Genossenschaftsausschluss: Nichtigkeit nur bei schweren Mängeln; Nutzungsverbot ab Absendung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen ihren Ausschluss aus einer eingetragenen Genossenschaft sowie gegen die Versagung der Nutzung von Genossenschaftseinrichtungen bis zum Jahresende. Das LG Köln wies die Feststellungsklage ab: Eine Anfechtung des Ausschlussbeschlusses war wegen Versäumung der Monatsfrist (§ 51 Abs. 1 S. 2 GenG) unzulässig; Nichtigkeitsgründe lagen nicht vor. Die Einladung zur Generalversammlung per Fax über den Anschluss der Klägerin sei angesichts einer langjährigen Praxis kein schwerer Einberufungsmangel. Die Satzungsregel, wonach ab Absendung des Ausschlussbeschlusses die Einrichtungen nicht mehr genutzt werden dürfen, verstoße nicht gegen § 68 Abs. 1 S. 2 GenG; zudem fehlte für die Nichtigkeitsklage gegen spätere Beschlüsse das Rechtsschutzbedürfnis.
Ausgang: Klage gegen Genossenschaftsausschluss, Nutzungsverbot und spätere Generalversammlungsbeschlüsse insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung eines genossenschaftlichen Generalversammlungsbeschlusses unterliegt der Monatsfrist des § 51 Abs. 1 S. 2 GenG; nach Fristablauf können nur noch Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden.
Nichtig sind genossenschaftliche Beschlüsse nur bei besonders schweren Mängeln, insbesondere bei Verstößen gegen zwingende und sachlich unverzichtbare gesetzliche Vorschriften, bei Widerspruch zum Wesen der Genossenschaft oder bei sittenwidrigem Inhalt.
Einberufungsmängel führen nur dann zur Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses, wenn sie als schwerwiegend anzusehen sind; eine Einladung in einer zwischen Mitglied und Genossenschaft geübten Übermittlungsform begründet regelmäßig keinen solchen schweren Mangel.
§ 68 Abs. 1 S. 2 GenG regelt den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Genossenschaft, vermittelt aber kein Recht auf unbeschränkte Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte bis zum Jahresende.
Die Satzung kann wirksam vorsehen, dass ein ausgeschlossen erklärtes Mitglied ab Absendung der Ausschlussmitteilung die Einrichtungen der Genossenschaft nicht mehr nutzen darf, auch wenn die Mitgliedschaft erst zum Geschäftsjahresende endet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft und im Bereich Getränkegroßhandel/Logistik tätig. Die Mitglieder der Beklagten sind Getränkegroßhändler, die als Genossen von den Sonderkonditionen, die die Beklagte mit ihren Industriepartnern aushandelt, profitieren.
Die Klägerin ist ein auf den Vertrieb von Getränken spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Hennef. Zunächst war die Klägerin als regionales Unternehmen tätig. Im Juni/Juli 2012 wurde die Klägerin rückwirkend zum 1.1.2012 von der U GmbH mit Sitz in Z übernommen. Gesellschafter der U GmbH, die sich als führendes Unternehmen in der Getränkelogistik bezeichnet, sind die Brauereien Y, X, P und die R Deutschland.
Mit Schreiben des Vorstands der Beklagten vom 6.6.12 - Anlage K 4 – wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Ausschluss der Klägerin zum Ende des Jahres 2012 beabsichtigt sei und sie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen erhalte. Die Klägerin widersprach dem beabsichtigten Ausschluss mit Schreiben vom 20.6.12 -Anlage K 5 -.
Mit Schreiben des alleinvertretungsberechtigten Vorstands der Beklagten vom 23.7.12 -Anlage K 6- wurde der fristlose Ausschluss, hilfsweise der Ausschluss zum 31.12.12 erklärt. Dagegen richtete sich die Klägerin mit an die Generalversammlung gerichteten Beschwerde vom 14.8.12 -Anlage K 7-.
Unter dem 22.8.12 -Anlage K 8 – übersandte der Vorstand der Beklagten der Klägerin einen Entwurf über einen fristlosen, hilfsweise einen Ausschluss zum 31.12.2012 und gab der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen.
Mit ihrer Stellungnahme vom 4.9.12 - Anlage K 9- wies die Klägerin darauf hin, dass nach ihrer Ansicht keine Ausschlussgründe vorlägen.
Der Vorstand der Beklagten erklärte gleichwohl mit Schreiben vom 6.9.2012, dass die Klägerin zum 31.12.12 aus der Beklagten ausgeschlossen werde -Anlage K 10 -.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 13.9.2012 - Anlage K 11 -.
