LVP-Miterfassung: Schadensersatz wegen unterlassener Abholung; Kürzung nach § 254 BGB
KI-Zusammenfassung
Entsorgungsunternehmen verlangten von einem dualen System Ersatz von Transport- und Sortierkosten, nachdem gemeldete LVP-Mengen nicht abgeholt worden waren. Das LG Köln bejahte eine Pflichtverletzung und Verzug der Beklagten aus den Erfassungsverträgen und sprach Schadensersatz zu. Ersatzfähig seien jedoch nur notwendige Kosten; für bis zu 400 t sei vorrangig ein angebotener Zwischenlagerplatz zu nutzen, sodass Transport/Sortierung über große Entfernung gegen die Schadensminderungspflicht verstoße. Weitergehende Ansprüche aus GoA und Bereicherungsrecht scheiterten u.a. am ausdrücklichen Widerspruch der Beklagten und fehlender Darlegung einer Quotengutschrift.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Transport- und Sortierkosten wegen Nichtabholung von LVP teilweise zugesprochen, im Übrigen wegen fehlender Erforderlichkeit/§ 254 BGB sowie mangels GoA-/Bereicherungsansprüchen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Auftraggeber eines Erfassungsvertrags die Pflicht zur Abholung ordnungsgemäß gemeldeter Leichtverpackungsmengen, kann der Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB verlangen.
Ein pauschales Bestreiten unterlassener Abholungen ist unbeachtlich, wenn der Auftraggeber ohne Weiteres konkret zu Abholzeitpunkten und -mengen vortragen könnte.
Der Schadensersatz umfasst nur die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten; der Geschädigte hat nach § 254 BGB kostengünstigere, zumutbare Alternativen (z.B. Zwischenlagerung) vorrangig zu nutzen.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden aus, wenn der Geschäftsherr der Maßnahme (hier: Transport/Sortierung) ausdrücklich widersprochen hat.
Bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche wegen „aufgedrängter“ Leistungen setzen u.a. voraus, dass der Empfänger eine vermögenswerte Ersparnis erlangt; daran fehlt es, wenn eine Anrechnung der Leistung auf Quoten/Abnahmeverpflichtungen nicht dargelegt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 72.195,47 € und an die Kläger zu 2) 2.024,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat diese selbst 50 % zu tragen, die Klägerin zu 1) hat 45 % und die Klägerin zu 2) hat 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte und die Klägerin zu 1) je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Kostenbeteiligung für den Transport und die Sortierung von Leichtverpackungen.
Die Klägerinnen sind Entsorgungsunternehmen und sind u.a. mit der Erfassung und der Abfuhr von Abfall und Leichtverpackungen (LVP) befasst. Die Beklagte betreibt eines der insgesamt 8 dualen Systeme in Deutschland gemäß der Verpackungsverordnung. Die dualen Systeme sind verpflichtet, flächendeckend die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim Endkunden oder in dessen Nähe zu gewährleisten. Hierzu gehört auch der Bereich Leichtverpackungen (LVP). Da nicht jedes duale System an jedem Ort in Deutschland Müll einsammelt, wird die Erfassung teilweise an Dritte beauftragt.
Zwischen den Klägerinnen und der Beklagten gibt es insgesamt 5 Verträge über die Miterfassung von LVP. Zwischen der Klägerin zu 1) als Auftragnehmer und der Beklagten als Auftraggeber bestehen Verträge für die Miterfassung von LVP in den Gebieten des S1-Kreises, des Landkreises D und des Landkreises G. Mit der Klägerin zu 2) bestehen Verträge über die Miterfassung in den Landkreisen H und F (Anlagen K 1 – 5). Die Verträge sind in wesentlichen Teilen inhaltlich gleich.
Nach § 4 des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche für die Auftraggeberin erfassten Leichtverpackungen nach Maßgabe der Vorgaben in Anlage 5 bzw. 4 an einem Umschlagplatz im Vertragsgebiet zu übergeben. Die monatliche Teilmenge der Erfassungsmenge ist im jeweiligen Kalendermonat kontinuierlich und unberaubt zu übergeben. Die übergebene Erfassungsmenge jedes Systembetreibers muss der durchschnittlichen gebietstypischen Qualität im Vertragsgebiet entsprechen.
