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Landgericht Köln·86 O 4/14·22.07.2014

Anerkenntnisurteil wegen Darlehens-, Kaufpreisforderung und Zustimmung zur Domainübertragung

ZivilrechtVertragsrechtImmaterialgüterrecht (Domainrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung eines Restdarlehens, offener Lieferantenforderungen und die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung einer Domain. Der Beklagte hat die gesamten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Auf Antrag der Klägerin erging dementsprechend ein Anerkenntnisurteil mit Zahlungs- und Übertragungsverurteilung; die Kosten trägt der Beklagte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.1 ZPO.

Ausgang: Klage auf Zahlung und Zustimmung zur Domainübertragung nach vollumfänglichem Anerkenntnis des Beklagten vollumfänglich stattgegeben (Anerkenntnisurteil)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die gesamte Klageforderung vom Antragsgegner vollständig anerkannt, ist auf Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.

2

Ein Anerkenntnisurteil kann Zahlungspflichten und die Verpflichtung zu einseitigen Erklärungen (z. B. Zustimmung zur Domainübertragung) verbindlich feststellen, soweit sie Gegenstand der Klage sind.

3

Prozessuale Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen ZPO-Normen (insbesondere §§ 91, 708 Nr. 1 ZPO).

4

Die Zulässigkeit einer Klage auf Rückzahlung von Darlehen und auf Zahlung offener Kaufpreisforderungen sowie auf Zustimmung zu Übertragungen richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen und prozessualen Voraussetzungen; ein Anerkenntnis des Beklagten beseitigt materielle Einwendungen und führt zur Vollstreckbarkeit des Urteils.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1, 3 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO

Tenor

    Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin ein Restdarlehen in Höhe von € 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zurückzuzahlen,

an die Klägerin offene Lieferantenforderungen in Höhe von € 16.031,85 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar

       seit dem 13. Juli 2012 aus € 5.292,60,

       seit dem 27. Juli 2012 aus weiteren € 6.920,40 sowie

       seit dem 18. August 2012 aus weiteren € 3.818,85,

sowie gegenüber der anonym.at GmbH in die Übertragung der Domain www.anonym.de einzuwilligen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand: (gem. § 313b Abs. 1, 3 ZPO)

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages i.H.v. 1500 € und auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 16.031,85 € sowie auf Einwilligung in die Übertragung eines Domainnamens in Anspruch.

3

Die Klägerin stellt Autopflegeprodukte der Marke F her, die sie im Ausland über so genannte Importeure vertreibt. Die Zusammenarbeit zunächst mit dem Vater des Beklagten und sodann mit dem Beklagten erfolgte in der Weise, dass der Beklagte die Autopflegeprodukte bei der Klägerin bestellte und in Österreich unter Einsatz eigener Vertreter vertrieb. In den letzten zehn Jahren ging der Umsatz des Beklagten erheblich zurück, da er infolge der Konzentration der Mineralölketten und der Einbindung der Tankstellen in die Vertriebsorganisation der Mineralölkonzerne erhebliche Marktanteile verlor.

4

Mit als Schuldanerkenntnis und Stundungsabrede überschriebener Vereinbarung vom 22.4.2013 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen i.H.v. 6.750 € sowie einen Warenkredit von bis zu 123.250,01 € .

5

Der Beklagte hatte die Domain der Klägerin www.anonym.de  für Österreich in seinem Namen registriert.

6

Mit Schreiben vom 4.9.2013 kündigte die Klägerin die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und forderte ihn auf, noch offene Forderungen zu regulieren. Mit Schreiben vom 26.9.2014 untersagte die Klägerin dem Beklagten, u.a. das Zeichen F einzusetzen.

7

Der Beklagte hat die beiden letzten monatlichen Raten von je 750 € aus der Darlehensvereinbarung vom 22.4.2013 nicht gezahlt. Für gelieferte Produkte gemäß Rechnungen vom 13.6.2012, 27.6.2012 und 18.7.2012 ist ein Kaufpreis i.H.v. 16.031,85 € offen.

8

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten in die Übertragung der Domaine www.anonym.de auf die Klägerin, da der Beklagte mit dem Widerruf der Einwilligung den Markennamen der Klägerin nicht mehr nutzen dürfe.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Restdarlehen i.H.v. 1500 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen,

11

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin offene Lieferantenforderungen i.H.v. 16.031,85 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar seit dem 13.7.2012 aus 5.292,60 €, seit dem 27.7.2012 aus weiteren 6.920,40 € sowie seit dem 18.8.2012 aus weiteren 3.818,85 €,

12

sowie schließlich den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der anonym.at GmbH in die Übertragung der Domain www.anonym.de einzuwilligen.

13

Der Beklagte hat zunächst beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Mit Schriftsatz vom 22.7.2014 hat er schließlich

16

                            die gesamte Klageforderung vollumfänglich anerkannt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

20

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.7.2013 die gesamte Klageforderung vollumfänglich anerkannt hat, war auf Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.

21

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 1 ZPO.

22

Streitwert: 18.531,85  €