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Landgericht Köln·86 O 18/15·20.05.2015

Leasingrückgabe: AGB-Klausel zu Rückgabeort beim Verwertungspartner unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Kündigung mehrerer Leasingverträge die Rückzahlung einer Barkaution und eines aus einer Bankbürgschaft gezogenen Betrags (insgesamt 100.000 Euro) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. Streitpunkt war, ob eine AGB-Klausel die Rückgabe der Maschinen an einen von der Beklagten erst zu benennenden Dritten (Verwertungspartner) wirksam anordnen konnte. Das Landgericht erklärte die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam und bestimmte den Rückgabeort nach § 269 BGB am Sitz der Beklagten. Da die Klägerin dort die Rückgabe wörtlich angeboten hatte und die Beklagte die Annahme verweigerte, befand sich diese im Annahmeverzug; Nutzungsersatzansprüche und Aufrechnungen griffen nicht durch.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Kaution/Bürgschaftssumme und Feststellung des Annahmeverzugs vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßige Rückgabeklausel in Leasingverträgen, die den Leasingnehmer zur Lieferung an einen erst noch zu benennenden Dritten verpflichtet, kann wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sein, wenn sie dem Leasingnehmer unkalkulierbare Mehraufwendungen auferlegt.

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Ist eine AGB-Klausel zum Erfüllungs- bzw. Rückgabeort unwirksam, wird die Vertragslücke nach § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzlichen Regeln, insbesondere § 269 Abs. 1 BGB, geschlossen.

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Bei Leasingverträgen als atypischen Mietverträgen richtet sich die Rückgabepflicht nach Beendigung des Vertrags nach § 546 BGB analog.

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Ein Annahmeverzug des Gläubigers kann bei Rückgabepflichten durch ein wörtliches Angebot nach § 295 Satz 1 BGB eintreten, wenn der Gläubiger eine erforderliche Mitwirkungshandlung (z.B. Annahme am richtigen Ort) unterlässt oder die Annahme verweigert.

5

Befindet sich der Leasinggeber mit der Rücknahme in Annahmeverzug, bestehen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Leasingobjekts nach § 546a Abs. 1 BGB analog nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 311 I BGB§ 158 I BGB§ 546 BGB§ 854 I BGB§ 293 BGB§ 294 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme folgender Maschinen:

a)      H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 8125848143266

b)      H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3250

c)      H Sonderräummaschine, Maschinen-Nr.: 3336

d)     H Kernräummaschine, Maschinen-Nr.: 3074

e)      H Schlüssel-Profil-u. Rückenfräsmaschine, Maschinen-Nr. 3133

f)       H Gehäusefräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3116.

seit dem 01.05.2014 im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin schloss als Leasingnehmerin mit der Beklagten am 23.03.2010 sechs Leasingverträge über die im Antrag näher bezeichneten Schlüsselfräs- und weitere Maschinen über eine Grundlaufzeit von 36 Monaten. Außerdem wurde eine Barkaution in Höhe von 50.000,00 Euro vereinbart und ausgezahlt. Der Vertragsschluss erfolgte jeweils auf gleichlautenden Formularen der Beklagten, welche jeweils die AGB der Beklagten enthielten, vgl. Anlage K 1 und K 2.

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In Ziff. 10 der AGB bestimmt u.a.:

4

                            Rückgabe des Leasingobjektes

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Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer auf eigene Kosten und Gefahr das Leasingobjekt entweder an eine vom Leasinggeber zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an den Sitz des Leasinggebers zu liefern oder auf Weisung des Leasinggebers kostenpflichtig zu entsorgen.

6

…..

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Am 31.03.2010 trafen die Klägerin und die Beklagte eine zusätzliche Kautionsvereinbarung in Höhe von weiteren 50.000,00 Euro in Form einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern bei der D-Bank in Wuppertal (Anlage K 3). Nach der Unterzeichnung wurde die Bürgschaftsurkunde an die Beklagte ausgehändigt.

8

Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung legt fest, dass die Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Leasingvertrages erfolgt, wenn die Klägerin allen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen ist.

9

Nach Ablauf der Grundlaufzeit von 36 Monaten und einer Verlängerung um weitere 12 Monate kündigte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2013 die Leasingverträge zum 30.04.2014 (Anlage K 4).