Die insoweit einheitlichen Verträge sehen in der jeweiligen Anlage 4 bzw. 5 "Vorgaben zur Übergabe/Übernahme der Leichtverpackungen" vor, dass der Auftragnehmer die von ihm erfassten Leichtverpackungen kontinuierlich aus allen Erfassungstouren an einem von ihm vorzuhaltenden Umschlagplatz bereitstellt. Der Auftragnehmer hat den Umschlagplatz so zu betreiben, dass u.a. ein Befüllen von Sattelkippern sichergestellt ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um Schubboden-Lkw beladen zu können, ausreichend Raum für den Umschlag und die Abholung vorhanden und die Beladetechnik ausreichend dimensioniert ist.
In Ziffer I 7 ist bestimmt:
Der Erfassungsvertragspartner zeigt der Auftraggeberin/dem Beauftragten entweder die vollständige Befüllung von mindestens 2 Abrollcontainern oder das Erreichen von mindestens 110 m³ Abholmenge durch die Anmeldung abzuholender Ladungen an. Je Schubboden-Lkw oder Sattelkipper bzw. je Containerzug ist eine Ladung zur Abholung anzumelden. Abholungen sind nur für einen Fixtermin und nicht für einen Zeitraum anzumelden. Die Anzeige für die Auftraggeberin, sowie die Anzeige für den Beauftragten erfolgt über ein noch abzustimmendes Verfahren. Der Erfassungsvertragspartner hat der Auftraggeberin / dem Beauftragten die Abholung der befüllten Abrollcontainer / der Abholmenge montags bis freitags zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr zu ermöglichen. Sofern der Abholauftrag der Auftraggeberin / dem Beauftragten bis 11.00 Uhr zugeht, sind die befüllten Behälter / die Abholmenge am folgenden Werktag oder einem im Abholauftrag genannten späteren Termin beim Erfassungsvertragspartner abzuholen. Sofern der Abholauftrag nach 11.00 Uhr aber spätestens bis 16.00 Uhr zugeht, sind die befüllten Behälter / die Abholmenge spätestens am übernächsten Werktag oder einem im Abholauftrag genannten späteren Termin beim Erfassungsvertragspartner abzuholen.
Im Januar 2019 zeigten die Klägerinnen Abholaufträge bei der Beklagten bzw. der von dieser beauftragten Fa. B Management GmbH an, die nicht durchgeführt wurden. Bei Ablauf der 4. KW 2019 waren bei der Klägerin zu 1) insgesamt 58 Ladungen loses LVP-Material und 11 Ladungen verpresste LVP-Ballen nicht abgeholt worden. Bei der Klägerin zu 2) waren 10 Ladungen loses LVP-Material und 2 Ladungen verpresste LVP-Ballen nicht abgeholt worden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.1.2019 (Anlage K 8) forderten die Klägerinnen die Beklagte auf, bis zum 28.1.2019, 12.00 Uhr die genannten Mengen abzuholen. Zudem boten sie an, einen vorhandenen Lagerplatz in U kostenpflichtig vorläufig bereitzustellen. Dieses Angebot könne nur bis Montag, 28.1.2019 angenommen werden.
Die Beklagte bat um Stellungnahme zunächst bis zum 31.1., sodann bis zum 4.2. und teilte dann am 4.2.2019 mit, dass keine Abholansprüche bestünden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.2.2019 (Anlage K 19) forderten die Klägerinnen die Beklagte schließlich auf, die Abholung bis zum 6.2.2019 vorzunehmen, anderenfalls würden die Klägerinnen die Mengen auf Kosten der Beklagten und auf der Grundlage des beigefügten Angebots an die Fa. C GmbH in Borken absteuern. Hinreichende Lagerkapazitäten vor Ort bestünden nicht, auch Sortieranlagen in der näheren Umgebung seien nicht bereit, die LVP-Mengen zu übernehmen. Die Beklagte widersprach dieser Vorgehensweise mit Schreiben vom 7.2.2019.
Die Klägerinnen beauftragten die Fa. S Logsitik mit dem Transport zur Fa. C in Borken und die Fa. C mit der Sortierung. Die dafür angefallenen Kosten von 141.489,11 € für die Klägerin zu 1) und von 11.297,38 € für die Klägerin zu 2) sind Gegenstand der Klage. Wegen der Zusammensetzung und der weiteren Einzelheiten der geltend gemachten Kosten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl.11-23) und die dazu vorgelegten Anlagen K 21-24 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.3.2019 wurde die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe seit dem 31.1.2019 keine der laufend bereitgestellten Mengen abgeholt. Die Lage auf den Umschlagplätzen sei dramatisch gewesen. Bis zum 4.2.2019 hätten bei der Klägern zu 1) 396 t und bei der Klägerin zu 2) 141 t LVP zur Abholung ausgestanden.
