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Landgericht Köln·86 O 14/09·02.04.2009

Zivilrechtliche Vollstreckungsgegenklage: vorgelegter Buchauszug erfüllt Anspruch nicht

ZivilrechtSchuldrechtHandelsvertreterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss und beruft sich auf die Übersendung eines Buchauszugs. Das Landgericht hält den übermittelten Auszug nicht für erfüllend, weil er u.a. durch Währungsumstellung verändert, unvollständig (fehlende Angaben zu Erhöhungsgeschäft, Tarifart, Sondervereinbarungen, Änderungen/Stornierungen) und ohne Legende ist. Die Klage wird abgewiesen, da die Klägerin die Erfüllung nicht nachgewiesen hat.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung abgewiesen, da der vorgelegte Buchauszug den titulierten Anspruch nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO dient dazu, Einwendungen gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend zu machen und steht dem Schuldner als Rechtsbehelf offen.

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Zur Erfüllung eines titulier­ten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs muss der vorgelegte Auszug die in den Büchern des Unternehmers vorhandenen Angaben vollständig und unverändert wiedergeben; nachträgliche Veränderungen (z. B. einheitliche Währungsumstellung) können die Erfüllung verhindern.

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Ein Buchauszug muss alle für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit von Provisionen relevanten Geschäftsangaben (z. B. Erhöhungsgeschäft, Tarifart, prämienrelevante Sondervereinbarungen, Teilstornierungen und beitragsrelevante Änderungen) enthalten und aus sich heraus verständlich sein (z. B. durch eine Legende), damit der Handelsvertreter die Abrechnungen überprüfen kann.

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Die Ermächtigung des Gläubigers, eine vertretbare Handlung auf Kosten des Schuldners nach § 887 Abs. 1 ZPO vornehmen zu lassen, schließt den Anspruch des Schuldners, die Erfüllung noch selbst vorzunehmen, nicht aus; der Gläubiger darf ein ernsthaftes Erfüllungsangebot nur bei berechtigten Zweifeln an dessen Ernsthaftigkeit ablehnen.

Relevante Normen
§ 767 ZPO§ 887 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 709 S. 1, 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist in dem Verfahren 86 O 53/06 mit umgekehrtem Rubrum durch rechtskräftiges Teilurteil der Kammer vom 5.4.2007 verurteilt worden, dem Beklagten als ihrem Versicherungsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, der die im Urteilstenor näher bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil vom 5.4.2007 Bezug genommen.

3

Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2007 einen Buchauszug übersandt hatte, der indes den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erfüllte, ist der Beklagte mit Beschluss der Kammer vom 23.12.2008 ermächtigt worden, die Anfertigung und Aushändigung des Buchauszugs durch einen vor ihr ausgewählten vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Klägerin vornehmen zu lassen. Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten für die Erstellung des Buchauszugs einen Kostenvorschuss von 15.000,- € zu zahlen.

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Mit Schreiben vom 12.2.2009 hat die Klägerin dem Beklagten einen von ihr neu erstellten Buchauszug übermittelt, der aus 12 gebundenen Einzelbänden besteht und nach den Namen der Versicherungsnehmer geordnet ist. Gleichwohl hat der Beklagte, der die überreichten Auszüge für nicht ausreichend hält, mit anwaltlichem Schreiben vom 5.2.2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 23.12.2009 angedroht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, mit Übermittlung des Buchauszugs am 12.2.2009 den Auskunftsanspruch des Beklagten erfüllt zu haben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.12.2008 – 86 O 53/06 – für unzulässig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, auch der nunmehr überreichte Auszug erfülle nicht seinen rechtskräftig festgestellten Buchauszugsanspruch. Dazu trägt der Kläger – unter Benennung einzelner Versicherungsnehmer und unter Bezugnahme auf die von der Klägerin nunmehr erstellten Auszüge – im Einzelnen vor:

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Die Klägerin habe den Auszug lediglich alphabetisch nach den Hausnamen sortiert; bei identischen Hausnamen sei indes keine weitere Sortierung erfolgt, so dass der Auszug in diesen Fällen nur mit Schwierigkeiten zu finden sei.

