09.2010 und 17.02.2011 erhobenen Beanstandungen wegen fehlender Teile und Mängel. Aufrechenbare Ansprüche oder Zurückbehaltungsrechte vermag die Kammer daraus nicht schlüssig abzuleiten, zumal die die Klägerin im Hinblick auf die ihr seitens der Beklagten verweigerte anteilige Herausgabe der von B und T geleisteten Abschlagszahlungen mit Recht gemäß § 273 BGB ab November 2009 jegliche weitere Lieferungen zurückbehalten hat. Letzteres bedeutet, dass die Beklagte auch weder zur Kündigung der noch zum Rücktritt von den mit der Klägerin geschlossenen Verträgen berechtigt war.

50

Lediglich die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechung mit Forderungen der Z sp. z o.o., die sie gemäß Forderungskaufvertrag vom 22.02.2010 erworben hat, hat Erfolg, und zwar nicht nur in Höhe der von der Klägerin letztlich anerkannten Netto-, sondern in Höhe der von der Beklagten verlangten Bruttobeträge von 95.664,86 € sowie 91.707,96 €, abzüglich von der Klägerin unstreitig gezahlter 76.792,14 € = - 110.580,68 €. Die zugrunde liegenden Gegenforderungen sind angesichts des von der Klägerin hinsichtlich der Nettobeträge erklärten Anerkenntnisses als unstreitig und infolgedessen ungeachtet etwaiger - insoweit unwirksamer - vertraglicher Abtretungsverbote als abtretbar zu behandeln. Die Beklagte hat zudem nachvollziehbar erläutert, dass sie gehalten ist, 22 % polnische Umsatzsteuer zu erheben und deshalb die Rechnungen unter dem Datum des 28.11.2008 neu erstellt hat, ohne dass die Klägerin dem mit erheblichem Sachvortrag entgegen getreten wäre. Die von der Beklagten darüber hinaus zur Aufrechnung gestellten Verzugszinsen von 11.240,74 € sind indes nicht nachvollziehbar, da nicht vorgetragen ist, wann die nach Maßgabe der schriftlichen Aufträge vom 18.02.2008 und 13.02.2008 vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten sind.

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Im Ergebnis verbleibt daher zu Gunsten der Klägerin die zuerkannte Hauptsumme von 418.964,33 €.

52

Diese ist zudem gemäß §§ 288 II, 291 BGB für die Zeit ab Rechtshängigkeit wie zuerkannt zu verzinsen.

53

Verzugszinsen für die Zeit schon seit dem 19.08.2009 kann die Klägerin nicht verlangen. Von einer verzugsbegründenden Selbstmahnung der Beklagten durch ihr Schreiben vom 19.08.2009 ist nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht auszugehen, weil das Schreiben kein Schuldanerkenntnis beinhaltet. Insoweit ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

54

Ebenfalls unbegründet ist der von der Klägerin erhobene Auskunftsanspruch. Zwar kann die Klägerin gemäß § 666 BGB Auskunft über die von der Beklagen bei B und T vereinnahmten Abschlagszahlungen verlangen. Der Anspruch ist aber durch die von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 13.04.2010 vorgelegten Anlagen B 8, B 9 und B 10 sowie das Schreiben der Beklagten vom 19.08.2009 und die diesem beigefügten Tabellen erfüllt, da sich daraus alle von B und T bzw. der Beklagten geleisteten Zahlungen einschließlich der Zahlungsdaten ergeben. Auch hinsichtlich des Auskunftsantrages ist die Klage mithin abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 646.625,69 € bis zum 18.02.2011, seitdem 569.833,55 €(529.545,01 € bis zum 18.02.2011, seitdem 452.752,87 € für den Klageantrag zu 1., 6.500,00 € für den Klageantrag zu 2., 110.580,68 € für die Hilfsaufrechnung)