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Am 29.04.2014 bot die Klägerin dem Beklagten eine Rückgabe der Maschinen am Ort des Sitzes der Beklagten in Q an (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 02.05.2015 (Anlage K 7) forderte die Beklagte die Rückgabe der Maschinen an ihren Verwertungspartner in L und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 16.05.2014 (Anlage A 1) auf, die Maschinen bis zum 22.05.2014 an den von ihr benannten Ort zu bringen und drohte andernfalls Nutzungsersatzansprüche an.

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Am 01.11.2014 nahm die Beklagte die Bankbürgschaft in Anspruch, deren Auszahlung am 17.11.2014 erfolgte.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass Ziff. 10 der AGB der Beklagten unwirksam sei. Zur Rückgabe der Maschinen an einem anderen Ort als dem des Sitzes der Beklagten sei sie nicht verpflichtet.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Maschinen

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a)      H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 8125848143266

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b)      H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3250

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c)      H Sonderräummaschine, Maschinen-Nr.: 3336

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d)     H Kernräummaschine, Maschinen-Nr.: 3074

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e)      H Schlüssel-Profil-u. Rückenfräsmaschine, Maschinen-Nr. 3133

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f)       H Gehäusefräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3116

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seit dem 01.05.2014 im Annahmeverzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass Ziff. 10 der AGB wirksam seien. Die Klägerin sei daher zur Rückgabe der Maschinen am Sitz ihres Verwertungspartners verpflichtet.

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Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 72.950,46 Euro als Nutzungsentschädigung für die elfmonatige Vorenthaltung der Maschinen nach Vertragsschluss. Ferner erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 6450,08 Euro. Dazu behauptet sie, die Forderung stamme aus einer Rücklastschrift infolge offener Leasingratenansprüche aus einem weiteren Leasingvertrag.

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Die Klägerin bestreitet, dass die die Beklagte weitere Forderungen gegen sie habe.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, und begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution und auf Rückzahlung des Bürgschaftsbetrages in Höhe von je 50.000,00 Euro aus den Leasingverträgen in Verbindung mit Ziff. 3 der Kautionsvereinbarung gem. § 311 I BGB.

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Die Kautionsvereinbarung ist eine schuldrechtliche Sicherungsabrede (§ 311 I BGB) zwischen den Parteien des Leasingvertrages, die den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution unter die aufschiebenden Bedingungen (§ 158 I BGB) der Beendigung der Leasingverträge einerseits und die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen (siehe Ziffer 3 der Kautionsvereinbarung) andererseits stellt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, v. § 535 Rn 121).

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Die insgesamt sechs Leasingverträge vom 23.03.2010 wurden durch das Schreiben der Klägerin vom 17.10.2013 mit Wirkung zum 30.04.2014 ordentlich gekündigt.

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Die Klägerin hat auch die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag erfüllt. Insbesondere ist die Klägerin ihrer Pflicht zur Rückgabe der Leasingsachen gem. § 546 BGB analog, der für Leasingverträge als atypische Mietverträge gilt (BGH stRpsr, NJW 1990, 1113), nachgekommen.

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Rückgabe im Sinne des § 546 BGB verlangt zunächst die Einräumung unmittelbaren Besitzes (§ 854 I BGB), welche hier nicht erfolgt ist. Jedoch hat die Klägerin die Beklagte in Annahmeverzug gem. § 293 BGB gesetzt. Dies führt zwar nicht zur Erfüllung der Rückgabepflicht (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 546 Rn 4), jedoch hat die Klägerin dadurch den ihr obliegenden Teil der Verpflichtung zur Rückgabe erfüllt.

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Der Annahmeverzug der Beklagten setzt nach § 293 BGB die Nichtannahme der angebotenen Leistung voraus.

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Ein grundsätzlich nach § 294 BGB erforderliches tatsächliches Angebot zur Erfüllung ihrer Rückgabepflicht nach § 546 BGB analog hat die Klägerin nicht gemacht. Sie hat jedoch ein dem genügendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 S.1 2.Alt. BGB gemacht.