Die Suche nach Zwischenlagerungs- und Absteuerungsmöglichkeiten sei schwierig gewesen. Lediglich die Fa. C sei bereit gewesen, die Mengen zwecks Sortierung zu übernehmen. Die dafür in Rechnung gestellten Kosten seien üblich und angemessen. Die zunächst angebotene Bereitstellung eines Lagerplatzes in U für 400 t, der in einer Entfernung von 128 km zum Umschlagplatz in S2 und in einer Entfernung von 138 zum Umschlagplatz in U liege, sei im Schreiben vom 5.2.2019 abgesagt worden, da dort keine ausreichende Lagekapazität vorhanden gewesen sei.
Die bei der Fa. C sortierten Mengen seien auf die Abnahmequote der Beklagten angerechnet und in deren Erfassungsbilanzen berücksichtigt worden. Soweit die Fa. C die sortierten Mengen nicht in das wme-fact Programm habe einstellen können, beruhe dies allein darauf, dass die Beklagte die Zuteilung einer dafür erforderlichen Nummer verweigert habe.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, sie hätten vertragliche Ansprüche und Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Beklagte.
Nach dem Vertrag seien die Klägerinnen nicht zur Lagerung verpflichtet. Die Umschlagplätze seien nur zur vorübergehenden, aber nicht zur längerfristigen Lagerung bestimmt.
Die Klägerinnen beantragen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 141.489,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 97.985,09 € seit dem 16.4.2019 und aus 43.504,02 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 11.297,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Haftung sei schon nach dem Vertrag und ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Ansprüche seien weder aus Verzug noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Die Beklagte habe der Beauftragung der Fa. C ausdrücklich widersprochen, deren Beauftragung habe auch nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Zudem seien Abholung und Transport der LVP anders zu beurteilen als die Sortierung. Mit der Sortierung sei jedenfalls die Grenze einer zulässigen Geschäftsführungsmaßnahme überschritten. Schließlich hätten die Klägerinnen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da es kostengünstigere Maßnahmen als die Verbringung nach Borken und die dort erfolgte Sortierung gegeben habe.
Die von der Fa. C sortierten LVP-Mengen seien mangels Meldung an das wme-fact Programm nicht zu Gunsten der Beklagten deren Quote zugeschreiben worden. Zudem fehle der geprüfte Mengenstromnachweis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 72.195,47 €, die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 2.024,- €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
1.
Die Klägerinnen haben Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 631, 280, 281 BGB, da die Beklagte ihre Pflicht aus den Erfassungsverträgen verletzt hat. Darauf, dass die Verträge erst nach Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche unterschrieben wurden, kommt es nicht an. Die Parteien waren sich einig, die Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser Verträge durchzuführen; entsprechend wurde auch verfahren und abgerechnet.
Ein genereller Ausschluss von Ersatzpflichten ist dem Vertrag nicht zu entnehmen und wäre im Übrigen unbeachtlich. Insbesondere der Haftungsausschluss in § 12 des Vertrages ist nicht auf Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte aus Vertragsverletzung anwendbar. § 12 betrifft nur Haftpflicht- und sonstige Schadensersatzansprüche aus dem Betrieb des dualen Systems. Zudem rühren die streitgegenständlichen Ansprüche nicht aus der Tätigkeit des Auftragnehmers, sondern aus der Sphäre der Beklagten als Auftraggeber.
