Servicevertrag: Kündigung wegen Verstoßes gegen Ausstattungs- und Corporate-Identity-Pflichten wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Kündigung eines Servicevertrags unwirksam sei, sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Streitentscheidend war, ob die Klägerin wesentliche Vertragspflichten (Anschaffung eines IDS-Diagnosegeräts und Bestellung der Händlerkennzeichnung „Y“) verletzt hatte und ob Vertragsstrafen nach Vertragsende anfielen. Das Landgericht hielt die Kündigung nach dem Vertrag für wirksam, weil die Klägerin trotz mehrfacher Mahnung zentrale Anforderungen aus Vertrag und einbezogenen Anlagen nicht erfüllte. Die Klage wurde abgewiesen; der Widerklage auf Zahlung offener Beträge und zweier Vertragsstrafen wurde stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und Schadensersatzpflicht abgewiesen; Widerklage auf Zahlung (Saldo und Vertragsstrafen) vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Kündigungsbefugnis wegen Verstoßes gegen wesentliche Vertragsbestimmungen greift ein, wenn der Vertragspartner trotz mehrfacher Mahnung zentrale, ausdrücklich geschuldete Pflichten zur technischen Ausstattung und zum Erscheinungsbild nicht erfüllt.
Nimmt ein Servicevertrag in seinem Text Anlagen ausdrücklich als Vertragsbestandteil in Bezug, kann sich der Vertragspartner nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anlagen nicht gesondert unterzeichnet zu haben, sofern die Einbeziehung vertraglich vereinbart ist.
Eine formularmäßige Verpflichtung eines autorisierten Servicepartners zur Anschaffung bestimmter Diagnosehardware sowie zur Nutzung einer vorgegebenen Händlerkennzeichnung kann einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten, wenn keine unangemessene Benachteiligung erkennbar ist.
Eine Vertragsstrafenklausel für die Pflicht, nach Vertragsbeendigung Marken- und Herkunftshinweise (z.B. Beschilderung) unverzüglich zu entfernen, ist nicht unangemessen, wenn die Höhe der Strafe nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes steht.
Ein Rechtsirrtum über die Wirksamkeit der Vertragsbeendigung entlastet nicht, wenn der Schuldner fahrlässig handelt; eine fehlerhafte anwaltliche Rechtsauskunft ist dem Schuldner nach § 278 BGB zuzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 14.364,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.864,67 € seit dem 15.3.2008 und aus weiteren 12.500,00 € seit dem 12.9.2008 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war auf Grund Servicevertrages vom 19./31.3.2003 Servicepartner der Beklagten.
Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten unter dem 13.6.2007 zum 31.12.2007 ausgesprochenen Kündigung dieses Servicevertrages und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Dieser Kündigung vorausgegangen waren Schreiben der Beklagten vom 15.3., 27.3 und 3.5.2007 mit denen sie Klägerin aufforderte, zum einen die aktuell gültige Händlerkennzeichnung Y und zum anderen das neue und aktuelle IDS-Diagnose-Gerät bis spätestens zum 16.5.2007 zu bestellen.
Auf das erste Aufforderungsschreiben der Beklagten teilte die Ehefrau des Klägers telefonisch mit, das IDS-Diagnose-Gerät wolle man deshalb nicht bestellen, da man im Mai 2007 mit dem Betrieb der Werkstatt aufhören wolle und der neue Pächter dann das Gerät erwerben werde. In Reaktion auf das Kündigungsschreiben wies die vorprozessual tätige Rechtsanwältin des Klägers auf die Schwierigkeiten, einen neuen Pächter zu finden, hin und bat um Verlängerung des Service-Vertrages bis zum 30.4.2008. Gleichwohl kündigte die Beklagte nach Fristablauf den Servicevertrag.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, da eine Verpflichtung zu einer bestimmten Händlerkennzeichnung bei einem Werkstattvertrag nicht begründet werden könne und auch die Bestellung eines IDS-Diagnose-Gerätes nicht verlangt werden könne, da dies für Wartung und Reparatur von Z Fahrzeugen nicht erforderlich sei. Das Diagnosegerät WDS der Klägerin stamme aus dem Jahr 2000 und erfülle alle Anforderungen für Kfz-Reparatur. Bei Zweifelsfragen könne er über einen Händlerkollegen auf das neue Gerät zugreifen. Zudem habe die Klägerin kurz vor der Aufforderung durch die Beklagte einen Tester für die Marke X für 15.000 € erworben. Schließlich sei allein der Service-Vertrag ohne weitere Anlagen zwischen den Parteien vereinbart worden, Anlagen zu diesem Vertrag seien ihr nicht bekannt, so dass daraus auch keine Pflichten der Klägerin herzuleiten seien.
