Berichtigung des Urteils nach § 320 ZPO: Streichung des Wortes "unwidersprochen"
KI-Zusammenfassung
Auf einen Berichtigungsantrag hin berichtigt das Landgericht den Tatbestand des Urteils vom 03.04.2009, indem in den Entscheidungsgründen das Wort "unwidersprochen" gestrichen wird. Ein darüber hinausgehender Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen, weil keine Unrichtigkeit des Tatbestands festgestellt ist. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die gewählte Formulierung den tatsächlichen Vortrag widerspiegelt. Zudem besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.
Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 320 ZPO teilweise stattgegeben (Streichung von "unwidersprochen"), weitergehende Berichtigungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils nach § 320 ZPO setzt voraus, dass eine nachweisbare Unrichtigkeit der in den Entscheidungsgründen niedergelegten Feststellungen vorliegt.
Eine Berichtigung ist nicht gerechtfertigt, wenn sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die gewählte Formulierung den tatsächlichen Vortrag widerspiegelt oder keine inhaltliche Unrichtigkeit darstellt.
Parteien haben keinen Anspruch darauf, dass eine Entscheidung in einer bestimmten Formulierung wiedergegeben wird; bloße Unzufriedenheit mit der Wortwahl begründet keinen Berichtigungsanspruch.
Ein weitergehender Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die behauptete Abweichung lediglich eine alternative Formulierung betrifft und keine tatsächliche Abweichung des festgestellten Tatbestands vorliegt.
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 03.04.2009 da¬hin¬ge¬hend berichtigt, dass in den Entscheidungsgründenauf Seite 7 in Absatz 4 das Wort "unwidersprochen" gestrichen wird.
Rubrum
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2009 hat der Klägervertreter erklärt: "Soweit in diesem Zusammenhang Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien seitens der Klägerin, seien diese in dem Buchauszug auch angegeben". Dazu steht die in die Entscheidungsgründe aufgenommene Formulierung, die Klägerin habe sich in der mündlichen Verhandlung dahin eingelassen, dass die fehlende Angabe darauf beruhe, dass tatsächlich keine Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, nicht in Widerspruch.
Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.