Gegen die Pflicht zur Abholung der gemeldeten LVP-Mengen hat die Beklagte verstoßen, indem sie die bereitgestellten Mengen trotz entsprechender Meldung nicht abholte. Die Klägerinnen haben dargelegt, dass Ende Januar 2019 bei der Klägerin zu 1) 58 Ladungen loses LVP-Material und 11 Ladungen verpresste LVP-Ballen nicht abgeholt waren; bei der Klägerin zu 12) wurden 10 Ladungen loses LVP-Material und 2 Ladungen verpresste LVP-Ballen nicht abgeholt. Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte die Behauptung der Klägerin, sie habe seit dem 31.1.2019 keine der laufend bereitgestellten Mengen abgeholt. Denn das pauschale Bestreiten ist unerheblich, da die Beklagte ohne weiteres vortragen könnte, wann und welche Mengen abgeholt wurden.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei verpflichtet, höhere Lagerkapazitäten vorzuhalten, ist ohne Substanz geblieben. Der Vertrag spricht schon nicht von einem "Lager", sondern verwendet nur den Begriff "Umschlagplatz". Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht erläutert, welche Dimension die Umschlagplätze in S2, G1 oder G haben und welche Kapazitäten nach den vertraglichen Vereinbarungen erforderlich wären.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, das erhöhte LVP-Aufkommen zu Jahresbeginn sei auf das höhere Abfallaufkommen an Weihnachten und zum Jahreswechsel bei gleichzeitig längeren Abholintervallen zurückzuführen. Zum einen ist dieses Vorbringen pauschal geblieben und nicht näher substantiiert. Zudem lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass dafür die Klägerinnen verantwortlich sind. Der Vertrag bestimmt nämlich insbesondere nicht, dass wöchentlich immer dieselben Mengen einzusammeln sind.
Soweit die Beklagte vorträgt, die Meldungen seien teilweise unvollständig etc. gewesen, führte das jedenfalls nicht dazu, dass die Meldungen unbeachtlich waren. Vielmehr hätte der Beklagten dann die Pflicht oblegen, die fehlenden Angaben – wenn sie denn für sie von Bedeutung waren – zu erfragen.
Die Beklagte befand sich auch in Verzug mit der geschuldeten Abholung: nach entsprechenden Meldungen ist sie mit anwaltlichem Schreiben vom 25.1.2019 aufgefordert worden, die in dem Schreiben genannten Mengen bis zum 28.1.2019, 12.00 Uhr abzuholen. Diese Frist ist mit Blick auf die kurzen Fristen, die in der Anlage 4 bzw. 5 zu den Verträgen vereinbart wurden, nicht unangemessen kurz.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.2.2019 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 6.2.2019 erneut aufgefordert, die Abholung bis zum 6.2.2019 vorzunehmen.
2.
Die Klägerinnen haben aber nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten. Das sind für eine Menge von 400 t die Kosten, die für einen Abtransport von den Umschlagplätzen und für eine (Zwischen-)Lagerung entstanden wären. Die Klägerinnen selbst haben in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 25.1.2019 auf die Möglichkeit der Bereitstellung eines vorhandenen Lagerplatzes in U mit einer Kapazität von 400 t hingewiesen. Die dafür von ihr veranschlagten Kosten belaufen sich auf pauschal 4.000,- € für die erstmalige Einrichtung, für das Ent- und Beladen ein Betrag von 15,-€ je t und zusätzlich Transportkosten von den jeweiligen Umschlagplätzen.
Ein Transport über mehrere 100 km nach Borken und eine Sortierung durch die Fa. C in Borken war nur erforderlich, soweit die Kapazitäten des Lagerplatzes in U nicht ausreichten. Im Übrigen haben die Klägerinnen mit dem Transport nach Borken und der Sortierung durch die Fa. C gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die Klägerinnen verweisen zwar darauf, dass lediglich die in Borken ansässige Fa. C GmbH bereit gewesen sei, die Mengen zwecks Sortierung zu übernehmen. Dies trifft aber schon deshalb nicht zu, weil die Klägerinnen selbst der Beklagten noch in ihrem Schreiben vom 25.1.2019 angeboten hatten, für eine Teilmenge von 400 t einen vorhandenen Lagerplatz in U zur Verfügung zu stellen. Deshalb ist es ihnen nach Treu und Glauben verwehrt, 14 Tage später die Fa. C zu beauftragen, ohne näher darzulegen, warum nunmehr eine Lagerung auf dem Lagerplatz in U nicht mehr möglich sei.
Als Schadensersatz können die Klägerin daher für eine Menge von 400 t nur die im Schreiben vom 25.1.2019 genannten Kosten ersetzt verlangen. Neben den von der Klägerin veranschlagten festen Kosten von insgesamt 10.000,- €, nämlich 4.000,- € netto für die Einrichtung des Platzes und weitere 6.000,- € für das Be- und Entladen (insg. 400 t x 15 €), fallen noch Transportkosten an.