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Die Prämien seien auch für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 in EURO berechnet, obwohl die damals gültige Währung noch in DM lautete. Für den Beklagten bestehe daher die Schwierigkeit, dass er sämtliche aus seinen Unterlagen bekannten Beträge jeweils umrechnen müsse, um die Angaben der Klägerin zu überprüfen.

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Der Buchauszug enthalte auch keine Angaben zu dem von dem Beklagten umfangreich vermittelten Erhöhungsgeschäft, obgleich dies Einfluss auf die Provisionshöhe habe.

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Bei den sog. SALI-Verträgen sei lediglich das Policierungsdatum, nicht aber der Versicherungsbeginn angegeben.

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Die Klägerin habe auch das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers nicht in das Verzeichnis aufgenommen, obwohl diese Angabe nach dem Tenor des Urteils vom 5.4.2007 geschuldet war.

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Es fehlten Angaben zur Tarifart; Angaben zu Produktnamen und Produktart könnten dies nicht ersetzen.

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Auch Angaben zu prämien- und provisionsrelevanten Sondervereinbarung fehlten.

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Auch bei Änderungen, die die Beitragshöhe betreffen, fehlten Angaben zur Art der Änderung, Datum der Änderung und Grund der Änderung.

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Auch zu Stornierungen seien die Angaben in dem übermittelten Buchauszug unvollständig; so fehlten Angaben zu Bestandserhaltungsmaßnahmen insbesondere bei Teilstornierungen. Dazu seien Angaben schon deshalb erforderlich, weil diese einen Rückforderungsanspruch der Provision nach sich ziehen würden.

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Schließlich fehle weiterhin eine Legende, das Verzeichnis sei aus sich heraus nicht verständlich. Zudem sei der Buchauszug unvollständig, da Angaben zu einzelnen Verträgen gänzlich fehlten.

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Die Klägerin tritt diesen Ausführungen der Beklagten entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogene Akte 86 O 53/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die von dem Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 5.4.2007 und aus dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.12.2009, Az. 86 O 53/06 betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird, § 767 ZPO.

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Der von der Klägerin in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil der Kammer vom 5.4.2007 vorgelegte Buchauszug hat nicht zu einer Erfüllung geführt.

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Die Erfüllung des durch ein Urteil festgestellten Anspruchs ist ein Einwendung, die mit der Vollstreckungsgegenklagte gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden kann.

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Auch der Beschluss vom 23.12.2008, mit dem der Titelgläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt wird, eine dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung auf dessen Kosten vornehmen zu lassen, hindert den Schuldner grundsätzlich nicht daran, die Erfüllungshandlung noch selbst vorzunehmen, vgl. BGH NJW 1995, 3189 m.w.N.. Ein Gläubiger handelt widersprüchlich, wenn er einerseits durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den Schuldner zur Erfüllung des titulierten Anspruchs anhält, andererseits die vom Schuldner angebotene Erfüllung ablehnt. Eine Ausnahme mag nur dann angebracht sein, wenn der Gläubiger berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit des Erfüllungswillens haben darf. Dazu hat der Beklagte indes nicht vorgetragen.

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Die Klägerin hat den Anspruch des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs nicht schon durch die der Kammer in Kopie als Anlage K2 gleichfalls vorliegenden Unterlagen erfüllt, weil diese Unterlagen keinen ordnungsgemäßen Buchauszug darstellen.

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Allerdings ist der Einwand der fehlenden Sortierung nach Vornamen bei identischen Hausnamen unbeachtlich. Eine Sortierung der Auszüge nach dem Hausnamen ist ausreichend, zumal der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass die Aufstellung dadurch insgesamt unübersichtlich ist.