Die Beklagte lud daraufhin mit Fax vom 14.9.12 - K 11- zur Generalversammlung am 4.10.12 ein. In dieser Generalversammlung vom 4.10.12 wurde gemäß Protokoll- K 14 – die Beschwerde der Klägerin einstimmig mit 4 Stimmen abgelehnt und erklärt, dass der Ausschluss zum 31.12.12 erfolge. Das Protokoll der Generalversammlung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 8.10.2012 übersandt.
Mit Schreiben vom 11.10.2012 (Anlage K 5) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese vom Zeitpunkt der Absendung des Ausschlusses gem. § 9 Abs. 5 S. 2 der Satzung die Einrichtungen der Genossenschaft nicht mehr benutzen könne. Mit Schreiben vom 16.10.12 führte die Beklagte dazu aus, dass die für die Mitglieder geltenden Sonderkonditionen ab 1.11.2012 nicht mehr für die Klägerin gelten - Anlage K 16 -. Mit Schreiben vom 22.10.12 - Anlage K 17 –forderte die Klägerin, die Einrichtungen der Beklagten (insbesondere die Sonderkonditionen) mindestens bis zum 31.12.12 weiterhin nutzen zu können. Dies wurde von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 8.11.12 - Anlage K 18 – zurückgewiesen.
Mit weiterem Beschluss der Generalversammlung vom 27.5.2013 wurde die Beschwerde der Klägerin vom 14.8.2012 gegen das Schreiben des Vorstands vom 23.7.2012, mit dem sie fristlos, hilfsweise zum 31.12.2012 aus der Beklagten ausgeschlossen wurde, zurückgewiesen.
Mit am 28.6.2012 eingegangener Klage begehrt die Kläger die Feststellung, dass sie weiter Mitglied der Beklagten ist, hilfsweise dass sie vom 8.10. bis 31.12.12 berechtigt war, die Einrichtungen der Beklagten zu nutzen. Zudem beantragt sie, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (gemeint ist offensichtlich die Generalversammlung) vom 27.5.2013 für nichtig zu erklären.
Sie hält den in der Generalversammlung vom 4.10.2012 gefassten Beschluss über den Ausschluss schon deshalb für nichtig, weil die H GmbH & Co. KG keine Einladung erhalten habe. Jedenfalls sei der Ausschluss nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum 31.12.12 erfolgt. Soweit § 9 Abs. 5 der Satzung bestimme, dass von der Absendung des Beschlusses an der Ausgeschlossene nicht mehr die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen könne, liege darin ein Verstoß gegen § 68 Abs. 1 S. 2 GenG, nach dem ein Ausschluss nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die Klägerin Mitglied der Y Logistik Getränke-Handels-Cooperations e.G. ist,
hilfsweise
festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 8.10.2012 bis 31.12.2012 berechtigt gewesen ist, die Einrichtungen der Beklagten zu nutzen
sowie (sinngemäß)
2.
die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 27.5.2013 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den Ausschluss für wirksam.
Die Anfechtungsfrist des § 51 Abs. 1 S. 2 GenG sei versäumt, so dass Gründe, die lediglich zu einer Anfechtbarkeit des Ausschlussbeschlusses führten, nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Nichtigkeitsgründe - die mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden können - lägen nicht vor.
Es liege insbesondere kein Einberufungsmangel vor. Die Einberufung zur Generalversammlung vom 4.10.2012 habe nach § 23 Abs. 3 der Satzung durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform zu erfolgen. Dies sei geschehen: Die Fa. H sei per Fax geladen worden, und zwar über den Anschluss der Klägerin. Denn die Fa. H habe mit Schreiben vom 24.8.2006 (Anlage B 1) ausdrücklich gebeten, postalischen Schriftwechsel über die Klägerin zu führen. Dieses Schreiben sei zwar an die Fa. Getränke A GmbH & Co. KG gerichtet gewesen; in deren Büroräumen erfolge aber die Verwaltung der Beklagten. In diesem Schreiben habe sie ferner auf die Telefon- und Faxnummern der Klägerin hingewiesen, über die sei zu erreichen sei. In der Folgezeit sei die Fa. H immer über die Klägerin geladen worden. Auch die Einladung zu der außerordentlichen Generalversammlung am 4.10.2012 an Herrn H sei über die Klägerin erfolgt (Faxprotokoll vom 14.9.2012, B 6). Die Beklagte bestreitet, dass Herr H Herrn C mehrfach aufgefordert habe, Schreiben nicht mehr über die Klägerin sondern unmittelbar an ihn zu richten.