Die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des Z-Servicevertrages durch Schreiben der Beklagten vom 13.6.2007 zum 31.12.2007 unwirksam ist,
2.
festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin den aus der Kündigung und Nichtbelieferung entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kündigung sei wegen der Weigerung der Beklagten, das IDS-Diagnosegerät anzuschaffen und ihren Betrieb mit der vorgesehenen Signalisation "Y" auszustatten, gerechtfertigt. Die Klägerin habe damit gegen ihre in dem Servicevertrag und den darin in Bezug genommenen Anlagen übernommenen Verpflichtungen verstoßen.
Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,
die Klägerin zu verurteilen
1.
an die Beklagte 1.864,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2008 zu zahlen,
2.
an die Beklagte 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
an die Beklagte 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte Ausgleich des Saldos in Höhe von 1.864,67 € auf dem für die Klägerin geführten Konto, das sich aus den Kosten für ein Betriebsvergleichssystem BM 2000, die mit Teilnahmeerklärung der Klägerin vom 19.12.2003 zwischen den Parteien vereinbart worden sei, sowie Kosten für technische Unterstützung zusammensetze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 25.8.2008 und 6.11.2008 verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.3.2008 hat die Beklagte die Klägerin zur Zahlung bis zum 14.3.2008 aufgefordert.
Weiter macht die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € wegen Verstoßes gegen Anlage 6 C Ziffer I 1 des Service-Vertrages geltend, da die Beklagte die Wort- und Bildmarke "Z" in Form der Beschilderung wie auf dem am 22.2.2008 von dem Mitarbeiter Kamp angefertigten Lichtbild erkennbar, Bl.115 der Akten, nach Vertragsbeendigung nicht entfernt habe.
Eine weitere Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 € macht die Beklagte unter Hinweis auf Art. 15 des Service-Vertrages geltend, da der Vertrage wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung des Klägers gekündigt worden sei. Diese Kosten dienten der Abdeckung von Investitionen, die durch die Erforderlichkeit, einen neuen Z-Partner zu suchen, entstünden.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie bestreitet den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Grund und Höhe. Das Z Oval sei nach Vertragsende ausgebaut worden, um Auseinandersetzungen in diesem Punkt zu vermeiden. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.11.2008 nochmals ein Lichtbild, das das Autohaus der Klägerin mit einem darauf erkennbaren Z-Emblem zeigt, vorgelegt hat, hat die Klägerin darauf verwiesen, jedwede Werbung sei von vorneherein zulässig, da keine Vertragsbeendigung vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, die Widerklage ist dagegen begründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, da die unter dem 13.6.2007 von der Beklagten zum 31.12.2007 ausgesprochene Kündigung des Servicevertrages vom 31.3.2003 wirksam ist.
Die Beklagte war nach Artikel 16 Ziffer 3 des Servicevertrages vom 31.3.2003 berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, da die Klägerin gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstoßen hatte, indem sie es trotz mehrfacher Mahnung der Beklagten unterließ, das IDS-Diagnosegerät anzuschaffen und die aktuell gültige Händlerkennzeichnung Y zu bestellen.
Nach Artikel 1 Ziffer 2 war die Klägerin verpflichtet, die in dem Servicevertrag festgelegten Bestimmungen einzuhalten und insbesondere das in Anlage 1 des Vertrages näher beschriebene Anforderungsprofil zu erfüllen. Dieses Anforderungsprofil schreibt in Ziffer 4 zur technischen Ausstattung ein WDS oder ein Diagnosegerät späterer Generation vor. Zudem war die Klägerin nach Artikel 3 Ziff. 2 e) des Vertrages verpflichtet, die für die Wartung und Reparaturarbeiten von Fahrzeugen der Gesellschaft erforderlichen Spezialwerkzeuge sowie die Diagnose Hard- und Software und alle anderen von der Gesellschaft vorgeschriebenen Ausrüstungen zu erwerben und zu unterhalten. Der Hinweis der Klägerin auf ein vorhandenes, älteres Diagnosegerät bzw. ein solches für Fahrzeuge der Marke X geht fehl, da die Klägerin bereits mit dem weiteren Hinweis auf die Möglichkeit, bei einem anderen Z-Partner das aktuelle Gerät nutzen zu können, selbst einräumt, dass dieses Gerät grundsätzlich benötigt wird.
Nach Ziffer 1.1 sieht das Erscheinungsbild eine Beschilderung des autorisierten Z Service Betriebes gemäß Z Empfehlung "Y" vor.