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Allerdings kann der von der Klägerin übermittelte Buchauszug schon deshalb nicht als Erfüllung angesehen werden, weil die Prämien auch für die Zeit vor dem 1.1.2002 in Euro berechnet sind. Dies führt zum einen zu einer erheblichen Erschwerung der Überprüfung durch den Beklagten, dessen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 stammenden Unterlagen noch Angaben in der DM-Währung erhalten. Nur wenn sich Provisionsabrechnung und Buchauszug decken, kann der Buchauszug seine Aufgabe erfüllen, dem Handelsvertreter die Überprüfung seiner Provisionsabrechnungen zu ermöglichen. Zum anderen aber ist die Klägerin verpflichtet, einen unveränderten Buchauszug zu erstellen, der alle Angaben aus seinen Büchern über die von dem Beklagten vermittelten Versicherungen etc. enthält. Seine Bücher darf der Unternehmer nicht nachträglich verändern. Mit der Umstellung der Währung auf EURO auch für vor dem 1.1.2002 vermittelte Geschäfte hat die Klägerin indes einen Buchauszug in veränderter Form erstellt.

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Auch die fehlende Angabe zum Erhöhungsgeschäft, das der Beklagte vermittelt hat, steht einer ordnungsgemäßen Erfüllung entgegen. Der Buchauszug muss alle für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln. Da nach Ziffer 3 der "Anlage Rahmenbedingungen und Allgemeine Courtage-Grundsätze" eine Abschluss-Courtage gezahlt wird auch für das Erhöhungsgeschäft bei Versicherungsverträgen mit laufenden Beiträgen sind diese Angaben nicht entbehrlich.

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Die Klägerin ist indes nicht verpflichtet, bei den sog. SALI-Verträgen den Versicherungsbeginn anzugeben. Dazu hat sie nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass sich aus ihren Büchern dazu keine Angaben entnehmen lassen.

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Die Beklagte ist zwar ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 5.4.2007 nicht dadurch nachgekommen, dass sie statt des Alters des Versicherungsnehmers das der versicherten Person aufgenommen hat. Allerdings hat die Beklagte nicht dargetan und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass das Alter des Versicherungsnehmers für die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevant ist. Aus diesem Grund ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte nunmehr auf dieser weiteren Angabe besteht.

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Die fehlende Angabe der Tarifart ist gleichfalls für die Höhe der Provision von Bedeutung, wie sich aus der "Anlage Produkte" zu der zwischen den Parteien bestehenden Provisionsvereinbarung ergibt.

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Der Beklagte hat schließlich auch dargelegt, dass Angaben zu prämien- und provisionsrelevanten Sondervereinbarungen fehlen.

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In den Buchauszug sind sowohl Angaben zu Teilstornierungen als auch Angaben zu Änderungen, die die Beitragshöhe betreffen, aufzunehmen. Diese Angaben sind zwar nicht für das Entstehen eines Courtageanspruchs, wohl aber für die Frage eines Rückforderungsanspruchs von Bedeutung, wie sich aus Ziffer 4 der "Anlage Rahmenbedingungen und Allgemeine Courtage-Grundsätze" ergibt.

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Der Buchauszug ist allerdings nicht wegen fehlender Angaben zu Bestandserhaltungsmaßnahmen insbesondere bei Teilstornierungen unvollständig. Denn die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dahin eingelassen, dass die fehlende Angabe darauf beruhe, dass tatsächlich keine Bestandserhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden seien.

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Eine Erfüllung ist durch die vorgelegten Unterlagen schließlich auch deshalb nicht eingetreten, weil der Auszug – ohne Legende - nicht aus sich heraus verständlich ist. Der Zweck der Überlassung eines Buchauszugs, nämlich dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu ermöglichen, gebietet es, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss, ohne dass der Unternehmer allerdings auf eine bestimmte Form der Darstellung verpflichtet ist.

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Schließlich steht auch der Umstand, dass der nunmehr übermittelte Auszug zu den von dem Beklagten im Schriftsatz vom 17.3.2009 beispielhaft in Bezug genommenen Einzelfällen keine Angaben enthält, einer Erfüllung entgegen. Die Klägerin ist dieser Behauptung des Beklagten nicht entgegen getreten. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Beklagte im Einzelnen aufzeigt, zu welchen Geschäften Angaben in dem Buchauszug fehlen, zumal die Klägerin die Erfüllung des Anspruchs darlegen und ggf. beweisen muss.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 15.000,- €