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Landgericht Köln·86 O 58/07·06.02.2008

Nissan-Vertragswerkstattvertrag: Netzstrukturkündigung verkürzt unwirksam, Ende nach 24 Monaten

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die von der Beklagten erklärte Kündigung eines Nissan-Vertragswerkstattvertrags und begehrte Fortsetzung sowie Schadensersatz. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen einer behaupteten Umstrukturierung des Vertriebsnetzes mit verkürzter Frist (12 Monate) kündigen durfte und ob sie den Vertrag ab Februar 2007 noch erfüllen musste. Das LG Köln hielt die Kündigung zum 31.01.2007 für unwirksam, sah sie jedoch als ordentliche Kündigung mit 24 Monaten zum 31.01.2008 wirksam an. Für den Zeitraum 01.02.2007 bis 31.01.2008 stellte es eine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Nichterfüllung (u.a. Einschränkung der Teileversorgung/Netzzugang) fest.

Ausgang: Kündigung zum 31.01.2007 für unwirksam erklärt und Schadensersatzpflicht für 02/2007–01/2008 festgestellt; Vertragsende zum 31.01.2008 (Widerklage) festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vom Lieferanten erklärte Kündigung eines Kfz-Vertragswerkstattvertrags genügt dem Begründungserfordernis „objektiv und transparent“, wenn der Kündigungsgrund klar benannt und nachvollziehbar erläutert wird; die materielle Tragfähigkeit der Gründe ist davon zu unterscheiden.

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Das Recht zur Kündigung mit verkürzter Frist wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes setzt eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen in finanzieller und räumlicher Hinsicht sowie eine plausible wirtschaftliche Rechtfertigung voraus; der Lieferant trägt Darlegungs- und Beweislast.

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Erfüllt der Lieferant die Voraussetzungen einer außerordentlichen/verkürzten Kündigung nicht, kann die erklärte Kündigung gleichwohl als ordentliche Kündigung nach der vertraglichen Regelkündigungsfrist wirksam sein, wenn sie auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet ist.

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Behandelt der Lieferant das Vertragsverhältnis nach unwirksamer verkürzter Kündigung als beendet und erfüllt vertragliche Pflichten nicht mehr, begründet dies grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht wegen Pflichtverletzung.

5

Auf eine fehlende Vorwerfbarkeit wegen unklarer Rechtslage kann sich der Schuldner nicht berufen, wenn ihm zum Zeitpunkt der Nichterfüllung die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen bekannt waren oder bekannt sein mussten.

Relevante Normen
§ Art. 3 Nr. 4 VO 1400/2002§ 280 BGB§ 281 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nissan Vertragswerkstattvertrages vom 5./12. 9. 2005 insoweit unwirksam ist, als die Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 31. 1. 2007 ausgesprochen wurde, und dass die Beklagte verpflichtet war, den Vertragswerkstattvertrag fortzuführen und insbesondere den Kläger mit Nissan-Ersatzteilen gemäß den vertraglichen Bedingungen zu beliefern.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006 ausgesprochenen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nissan Vertragswerkstattvertrages vom 5./12. 9. 2005 für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 entstanden ist.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Nissan Vertragswerkstattvertrag vom 5./12. 9. 2005 durch die Kündigung der Beklagten vom 11. 1. 2006 zum 31. 1. 2008 endete.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger war bis zum 30. 9. 2004 als autorisierter Vertragshändler für die Beklagte tätig. Zum 1. 10. 2005 schlossen die Parteien den Nissan Vertragswerkstattvertrag vom 5./12. 9. 2005 ab.

3

Der Vertrag wurde auf unbegrenzte Dauer abgeschlossen. Bezüglich der Vertragskündigung heißt es in Artikel XVI:

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"Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalendermonats per Einschreiben/Rückschein gekündigt werden. Eine von Nissan ausgesprochene Kündigung muss eine ausführliche Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist, und darf nicht auf Verhaltensweisen der Vertragswerkstatt gestützt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Verordnung ist als Anlage XI diesem Vertrag angefügt. Darüber hinaus gelten, insbesondere bezüglich der Kündigung, die Regelungen des nationalen Rechts.