Die Klägerin zu 2) hat zwischen dem 7. und 9.2.2019 insgesamt 44,24 t LVP-Mengen von der Niederlassung S2 abtransportiert. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine Lagerung in U ohne weiteres möglich gewesen. Bei einer Entfernung von 128 km zwischen S2 und U schätzt die Kammer unter Zugrundelegung von Transportkosten von 2,- € je km die Kosten auf insgesamt 1.024,- €. Zusätzlich fallen die Klägerin zu 2) ca. 10 % der Lagerkosten an, also 1.000,-€. Die Klägerin zu 2) hat daher Anspruch auf Zahlung von 2.024,- €.
Die Klägerin zu 2) hat in der Zeit zwischen dem 12.2.2019 und dem 27.3.2019 insgesamt 583,86 t LVP-Material von den Umschlagplätzen G1 und G abtransportiert. Wegen der auf 400 t begrenzten Kapazität des Lagerplatzes in U und der bereits Anfang Februar 2019 für die Klägerin zu 2) angefallene Menge von 44,24 €t hätte sie nur weitere 355,76 t in U lagern können. Dafür wären geschätzt 9.000,- € Lagerkosten (90 %) und für 355,76 t in 33 Fahrten bei einer geschätzten durchschnittlichen Entfernung von 120 km und einem Transportpreis von 2,-€ je km Fahrtkosten von 7.920,- € angefallen. Insgesamt hätte die Klägerin insoweit Anspruch auf 16.920,- €.
Weitere 228,1 t hätte die Klägerin nicht mehr auf dem Lagerplatz in U lagern können. Insoweit hat die Klägerin unwiderlegt dargetan, dass kein anderes Entsorgungsunternehmen bereit war, die LVP-Mengen zu lagern oder weiterzuverarbeiten. Diese LVP-Mengen durfte die Klägerin daher ungeachtet des entgegenstehenden Willens der Beklagten zur Fa. C nach Borken, das zwischen 460 und 500 km entfernt von den Umschlagplätzen liegt, bringen und dort sortieren lassen. Die Kosten für Transport und Sortierung hat die Klägerin zu 1) für insgesamt 583,86 t mit 141.489,11 € angegeben, pro t belaufen sich die Kosten daher auf durchschnittlich 242,33 €. Die Klägerin hat daher insoweit Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 55.275,49 €.
Insgesamt ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) in Höhe von 72.195,47 €.
3.
Weitergehende Ansprüche der Klägerinnen wegen der Kosten für den Transport nach Borken und die Sortierung durch die FA. C bestehen nicht.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern daran, dass die Beklagte Transport und Sortierung ausdrücklich widersprochen hat.
Ansprüche kommen auch nicht deshalb in Betracht, weil die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse gelegen hätte. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn ohne diese Maßnahme die öffentliche Müllentsorgung nicht gewährleistet wäre. Es kann aber schon nicht angenommen werden, dass bei einer Überfüllung der Umschlagplätze unmittelbar die öffentliche Müllentsorgung gefährdet wäre. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin selbst vorgeschlagen hat, 400 t auf einem Lagerplatz in U zu lagern.
Auch nach § 812 BGB hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten.
Nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung besteht grundsätzlich schon deshalb keinen Anspruch, weil die Klägerinnen bösgläubig waren. Denn sie wussten, dass die Beklagte keinesfalls eine Sortierung durch die Fa. C wollte. Dies hatte die Beklagte im Schreiben vom 7.2.2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
Darüber hinaus haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass die Beklagte durch die von der Fa. C vorgenommene Sortierung entsprechende Aufwendungen für die von ihr vorzunehmende Sortierung erspart hätte. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte ihre Abnahmequote erfüllt hat, weil ihr die über die Fa. C sortierten Mengen zugerechnet worden sind. Dem Vorbringen der Beklagten, mangels Meldung an das wme-fact Programm seien die von der Fa. C sortierten Mengen nicht im System zu Gunsten der Quote der Beklagten berücksichtigt worden, sind die Klägerinnen nicht entgegen getreten. Sie haben vielmehr darauf verwiesen, dass die Beklagte gegenüber der Fa. C eine Zuteilung einer Nr. für das wme-fact Programm verweigert hätte. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Beklagte dazu gegenüber der Klägerin verpflichtet war.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 152.786,49 €