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Landgericht Köln·85 O 6/09·25.05.2009

Stornogefahrmitteilung: Online-Recherchetool erfüllt vertragliche Pflicht

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte nach Beendigung einer Vertriebsvereinbarung Rückzahlung von Provisionen wegen Vertragsstornierungen. Streitpunkt war, ob die Klägerin ihre Pflicht zur Stornogefahrmitteilung erfüllt hat, indem sie ein Online-Recherchetool bereitstellte. Das LG Köln gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 54.085,50 €, wobei eine Aufrechnung berücksichtigt wurde. Die Entscheidung stützt sich auf Vertragsauslegung und § 812 BGB.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 54.085,50 € verurteilt, Aufrechnung in Höhe von 1.496,97 € berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung von Provisionen wegen Stornierungen kann sich aus vertraglichen Regelungen in Verbindung mit den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) ergeben.

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Die vertragliche Pflicht zur Stornogefahrmitteilung ist erfüllt, wenn dem Vertragspartner durch ein zugängliches Online-Recherchetool ohne Weiteres erkennbar gemacht wird, dass ein Beitragsrückstand (z. B. letzte Zahlung älter als 30 Tage) vorliegt.

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Spezielle weitergehende Warnpflichten des Handelsvertreterrechts (§ 92 HGB i.V.m. § 87 III HGB) sind auf das Verhältnis Unternehmer – Makler nicht anwendbar und können nicht analog herangezogen werden.

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Bei der Auslegung vertraglicher Zahlungsmodalitäten ist auf den maßgeblichen Inhalt vorgelegter Vertragsmuster abzustellen; eine abweichende betriebliche Zahlungspraxis der Arbeitgeber ändert nichts daran, dass das Ausbleiben der vertraglich vereinbarten (monatlichen) Raten einen Beitragsrückstand begründet.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 92 HGB§ 87 III HGB§ 92 II Nr. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 45 III GKG

Tenor

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 54.085,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24.09.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin unterhält eine internetbasierte Vertriebsplattform für Finanzdienstleistungsprodukte und Versicherungen. Die Beklagte vermittelte ihr als Maklerin vermögenswirksame Sparverträge.

3

Nach Kündigung der mit Wirkung zum 01.11.2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebsvereinbarung verlangt die Klägerin wegen Vertragsstornierungen entsprechend 5.4 des Vertrags die Rückzahlung gezahlter Provisionen.

4

Unter 3.3 des Vertrags heißt es:

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"Über ihr als notleidend bekannt werdende Verträge gibt European Broker Systems dem Vertriebspartner während der Laufzeit des Vertrages unverzüglich Nachricht, die auch durch Einstellung ins Internet erfolgen kann."

6

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin dieser Verpflichtung zur Stornogefahrmitteilung dadurch genügt hat, dass sie entsprechend der Anlage Za 2 ein Recherchetool auf ihrem Online-Portal eingerichtet hat, dem sich entnehmen ließ, vor wie viel Tagen die letzte Transaktion bei den einzelnen vermittelten Verträgen erfolgt war.

7

Die Klägerin beantragt,

8

nach teilweiser Klagerücknahme,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 55.582,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 24.09.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung von Bestandsprovisionen in Höhe von 1.496,97 €.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf den Aufrechnungsbetrag begründet, Ziffer 5.4 des Vertrages in Verbindung mit § 812 BGB.

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Die Klägerin hat dadurch, dass sie der Beklagten entsprechend der Anlage Za 2 ein Recherchetool an die Hand gab, dem sich entnehmen ließ, wie viele Tage seit der Einzahlung der letzten Sparrate auf die von der Beklagten vermittelten Verträge vergangen waren, die von ihr unter 3.3 der Vertriebsvereinbarung übernommene Verpflichtung zur Stornogefahrmitteilung in hinreichender Weise erfüllt, denn in sämtlichen vorgelegten Mustern der vermittelten Sparvertragsarten war eine monatliche Zahlung der Sparraten vorgesehen. Aus diesem Grund war, wenn die letzte Transaktion länger als 30 Tage zurücklag, für die Beklagte mit Hilfe des ihr zur Verfügung gestellten Recherchetools ohne Weiteres –oder: auf einen Blick, wie die Beklagte fordert- erkennbar, dass ein Beitragsrückstand vorlag. Eine über die Zurverfügungstellung dieser Information hinausgehende Verpflichtung zu weiteren Hinweisen lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Dass diese Nachricht auch durch Einstellung ins Internet erfolgen konnte, war vertraglich vereinbart.

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Soweit im Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Versicherungs- und Bausparkassenbranche nach § 92 HGB möglicherweise weitergehende Warnpflichten im Fall von Stornogefahren bestehen mögen, was dann auf die im Handelsvertretervertragsrecht zwingende Vorschrift des § 87 III HGB zurückzuführen ist, gilt diese Bestimmung im Verhältnis Unternehmer/Makler nicht, sie ist auf dieses Verhältnis auch nicht analog anzuwenden.

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Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Information über das Zurückliegen der letzten Sparratenzahlung genüge als Stornogefahrmitteilung nicht, weil manche Arbeitgeber die Sparraten in größeren als monatlichen Abständen entrichteten, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach dem maßgeblichen Inhalt der vorgelegten Vertragsmuster stets eine monatliche Zahlweise vorgesehen war. Abweichende betriebliche Übungen über die Zahlweise konnten nichts daran ändern, dass beim Ausbleiben der vereinbarten monatlichen Raten ein Beitragsrückstand entstand. Die weitere Ansicht der Beklagten, mit der Vereinbarung von monatlichen Sparbeträgen sei nicht auch eine monatliche Zahlweise verbunden gewesen, erscheint fernliegend und wird nicht geteilt.

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Für die wieder aktivierten vier Sparverträge hat die Klägerin Rückgutschriften erteilt und dies in ihrer Forderungsaufstellung berücksichtigt.

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Die zuerkannten Zinsen schuldet die Beklagte aus Verzug.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 II Nr. 1, 709 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 04.05.2009 57.457,89 €

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seitdem 55.582,47 €,

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eine Streitwerterhöhung wegen der Hilfsaufrechnung findet nicht statt, weil die Gegenforderung nicht streitig ist, § 45 III GKG.