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Abweichend davon ist es Nissan gestattet, diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, dass

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a) Nissan auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer individuellen Vereinbarung gegenüber dem Vertragshändler zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist oder

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b) sich für Nissan die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren."

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Mit Schreiben vom 11. 1. 2006 kündigte die Beklagte im Zusammenhang mit einer von ihr vorgenommenen Netzkündigung, bei der sowohl die Vertragshändlerverträge als auch die bestehenden Werkstattverträge gekündigt wurden, auch das Vertragsverhältnis mit dem Kläger "zum nächst möglichen Zeitpunkt", was unter Berücksichtigung des Art. XVI Nr. 1 b) des Vertrages wegen der notwendigen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der 31. 1. 2007 wäre.

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In dem Kündigungsschreiben berief sich die Beklagte darauf, dass sie die Entscheidung getroffen habe, das gesamte Nissan-Vertriebsnetz in Deutschland grundlegend neu zu strukturieren, weil das bestehende Vertriebsnetz weder den Bedürfnissen der regionalen Kaufgewohnheiten noch den Qualitätsanforderungen, die die potentiellen Nissan–Kunden an einen modernen Kfz-Vertrieb stellen würden, entspreche. Es sei ein völlig neu konzipiertes Händlernetz entwickelt worden. Darüber hinaus sei beabsichtigt, auch die Serviceleistungen zu verbessern, um den Anforderungen an einen modernen Kfz-Vertrieb gerecht zu werden.

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Diese grundlegende Strukturänderung habe Auswirkungen nicht nur auf Nissan-Vertragshändler mit Verkaufsrecht für Nissan-Neufahrzeuge, sondern auf alle Partner des Nissan–Vertriebsnetzes, also auch auf die zugelassenen Nissan-Servicebetriebe. Denn mit der beabsichtigten Neustrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes sei u.a. auch eine Anhebung des Qualitätsniveaus für die Erbringung autorisierter Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Nissan-Fahrzeuge verbunden.

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Um die notwendige Gleichbehandlung aller Partner im Nissan-Vertriebsnetz, insbesondere auch mit den Nissan-Händlern, die neben dem Neufahrzeugvertrieb auch autorisierte Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Nissan-Fahrzeuge erbringen, herzustellen, sei es erforderlich, die entsprechenden Regelungen auch gegenüber denjenigen Partnern der Beklagten umzusetzen, die ausschließlich Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Nissan-Fahrzeuge erbringen.

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Der Nissan-Werkstattvertrag werde deshalb gekündigt, wobei es dem Kläger selbstverständlich frei stehe, sich nach Auslauf des derzeitigen Werkstattvertrages wiederum als Nissan-Vertragswerkstatt zu bewerben.

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Der Kläger widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 23. 1. 2007. Die Beklagte hielt an der Kündigung des Vertrages zum 31. 1. 2007 fest. Ab dem 26. 3. 2007 hatte der Kläger keinen Zugang zum Alliance Net mit Ausnahme der Garantieabwicklung, weshalb es dem Kläger nur noch möglich war, Ersatzteile per Telefax und zu Eilorderkonditionen zu bestellen, was nach dem Vortrag des Klägers mit einem 5 bis 15 %igen Margenverlust verbunden ist.

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Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Kündigung bereits aus formalen Gesichtspunkten unwirksam sei, weil sie dem vertraglichen Begründungserfordernis nicht gerecht würde. Aber auch aus materiellen Gründen sei die Kündigung unter der verkürzten Frist nicht wirksam, weil das Werkstattnetz selbständig neben dem Vertriebsnetz bestehe und nicht zu ersehen sei, weshalb eine Strukturänderung im Vertriebsbereich auch Auswirkungen auf die Servicebetriebe habe.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Nissan-Servicepartnervertrages vom 5./12. 9. 2005 unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den 31. 1. 2007 hinaus fortgesetzt wird und die Beklagte verpflichtet ist, den Servicevertrag fortzuführen, insbesondere den Kläger mit Nissan-Ersatzteilen gemäß den vertraglichen Bedingungen zu beliefern;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 2006 ausgesprochenen Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Servicevertrages vom 5./12.9.2005 entsteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Im Wege der Hilfswiderklage beantragt die Beklagte,

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festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene NISSAN Servicepartnervertrag vom 5./12. 9. 2005 durch die Kündigung der Beklagten vom 11. 1. 2006 spätestens zum 31. 1. 2008 endet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Hilfswiderklage abzuweisen.