Die Ausschließung sei auch materiell rechtmäßig, da die Klägerin von der U GmbH übernommen worden sei. Deren Gesellschafter seien aber sämtlich Konkurrenten der Industriepartner der Beklagten, die ebenfalls Getränkeproduzenten sind. Bei einem Verbleib der Klägerin in der Genossenschaft würde die U GmbH Informationen darüber erhalten, welche Konditionen ihre Konkurrenten der Beklagten einräumten und welche Absätze und welche Provisionen erzielt werden. Zudem wollten die Industriepartner der Beklagten nicht die hinter der Klägerin stehende U GmbH alimentieren.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Bestimmung der Satzung, dass ein Genosse ab der Benachrichtigung über die Ausschließung die Einrichtungen der Genossenschaft nicht mehr benutzen darf, verstoße nicht gegen § 68 Abs. 1 S. 2 GenG.
Die Klägerin bestreitet die „Einladungspraxis“ der Beklagten. Die Fa. H sei nicht ordnungsgemäß über die Klägerin geladen worden. Das Schreiben vom 24.8.2006 sei an die Fa. Getränke A gerichtet worden. Zudem habe Herr H die Beklagte mehrfach vergeblich aufgefordert, für ihn bestimmte Telefaxe nicht an die Klägerin zu senden. Ab 2010 habe Herr H die Beklagte, namentlich Herrn C, mehrfach anlässlich diverser Versammlungen aufgefordert, Schreiben unmittelbar an seine Anschrift zu senden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
1.
Die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin weiterhin Mitglied der Beklagten ist, ist unbegründet.
a.
Als Anfechtungsklage ist die Klage bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. § 51 Abs. 1 S. 2 GenG sieht für die Anfechtungsklage eine Monatsfrist vor, die nicht eingehalten ist. Der Beschluss der Generalversammlung vom 4.10.2012 ging der Klägerin spätestens am 15.10.2012 (Anlage K 15) zu; die erst am 27.6.2013 erhobene Klage war also verspätet.
b.
Die Klage hat auch als Nichtigkeits- bzw. Feststellungsklage keinen Erfolg.
Die Versäumung der Ausschlussfrist der Anfechtungsklage ist nur dann im Ergebnis unschädlich, wenn mit Erfolg die Nichtigkeit des Beschlusses geltend gemacht wird (vgl. Fandrich in Pöhlmann/Fandrich, GenG, 4. Aufl. 2012, § 51 Rn. 16)
Nichtigkeitsgründe in Bezug auf den Beschluss der Generalversammlung vom 4.10.2012 über die Ausschließung liegen indes nicht vor.
Nichtig sind Beschlüsse, die gegen zwingende und sachlich unverzichtbare gesetzliche Vorschriften verstoßen, dem Wesen der eingetragenen Genossenschaft widersprechen oder durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen, also mit schweren bis schwersten Mängeln belastet sind (vgl. Beuthin, GenG, 15. Aufl. 2011, § 51 Rn. 4 unter Hinweis auf BGH ZIP 1996, 674 ff.).
Es ist zwar anerkannt, dass schwere Einberufungsmängel bei der Generalversammlung die Nichtigkeit begründen können (vlgl. Beuthin a.a.O., Rn. 5).
Vorliegend sind indes keine schwerwiegenden Fehler bei der Einberufung der Generalversammlung vom 4.10.2012 unterlaufen.
Die Genossen und insbesondere die Fa. H wurden ordnungsgemäß per Fax zu der am 4.10.2012 erfolgten Generalversammlung eingeladen. Die Ladung des Genossen H per Fax über den Faxanschluss der Klägerin stellt dabei keinen schweren Einberufungsmangel dar. Denn die Fa. H, vertreten durch Herrn H, hatte bereits mit Schreiben vom 24.8.2006 mitgeteilt, dass sie telefonisch und per Fax über die Anschlüsse der Klägerin erreichbar sei.
In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich an die Beklagte adressiert war, sondern in Form eines Rundbriefs an eine nicht näher bezeichnete „Geschäftsführung“ gerichtet war. Denn unstreitig hat dieses Schreiben die Beklagte über die Fa. A erreicht. Entsprechend dieser Aufforderung erfolgte in den Folgejahren die Versendung von Einladungen und weiterer postalischer Verkehr zwischen der Beklagte und der Fa. H bzw. Herrn H immer über die Klägerin.
Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, Herr H habe die Beklagte mehrfach aufgefordert, für ihn bestimmte Faxe nicht über die Klägerin zu versenden, ist diese Behauptung schon ohne Substanz geblieben. Trotz eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013 (vgl. zu dem erteilten Hinweis die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 14.1.2014, dort S. 4, Bl. 168) hat die Klägerin nicht näher vorgetragen, wann Herr H geäußert habe, dass Schreiben an seine eigene Adresse zu richten seien. Die Behauptung, Herr H habe beginnend ab Ende 2010 mehrfach Herrn C „anlässlich diverser Versammlungen“ aufgefordert, an ihn gerichtete Schreiben an seine eigene Anschrift zu senden, ist pauschal geblieben.
Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör vor der Entscheidung über den Ausschluss ist nicht verletzt worden, könnte aber im Übrigen auch nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden.
Die Klägerin ist zu dem beabsichtigten Ausschluss in der erforderlichen Weise angehört worden. Bereits mit Schreiben vom 6.6.2012 wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch mit Schreiben vom 22.8.2012 wurde ihr erneut die Gelegenheit gegeben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Schließlich hatte die Klägerin auch mit der von ihr eingelegten Beschwerde Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
Der Ausschließungsbeschluss ist auch inhaltlich nicht mit schweren bzw. schwersten Mängeln behaftet.
Damit ist der Ausschluss der Klägerin aus der beklagten Genossenschaft wirksam mit Beschluss des Vorstands vom 6.9.2012 und Beschluss der Generalversammlung vom 4.10.2012 ausgeschlossen worden. Die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin weiterhin Mitglied der Beklagten ist, ist daher unbegründet.
2.
Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.
Die Klägerin war in der Zeit vom 8.10.2012 bis zum 31.12.2012 nicht berechtigt, die Einrichtungen der Beklagten zu nutzen, auch wenn der Ausschluss - wie im Schreiben des Vorstands und im Beschluss der Generalversammlung ausdrücklich klargestellt - erst zum 31.12.2012 erfolgte.
Denn nach § 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Beklagten kann das ausgeschlossene Mitglied von der Absendung des Briefes über den Ausschließungsbeschluss nicht mehr die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen. Das Protokoll der Generalversammlung ist am 8.10.2012 von der Beklagten an die Klägerin versandt worden.
Die Regelung in § 9 Abs. 5 S. 2 der Satzung der Beklagten ist wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen § 68 Abs. 1 S. 2 GenG, der bestimmt, dass ein Ausschluss nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und die Berechtigung zur Nutzung der Einrichtung der Genossenschaft können unterschiedlich geregelt werden.
Grund für die Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 2 GenG ist der auch in §§ 65, 77 GenG zum Ausdruck kommende Grundgedanke des Genossenschaftsrechts. Danach endet die Mitgliedschaft für alle Fälle des Ausscheidens (auch etwa bei Tod des Mitglieds) mit dem Schluss des Geschäftsjahrs. Damit soll vor allem gewährleistet sein, dass im Zuge der Auseinandersetzung nicht jedes Mal für jeden einzelnen Ausscheidenden eine gesonderte Bilanz aufgestellt werden muss. Eine darüber hinausgehende Regelung enthält § 68 Abs. 1 S. 2 GenG nicht; insbesondere beinhaltet er kein Recht auf unbeschränkte Ausübung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte.
Mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung wird nicht der Zeitpunkt des Ausschlusses unzulässig vorverlegt, sondern es werden nur die Folgen der Verkündung des Ausschusses geregelt. Anderenfalls könnte auch bei besonders schwerwiegenden Verstößen die Nutzung von Einrichtungen nicht verhindert werden.
3.
Auch in Bezug auf den Beschluss vom 27.5.2013 (Antrag zu 2.) hat die Klage keinen Erfolg. Für eine Nichtigkeitsklage betreffend die in der Generalversammlung vom 27.5.2013 gefassten Beschlüsse fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klägerin war bereits seit Ende 2012 nicht mehr Mitglied der Beklagten, so dass sie nicht anfechtungsberechtigt gem. § 51 Abs. 2 GenG ist. Einer Nichtigkeitsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin wegen des wirksamen Ausschlusses nicht mehr von den Beschlüssen der Generalversammlung vom 27.5.2013 betroffen sein kann.
4.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 160.000,- € (der Antrag zu 2. hat keinen Mehrwert gegenüber dem Hauptantrag zu 1.)