Soweit die Klägerin behauptet, die Anlage 1 sei ihr nicht bekannt, von ihr nicht unterzeichnet und schon deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden, ist dieser Einwand mit Blick auf Artikel 23 des Vertrages unerheblich. Die Parteien haben danach die Geltung u.a. auch der Anlage 1 als Vertragsbestandteil ausdrücklich vereinbart.
Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 1 BGB, da eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin nicht erkennbar ist. Insbesondere ist nicht vorgetragen und nicht zu erkennen, dass die aus dem Servicevertrag resultierenden Verpflichtungen der Klägerin außer Verhältnis zu den daraus folgenden Vorteilen - insbesondere Umsatz und Gewinn aus der Tätigkeit als Servicepartner -stehen.
Schließlich verstoßen die Anforderungsprofile aus dem Servicevertrag auch nicht gegen Art. 81 EGV. Weder aus der GVO noch aus Art. 81 EGV lassen sich zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeugherstellers herleiten.
Wegen der Wirksamkeit der Kündigung ist auch die auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage unbegründet.
II.
Die Widerklage ist begründet.
1.
Die Beklagte hat Anspruch auf Zahlung von 1.864,67 €
Soweit diese als Kosten für ein Betriebsvergleichssystem BM 2000 geltend gemacht werden, hat die Klägerin ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kopie unter dem 19.12.2003 eine Teilnahmeerklärung BM 2000 unterzeichnet, und sich damit zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
Die Pflicht zur Erstattung der Kosten für die technische Unterstützung folgt aus Artikel 3 Ziffer 8 a) und b) sowie aus Artikel 20 Nr. 1 des Servicevertrages, die Pflicht zur Erstattung der Kosten für technisches Training folgt aus Artikel 4 Ziffer 3 c).
Die Höhe der Forderung ergibt sich aus der im Schriftsatz vom 25.8.2008 und 6.11.2008 im einzelnen nachvollziehbar dargelegten Berechnung, in der die einzelnen Positionen der Höhe nach beziffert werden, und der die Klägerin nicht im einzelnen entgegengetreten ist.
2.
Der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,- € folgt aus Ziffer I, 2 der in Anlage 6C vereinbarten Verpflichtungen nach Vertragsbeendigung.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegt, bestehen nicht. Insbesondere ist die Höhe der vertragsmäßig ausbedungen Vertragsstrafe nicht unangemessen, da die Sanktion von 2.500,- € nicht außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und dessen Folgen für den Vertragspartner steht, vgl. dazu BGH NJW 1997, 3233.
Nach Ziffer I, 1 war die Klägerin verpflichtet, sofort bei Vertragsbeendigung die Beschilderung der Beklagten zu entfernen. Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen. Die Klägerin hat zwar zunächst behauptet, das Z-Oval sei nach Vertragsende entfernt worden. Sie hat indes nicht bestritten, dass das von der Beklagten vorgelegte Lichtbild, das den Betrieb der Klägerin mit dem deutlich erkennbaren Z-Oval zeigt, das äußere Erscheinungsbild des Betriebs am 22.2.2008 zeigt. Vielmehr hat sich die Klägerin nach erneuter Vorlage dieses Lichtbilds mit Schriftsatz vom 6.11.2008 darauf beschränkt mitzuteilen, dass auf Grund der fehlenden Vertragsbeendigung "jedwede Werbung von vorneherein zulässig" sei.
Die Klägerin hat auch schuldhaft gegen die ihm nach Vertragsbeendigung obliegende Pflicht, jeglichen Hinweis auf seine frühere Tätigkeit als autorisierter Servicebetrieb zu unterlassen, verstoßen. Soweit die Klägerin davon ausgegangen ist, die Kündigung sei unwirksam, so dass sie zur Beseitigung des Z-Ovals nicht verpflichtet sei, handelte sie rechtsirrig. Für diesen Rechtsirrtum muss sie einstehen, da sie fahrlässig handelte. Die unrichtige Rechtsauskunft ihres Prozessbevollmächtigten ist kein Entschuldigungsgrund, da sich die Klägerin diesen nach § 278 zurechnen lassen muss.
3.
Gem. Artikel 15 des Vertrages vom 31.3.2003 ist die Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- € verpflichtet. Die Klägerin hat eine schuldhafte Vertragsverletzung begangen, die zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigte; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsstrafenvereinbarung in dem formularmäßigen Vertrag bestehen keine Bedenken, zumal die Höhe der Vertragsstrafe in Abhängigkeit zu der Schwere der Vertragsverletzung gesetzt wird. Gegen die Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe hat die Klägerin keine Einwände erhoben.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gem. §§ 286, 288 I, II, 291 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert:
Klage: 60.000,- €
Widerklage: 14.364,67 €
insgesamt. 74.364,67 €