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Die Beklagte vertieft ihr Vorbringen aus dem Kündigungsschreiben bezüglich der Umstrukturierung des Händlernetzes und sieht die ausgesprochene Kündigung als rechtmäßig an.

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Hinsichtlich des Antrags zu 2. bestreitet sie einen Schaden des Klägers. Jedenfalls fehle es für einen Schadensersatzanspruch an einem Verschulden der Beklagten, weil die Rechtslage in besonderem Maße unklar gewesen wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung war insoweit unwirksam, als sie zum 31. 1. 2007 ausgesprochen wurde, hat das Vertragsverhältnis jedoch zum 31. 1. 2008 beendet, weshalb die hilfsweise erhobene Widerklage Erfolg hat.

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Das OLG Köln hat in verschiedenen Urteilen vom 7. 12. 2007 (u.a. in der Sache 19 U 60/07) die in diversen Parallelverfahren von der Kammer getroffene Entscheidung bestätigt, wonach die von der Beklagten mit einjähriger Kündigungsfrist ausgesprochene Netzstrukturkündigung nicht wirksam war, weil das Vorbringen der Beklagten nicht den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Netzstrukturkündigung unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist i.S.d. Artikels XVI Ziff. 1.2 Abs. b) des Vertragswerkstattvertrages zu stellen sind.

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1. Die Kündigung ist allerdings nicht aus formalen Gesichtpunkten unwirksam. Gemäß Art. XVI Ziff. 1 des Händlervertrages muss eine von Nissan ausgesprochene Kündigung eine ausführliche Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist. Die Klausel entspricht Art. 3 Nr. 4 der VO 1400/2002, die als Begründung hierfür anführt, dass der Lieferant gehindert werden soll, eine vertikale Vereinbarung mit einem Händler oder einer Werkstatt wegen Verhaltensweisen zu beenden, die nach dieser Verordnung nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Vorschrift dient also allein dazu, kartellrechtswidrige Motive für Kündigungen von Vertriebsverträgen auszuschließen; ein darüber hinausgehender "Kündigungsschutz" soll mit dieser Regelung nicht verbunden sein (so Liebscher, Handbuch der EU-Freistellungsverordnungen, § 15, Rdnr. 43).

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"Ausführlichkeit" bedeutet, dass die Gründe so breit ausgeführt werden müssen, dass sich der Kündigungsempfänger ein lückenloses Bild über die Gründe machen kann, die den Lieferanten zur Kündigung veranlasst haben. Die Beweggründe müssen eindeutig sein. "Transparent" bedeutet, dass die Gründe offen dargelegt werden und nachvollziehbar sein müssen (vgl. Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 913).

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Diesen Kriterien genügt die am 11. 1. 2006 ausgesprochene Kündigung: Der Kündigungsgrund – die Notwendigkeit der Neustrukturierung des Nissan-Händlernetzes – wird klar herausgestellt und ausgeführt. Ob die vorgetragenen Gründe die Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr oder überhaupt auch eine Kündigung auch des Servicenetzes tragen, ist hingegen keine Frage der Form der Kündigung.

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2. Gemäß der genannten Vorschrift kann der Vertragswerkstattvertrag mit einer Frist von 12 Monaten unter der Voraussetzung beendet werden, dass sich für die Beklagte die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 7. 9. 2006 – C-125/05 -) setzt das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsrechts eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss, welche sich auf interne oder externe objektive Umstände des Lieferanten stützen, die ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten. Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer außerordentlichen Kündigung ist es Sache des Lieferanten, der von seinem eng auszulegenden Recht der Kündigung mit einer Frist von einem Jahr Gebrauch machen will, die Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts darzulegen und zu beweisen.