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Dieses reicht aus, wenn ein wörtliches Angebot vorliegt und der Gläubiger eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Das wörtliche Angebot nach § 294 BGB erfolgte hier durch das Schreiben der Klägerin vom 29.04.2014.

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Ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB erfordert, dass die geschuldete Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird. Dafür muss die Leistung am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Menge angeboten werden.

42

Die Klägerin hat durch ihr Schreiben vom 29.04.2014 mit dem Vorschlag, die Maschinen zum Ort des Sitzes des Schuldners zu liefern, ein Angebot am rechten Ort gemacht, denn der rechte Ort liegt hier am Sitz des Schuldners gem. § 269 I BGB.

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Die Klägerin war aber nicht zur Rückgabe der Leasingobjekte an den von der Beklagten im Schreiben vom 2.5.2014 genannten Ort verpflichtet. Dies folgt insbesondere nicht aus Ziff. 10 der AGB. Diese Klausel ist vielmehr unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 II Nr. 2 BGB.

44

Die Wirksamkeit der hier vorliegenden AGB der Beklagten ist nach § 310 IV BGB allein anhand des § 307 BGB zu messen. §§ 308, 309 BGB haben für die Wirksamkeitsprüfung von AGB zwischen Unternehmern allein Indizwirkung.

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Die Vereinbarung, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an einen vom Leasinggeber zu benennenden Standort in der Bundesrepublik Deutschland liefern soll, stellt eine wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken des § 269 BGB und damit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 II Nr. 1 BGB dar.  Die durch Ziff. 10 der AGB getroffene Regelung weicht nämlich von der gesetzlichen Grundregel des § 269 BGB wesentlich ab.

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Gemäß § 269 I BGB liegt grundsätzlich eine Bringschuld an den Ort des Wohnsitzes des Schuldners vor (v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, K Rn 2,5, S.593 f.; Martinek u.a./Berninghaus, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl. 2008, § 35 Rn 2, S. 384; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3.Aufl. 2006, Rn 178 f.). Sinn und Zweck ist, dass der Leasinggeber dort durch Erlangung des unmittelbaren Besitzes gem. § 854 BGB in der Lage ist, den vertragsmäßig vereinbarten Zustand der Leasingsache zu überprüfen.

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Eine Erfüllungsortvereinbarung durch AGB ist grundsätzlich zulässig. Allerdings sieht Ziff. 10 der AGB vor, dass die Klägerin die Maschinen an einen erst noch zu benennenden Dritten innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland versenden soll.

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Dies bringt für den Leasingnehmer das Risiko unkalkulierbarer Mehraufwendungen je nach Entfernung und Erreichbarkeit des Erfüllungsortes mit sich (v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, K Rn 3, S. 594). Dies gilt umso mehr, als es sich im konkreten Fall um  Industriemaschinen handelt, deren Transport sich nicht unkompliziert gestalten dürfte. Auch ist für den Leasingnehmer bei Vertragsschluss nicht erkennbar, welchen Dritten der Leasinggeber benennen wird.

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Daher führt auch die Berufung des Beklagten auf Martinek (aaO, § 35 Rn 4), der eine Klausel als wirksam ansieht, bei der eine Rückgabe an einen „vom Leasinggeber benannten Dritten“ vereinbart wird, hier nicht weiter. Denn im konkreten Fall geht es nicht um einen schon bei Vertragsschluss „benannten Dritten“, sondern um einen noch zu benennenden Dritten, wodurch es für den Vertragspartner unvorhersehbar ist, welche Kosten sich durch die Lieferung ergeben werden.