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Das OLG Köln hat in seinen diversen Urteilen, die den Parteien – der Klägerseite über ihre Prozessbevollmächtigten, die an den Verfahren als Klägervertreter vertreten gewesen waren - bekannt sind, Bezug genommen wird, im einzelnen ausgeführt, dass es bereits hinsichtlich des Merkmals der Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes oder eines wesentlichen Teils davon sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht an einer bedeutsamen Änderung fehlt und dass die Beklagte auch nicht in hinreichendem Maße dargelegt bzw. "plausibel" gemacht hat, dass sich die Notwendigkeit einer Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes ergeben hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Urteile verwiesen.

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2. Im Gegensatz zu Entscheidungen der Kammer hatte das OLG jedoch darauf erkannt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11. 1. 2006 ausgesprochene Kündigung von Vertragswerkstattverträgen als regelmäßige Kündigung mit einer Frist von 24 Monaten gemäß Art. XVI Ziff. 1 S. 1 des Vertrages wirksam ist, weil die von der Beklagten erklärte Kündigung ausdrücklich darauf gerichtet war, wegen einer von ihr so bezeichneten Gesamtnetzstrukturmaßnahme eine Beendigung aller Vertragsverhältnisse zu Händlern und Werkstätten herbeizuführen, wobei die Kündigung im Verhältnis zu Vertragswerkstätten als Mittel zur Durchsetzung von Änderungen von Selektionskriterien angewendet werden durfte. Dem schließt sich die Kammer nunmehr an, so dass der Vertrag mit dem Kläger aufgrund der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung seine Beendigung zum 31. 1. 2008 gefunden hat.

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3. Für den Zeitraum vom 1. 2. 2007 bis 31. 1. 2008 ist festzustellen, dass eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß §§ 280, 281 BGB besteht, weil die Beklagte gemäß den vorstehenden Ausführungen den Vertrag mit dem Kläger bis zum 31. 1. 2008 zu erfüllen gehabt hätte, den Betrieb des Klägers jedoch nicht mehr als ihr vertraglich verbundene Vertragswerkstatt angesehen und ihn auch nicht mehr entsprechend behandelt hat.

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Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie wegen unklarer Rechtslage kein Verschulden an der von ihr begangenen Vertragsverletzung treffe. Dabei ist nicht abzustellen auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem die Beklagte den Vertrag gegenüber dem Kläger nicht mehr erfüllte. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. 9. 2006 bekannt, und sie hatte aufgrund dieser Entscheidung, wie der Kammer aus Verfahren bekannt ist, die bereits vor September 2006 anhängig waren, erkannt, dass nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen die in ihrem Kündigungsschreiben angeführten Gründe nicht ausreichten, sondern dass sie die Notwendigkeit einer Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes "plausibel" zu machen hatte. Zudem war der Beklagten zum 1. 2. 2007 bereits die Auffassung der Kammer bekannt gewesen, wonach die von ihr unter Anwendung der einjährigen Kündigungsfrist ausgesprochene Netzkündigung als unwirksam beurteilt wurde. Die Beklagte hat deshalb zumindest fahrlässig gehandelt, als sie gleichwohl an der zum 1. 2. 2007 ausgesprochenen Kündigung festhielt und den Vertrag mit dem Kläger entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr erfüllte.

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Inwieweit dem Kläger daraus, dass er vom Nissan Alliance Net abgeschnitten wurde und hierüber keine Bestellungen von Ersatzteilen mehr vornehmen, sich an Sonderaktionen nicht mehr beteiligen und am Mengenbonusprogramm der Beklagten für Ersatzteile nicht mehr teilnehmen konnte, ein Schaden erwachsen ist, muss vorliegend nicht aufgeklärt, sonder kann einem Verfahren zu Höhe eines Schadensersatzanspruchs vorbehalten bleiben. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass dem Kläger aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte den Vertrag mit ihm zum 31. 1. 2007 als beendet behandelt hat, kein Schaden entstanden ist. Denn dass dem Kläger ein Schaden in Form von Umsatzverlusten etwa aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte den Kläger nicht mehr als Vertragswerkstatt geführt und dementsprechend etwa in Verzeichnissen, die sie bzw. die F GmbH nach Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren im Sommer 2007 an die bei ihr gelisteten Kunden versandt hatte, nicht aufgenommen hatte, entstanden ist, ist nach der Lebenserfahrung naheliegend.

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4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 ZPO.

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Streitwert: € 100.000,00