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Auch die vom Beklagten vorgebrachte Begründung, wenn eine Klausel mit Verpflichtung zur Rückgabe an den Lieferanten zulässig sei, müsse es auch zulässig sein, den Leasingnehmer zur Rückgabe am Sitz eines Verwertungspartners zu verpflichten, ändert daran nichts. Der Beklagte beruft sich hierbei auf die Kommentierung von Martinek (aaO, § 35 Rn 9), dessen Aussage, die Rückgabe am Sitze des Lieferanten entspreche häufig der Interessenlage der Parteien, die Argumentation des Beklagten nicht stützt. Vielmehr begründet Martinek seine Argumentation damit, dass sich der Leasingnehmer häufig den Lieferanten in der Nähe seines Wohn- und Geschäftsortes aussucht, wohingegen der Leasinggeber oft weiter entfernt sein könnte. Dies betrifft aber die –hier nicht vorliegende- Konstellation eines Drei-Personen-Verhältnisses, wohingegen es im konkreten Fall um ein Hersteller-Leasing, also ein reines Zwei-Personenverhältnis geht. In diesem Fall sucht sich der Leasingnehmer gerade nicht die dritte Person aus, sondern unterhält seine Vertragsbeziehungen allein mit dem für ihn maßgeblichen Leasinggeber. Es entspricht in diesem Fall also der Interessenlage, die Leasingsache auch an diesen zurückzugeben.

51

Der Grundsatz, den Erfüllungsort am Sitz des Leasingnehmers zu verorten, dient der schnellen Abwicklung des Leasingvertrages, indem der Leasinggeber selbst überprüfen kann, ob das Leasinggut in vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wurde. Die Beklagte behauptet hier, diese Prüfung solle bei ihrem Verwertungspartner in Süddeutschland vorgenommen werden. Dass die Beklagte die Prüfung in Süddeutschland vornehmen möchte, kann sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken, die lediglich zur Rückgabe, nicht aber zur Ermöglichung der Überprüfung verpflichtet ist.

52

Das OLG Düsseldorf hat in einer solchen Vereinbarung eines Ortes, der in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien steht, sogar eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB gesehen, sodass die Klausel schon gar nicht Bestandteil des Vertrags wurde (OLG Düsseldorf, BeckRS 2000, 31002323; so auch Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl. 2006, Rn.183).

53

Auch wenn man die Einbeziehung in den Vertrag bejaht, scheitert die Wirksamkeit der Vereinbarung am Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 II Nr.1 BGB und ist insgesamt zu verwerfen. Eine geltungserhaltende Reduktion findet im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht statt.

54

Die dadurch entstandene Lücke im Vertrag wird gem. § 306 Abs. 2 BGB durch die gesetzliche Regelung gefüllt, sodass der Rückgabeort gem. § 269 I BGB am Ort des Sitzes des Beklagten liegt. Ein Angebot zur Erfüllung der Leistung an diesen Ort hat die Klägerin hier am 29.04.2015 schriftlich unterbreitet. Die weiteren Voraussetzungen des Annahmeverzugs der Beklagten liegen vor. Die Beklagte hat die erforderliche Mitwirkungshandlung gem. § 295 S.1 unterlassen. Mit dem Schreiben vom 02.05.2015 hat sie die Annahme am Ort ihres Sitzes verweigert und stattdessen eine Lieferung zum Verwertungspartner in Süddeutschland gefordert. Erforderliche Mitwirkungshandlung wäre aber hier auf Seiten des Gläubigers die Vereinbarung eines Rückgabetermins am richtigen Ort, nämlich am Ort ihres Sitzes, gewesen. Die Klägerin als Schuldner war auch zur Leistung bereit und imstande gem. § 297.

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Der Anspruch ist nicht gem. 389 BGB untergegangen durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung der Kautionsforderung mit der geltend gemachten Forderung der Nutzungsentschädigung gem. § 546a I BGB analog in Höhe von 72.950,46 Euro. Diese Ansprüche der Beklagten bestehen nicht, da sie sich im Annahmeverzug befindet.

56

Der Anspruch ist auch nicht gem. § 389 BGB durch die Aufrechnung mit der vom Beklagten behaupteten Forderung in Höhe von 6.450,00 Euro aus einem Leasingvertrag Nr. 11492 erloschen. Die Beklagte hat zum Grund dieser von der Klägerin bestrittenen Forderung nicht weiter vorgetragen.

57

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 S.1 1.HS, S.2 i.V.m. § 288 Abs. 1 S.2 BGB.

58

Der Annahmeverzug des Beklagten gem. § 293 BGB ist mit Fälligkeit der Rückgabeverpflichtung am 01.05.2015 eingetreten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S.1 und S.2 ZPO.

60

Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 19.05.2015 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

61

Streitwert : 110.000,00 €